BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS EnVR 5/08 vom 29. September 2009 in der energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungssache - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm als Vorsitzenden und die Richter Dr. Raum, Dr. Strohn, Dr. Gr374neberg und Dr. Bacher am 29. September 2009 beschlossen: Die Antragstellerin hat die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfah-rens und die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendigen Kosten der Rechtsbeschwerdegegnerin zu tragen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 89.796 200 festge-setzt. Gr374nde: Die Antragstellerin tr344gt nach 247 90 EnWG die Kosten des Rechtsbeschwerde-verfahrens. Durch die R374cknahme ihrer Rechtsbeschwerde hat sie sich in die Rolle der Unterlegenen begeben. Es entspricht der Billigkeit, die Erstattung der au337erge-richtlichen Auslagen der Rechtsbeschwerdegegnerin anzuordnen (vgl. BGH, Beschl. 1 - 3 - v. 7.11.2006 - KVR 19/06, WuW/E DE-R 1982 - Kostenverteilung nach Rechtsbe-schwerder374cknahme). Bornkamm Raum Strohn Gr374neberg Bacher Vorinstanz: OLG M374nchen, Entscheidung vom 13.12.2007 - Kart 3/07 -
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