BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS EnVR 50/10 vom 24. April 2012 in der energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungssache Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf und die Richter Dr. Rau m, Dr. Kirchhoff, Dr. Grüneberg und Dr. Bacher am 24. April 2012 beschlossen: 1. Das Beschwerdeverfahren und das Rechtsbeschwerde - verfahren werden eingestellt. Diese Verfahren sind als nicht anhängig geworden anzusehen. Der auf die Beschwerde ergangene B eschluss des 3. Kartellsenats des Ober - landesgerichts Düsseldorf vom 24. März 2010 ist wirkungslos. 2. Die Kosten des Beschwerde - und des Rechtsbeschwerde - verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. 3. Der Wert des Beschwerde - und des Rechtsbeschwerde - verfahre ns wird auf 30.000.000 Gründe: Die Betroffene hat die Beschwerde im Einvernehmen mit der Bundesnetzagentur zurückgenommen. Die Rücknahme der Beschwerde bewirkt, dass das Verfahren als nicht anhängig geworden anzusehen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 11. März 1997 KVR 25/91, WuW/E 3109 - Herstellerleasing II). Die Kosten des Beschwerde - und Rechtsbeschwerdeverfahrens sind entsprechend dem übereinstimmenden Antrag der Beteiligten gegeneinander aufzuheben. In Übereinstimmung mit dem B eschwerdegericht wird der Wert des Rechtsbeschwerde verfahrens auf 30.000.000 Tolksdorf Raum Kirchhoff Grüneberg Bacher Vorinstanz: OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 24.03.2010 - VI - 3 Kart 100/09 (V) - 1 2
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