ECLI:DE:BGH:2016:200916BEN VR51.13.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS EnVR 51/13 vom 20. September 2016 in dem energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungsverfahren - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg, die Richter Prof. Dr. Strohn, Dr. G rüneberg, Dr. Bacher und Dr. Deichfuß am 20. September 2016 beschlossen: Die Bundesnetzagentur trägt die Kosten des Beschwerde - und des Rechtsbeschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Rechtsbeschwerdegegnerin. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 50.000 Euro festgesetzt. Gründe: Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 Satz 1 EnWG. Nachdem die Parteien die Sache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, entscheidet der Senat nur noch über die Kosten des Beschw erde und des Rechtsbeschwerdeverfahrens. Diese sind entsprechend dem übereinstimmenden Antrag der Parteien zu verteilen. 1 - 3 - Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird - in Übereinstimmung mit der Wertfestsetzung des Beschwerdegerichts gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GKG i.V.m. § 3 ZPO auf 50 .000 Limperg Strohn Grüneberg Bacher Deichfuß Vorinstanz : OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 03.07.2013 - VI - 3 Kart 78/12 (V) - 2
Full & Egal Universal Law Academy