ECLI:DE:BGH:2017:081117BENVR49.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS EnVR 49/15 vom 8. November 2017 in dem energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungsverfahren - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Präsidentin des Bundes - gerichtshofs Limperg, den Vorsitzenden Richter Dr. Raum sowie die Richter Dr. Kirchhoff, Dr. Grüneberg und Dr. Bacher am 8. November 2017 beschlossen: 1. Das Beschwerdeverfahren und das Rechtsbeschwerdeverfahren werden eingestellt. Diese Verfahren sind als nicht anhängig g e- worden anzusehen. Der auf die Beschw erde ergangene B e- schluss des 3. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 23 . September 201 5, Az. VI - 3 Kart 113/13 ist wirkungslos. 2. Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerde - und des Rechtsbeschwerdeverfahrens . 3. Der Wert des B eschwerde - und des Rechtsbeschwerdeverfa h- rens wird auf Gründe: Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerde im Einvernehmen mit der B e- schwerdegegnerin zurückgenommen. Die Rücknahme der Beschwerde bewirkt, dass das Verfahren als nicht anhängig geworden anzusehen ist ( BGH, Besch luss vom 27. August 2013 - EnVR 19/10, juris Rn. 1; Beschluss vom 23. April 2013 - EnVR 47/12, juris Rn. 2 mwN) . 1 - 3 - Die Kosten des Beschwerde - und des Rechtsbeschwerdeverfahrens waren gem. § 90 EnWG der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. D urch die Rücknahm e ihrer B eschwerde hat sie sich in die Rolle der Unterlegenen begeben. Es entspricht der Billigkeit, die Erstattung der außergerichtlichen Auslagen der Beschwerdeführerin anzuordnen (BGH, Beschluss vom 27. August 2013 - EnVR 19/10, juris Rn. 2). In Übereinstimmung mit der Wertfestsetzung des Beschwerdegericht s wird der Wert des Beschwerde - und des Rechtsbeschwerdeverfahrens auf festgesetzt . Limperg Raum Kirchhoff Grüneberg Bacher Vorinstanz: OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 23.09. 2015 - VI - 3 Kart 113/13 [V] - 2 3
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