BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS EnVR 48/10 Verkündet am: 28. Juni 2011 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR: ja EnBW Regional AG ARegV § 6 Abs. 2 a) Bei der Ermittlung des Ausgangsniveaus zur Bestimmung der Erlösobergrenzen nach § 6 Abs. 2 ARegV ist die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Auslegung und Anwendung der Stromnetzentgeltverordnung zu be rücksichtigen. b) Als Ergebnis der Kostenprüfung im Sinne dieser Vorschrift sind nur diejenigen B e- träge an zusehen, die die Kostensituation im Basisjahr widerspiegeln, nicht aber Korrekturbeträge, die dem Umstand Rechnung tragen, dass bestimmte Kosten b e- re its zu einem früheren Zeitpunkt in die Netzentgelte eingeflossen sind, sofern dieses Ziel bereits durch einmaligen Abzug des Korrekturbetrags erreicht worden ist. ARegV § 9 § 21a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 EnWG ermächtigt nur zu der Berücksichtigung einer von der Entwicklung der Verbraucherpreise abweichenden Entwicklung der netzwir t- - 2 - schaftlichen Einstandspreise, nicht aber zur Berücksichtigung eines generellen g e- samtwirtschaftlichen oder netzwirtschaftlichen Produktivitätsfortschritts. ARegV § 10 Der Erweiterungsf aktor nach § 10 ARegV ist in entsprechender Anwendung dieser Vorschrift bereits im ersten Jahr der ersten Regulierungsperiode zu berücksichtigen. ARegV § 25 a) Der pauschalierte Investitionszuschlag nach § 25 ARegV darf pro Kalenderjahr ein Prozent der Kap italkosten nicht überschreiten. b) Bei der Berechnung des pauschalierten Investitionszuschlags bestimmt sich der Eigenkapitalzinssatz nach der zum Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung der Regulierungsbehörde geltenden Rechtslage. Für den Fremdkapitalzin ssatz gilt die spezielle Regelung des § 14 Abs. 2 Satz 6 ARegV. ARegV § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 a) Die Härtefallregelung des § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 ARegV ist bei der erstmaligen Bestimmung der Erlösobergrenze nach § 6 Abs. 2 ARegV anwendbar. b) Ein unvorher sehbares Ereignis i.S.d. § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 ARegV ist ein U m- stand, der im Genehmigungsverfahren nach den einschlägigen gesetzlichen Vo r- schriften und wegen des Zeitversatzes zu dem maßgeblichen Basisjahr nicht b e- rücksichtigungsfähig war. BGH, Beschluss vom 28. Juni 2011 - EnVR 48/10 - OLG Düsseldorf - 3 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhan d lung vom 30 . März 20 11 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf und die Richter Dr. Raum, Dr. Strohn , Dr. Grüne berg und Dr. Bacher beschlossen: Auf di e Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird de r Beschluss des 3. Kartel l- senats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 24 . März 20 10 im Koste n- punkt und insoweit aufgehoben, als ihre Beschwerde gegen Nummer 1 Satz 1 und Numm er 11 des Beschlusses der Beschlusskammer 8 der Bundesnetz - agentur vom 25 . Februar 2009 zurückgewiesen worden ist , und insgesamt wie folgt neu g e fasst: Auf die Beschwerde der Betroffenen wird der Beschluss der Bundesnetzage n- tur vom 25 . Februar 2009 in Num mer 1 Satz 1 sowie Nummern 11 und 12 aufgehoben und die Bundesnetzagentur insoweit verpflichtet, die Betroffene unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden . Die weitergehende Rechtsbeschwerde der Betroffenen und die Rechtsb e- schwerde d er Bundesnetzagentur werden zurückgewiesen. Die Kosten und Auslagen des Beschwerde - und Rechtsbeschwerde verfa h- rens werden gegeneinander aufgehoben . Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 3 0 Mio. e setzt. - 4 - Gründe: I. Die Betroffene betreibt ein Elektrizitätsverteilernetz. Mit Schreiben vom 2. September 2008 eröffnete die Bundesnetzagentur gegen die B e troffene von Amts wegen das Verfahren zur Festlegung der Erlösobergrenze in der ersten Reg uli e- rungsperiode der Anreizregulierung. Die Betroffene beantragte unter anderem die Einbeziehung eines pauschalierten Investitionszuschlags und eines Erweiterungsfa k- tors in die zu b e stimmenden Erlösobergrenzen sowie - unter anderem wegen der gestiegenen Ko s ten für die Beschaffung der Verlustenergie und einer Änderung der Versorgungsaufgabe - eine Anpassung der Erlösobergrenze gemäß § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 ARegV. Der im Laufe des Verwaltungsverfahrens durchgeführte Effiz i- enzvergleich ergab für die Betroffen e einen Effizienzwert von 100%. Mit Beschluss vom 25. Februar 2009 legte die Bundesnetzagentur die ei n- zelnen Erlösobergrenzen für die Jahre 2009 bis 2013 niedriger als von der Betroff e- nen begehrt fest. Sie begründete dies unter anderem mit Kürzungen bei verschied e- nen Positi o nen im Rahmen der Ermittlung des Ausgangsniveaus nach § 6 Abs. 2 ARegV, nämlich bei Anlagen im Bau, geleistete n Anzahlungen, Eigen - und Frem d- kapitalverzinsung und - als Folge dessen - der kalkulatorische n Gewerbesteuer , s o- wie mit einer anderen Berechnung des pauschalierten Investitionszuschlags nach § 25 ARegV und des generellen sektor a len Produktivitätsfaktors nach § 9 ARegV. Ferner nahm sie, wie schon in der das Geschäftsjahr 2006 betreffenden Kostenpr ü- fung nach § 23a EnWG, eine Kürzu ng der geltend gemachten Abschreibungen im Hinblick auf die verwendete Indexreihe vor. Die Anträge auf Berücksichtigung eines Erweiterungsfaktors und die Anerkennung eines Härtefalls wegen der Kostensteig e- rung für die Beschaffung von Verlustenergie lehnte die Bundesnet z agentur ab. Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde der Betroffenen hat das B e- schwerdegericht den Bescheid der Bundesnetzagentur in Nummer 12, d.h. hinsich t- 1 2 3 - 5 - lich der A b lehnung des Antrages auf Anerkennung von Härtefällen, aufgehoben und di ese ve r pflichtet, über den Härtefallantrag unter Beachtung seiner Rechtsauffassung e r neut zu entscheiden, weil die grundsätzliche Verneinung des Anwendungsbereichs des § 4 Abs. 4 ARegV rechtswidrig sei. Die weitergehende Beschwerde der Betroff e- nen hat das Beschwerdegericht zurückgewiesen. Hiergegen richten sich die - vom Oberlandesgericht zugelassenen - Recht s- beschwerden der Betroffenen und der Bundesnetzagentur. Während des Rechts - beschwerdeverfa h rens hat die Bundesnetzagentur mit Beschluss vom 19. Aug ust 2010 das Verfahren zur Beschaffung von Verlustenergie entsprechend einer von der Betroffenen abgeg e benen freiwilligen Selbstverpflichtung gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 4, § 11 Abs. 2 Satz 4 ARegV als wirksam verfahrensreguliert festgelegt, so dass die Kosten f ür die Beschaffung von Verlustenergie ab dem Jahr 2011 als dauerhaft nicht beeinflussbare Kosten behandelt werden. Zur Erfüllung einer in diesem Zusamme n- hang übernommenen Verpflichtung hat die B e troffene ihre Beschwerde gegen den Beschluss der Bundesnetzag entur insoweit zurückgenommen, als sie - mit Ausna h- me des Härtefallantrages - die Anerkennung von erhöhten Kosten für die Bescha f- fung von Verlustene r gie betrifft. II. Die Rechtsbeschwerde der Betroffenen hat teilweise Erfolg (siehe hierzu 1 bis 5 ) . Die Rechtsbeschwerde der Bund e snetzagentur ist unbegründet (siehe hierzu 6 ) . 1. Bestimmung des Ausgangsniveaus der Erlösobergrenzen ( § 6 AReg V) a) Das Beschwerdegericht hat angenommen, dass die Bundesnetzagentur für die Bestimmung de s Ausgangsniveaus der Erl ösobergrenzen für die erste Reg u- lierungsperiode das Ergebnis der Kostenprüfung der letzten - bestandskräftigen - Entgeltgenehmigung vom 29. Februar 2008 unverändert zugrunde legen durfte. Dies 4 5 6 - 6 - e r gebe sich aus § 6 Abs. 2 ARegV, wonach als Ausgangsniveau das Ergebnis der Kostenprüfung der letzten Genehmigung der Netzentgelte nach § 23a EnWG vor Beginn der Anrei z regulierung, die auf der Datengrundlage des Geschäftsjahres 2006 oder eines früheren Geschäftsjahres basiere, heranzuziehen sei. Sinn und Zweck dieser Übergangsregelung sei es, eine erneute Kostenprüfung und den damit ve r- bundenen Aufwand angesichts des engen zeitlichen Rahmens nach dem Inkrafttr e- ten der Anreizregulierungsverordnung zu vermeiden. Au f grund dessen sei für die von der Betroffenen begehrte A npassung des Ergebnisses der in der letzten Entgeltg e- nehmigung von der Bundesnetzagentur vorgenommenen Kostenprüfung kein Raum; dies gelte auch für solche Kostenpositionen, die nach der zwischenzeitlich ergang e- nen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an s ich korrekturbedürftig seien ; im Ergebnis seien deshalb weder Anlagen im Bau und geleistete An zahlungen in der Verzinsungsbasis zu berücksichtigen noch ein Risikozuschlag bei den Fremdkapita l- zinsen vorzunehmen oder dementsprechend die kalkulatorische Gewer besteuer a n- zupassen. b) Dies e Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts ist bei der Ermit t lung des Ausgangsniveaus zur Bestimmung der Erlösobergrenzen nach § 6 Abs. 2 ARegV die höchstrichter liche Rechtsprechung zur Auslegung und Anwe n dung der Stromnetzentgeltverordnung zu berücksichtigen. Die unveränderte Übe r nahme des Ergebnisses der Kostenprüfung der letzten - bestandskräftigen - Entgel t genehmigung vom 29. Februar 2008 durch die Bundesnetza gentur ist rechts fehle r haft . a a ) Die Frage, ob das Ergebnis der letzten Kostenprüfung auch dann unve r- ändert zu übernehmen ist, wenn es mit der hierzu in der Zwischenzeit ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht in Einklang steht, wird durch d en Wortlaut des § 6 Abs. 2 ARegV nicht eindeutig beantwortet . N ach dieser Vorschrift ist als Ausgangsniveau für die erste Regulierungsperiode das Ergebnis der Kostenprüfung der letzten vor Beginn der Anreizregulierung erfolgten Genehmigung der Netzentge l- te nach § 23a EnWG, die auf der Datengrundlage des G e schäftsjahres 2006 oder 7 8 - 7 - eines früheren Geschäftsjahres basiert, heranzuziehen. Unter den Begriff " h eranzi e- hen " könnte durchaus eine strikte, auch durch entgegenstehende höchs t richterliche Rechtsprechung ni cht zu durchbrechende Bindung an das Ergebnis der letzten Ko s- tenprüfung subsumiert werden. Er umfasst aber auch einen abweichenden Bede u- tungsgehalt, etwa im Sinne von " berücksichtigen " , " nutzen " oder " zur Grundlage m a- chen ". Ein eindeutiger Hinweis auf eine n bestimmten Bedeutungsgehalt ergibt sich aus dem Wortlaut selbst nicht. bb ) Die Berücksichtigung von Korrekturen, die nach der Rechtsprechung des Senats an dem Ergebnis der maßgeblichen Kostenprüfung vorzunehmen gewesen wäre n , ist im Hinblick auf das Erfordernis einer angemessenen Festlegung der Obe r- grenzen für die Anreizregulierung geboten. § 6 Abs. 2 ARegV konkretisiert das Angemessenheitserfordernis des § 21 Abs. 1 EnWG, das auch für die Ermittlung der Obergrenzen nach der Anreizreguli e- rung gilt , und die insoweit vom Gesetzgeber in § 21a Abs. 4 EnWG bestimmten Vo r- gaben. Die regulatorische Kostenprüfung würde nicht mehr zu angemessenen E r- gebnissen führen und den Netzbetreiber ohne sachlichen Grund benachteiligen, wenn die Regulierungsbehörde von K alkulationsgrun d lagen ausgehen dürfte, die auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ersichtlich unzutreffend sind (vgl. hierzu auch Senatsbeschluss vom 14. August 2008 - KVR 36/07, RdE 2008, 337 Rn. 13 - Stadtwerke Trier) . cc) Die in § 6 Abs. 2 ARegV angeordnete Bezugnahme auf die Datengrun d- lage des Geschäftsjahres 2006 führt nicht zu einer abwe i chenden Auslegung. Mit d ies er im Verordnungsgebungsverfahren eingefügten Bezugnahme sollte im Intere s- se einer möglichst einheitlichen Datenba sis und zur Sicherstellung einer geordneten Abwicklung des Effizienzvergleichs lediglich ausgeschlossen werden, dass auf Grund im Jahre 2008 neu gestellter Anträge der Netzbetreiber nach § 23a EnWG auch Ergebnisse von Kostenprüfungen zu berücksichtigen wär en, die auf dem G e- schäftsjahr 2007 basi e ren (vgl. BR - Drucks. 417/07 [ Beschluss ] , S. 2 f.). Maßgeblich 9 10 11 - 8 - sollten die Daten aus dem Geschäftsjahr 2006 bleiben. Im Hinblick auf den für die Kostenpr ü fung erforderlichen Aufwand hat der Verordnungsgeber damit zugl eich in Kauf g e nommen, dass die als Grundlage für die Bestimmung der Erlösobergrenzen herangezogenen Kosten aufgrund des relativ langen zeitlichen Absta n des nicht in allen Einzelheiten mit der tatsächlichen Kostensituation in der Regulierung s periode über e instimmen. Hieraus kann aber nicht auf einen Willen des Verordnungsgebers geschlossen werden, bei der Verwertung dieser Daten die hierzu ergangene höchs t- richterliche Rechtsprechung beiseite zu lassen und damit im Ergebnis eine nach Maßgabe dieser Rechtspre chung rechtswidrige Regulierungspraxis bei der Umste l- lung der Netzentgeltregulierung auf die Methode der Anreizregulierung fortzuschre i- ben. Auch im Übrigen lässt sich den Materialien für eine solche Auslegung nichts en t nehmen (vgl. BR - Drucks. 417/07, S. 47 ). Entgegen der Auffassung der Bundesnetzagent ur hat die Korrektur der E r- gebnisse der maßgeblichen Kostenprüfung auch nicht einen Au f wand zur Folge, der sich mit der Vereinfachung des Verfahrens, die der Veror d nungsgeber mit Blick auf die Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit durch die Regelung des § 6 Abs. 2 ARegV angestrebt hat, nicht verträgt. Die Berüc k sichtigung der Rechtsprechung des Senats führt lediglich zu wenigen Einzelkorrekturen. Eine umfassende (erneute) Ko s- tenprüfung , deren Vermeidung der Verordnungsgeber mit § 6 Abs. 2 ARegV durc h- aus mit im Sinn gehabt hat, hat sie nicht zur Folge . dd ) D ie Betroffene kann, anders als die Bundesnetzagentur meint, nicht auf eines der in der Anreizregulierungsverordnung vorgesehenen Instrumente zur B e- rüc ksichtigung tatsächlicher Abweichungen von der im Rahmen des § 6 Abs. 2 ARegV verwendeten Datengrundlage verw iesen werden , wie etwa eine Anpassung der Erlösobergrenze nach § 4 Abs. 2 Sätze 2 bis 5 ARegV, die Einstellung in das Reg u lierungskonto nach § 5 AR egV, die Anhebung des Investitionsbudgets gemäß § 23 ARegV oder die Anpassung des Effizienzwertes bzw. der Effizienzvorgaben nach § § 15, 16 ARegV. Diese Anpassungsmechanismen setzen die Bestimmung des Ausgangsniveaus der Erlösobergrenze nach § 6 ARegV vora us und dienen im 12 13 - 9 - Grundsatz nicht der (wir t schaftlichen) Berichtigung einer fehlerhaften regulatorischen Kostenprüfung. Vielmehr hat der Netzbetreiber bereits im Verfahren zur Bestimmung der Erlösobergre n zen einen Anspruch auf eine Recht und Gesetz entsprec hende Entsch eidung der Reguli e rungsbehörde. ee ) Aufgrund dessen hätte die Bundesnetzagentur bei der Ermittlung des Ausgang s niveaus zur Bestimmung der Erlösobergrenzen gemäß § 6 Abs. 2 ARegV die Ang a ben der Betroffenen zu Anlagen im Bau und geleistete n An zahlungen in der Verzi n sungsbasis (siehe hierzu BGH, Beschluss vom 14. August 2008 - KVR 39/07, RdE 2008, 323 Rn. 32 ff. - Vattenfall) ebenso wie einen Risikozuschlag bei den Fremdkapitalzinsen (siehe hierzu BGH, Beschluss vom 14. August 2008 - KVR 42/07 , WuW/E D E - R 2395 Rn. 54 ff. - Rheinhessische Energie) berücksichtigen und gegebenenfalls auch die kalkulatorische Gewerbesteuer entsprechend anpassen müssen. Dies wird sie nac h zuholen haben. 2. " Einmaleffekt " Entgegen der Auffassung des Beschwerdegericht s durfte die Bundesnetz - agentur bei der Bestimmung des Ausgang s niveaus gemäß § 6 Abs. 2 ARegV die in der Entgeltgenehmigung vom 29. Februar 2008 zum Ausgleich überhöhter Abschre i- bungen für Altanlagen vorgenommene Kürzung nicht berücksichtigen. a) § 6 Abs. 2 ARegV ist dahin auszulegen , dass bei der Ermittlung des Au s- gangsn i veaus Kosten unberücksichtigt bleiben, die dem Grunde oder der Höhe nach auf einer B e sonderheit des Geschäftsjahres 2006 beruhen. Die Heranziehung der Kosten eines bestimmten Gesc häftsjahres als Grun d- lage für die Festlegung der Erlösobergrenzen beruht auf der Erwägung, dass die Kostenstruktur in aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren in der Regel i m Wesentl i- chen gleich sein dürfte. Ungenauigkeiten, die sich daraus ergeben, dass besti mmte Ko s ten nicht in jedem Jahr anfallen oder von Jahr zu Jahr gewissen Schwankungen u n terliegen, nimmt der Verordnungsgeber dabei zulässigerweise in Kauf. Mit diesem 14 15 16 17 - 10 - Konzept wäre es indes nicht vereinbar, wenn das Ergebnis der Kostenpr ü fung 2006 auch inso weit die Grundlage für die Festsetzung der Erlösobergrenzen der folgenden Jahre bildete , als dort Besonderheiten berücksichtigt sind, die ausschließlich in di e- sem Geschäftsjahr aufgetreten sind. Diese Auslegung wird durch die mit Wirkung zum 9. Septem ber 2010 neu ei n gefügte Vorschrift des § 6 Abs. 3 Satz 1 ARegV bestätigt. Danach bleiben Kosten bei der Ermittlung des Ausgangsniveaus unberücksichtigt , soweit sie dem Grunde oder der Höhe nach auf einer B e sonderheit des Geschäftsjahres beruhen , auf d as si ch die Kostenprüfung bezieht. In den Materialien zur Neufassung wird § 6 Abs. 3 Satz 1 ARegV als Klarstellung bezeichnet (BR - Drucks. 312/10 (B) S. 19). Diese Ei n- schätzung trifft nach dem Gesa g ten zu . b) Um eine solche, ausschließlich auf einer Besonde rheit des Geschäftsja h- res 2006 beruhende Position handelt es sich hier bei der vorgenommenen Kürzung w e gen überhöhter Abschreibungen für Altanlagen. Der Abzugsbetrag ist daher nicht als nach § 6 Abs. 2 ARegV über nahmefähiges Element der Kostenprüfung anzu s e- hen. Die Kürzung wurde bei der Genehmigung der Netzentgelte vorgenommen, weil die Abschreibungen, die die Betroffene in der Vergangenheit vorgenommen ha t- te, zu einem Restwert geführt hatten, der unter dem nach der Stromnetzentgeltve r- ordnung anzusetz enden Wert lag. Um dies zu verhindern, hat die Bundesnetzage n- tur bei der Genehmigung der Netzentgelte die kalkulator i schen Abschreibungen für das Jahr 2006 um die Differenz zwischen den in der Vergangenheit vorgenommenen Abschreibungen und der nach ihrer A uffassung zulässigen Obergrenze gekürzt (A n- lage BF11 S. 21 und 46). Mit dieser einmaligen Kürzung war dem Anliegen, überhö h- te Abschreibungen, die in der Vergangenheit vorgenommen worden waren, nicht ein zweites Mal in die Berechnung einfließen zu lassen, v ol l ständig Rechnung getragen. Eine erneute Kürzung in Folgejahren war, wie die Vertreter der Bundesnetzagentur in der mündlichen Ve r handlung vor dem Senat bestätigt haben, nicht veranlasst . 18 19 20 - 11 - 3. Pauschalierter Investitionszuschlag ( § 25 ARegV ) Die Rechtsbe schwerde der Betroffenen hat hinsichtlich der Berechnung de s pauschalierten Investitionszuschlags nach § 25 ARegV t eilweise Erfolg . a ) Das Beschwerdegericht hat angenommen, dass die Bundesnetzagentur bei der Ermittlung der Kapitalkostenannuitäten - an ders als von der Betroffenen b e- gehrt - weder die Anlagen im Bau und geleistete Anzahlungen noch ein en um einen Ris i kozuschlag erhöhte n Zinssatz für das verzinsliche Fremdkapital noch de n nach der Festlegu ng der Bundesnetzagentur vom 7. Juli 2008 höheren Ei genkapitalzin s- satz für Neuanlagen in Höhe von 9,29% berücksichtigen musste . § 25 Abs. 2 ARegV knüpfe für die Höhe des pauschalierten Investitionszuschlags an die " nach § 14 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 ARegV bestimmten Kapitalkosten " und damit an die zur Durc h- führ ung des Effizienzvergleichs ermittelten Kapitalkosten an. Insoweit sei gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 1, § 6 Abs. 2 ARegV das Ergebnis der Kostenprüfung der letzten Entgeltgenehmigung heranzuziehen, so dass die von der Betroffenen geltend g e- machten erhö h ten Kostenp ositionen keine Berücksichtigung finden könnten. Des Weiteren hat das Beschwerdegericht auch die Auffassung der Bundesnetzagentur bestätigt, dass der pauschalierte Investitionszuschlag nur einfach mit 1% der ermi t- te l ten Kapitalkosten einzubeziehen sei , als o - anders als von der Betroffenen b e gehrt - keine Kumulation des Zuschlags in den jährlichen Erlösobergrenzen erfolgen kö n- ne. Dies ergebe sich bereits aus dem Wortlaut des § 25 Abs. 2 ARegV, wonach der Zuschlag pro Kale n derjahr 1% der Kapitalkosten nicht überschreiten dürfe . b) Diese Beurteilung des Beschwerdegerichts ist nicht frei von Recht s fehlern. aa ) Nach § 25 Abs. 2 ARegV darf der pauschalierte Investitionszuschlag pro Kalenderjahr 1 Prozent der nach § 14 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit Absa tz 2 b e- stimmten Kapitalkosten nicht überschreiten. Nach § 14 Abs. 1 Nr. 3 Halbs. 3 ARegV umfassen die Kapitalkosten unter anderem die Kostenpositionen nach § 5 Abs. 2, § § 6, 7 StromNEV. Bewertungsmaßstäbe für einzelne Kostenpositionen enthält § 14 21 22 23 24 - 12 - Abs. 2 A RegV. Für die Einbeziehung der von der Betroffenen geltend gemachten Kostenpositionen und Erhöhungsbeträge ergibt sich daraus Folgendes: (1) Nach der Rechtsprechung des Senats sind Anlagen im Bau und geleist e- te Anzahlungen für Sachanlagevermögen in die Ermittlung des zu verzinsenden b e- triebsnotwendigen Eigenkapitals nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StromNEV nach den für Neuanlagen geltenden Grundsätzen einzubeziehen (vgl. Senatsbeschluss vom 14. August 2008 - KVR 39/07, RdE 2008, 323 Rn. 35 - Vattenfall). A ufgrund des Verweises auf diese Vorschrift in § 25 Abs. 2 i.V.m. § 14 Abs. 1 Nr. 3 Halbs. 3 ARegV hat dies auch bei der Ermittlung des pauschalierten Investitionszuschlags zu gelten. Für einen abweichenden Willen des Verordnungsgebers finden sich in den Ma teri a lien keine Anhaltspunkte (vgl. nur BR - Drucks. 417/07, S. 70 f.) . Entgegen der Auffa s sung des Beschwerdegerichts ergibt sich auch aus der Bezugnahme auf § 6 Abs. 2 ARegV in § 14 Abs. 1 Nr. 1 ARegV nichts anderes. Denn auch bei der B e- stimmung des Ausgan gsniveaus der Erlösobergrenzen nach § 6 Abs. 2 ARegV sind wie oben unter II 1 dargelegt - Anlagen im Bau und geleistete Anzahlungen zu b e- rücksicht i gen. (2) Dagegen hat das Beschwerdegericht zu Recht den von der Bundesnet z- agentur für die Verzinsung de s Fremdkapitals angesetzten Zinssatz von 4,31% gebi l- ligt und - entgegen dem Begehren der Betroffenen - nicht um einen Risikozuschlag e r höht. Der Zinssatz von 4,31% entspricht der Verzinsung nach dem auf die letzten zehn abgeschlossenen Kalenderjahre bezoge nen Durchschnitt der von der Deu t- schen Bundesbank veröffentlichten Umlaufrendite festverzinslicher Wertpapiere i n- ländischer Emittenten. Nach der Rechtsprechung des Senats ist zwar bei der Ermit t- lung der Obergrenze der Verzinsung des Fremdkapitals nach § 5 Abs. 2 Halbs. 2 Stro m NEV der auf Anleihen der öffentlichen Hand bezogene Durchschnittszins um einen angemessenen Risikozuschlag zu erhöhen (vgl. Senatsbeschluss vom 14. A u- gust 2008 - KVR 42/07, WuW/E DE - R 2395 Rn. 54 ff. - Rheinhessische Energie). Diese Re chtsprechung ist aber für die Bestimmung des pauschalierten Investition s- zuschlags nicht einschlägig. § 14 Abs. 1 Nr. 3 Halbs. 2 ARegV verweist zwar unter 25 26 - 13 - a n derem auf § 5 Abs. 2 StromNEV. Dies ist aber nur dahin zu verstehen, dass die Fremdkapita l zinsen bei der Berechnung des pauschalierten Investitionszuschlags überhaupt anzusetzen sind. Deren Höhe bestimmt sich dagegen nicht nach § 5 Abs. 2 Halbs. 2 StromNEV, sondern nach der speziellen Regelung des § 14 Abs. 2 Satz 6 ARegV, der nach seinem ei n deutigen Wor tlaut die Verzinsung nach dem auf die letzten zehn abgeschlossenen Kalenderjahre bezogenen Durc h schnitt der von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Umlaufrendite festverzinslicher Wertp a- piere inländischer Emittenten anordnet . Für einen Risikozuschlag ist daher kein Raum. (3) Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts bestimmt sich der E i- genkapitalzinssatz nach der zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen B e- schlusses der Bundesnetzagentur geltenden Rechtslage, mithin nach der Festlegung der Bundesnetzagentur vom 7. Juli 2008, so dass sie bei der Bemessung des pa u- schalierten Investitionszuschlags den (höheren) Eigenkapitalzinssatz für Neua n lagen in Höhe von 9,29% hätte heranziehen müssen. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer behö rdlichen Entscheidung ist grundsätzlich auf die Rechtslage bei ihrem Erlass abzustellen ( vgl. Senat, Beschlü s- se vom 4. Oktober 1983 - KVR 2/82, BGHZ 88, 273, 278 - Elbe - Wochenblatt II , vom 7. Oktober 1997 - KVR 14/96, WM 1998, 1297, 1300 f. - Selektive Exk lusivität und vom 9. November 2010 - EnVR 1/10, WuW/E DE - R 3157 Rn. 30 - Bahnstromfernle i- tungen , jeweils mwN ) . Vorliegend sind gemäß § 25 Abs. 2 i.V.m. § 14 Abs. 2 Satz 5 ARegV die nach § 7 Abs. 6 StromNEV für Neuanlagen geltenden Eigenkapitalzins - sätze an zusetzen. Da bei Erlass des angefochtenen Bescheids der Bundesnetz - a gen tur am 25 . Februar 2009 die Festlegung vom 7. Juli 2008 bereits gültig war, sind auch deren Eigenkapitalzinssätze maßgeblich. Auf den Zeitpunkt des Effizienzve r- gleichs, der nach § 12 Ab s. 5 Satz 1 ARegV für die erste Regulierungsperiode bis zum 1. Juli 2008 abgeschlossen sein musste, kommt es insoweit nicht an. Die B e- zugnahme in § 25 Abs. 2 ARegV auf die nach § 14 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Absatz 2 ARegV " bestim m ten " Kapitalkosten ist lediglic h als Verweis auf die Methode und die 27 28 - 14 - Bewertungsmaßstäbe zur Ermittlung der Kapita l kosten zu verstehen, nicht aber - wie bereits oben unter II 3 b aa (1) dargelegt - dahin, dass das Ergebnis der Kostenpr ü- fung im Rahmen des Effizienzvergleichs für die Berec hnung des pauschalierten I n- vestitionszuschlags unveränder t zu übernehmen ist. Für eine andere Auslegung bi e- ten weder der Wortlaut der Vorschrift noch die Gesetzgebungsmaterialien eine hi n- reichende Grundl a ge. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus , dass die Betroffene die bis zu der Festlegung vom 7. Juli 2008 geltenden niedrigeren Eigenkapitalzinssätze im Rahmen des Effizienzvergleichs hingenommen hat. Bei dem Effizienzvergleich geht es darum, auf einer einheitlichen Grundlage die Effizienzwerte f ür die Netzbetreiber bundesweit zu ermitteln. Dabei handelt es sich nicht um absolute Werte, sondern lediglich um relative Vergleichsparameter , die den Zustand zum jeweiligen Stichtag, hier dem 1. Juli 2008, abbilden . Die Verwendung der zu diesem Zeitpunkt noch ge l- tenden niedrigeren Eigenkapitalzinssätze des § 7 Abs. 6 Satz 3 StromNEV ist daher folgerichtig. Der pauschalierte Investitionszuschlag soll dagegen dem einzelnen Netzbetreiber einen Anreiz für Investitionen bieten , die nach Beginn der Anreizreg u- li erung am 1. Januar 20 09 anstehen . Diese Zukunftsorientiertheit legt es n a he , für die Berechnung des Investitionszuschlags die aktuellen, zum Zeitpunkt der behördl i- chen Entscheidung geltenden Eigenkapitalzinssätze zu berücksichtigen. Dem en t- spricht es im Üb rigen, dass die Bundesnetzagentur diese Zinssätze bei der Besti m- mung des Ausgangsniveaus der Erlösobergrenze zugrunde gelegt hat . Grü n de, die eine andere Betrachtung rechtfertigen könnten, sind nicht ersich t lich. bb) Das Beschwerdegericht hat dagegen z u Recht eine Beschränkung des pauschalierten Investitionszuschlags auf 1% der Kapitalkosten angenommen. Anders als die Rechtsbeschwerde meint, kommt eine Kumulation des Zuschlags in den jäh r- lichen Erlösobergrenzen nicht in Betracht. 29 30 - 15 - Dafür spricht berei ts der Wortlaut des § 25 Abs. 2 ARegV, wonach der pa u- schalierte Investitionszuschlag pro Kalenderjahr 1 Prozent der Kapitalkosten nicht überschreiten darf. Dass danach - wie die Betroffene meint - eine Kumulation der Z u schläge, d.h. im zweiten Jahr 2%, im dritten Jahr 3% usw., zulässig sein soll, liegt fern. In die gleiche Richtung deutet die Ausgleichsregelung in § 25 Abs. 3 ARegV, die für den Vergleich mit den tatsächlichen Investitionskosten für das einzelne K a- lenderjahr an den Wert nach Absatz 2 anknüpf t und damit sinnvoll nur die (feste) 1 Prozent - Grenze im Sinne einer Obergrenze meinen kann. E ine Kumulation de r kalenderjährlichen Z uschlags beträge liefe auch de m Normz weck des § 25 ARegV zuwider . D ie Einbeziehung des Zuschlags dient dazu, notwendige Investitionen in die Energieversorgungsnetze in der Startphase der A n- reizregulierung " nicht zu behindern " (BR - Drucks. 417/07, S. 70). Aus dieser negat i- ven Formulierung wird klar, dass mit dem Investitionszuschlag zwar ein gewisser A n- reiz für Investitionen gesetzt werden soll; er soll aber nicht dazu dienen , dem Netzb e- treiber die Refinanzierung der Investition en bereits innerhalb der ersten Reguli e- rungsperiode von fünf Jahren zu einem nicht unerheblichen Teil zu ermöglichen. Diese hat vielmehr - wie auch § 25 Abs. 3 Satz 3 ARegV nahelegt - weiterhin über die Berüc k sichtigung der kalkulatorischen Abschreibungen bei der Bestimmung des Ausgangsniveaus d er Erlösobergrenzen nach § 6 ARegV zu erfo l gen . 4. Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor ( § 9 ARegV) Di e Rechtsbeschwerde der Betroffenen hat auch Erfolg , soweit sie sich g e- gen die Berücksichtigung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors bei der E r- mittlung der Erlösobergrenzen nach § 9 ARegV in der Aus gestalt ung durch den Ve r- ordnungsgeber wendet. a) Nach der Regulierungsformel in Anlage 1 zu § 7 ARegV vermindert der generelle sektorale Produktivitätsfaktor den nach Maßgabe des § 8 ARegV berec h- neten Wert für die allgemeine Geldwertentwicklung. Er wird gemäß § 9 Abs. 1 31 32 33 34 - 16 - ARegV aus der Abweichung des netzwir t schaftlichen Produktivitätsfortschritts vom gesamtwirtschaftlichen Produktivitätsfortschritt und der gesamtwirtschaftlichen Ei n- standspreisentwicklung von der netzwirtschaftlichen Einstandspreisentwicklung e r- mittelt. Für die ersten beiden Regulierun gsperioden hat der Veror d nungsgeber die Höhe des Produktivitätsfaktors in § 9 Abs. 2 ARegV selbst festgelegt. Das Beschwerdegericht hat angenommen, dass der Verordnungsgeber bei der Einbeziehung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors in der Re guli e- rungsformel des § 7 ARegV die ihm in § 21a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 EnWG eingeräumte Verordnungsbefugnis nicht überschritten habe . Diese Vorschrift räume ihm ausdrüc k- lich die Ermäc h tigung ein, die Methode der Anreizregulierung und damit auch Art und Weise der Berücksicht i gung der gesamtwirtschaftlichen Produktivitätsentwicklung näher auszugestalten. § 21a Abs. 4 Satz 7 EnWG sehe zwingend vor, dass die Vo r- gaben für die Entwicklung oder Festlegung der Obergrenze den Ausgleich der allg e- meinen Geldentwertung vo rsehen müssten. Regelungen zum generellen sektoralen Produ k tivitätsfortschritt seien solche der allgemeinen Geldwertentwicklung. Mit der allg e meinen sektoralen Produktivitätssteigerungsrate habe der Verordnungsgeber lediglich die im Verbraucherpreisindex a bgebildete gesamtwirtschaftliche Produktiv i- tätsentwicklung korrigiert und auf diese Weise den Ausgleich der allgemeinen Gel d- wertentwicklung sachgerecht ausgestaltet. Da der generelle sektorale Produktivität s- faktor somit z u lässiger Bestandteil der Vorgaben für die Erlösobergrenzen und nicht Teil der individuellen Effizienzvorgabe sei, liege auch der von der Betroffenen ge l- tend gemachte Verstoß gegen § 21a Abs. 4 Satz 6 und Abs. 5 Satz 1 EnWG nicht vor. b) Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung ni cht stand. § 21a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 EnWG i . V . m . § 21a Abs. 6 Satz 2 Nr. 5 EnWG ermächtigt nur dazu, durch Rechtsverordnung eine von der Entwicklung der Verbraucherpreise abwe i- chende Entwicklung der netzwirtschaftlichen Einstandspreise, nicht aber einen ge n e- rellen gesamtwirtschaftlichen oder netzwirtschaftlichen Produktivitätsfortschritt zu berüc k sichtigen. 35 36 - 17 - aa ) Allerdings ist nicht zu beanstanden, dass in die Regulierungsformel - wie in § 9 ARegV unter anderem vorgesehen - die Abweichung der gesamtwirts chaftl i- chen Einstandspreisentwicklung von der netzwirtschaftlichen Einstandspreisentwic k- lung einfließt und so den nach Maßgabe des § 8 ARegV berechneten Wert für die allgemeine Geldwertentwicklung korrigiert . Die jedenfalls in Verbindung mit § 21a Abs. 4 und Abs. 5 EnWG nach Inhalt, Zweck und Ausmaß hinreichend bestimmte Verordnungsermächtigung des § 21a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 , Satz 2 Nr. 5 EnWG bietet Raum für ein solches Verständnis . Nach § 21a Abs. 4 Satz 7 EnWG müssen die Vorgaben, die der Verordnungsg eber für die Entwicklung oder Festlegung der Obergrenze innerhalb einer Regulierungsp e- riode zu treffen hat, den Ausgleich der allgemeinen Geldentwertung vorsehen. E ine unveränderte Anknüpfung an den Verbraucherpreisgesamtindex ist damit nicht zwi n- gend vorg egeben, zumal § 21a Abs. 6 Satz 2 Nr. 5 EnWG nähere Regelungen zum Ve r fahren bei der Berücksichtigung der Inflationsrate zulässt. Der Verordnungsgeber durfte daher in Betracht ziehen, dass eine unveränderte Orientierung an dem Ve r- braucherpreisgesamtindex z u einer zu hohen Erlösobergrenze und damit zu überhöhten Netzentgelten führen könnte , wenn die Entwicklung der Einstandsprei s e in der Netzwirtschaft hinter der Entwicklung der Verbraucherpreise z u rückbleibt. Dies würde dem in der Ermächtigungsgrundlage des § 21a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 EnWG fortwirkenden Ziel des Energiewirtschaftsgesetzes, eine möglichst preisgünstige, verbraucherfreundliche und effiziente Versorgung der Allgemeinheit mit Elektr i zität zu erreichen ( § 1 Abs. 1 EnWG) zuwiderlaufen. Andererseits wird das Ziel, dem Netzb e- treiber die Festsetzung eines angemessenen Netzentgeltes zu e r möglichen, durch die Berücksichtigung der netzspezifischen Einstandspreisentwicklung nicht gefäh r- det. bb ) Die in § 9 Abs. 1 ARegV außerdem vorgesehene Berücksichtig ung der Abweichung des netzwirtschaftlichen Produktivitätsfortschritts von dem gesamtwir t- schaftlichen Produktivitätsfortschritt ist hingegen durch die Verordnungsermächt i- 37 38 39 - 18 - gung nicht gedeckt. Eine hinreichende Grundlage hier für fi n det sich weder in § 21a Abs . 4 Satz 7 EnWG noch in § 21a Abs. 5 EnWG. (1) Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts kann d ie Berücksichtigung des generellen netzwirtschaftlichen Produktivitätsfortschritts nicht als Regelung über den Ausgleich der allgemeinen Geldentwertung ( § 21a Abs. 4 Satz 7 EnWG) ve r- standen werden . Produktivitätssteigerungen haben keine unmittelbaren Auswirku n gen auf das allgemeine Preisniveau. Sie sind zwar für die Frage von Bedeutung, in welchem U m- fang allgemeine Preissteigerungen durch Kostene insparu ngen kompe n siert werden können, ohne dass der Umfang und die Qualität der erbrachten Lei s tungen reduziert werden . Der generelle sektorale Produktivitätsfaktor ist aber kein integraler Bestan d- teil der allgemeinen Geldwertentwicklung. Gegen eine Einordnu ng als die Geldentwertung betreffende Regelung spricht auch die in den Materialien für die Einführung des generellen sektoralen Produktiv i- tätsfaktors gegebene Begründung. Dieser soll dem Umstand Rechnung tr a gen, dass in monopolistisch strukturierten Wirtsc haftsb e reichen wie den Strom - und Gasnetzen bei der Simulation von Wettbewerb durch Einführung einer Anreizreguli e rung höhere Produktivitätssteigerungen zu erwarten seien (BR - Drucks. 417/07 S. 48). Indem in der Regulierungsformel der netzwirtschaftliche Pr oduktivitätsforschritt berücksichtigt wird, wird also von den einzelnen Netzbetreibern eine zumindest branchendurc h- schnittliche Ausschöpfung von Produktivitätsreserven verlangt. Durch diese Verha l- tensanforderung untersche i det sich der generelle sektorale P roduktivitätsfaktor von dem Mechanismus der allgemei nen Geldentwertung, de m im Grundsatz alle Unte r- nehmen gleichermaßen ausgesetzt sind, ohne dass sie darauf Einfluss nehmen kö n- nen. Ob der Gesetzgeber einen generellen sektoralen Produktivitätsfaktor al s Ko r- rekturfaktor der allgemeinen Geldentwertung hätte vorsehen können , kann dahinst e- 40 41 42 43 - 19 - hen . N ach dem eindeutigen Wortlaut des § 21a Abs. 4 Satz 7 EnWG hat er von einer Ermächtigung dieses Inhalts abg e sehen. (2) Im Hinblick auf das vorstehend Gesagte sow ie die Bestimmung des § 21a Abs. 5 Satz 1 EnWG, in der der Gesetzgeber den inflationsbereinigten gesamtwir t- schaftlichen Produktiv i tätsfortschritt als Effizienzvorgabe eingestuft hat, liegt es nahe, in der Berücksichtigung des netzwirtschaftlichen Produktiv itätsfortschritts eine Eff i- zienzvorgabe zu sehen. Als solche wäre sie aber in der Ausgesta l tung, die si e durch § 9 ARegV i . V . m . der Regulierungsformel in Anlage 1 zu § 7 A RegV erfahren hat, am Maßstab des § 21a Abs. 4 Satz 6 EnWG gemessen nicht z u lässig. Nach § 21a Abs. 4 Satz 6 EnWG ist es untersagt, Effizienzvorgaben auf a n- dere als beeinflussbare Kosten zu beziehen. Dem würde die als Effizienzvorgabe verstandene Berücksicht i gung des netzwirtschaftlichen Produktivitätsfortschritts nicht Rechnung trage n, denn n ach der Regulierungsformel in Anlage 1 zu § 7 ARegV wird der Produktivitätsfaktor PF t auch auf die vorüber gehend nicht beeinflussbaren Ko s- ten ang e wendet. Dazu gehören jedenfalls auch Kosten, die nach § 21a Abs. 4 Satz 2 EnWG als nicht beeinflussb ar anzusehen sind , wie etwa die Kostenanteile, die auf nicht zurechenbaren strukturellen Unterschieden der Versorgungsgebiete ber u hen ( § 11 Abs. 3 Satz 2 ARegV) . cc ) Da der netzwirtschaftliche Produktivitätsfortschritt sonach nicht berüc k- sichtig ungsfä hig is t , ist die pauschale Festlegung der Höhe des generellen sektor a- len Produktivitätsfaktors gemäß § 9 Abs. 2 ARegV gegenstandslos . Auf die gegen die Höhe des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors und die Methode ihrer E r- mittlung gerichteten Angrif f e der Rechtsbeschwerde kommt es s o nach nicht mehr an. Die Bundesnetzagentur wird im weiteren Verfahren - vorbehaltlich einer eventuellen Änderung von § 9 ARegV durch den Verordnungsgeber - gemäß § 9 Abs. 1 ARegV die Abweichung der gesamtwirtschaftlich en Einstandspreisentwic k- lung von der netzwirtschaftlichen Einstandspreisentwicklung zu ermitteln und diesen 44 45 46 47 - 20 - Wert a n stelle des Terms PF t in der Regulierungsformel nach Anlage 1 zu § 7 ARegV anzusetzen h a ben. 5. Erweiterungsfaktor ( § 10 ARegV ) Die Rechtsbes chwerde der Betroffenen hat Erfolg, soweit sie sich gegen die au f Rechtsgründe gestütz t e Nichtb erücksichtigung des Erweiterungsfaktors g e mäß § 10 ARegV für das erste Jahr der Regulierungsperiode we n det . a) Zwar liegt der von der Rechtsbeschwerde gelten d gemachte absolute R e- visionsgrund nach § 547 Nr. 6 ZPO i.V.m. § 88 Abs. 2 EnWG nicht vor. Der ang e- fochtenen Entscheidung des Beschwerdegerichts lässt sich mit hinreichender Deu t- lichkeit eine Begründung dafür entnehmen, dass es eine Berücksichtigung des E r- weiterungsfaktors für das Jahr 2009 aus Rechtsgründen generell verneint und d a mit s o wohl den Haupt - als auch den Hilfsantrag der Betroffenen abgewiesen hat. b) In der Sache hält die Beurteilung des Beschwerdegerichts der rechtlichen Nachprüfung j e doch nicht stand. aa ) Das Beschwerdegericht hat angenommen, dass die Bundesnetzagentur nicht dazu verpflichtet war, de n von der Betroffenen dargelegte n Anstieg der Jahre s- höchstlasten in ihrem Verso r gungsgebiet im Jahr 2009 gegenüber dem Jahr 2006 bei der Be stimmung der Erlösobergrenze durch einen Erweiterungsfaktor nach § 10 A RegV zu berücksichtigen. Wie sich aus § 21a Abs. 6 Satz 2 Nr. 4 EnWG und § 4 Abs. 4 Satz 2 ARegV ergebe, könne der Netzbetreiber eine solche Anpa s sung der Erlösobergrenze erstmals zum 1 . Januar 2010 beantragen . Auf den Übergangszei t- raum des Jahres 2009 finde § 10 ARegV keine Anwendung. Erheblichen Veränd e- rungen könne im Rahmen eines Antrags auf Anpassung der Erlösobergre n ze wegen unzumutbarer Härte gemäß § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 ARegV Rec hnung getragen we r- den. 48 49 50 51 - 21 - bb ) D agegen wendet sich die Rechtsbeschwerde der Betroffenen mit Erfolg. Die Bundesnetzagentur musste einen Erweiterungsfaktor in entsprechender Anwe n- dung von § 10 ARegV bereits für das erste Jahr der Regulierungsperiode (hier: 2 009) ansetzen . Dies wird sie nachzuholen h a ben. Z war ist § 10 Abs. 1 ARegV auf die zu beurteilende Konstellation nicht unmi t- telbar anwendbar , weil d ie Vorschrift den Ansatz eines Erweiterungsfaktors nur bei Ä n derungen der Versorgungsaufgabe während der Regulierungsperiode vor sieht und damit nicht bei Änderungen greift , die vor Beginn der Regulierungsperiode ei n- getreten sind. § 10 ARegV ist aber für das erste Jahr einer Regulierungsperiode bei Veränderungen, die zwischen dem Basisjahr und dem Beginn der Regulierungsper i- ode eingetreten sind, entsprechend anzuwe n den. (1) Die Anreizregulierung sverordnung weist insoweit eine Regelungslücke auf. Das Zusammenspiel zwischen § 6 ARegV und § 10 ARegV führt dazu, dass Veränderungen in der Versorgungsaufgabe nu r dann durch Anwendung eines Erwe i- terungsfaktors Rechnung getragen werden kann, wenn diese innerhalb der Reguli e- rungsperiode auftreten, während Änderungen im Zeitraum zw i schen dem Ende des Basisjahrs und dem Beginn einer Regulierungsperiode - der mindesten s ein Jahr, typischerweise rund zwei Jahre beträgt - nicht in derselben Weise Rechnung getr a- gen werden kann. (2) Diese Regelungslücke ist planwidrig. Sie steht in Widerspruch zum Reg e- lungskonzept des § 10 ARegV und ist durch den Zweck des § 6 ARegV we der geb o- ten noch nahegelegt. § 10 ARegV beruht auf der Erwägung, dass nachhaltige Änderungen in der Verso r gungsaufgabe zusätzliche Investitionen erfordern und deshalb zu zusätzlichen Ko s ten führen (vgl. BR - Drucks. 417/07, S. 49). Diese Erwägung greift unabhängig davon, ob entsprechende Kostensteigerungen vor oder nach Beginn der Reguli e- rungsperiode eingetreten sind. Ein sachlicher Grund dafür, nachhaltige Änderungen 52 53 54 55 56 - 22 - in der Versorgungsaufgabe deshalb anders zu behandeln, weil sie in die Zeitspanne zwisch en dem Ende des Basisjahrs und dem Beginn der Regulierungsperiode fallen, lässt sich den Materialien nicht entnehmen und ist auch sonst nicht ersichtlich. Auch gebietet der Zweck des § 6 ARegV eine solche Differe n zierung nicht. Wie bereits oben dargele gt soll die Festlegung des Basisjahrs in dieser Vorschrift ermöglichen, dass die Kosten für alle Netzbetreiber auf einer möglichst ei n heitlichen Basis ermittelt werden. Wegen des für die Kostenprüfung erforderlichen Au f wandes wird in Kauf genommen, dass di e als Grundlage für die Bestimmung der Erlösobe r- grenzen herangezogenen Kosten aufgrund des relativ langen zeitlichen Abstandes nicht in allen Einzelheiten mit der tatsächlichen Kostensituation in der Regulierung s- periode über einstimmen . Bei nachhaltigen Än derungen der Versorgungsaufgabe während des Regulierungszeitraums erfährt dieser Grundsatz jedoch eine Ausna h- me. Die Verordnung hält hierfür mit § 10 ARegV eine Vorschrift bereit, die einerseits dem berechtigten Interesse des Netzbetreibers Rechnung trägt, die Erlö s obergrenze an die veränderten Umstände anzupassen , und andererseits eine vol l ständig neue Kostenprüfung vermeidet , indem sie bestimmt, dass die Anpassung nach der in A n- lage 2 zu § 10 ARegV definierten Formel erfolgt, in die lediglich die Fläche d es ve r- sorgten Gebiets und die Anzahl der Anschlusspunkte einfließen. Im Hinblick auf den mit der Festlegung des Basisjahrs in § 6 Abs. 1 Satz 4 bzw. Satz 5 ARegV verbundenen Zeitversatz bis zum Beginn der jeweiligen Reguli e- rungsperiode besteht d as glei che Anpassungsbedürf nis, wenn die nachhaltige Änd e- rung der Versorgungsaufgabe in dieser Zwischenzeit eintritt. Es kann nicht ang e- nommen werden, dass der Verordnungsgeber für diesen Fall eine Anpassung für die gesamte Regulierungsperiode ausschließen wollte . Dies wäre aber die Konsequenz, würde man eine entsprechende Anwendung von § 10 Abs. 1 A RegV auf zwischen Basisjahr und Beginn der Regulierungsperiode eintretende Änd e rungen ablehnen. Entgegen der offenbar von der Bundesnetzagentur vertretenen Auffassung kön n te die Änderung bei einer konsequent am Wortlaut des § 10 Abs. 1 ARegV orientie r ten Auslegung dann auch in den folgenden Jahren der Regulierungsperiode nicht b e- 57 58 - 23 - rücksichtigt werden ; denn es fehlt e , ungeachtet der Möglic h keit, jeweils zum 30. Juni eines Kalende r jahres einen Anpassungsantrag zu stellen ( § 4 Abs. 4 Satz 2 ARegV), auch in den Folgejahren stets an dem Erfordernis einer während der Regulierung s- periode eingetretenen Änderung der Versorgungsaufgabe. Dies kann dem Reg e- lungsplan des Verordnung s geb ers nicht entsprechen. (3) Die danach bestehende Regelungslücke ist durch eine entsprechende Anwendung von § 10 ARegV i . V . m . § 4 Abs. 1 und Abs. 4 ARegV für Änderungen zwischen dem Ende des Basisjahrs und dem Beginn der Regulierungsperiode zu schließen . Die in Anlage 2 zu § 10 ARegV definierte For mel kann auch in diesem Fall zur Berechnung eines dann schon für das erste Jahr der Regulierungsperiode ge l- tenden Erweiterungsfaktor s angewendet werden, ohne dass eine zusätzliche Ko s- tenprüfung erforderlich wird. Zwar bedarf es in allen Fällen einer Überprüfung der Angaben zur Fläche und zur Zahl der Anschlusspunkte. Der Aufwand dafür ist typ i- scherweise aber deutlich geringer als der Aufwand für eine vollständige Kostenpr ü- fung. Die Regelung in § 10 Abs. 2 Satz 3 ARegV, wonach von einer Änderung in erheblichem Umfang in der Regel auszugehen ist, wenn sich dadurch die Gesam t- kosten des Netzbetreibers nach Abzug der dauerhaft nicht beeinflussbaren Koste n- anteile um mindestens 0,5% erhöhen, führt zu keiner and eren Beurteilung. Der mit dieser Prüfung verbundene Aufwand ent steht auch im unmittelbaren Anwendungsb e- reich der Vorschrift und kann daher nicht als Argument gegen eine analoge Anwe n- dung in Stellung gebracht werden. Auch unter dem Aspekt der Vergleich barkeit bestehen keine Bedenken. Die Vergleichbarkeit ist nur dann gefährdet, wenn für die einzelnen Netzbetreiber unte r- schiedliche Geschäftsjahre als Basisjahr herangezogen werden. Die Berücksicht i- gung von Änderungen in der Versorgungsaufgabe ist demgegen über für alle Netzb e- 59 60 61 62 - 24 - treiber gleichermaßen möglich, soweit bei diesen die Voraussetzungen von § 10 ARegV vorliegen. cc ) Im vorliegenden Fall ist nach dem Vorbringen der Betroffenen die Zahl der Anschlusspunkte im Versorgungsgebiet zwischen den Jahren 2 006 und 2009 um 15.106 gestiegen, was nach ihren Angaben zu einer Erhöhung der maßgeblichen Kosten um 0,96% geführt hat. Die Bundesnetzagentur hätte deshalb prüfen müssen, ob die Voraussetzungen für eine entsprechende Anwendung von § 10 ARegV e r füllt sind. 6. Härtefallregelung ( § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 ARegV) Die Rechtsbeschwerde der Bundesnetzagentur hat keinen Erfolg. Das B e- schwerdegericht hat die Bundesnetzagentur zu Recht verpflichtet, über den Härt e- fallantrag d er Betroffenen vom 31 . Oktober 2008 erneut zu entsche i den . a) Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, die Annahme eines Härtefalls komme unter anderem im Hinblick auf die gegenüber dem Basisjahr 2006 erheblich gestiegenen Kosten für die Beschaffung von Verlustenergie in Betracht. Es hat dies d a m it begründet, dass die Härtefallregelung des § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 ARegV eine Auffangvorschrift darstelle, die grundsätzlich dann eingreifen müsse, wenn die übr i- gen vom Verordnungsgeber vorgesehenen Anpassungsmöglichkeiten nicht ei n- schlägig oder nicht au sreichend seien und die Beibehaltung der festgesetzten Erlö s- obergrenze andernfalls zu einer unzumutbaren Härte führen würde. Härtefallregelu n- gen stel l ten eine gesetzliche Ausprägung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Ve r hältnismäßigkeit dar. § 4 Ab s. 4 Satz 1 Nr. 2 ARegV sei weit auszulegen. Für das Vorli e gen eines unvorhersehbaren Ereignisses sei auf die Erkenntnismöglichkeit der Regulierungsbehörde abzustellen. Ein solches sei zu bejahen, wenn zu Mehrko s- ten fü h rende Umstände zwar in gewissem Sinne vorhersehbar gewesen seien, von der R e gulierungsbehörde aber zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung nicht anerkannt worden seien oder nicht hätten anerkannt werden können. Für ein solches Verstän d- 63 64 65 - 25 - nis spr e che auch der in den Gesetzgebungsmaterialien hervorgetret ene Wille des Verordnung s gebers. Die Anwendbarkeit des § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 ARegV auf außerordentliche Kostensteigerungen ergebe sich zudem aus der Systematik der Anreizregulierung s- verordnung. Der Verordnungsgeber habe sich bei Einführung der Anrei zreguli e rung angesichts des engen Zeitfensters dafür entschieden, in generalisierender, typisi e- render und pauschalierender Weise für das Ausgangsniveau zur Bestimmung der Erlösobergrenze gemäß § 6 Abs. 2 ARegV die letzte Entgeltgenehmigung nach § 23a EnWG heranzuziehen. Hierdurch sei ein Zeitversatz von drei Jahren entsta n- den, so dass die bei den Verlustenergiekosten seit dem Jahr 2008 eingetretene Ste i- gerung keine Berücksichtigung habe finden können. D ie Anreizregulierungsveror d- nung sehe insoweit keine spe ziellen Anpassungs - und Korrekturmech a nismen vor . Mithin sei auf die Auffangregelung des § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 ARegV zurückzugre i- fen. Dies gelte insbesondere für einen Netzbetreiber wie die Betroffene, dessen E r- lösobergrenze ausgehend von einer 100% - igen Effizienz ermittelt worden se i en. Die Bundesnetzagentur habe ihre Amtsermittlungspflicht verletzt, weil sie die von der Betroffenen angeführten gestiegenen Kosten für die Beschaffung von Verlu s- tenergie nicht zum Anlass geno m men habe, das Vorliegen ei nes Härtefalls im Sinne des § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 ARegV zu prüfen. Insoweit sei eine Gesamtb e trachtung der Kosten - und Verm ö genssituation des Netzbetreibers anzustellen und auch zu berücksichtigen, ob der Netzbetreiber die Kostensteigerungen durch effizi entes Ha n- deln hätte vermeiden oder begrenzen können. b) Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand. aa) Das Beschwerdegericht hat zu Recht angenommen, dass § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 ARegV auch im Rahmen der erstmaligen Bestimmun g der Erlösobe r- grenze nach § 6 Abs. 2 ARegV anwendbar ist. Dabei kann dahinstehen, ob diese Vorschrift insoweit bereits unmittelbar a n wendbar ist. Jedenfalls gebieten ihr Sinn 66 67 68 69 - 26 - und Zweck eine entsprechende Anwendung im Rahmen der ursprünglichen Festl e- gung d er Erlösobergrenzen. Wie bereits dargelegt wurde, nimmt d er Verordnungsgeber , indem er für die Bestimmung des Ausgangsniveaus auf das Jahr 2006 abstellt, aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und der Vereinheitlichung in Kauf, dass die bei der B e- st immung der Erlösobergrenzen zu Grunde gelegten Daten bei zwischenzeitlichen Kostensteigerungen nicht mit den tatsächlichen Kosten im Jahr 2009 übereinsti m- men. Dies kann bei Hinzutreten unvorherseh barer Ereignisse zu einer unzumutbaren Hä r te für den Netzbe treiber führen. Solche Härten können entgegen der Auffassung der Bundesnetzagentur nicht in jedem Fall mit anderen in der Anreizregulierung vo r- gesehenen Anpassungsmechanismen vermieden werden. Die Anpassung der Erlö s- obergrenze nach § 4 Abs. 3 ARegV ermögli cht nur die Berücksichtigung von Änd e- rungen des Verbraucherpreisindexes und bestimmter nicht beeinflussbarer Koste n- anteile sowie - in der seit 9. September 2010 geltenden Fassung - von volatilen Ko s- tenanteilen im Sinne von § 11 Abs. 5 ARegV nF. Damit sind nicht alle Fälle e r fasst, in denen unvorgesehene Kostensteigerungen zu einer unzumutbaren Härte führen. Die Regelungen über das Regulierungskonto für mengenbedingte Prognoseabweichu n- gen ( § 5 ARegV), die Genehmigung von Investitionsbudgets ( § 23 ARegV), den Schutz kleiner Netzbetreiber ( § 24 ARegV) und die Ausgestaltung der Effizienzvo r- gabe ( § 16 ARegV) erfassen ebenfalls nur einzelne Teilaspekte und können eine unzumutbare Härte, die auf anderen Ursachen beruht, nicht ausgle i chen. Ergibt sich bereits im Rahmen der Bestimmung der Erlösobergrenze, dass die Anwendung der in der Anreizregulierung vorgesehenen Maßstäbe im Ei n zelfall zu einer unzumutbaren Härte im Sinne von § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 ARegV führen würde, die mit einem der genannten Instrumente nic ht vermieden werden kann, wäre es sinnwidrig und mit dem Ziel einer angemessenen Verzinsung des eingesetzten Eigenkapitals unvereinbar, wenn der Netzbetreiber mit der Stellung eines Antrags auf Anpassung warten müsste, bis die Bestimmung der Erlösobergrenz e abgeschlossen ist. Ihm muss vielmehr die Möglichkeit zur Verfügung stehen, einen solchen Antrag 70 71 - 27 - bereits während des Bestimmungsverfahrens zu stellen ; die erforderlichen Korrekt u- ren sind dann bereits bei der - erstmaligen - Bestimmung der Obergrenze vor zu n e h- men. bb ) Das Beschwerdegericht hat im Hinblick auf die erhebliche Steigerung der Verlustenergiekosten im Ergebnis zu Recht den Eintritt eines unvorhersehbaren E r- eignisses bejaht. (1) Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts ist § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 ARegV als Ausnahmeregelung allerdings eng auszulegen. Hierfür sprechen die be i den Tatbestandsvoraussetzungen des unvorhersehbaren Ereignisses und der nicht zumutbaren Härte. Die Bestimmung der Erlösobergrenzen hat grundsätzlich nach den einze lnen Vorgaben der Anreizregulierungsverordnung zu erfolgen . Die Anwendung der Härtefallregelung darf nicht zu einer allgemeinen Billigkeitskontrolle der danach sich ergebenden Erlösobergrenzen führen . Unter einem unvorhersehbaren Ereignis ist nach dem ausdrücklich geäuße r- ten Willen des Verordnungsgebers (vgl. BR - Drucks. 417/07, S. 45) zunächst ein außergewöhnlicher , der Planung und Vorhersage entzogener Umstand wie etwa eine N a turkatastrophe oder ein Terroranschlag zu verstehen. Darauf ist der Begriff a ber bei einer am Sinn und Zweck der Härtefallregelung orientierten Auslegung nicht b e- schränkt. Als unvorhersehbares Ereignis i. S. des § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 ARegV kommt danach auch ein Umstand in Betracht, der im Genehmigungsverfahren, ohne dass es auf d ie subjektiven Erkenntnismöglichkeiten der Regulierungsbehörde oder des b e troffenen Netzbetreibers im Zeitpunkt der Behördenentscheidung ankäme, wegen des Zeitversatzes zu dem maßgeblichen Basisjahr nach den hierfür maßge b- lichen Vorschriften nicht berücksi chtigungsfähig war. Dieses Verständnis wird durch die Begründung der Verordnung zum Erlass von Regelu n gen über Messeinrichtu n- gen im Strom - und Ga s bereich bestätigt. Danach hat der Verordnungsgeber gerade im Fall des Auftretens erheblicher Mehrkosten währen d einer Regulierungsperiode 72 73 74 - 28 - einen Antrag nach § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 ARegV für sachg e recht gehalten (vgl. BR - Drucks. 568/08, S. 33). Um einen solchen Fall geht es hier. Nach dem für das Rechtsbeschwerd e- verfahren als wahr zu unterstellenden Vorbringen der Betroffenen betrugen die Preissteigerungen für die Beschaffung von Verlustenergie bezogen auf das Basisjahr 2006 ( § 6 Abs. 1 Satz 5 ARegV) im Jahr 2008 ca. 50% und im Jahr 2009 über 100%. (2) Der Eintritt ein es unvorhersehbaren Ereignisses ist alle rdings zu verne i- nen, wenn der betreffende Umstand durch speziellere Anpassungs - und Korrekturr e- gelungen der Anreizregulierungsverordnung abschließend geregelt oder nach den ei n schlägigen gesetzlichen Regelungen und deren Wertungen dem Risikobereich des Net zbetreibers zugewi e sen ist. Dies ist hier aber nicht der Fall. (a) Wie die Bundesnetzagentur zutreffend angenommen hat und von der B e- troffenen im Hinblick auf die im Laufe des Rechtsbeschwerdeverfahrens erfolgte A b- gabe einer freiwilligen Selbstverpflic htung betreffend das Verfahren zur Beschaffung von Verlustenergie auch nicht mehr in Frage gestellt wird, handelt es sich bei den Kosten für die Beschaffung von Verlustenergie nicht ihrer Natur nach um dauerhaft nicht beeinflussbare Kostenanteile, deren Er höhung dem Netzbetreiber eine Anpa s- sung der Erlösobe r grenze nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 ARegV gestatten würde. Die Kosten für die Beschaffung von Verlustenergie können vom Netzbetreiber in ve r schiedener Weise beeinflusst we r den. Dies gilt vor allem für das Verfa hren zu ihrer Beschaffung, aber auch für technische Maßnahmen zur Verringerung der Verlus t menge. Dass die Kosten durch solche Maßnahmen nur geringfügig beeinflusst werden können, im Wesentlichen aber der für den einzelnen Netzbetreiber nicht beeinflussbare Mark t- preis vorgegeben ist, steht dieser Beurteilung nicht entgegen. Denn es ergibt sich unmi t telbar aus den gesetzlichen Vorschriften, dass die Kosten für die Beschaffung der Verlus t energie nicht zu den dauerhaft nicht beeinflussbaren Kosten gehören. In d er beispielhaften Aufzählung der nicht beeinflussbaren Kosten in § 21a Abs. 4 Sä t- ze 2 und 3 EnWG sind die Kosten für die Beschaffung von Verlustenergie nicht en t- 75 76 77 - 29 - halten. Für sie gilt vielmehr § 22 Abs. 1 EnWG, der die Netzbetreiber ve r pflichtet, die Verlust energie nach transparenten, diskriminierungsfreien und marktorientierten Ve r- fahren zu beschaffen, um hierdurch eine möglichst preisgünstige Ene r gieversorgung siche r zustellen. Dies setzt jedoch grundsätzlich eine Beeinflussbarkeit dieser Kosten durch die Ne tzbetreiber voraus. Von dieser Vorstellung ist auch der Verordnungsg e- ber ausgegangen, weil es ansonsten der Regelung in § 11 Abs. 2 Sätze 2 und 4 ARegV oder des zum 9. Se p tember 2010 in Kraft getretenen § 11 Abs. 5 ARegV, der die Kosten für die Beschaffung von Verlustenergie als beeinflussbare oder vorübe r- gehend nicht beeinflussbare Kostenanteile einordnet, nicht bedurft hä t te. Für die Zeit vor dem Jahr 2011 waren die Kosten für die Beschaffung von Verlustenergie auch nicht als wirksam verfahrensregulie rt gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 4 A RegV i . V . m . § 11 Abs. 2 Sätze 2 und 4 ARegV den dauerhaft nicht beeinflussbaren Kosten gleichgestellt und unterlagen auch unter diesem Gesichtspunkt nicht der A n- passung durch den Netzbetreiber nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 ARegV. Im Hin blick auf die Erlösobergrenzen der Jahre 2009 und 2010 kommt daher die Anerkennung der g e- stiegenen Verlustenergiekosten als Härt efall in Betracht. ( b ) Entgegen der Auffassung der Bundesnetzagentur ist die Berücksicht i- gung gestiegener Beschaffungskosten im Rahmen der Härtefallregelung des § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 ARegV nicht im Hinblick auf die Systematik der Anreizreguli e- rungsverordnung und die Regulierungsziele ausgeschlossen. Die von ihr angespr o- chenen Anpassungs - und Korrekturreg e lungen ( § 4 Abs. 2 Sa tz 2 i.V.m. Abs. 3 bis 5, § 5, § 12 Abs. 3, § 15, § 16 Abs. 1, § 23, § 24 ARegV) sind auf den Fall gestiegener Beschaffungskosten nicht anwendbar, sondern regeln andere Sachverha l te. Für durch speziellere Anpassungs - und Korrekturregelungen der Anreizr eg u- lierungsverordnung nicht erfasste Fälle greift , wovon auch der Verordnungsgeber ausgeht (vgl. BR - Drucks. 568/08, S. 33), § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 ARegV ein, und zwar - anders als das Beschwerdegericht offenbar meint - unabhängig davon, we l- chen Effizienzw ert der jeweilige Netzbetreiber aufweist. Dem stehen auch die Reg u- 78 79 80 - 30 - lierung s ziele nicht entgegen. I m Gegenteil würde die von § 21 Abs. 1 und 2 EnWG geforderte angemessene Verzinsung des eingesetzten Eige n kapitals (vgl. Senat, Beschluss vom 14. August 2008 - KVR 35/07, RdE 2008, 341 Rn. 51 und 53 - Stad t- werke Neustadt an der Weinstraße ) nicht gewährleistet, wenn diese Verzinsung auf unabsehbare Zeit durch Kostensteigerungen aufgezehrt würde, die für den Netzb e- treiber nicht vorhersehbar waren, ihm nicht zureche nbar sind und für ihn nicht , o der wie die Kosten für die Beschaffung von Verlustenergie - jedenfalls zum größ t en Teil nicht vermeidbar w a ren. ( c ) Allerdings können gestiegene Beschaffungskosten nur dann als unvo r- hersehbares Ereignis angesehen werden, wenn es sich um außergewöhnliche Prei s- steigerungen handelt, die außerhalb des Risikobereichs des Netzbetreibers li e gen. Nach § 21a Abs. 3 Satz 3 EnWG bleiben die Vorgaben für die Erlösobergrenze für eine Regulierungsperiode grundsätzlich unverändert. Der Anstieg von Beschaffung s- kosten, der sich im Rahmen der allgemeinen Geldwertentwicklung hält , wird in der Regulierungsformel nach § 7 ARegV berücksichtigt. Solche ü bliche n Preissteigeru n- gen auf der Beschaffungsseite können nicht als unvorhersehbare Ereignis se bewe r- tet werden . Die hier in Rede stehenden Preissteigerungen von bis zu 100% sind jedoch nicht mehr der nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge vor h ersehbaren Teuerung z u zurechnen. cc ) Das Beschwerdegericht hat zutreffend angenommen, dass zur Bean two r- tung der Frage, ob für den Netzbetreiber durch den Eintritt des unvorhersehbaren Ereignisses eine nicht zumutbare Härte entstanden ist, nicht nur die gestiegene ei n- zelne Kostenposition in den Blick genommen werden darf, sondern eine Gesamtb e- trachtung d er Kosten - und Vermögenssituation des Netzbetreibers anzustellen ist. Wie der Senat b e reits im Rahmen der kostenbasierten Entgeltbildung entschieden hat, lässt sich die Angemessenheit der Netzentgelte i.S. des § 21 EnWG nicht a n- hand einer einzelnen Rechnun gsposition beurteilen, sondern bedarf einer Gesamtb e- 81 82 83 - 31 - trachtung (vgl. B e schluss vom 14. August 2008 - KVR 35/07 , RdE 2008, 34 1 Rn. 51 Stadtwerke Neustadt an der Weinstraße ). Für die Anreizregulierung muss dies in gleicher Weise ge l ten. Die Unzumutbarke it setzt voraus, dass die Entgeltbildung nach den Maßg a- ben der Anreizregulierungsverordnung zu einem für den Netzbetreiber wirtschaf t lich untragbaren Ergebnis führt . Im Rahmen der wertenden Betrachtungsweise ist im Rahmen der Härtefal l regelung des § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 ARegV insbesondere zu berücksichtigen, dass dem Netzbetreiber nach der gesetzlichen Wertung des § 21 Abs. 1 EnWG eine angemessene und wettbewerbsfähige Verzinsung seines Eige n- kapitals verbleiben muss (vgl. Senatsbeschluss vom 14. August 200 8 - KVR 35/07 , RdE 2008, 341 Rn. 53 - Stadtwerke Neustadt an der Weinstraße ). Eine " gesetzlich garantierte " Eigenkapitalverzi n sung in einer bestimmten Höhe wird damit indes nicht gefordert. Treten die Kostensteig e rungen von vornherein nur für einen begrenz ten Zeitraum auf, ist dem Netzbetreiber eher zuzumuten, v o rübergehend eine geringere Verzinsung seines Eigenkapitals hinzunehmen als dies bei dauerhaften oder für e i- nen erheblichen Teil der Regulierungsperiode zu erwartenden Kostenste i gerungen der Fall ist . Dabei wird auch zu berücksichtigen sein, ob der Netzbetreiber die durch eine einzelne Kostensteigerung verursachte Gesamtbelastung seiner Kosten - und Vermögenssituation durch wirtschaftlich vertretbare Rationalisierungsmaßnahmen z u mindest teilweise auffa ngen kann. Zu einer überpflichtgemäßen Ausschöpfung aller Rationalisierungsreserven ist er aber nicht gezwungen. Der Net z betreiber hat daher - bezogen auf das gesamte Netz - darzulegen, wie sich die gestiegenen Ko s- ten - hier: für die Beschaffung von Verlus tenergie - unter Berücksichtigung aller son s- tiger Ve r änderungen in der Kosten - und Vermögenssituation auf die - kalkulatorische - Eigenkapitalverzi n sung auswirken . dd ) Die Ablehnung des Härtefallantrags durch die Bundesnetzagentur kann sonach keinen B estand haben. Hierüber wird unter Beachtung der Rechtsau f fassung des Senats erneut zu entscheiden sein. Dem kann die Bunde s netzagentur nicht mit Erfolg entgegenhalten, die Betroffene habe die ihr obliegende Mitwirkungsobliege n- 84 85 - 32 - heit bei der Aufklärung des Sa chverhalts verletzt und für einen Härtefall in tatsächl i- cher Hinsicht nicht genügend vorgetragen. Das Beschwerdegericht hat vielmehr zu Recht in diesem Zusammenhang eine Verletzung der Amtsaufklärung s pflicht durch die Bundesnetzagentur angeno m men. Gem äß § 68 Abs. 1 EnWG, § 27 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 ARegV hat die Reguli e- rungsbehörde die zur Bestimmung der Erlösobergrenzen notwendigen Tatsachen von Amts wegen zu ermitteln. Dies gilt gemäß § 27 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 ARegV auch für das Antragsverfahren nach § 4 Abs. 4 ARegV. Die ser Pflicht der B e hörde stehen Obliegenheiten der Beteiligten gegenüber, die bei der Ermittlung des Sac h verhalts mithelfen und insbesondere die ihnen bekannten Tatsachen und Beweismittel ang e- ben sollen ( vgl. BGH, Beschluss vom 3. März 200 9 - EnVR 79/07 , RdE 2010, 19 Rn. 21 - SWU Netze ). Die Mitwirkungslast begrenzt die Amtsaufklärungspflicht der Regulierungsbehörde. Diese braucht entscheidungserhebliche Tatsachen nicht zu ermitteln, die der Betroffene ihr zu unterbreiten hat (Senat aaO). S oweit solche A n- gaben erforderlich oder zu vervollständigen sind, hat die Regulierungsbehörde den Netzbetreiber hierauf allerdings hinzuweisen und von ihm die Vorlage weiterer Ang a- ben oder Unterlagen zu ve r langen . Nach diesen Maßgaben hat die Bundesnetz agentur ihre Amtsaufklärung s- pflicht hier verletzt. Die Betroffene hat mit Schreiben vom 31. Oktober 2008 einen Antrag auf Anerkennung eines Härtefalles nach § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 ARegV g e- stellt und zur Begründung auf die gestiegenen Kosten für die Bescha ffung von Ve r- lustenergie verwiesen. Dabei hat sie zwar ihre Gesamtkostensituation nicht darg e- stellt, obwohl dies im Rahmen der Härtefallregelung geboten gewesen wäre. Hierzu hätte die Bundesnetzagentur die Betroffene aber auffordern müssen , zumal die Recht slage hinsichtlich des Anwendungsbereichs und der Voraussetzungen der Hä r- tefallregelung in der ersten Regulierungsperiode der Anreizregulierung noch nicht geklärt waren . Dies hat sie unterlassen, weil sie den Antrag - rechtsfehlerhaft - aus anderen Grü n den abgelehnt und eine Würdigung der Gesamtumstände ausdrücklich nicht vorg e nommen hat. 86 87 - 33 - ee ) Ungeachtet der der Bundesnetzagentur obliegenden Pflicht zur Am t s - aufklärung wird die B e troffene im weiteren Verfahren ihr Vorbringen zum Vorliegen eines Härtefall s allerdings vertiefen und ergänzen müssen. Ihr bisheriges Vorbringen genügt zur Begründung eines Härtefalls nicht, weil es im Wesentlichen auf die erhö h- ten Kosten für die Beschaffung von Verlustenergie beschränkt ist und nicht ermö g- licht, die gebotene Ges amtbetrachtung anzustellen. Für das Vorbringen in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz im Beschwerdeverfahren gilt nichts anderes; auch dort wird nur zu Kostensteigerungen in bestimmten Positionen vorgetragen, nicht aber zur Gesamtbelastung . I II . D er S enat verweist die Sache nicht an das Beschwerdegericht zurück. Die noch offenen Fragen zu Nummer 1 Satz 1 sowie Nummern 11 und 12 des angefoc h- tenen B e schlusses vom 25 . Februar 2009 können durch die Bundesnetzagentur in dem neu eröffneten Verwaltungsverfahr en entschieden werden. Für die Neubesche i- dung ist der rechtliche Rahmen durch d ie Entscheidung des Senats vorgeg e ben. 88 89 - 34 - IV. Die Kostene ntscheidung beruht auf § 90 Satz 1 EnWG . Tolksdorf RiBGH Dr. Raum ist wegen Strohn Sonderurlaubs an der Unter - zeichnung gehindert. Tolksdorf Grüneberg Bacher Vorinstanz: OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 24.03.2010 - VI - 3 Kart 200/09 (V) - 90
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