BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS EnVR 51/10 vom 30. M344rz 2011 in dem energiewirtschaftlichen Verwaltungsverfahren - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Pr344sidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf und die Richter Dr. Raum, Dr. Kirchhoff, Dr. Gr374neberg und Dr. Bacher am 30. M344rz 2011 beschlossen: Die Betroffene hat die Gerichtskosten des Rechtsbe-schwerdeverfahrens und die zur zweckentsprechenden Er-ledigung der Angelegenheit notwendigen Kosten der Rechtsbeschwerdegegnerin zu tragen. Der Wert des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdever-fahrens wird auf 2,8 Mio. 200 festgesetzt. Gr374nde: 1. Die Betroffene tr344gt nach 247 90 EnWG die Kosten des Rechtsbe-schwerdeverfahrens. Durch die R374cknahme ihrer Rechtsbeschwerde hat sie sich in die Rolle der Unterlegenen begeben. Es entspricht der Billigkeit, die Er-stattung der au337ergerichtlichen Auslagen der Rechtsbeschwerdegegnerin an-zuordnen (vgl. BGH, Beschluss vom 7. November 2006 - KVR 19/06, WuW/E DE-R 1982 - Kostenverteilung nach Rechtsbeschwerder374cknahme). 1 - 3 - 2. Der Streitwert des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdeverfah-rens richtet sich gem344337 247 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GKG i.V.m. 247 3 ZPO nach dem wirtschaftlichen Interesse der Betroffenen an einer Ab344nderung der angefoch-tenen Entscheidungen. Dies bemisst sich grunds344tzlich nach der Differenz zwi-schen den nach der - im Beschwerde- bzw. Rechtsbeschwerdeverfahren vertre-tenen - Auffassung der Betroffenen anzusetzenden Erl366sobergrenzen und den von der Regulierungsbeh366rde festgesetzten Erl366sobergrenzen (vgl. Senat, Be-schluss vom 7. April 2009 - EnVR 6/08, RdE 2010, 25 Rn. 54 - Verteilnetz-betreiber Rhein-Main-Neckar). Nach den 374berschl344gigen Berechnungen der Betroffenen und der Landesregulierungsbeh366rde betr344gt die Differenz 3.472.295,80 200 bzw. 3.587.825,01 200. Da die beiden Berechnungen zu nahezu demselben Ergebnis kommen und keiner von ihnen eine h366here Plausibilit344t beigemessen werden kann, h344lt der Senat im Rahmen des nach 247 3 ZPO er366ff-neten freien Ermessen den gerundeten Mittelwert von 3.500.000 200 f374r ange-messen. Soweit die Betroffene wegen der Unw344gbarkeiten der Effizienzwerter-mittlung im Falle einer Neuberechnung insoweit nur einen Auffangstreitwert von 50.000 200 ansetzen will, fehlt es hierf374r an einer Grundlage. Diese und andere Unsicherheiten sind vielmehr mit einem pauschalen Abschlag von 20% zu be-r374cksichtigen. Ein - wie von der Betroffenen begehrt - dar374ber hinausgehender Abschlag von 50% w344re im Hinblick auf die von ihr erhobene Bescheidungsbe-schwerde nur bei der Anfechtung einer beh366rdlichen Ermessensentscheidung gerechtfertigt; um eine solche handelt es sich hier indes nicht. 2 - 4 - Aufgrund dessen ist der vom Beschwerdegericht mit Beschluss vom 29. September 2010 festgesetzte Streitwert entsprechend herabzusetzen (247 63 Abs. 3 GKG). 3 Tolksdorf Raum Kirchhoff Gr374neberg Bacher Vorinstanzen: OLG Stuttgart, Entscheidung vom 25.03.2010 - 202 EnWG 20/09 -
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