ECLI:DE:BGH:2016:260116BENVR51.14.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS EnVR 51/14 Verkündet am: 26. Januar 2016 Bürk Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der energiewirtschaftsrechtlichen Verwa l tungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Karenzzeiten EnWG § 1 0c Abs. 6 a) Die für die zweite Führungsebene bestehenden Karenzzeitenregelungen in § 10c Abs. 6 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 und Abs. 5 EnWG verstoßen nicht gegen höherrang i- ges Recht. b) § 10c Abs. 6 EnWG erfasst diejenigen Führungskräfte der zweiten Führungseb e- n e, die umfangreiche Kenntnisse über die technischen Eigenschaften des Tran s- portnetzes und seinen Zustand haben müssen und die unternehmerischen En t- scheidungen der obersten Unternehmensleitung in Bezug auf Betrieb, Wartung und Entwicklung des Netzes maßgebl ich beeinflussen können. BGH, Beschluss vom 26. Januar 2016 - EnVR 51/14 - OLG Düsseldorf - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhan d lung vom 26 . Januar 20 1 6 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier - Beck und die Ric h- ter Pr of. Dr . Strohn , Dr. Grüneberg , Dr. Bacher und Dr. Deichfuß beschlossen: Auf d ie Rechtsbeschwerde der Bundesnetzagentur wird der Beschluss des 3. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 25 . August 201 4 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das B e- schwerdegericht den B e schluss der Bundesnetzagentur vom 5. Februar 2013 abgeändert hat . Die Beschwerden der Antragstellerin und der Beigeladenen zu 2 bis 20 gegen den Beschluss der Bundesnetzagentur vom 5. Februar 2013 werden insg e samt zurückgewies en. Die Rechtsbeschwerden der Antragstellerin und der Beigeladenen zu 2, 3, 5, 7 , 10 und 13 bis 20 werden zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerde - und des Rechtsbeschwerde verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Bundesnetzagentur we r- den der A n tragstellerin und den Beigeladenen zu 2 bis 20 auferlegt. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 50 .000 e- setzt. - 3 - Gründe: I. Die Beteiligten streiten um Rechtmäßigkeit und Auslegung der Karenzzeite n- r egelungen des § 10c EnWG. Die Antragstellerin betreibt bundesweit ein 2.300 km langes Gasfernleitung s- netz. Sie ist ein 100 - prozentiges Tochterunterne hmen der W . KG, die über mehrere Unternehmen i n den Bereichen Erdgasha n del, - vertrieb und - speicherung aktiv ist. Die Anteile an der W . KG werden zu 50,02% von der zum B . - Konzern gehörenden W. - Beteiligungs - GmbH und zu 49,98% von der G . GmbH gehalten. Die G . GmbH gehört über die O . zur russischen O . . Mit Bescheid vom 5. Februar 2013 zertifizierte die Bundesnetzagentur die Antragstellerin g emäß § 4a EnWG als Unabhängige Transportnetzbetreiberin. Zu diesem Zeitpunkt waren die Beigeladenen zu 2 und 3 Geschäftsführer der Antra g- ste l lerin, wobei der Beigeladene zu 2 für den Geschäftsbereich "Steuerung und F i- nanzen (GT)" und der Beigeladene zu 3 f ür den Geschäftsbereich "Netz (GN)" z u- ständig war. D ie Beigeladenen zu 4 bis 20 gehörten der zweiten Fü h rungsebene an und leiteten jeweils einen der Bereiche "Recht und Versicherung (GTJ)", "Einkauf (GTB)", "Controlling (GTC)", "Gasdisposition (GTD)", "Ver tragse r mittlung (GTE)", "Finanzen und Steuern (GTF)", "Personal und Verwaltung (GTH)", "IT Management (GTI)", "Kapazitätsmanagement (GTK)", "Marktgebietsmanagement (GTM)", "Reg u- lierungsmanagement (GTR)", "Leitungsrechte und - dokumentation (GNL)", "Anlage n- t echnik (GNA)", "Montage (GNM)", "Trassenengineering (GNT)", "Betrieb s technik Ost (GNO)" und "Betriebstechnik West (GNW)" . Nummer 3 des Tenors des Zertifizi e- rungsbescheids enthält die Feststellung, dass die jeweilige Leitung di e ser Bereiche 1 2 3 - 4 - den Vorgaben des § 10c Abs. 6 EnWG unterliege. In der Begründung des Bescheids wird insoweit ausgeführt, dass lediglich die drei weiteren Fachbereiche "Kommunik a- tion (GT/S)", "Qualitätsmanagement (GT - QM)" und "Sicherheit, Umwelt und Gesun d- heit (HSE)" netzfremde, nicht von § 10c Abs. 6 EnWG erfasste Tätigkeiten ausüben würden. Ferner lehnte die Bundesnetzagentur in Numm er 6 des Bescheid s den A n- trag der Antragstellerin auf Nichtanwendung der Karenzzeitenr egel unge n für die zweite Führung s ebene ab. Zum 1. Oktober 2013 verän derte die Antragstellerin ihre Fü h rungsstruktur , wobei zugleich der Beigeladene zu 3 aus der Geschäftsführung ausschied . Zwischen der Geschäftsführung und der Fachbereich s ebene richtete die Antragstellerin eine neue zweite Führungsebene ein, die aus drei R essorts besteht. Das Ressort 1 "Steuerung und Finanzen" wird - neben seiner G e schäftsführertätigkeit - von dem Beigeladenen zu 2 geleitet und umfasst die Fachb e reiche GTC, GTF, GTH, GTJ und GTR. Das Ressort 2 "Netz" wird von dem Beigel a denen zu 3 geleitet und aus den Fachbereichen GNA, GNL, GNM, GNO, GNT und GNW gebildet. Dem Ressort 3 "Kapazität und Entwicklung" steht ein weiterer Geschäftsführer vor ; es umfasst die Fachbereiche GTB, GTD, GTE, GTI, GTK und GTM. Mit Schreiben vom 2 . Dezember 20 1 3 teilte die Bundesnetzagentur der Antragstellerin hierzu mit, dass nach ihrer Au f- fa s sung die Leiter der den Ressorts 1 und 3 zugehörigen Fachbereiche weiterhin der zweiten Führungsebene zuzuordnen seien, weil diese Ressorts von den amtierenden Geschäftsführern geleit et würden und damit weiterhin unmittelbar der Geschäftsfü h- rung nachgeordnet seien . Dagegen sei in Bezug auf das Ressort 2 nur noch deren Leiter, der Beigeladene zu 3, als zweite Führungsebene einzustufen, während die Fachbereichsleiter des Ressorts 2 nicht mehr den Karenzzeitenregelungen unterfi e- len, so dass für diese nunmehr die "Abkühlungszeit" bego n nen habe. Mit ihrer Beschwerde ha t sich die Antragstellerin gegen die Feststellung in Numm er 3 des Bescheids vom 5. Februar 2013 , soweit sich diese nicht a uf die Fachbereiche "Gasdisposition (GTD)", "Kapazitätsmanagement (GTK)", "Marktg e- bietsm a nagement (GTM)", "Betriebstechnik Ost (GNO)" und "Betriebstechnik West 4 5 - 5 - (GNW)" bez ieht , gewandt. Ferner ha t sie - unter Aufhebung von Nummer 6 des Zert i- fizierungsbesche ids - die Feststellung begehrt , dass die Sperrzeit en für die G e- schäftsführung und die Mitarbeiter der zweiten Führungsebene der Antragstellerin nicht gelten, hilfsweise, dass die Karenzz eit maximal ein halbes Jahr, höchst hilf s- weise einen anderen unter vie r Jahren liegenden Zeitraum betrage . Die Beigelad e- nen zu 4 bis 15 haben beantragt, Nummer 3 des Zertifizierungsbescheids aufzuh e- ben, soweit sich die Feststellung zu ihren Lasten auf die nachlaufende Karenzzei t bezieh t . Schließlich haben die Beigeladenen zu 2 bis 20 - unter Aufhebung von Numm er 6 des Zertifizierungsbescheids - die Feststellung begehrt, dass die Karen z- r egelungen für sie nicht gelten, hilfsweise, dass die nachlaufende Karenzzeit max i- mal ein halbes Jahr, höchst hilfsweise einen anderen unter vi er Jahren liege n den Zeitraum betrage. Das Beschwerdegericht hat de n Bescheid in Nummer 3 abgeändert und festgestellt, dass - zum Zeitpunkt des Zertifizierungsbescheids und vorbehaltlich e i- ner Einordnung der jeweiligen Fachbereichsleiterstellen als "2. Führungsebene" de r- zeit - die jeweilige Leitung der Bereiche "Gasdisposition (GTD)", "Kapazitätsm a- nagement (GTK)", "Marktgebietsmanagement (GTM)", "Betriebstechnik Ost (GNO)", "Betrieb s technik West (GNW)", "Vertragsermittlung (GTE)", "Anlagentechnik (GNA)", "Montage (GNM)", "Trassenengineering (GNT)", "IT Management (GTI)" und "Ei n- kauf (GTB)" den Vorgaben des § 10c Abs. 6 EnWG unterlieg e . Die weitergehende B e schwerde hat das Beschwerdegericht zurückgewiesen. Dagegen wen den sich die Antragstellerin, die Beige ladenen zu 2 und 3 sowie zu 5, 7 , 10 und 13 bis 20 und die Bundesnetzagentur mit ihren - vom Beschwerdegericht zugelassenen - Rechtsb e- schwerde n, mit denen sie ihre jeweiligen Begehren weiterverfo l gen . 6 - 6 - II. Die Rechtsbeschwerde der Bundesnetzagentur ist begründet ; sie führt - s o- weit die Beschwerde Erfolg gehabt hat - zur Aufhebung der Entscheidung des B e- schwerdegerichts und zur vollumfänglichen Zurückweisung der Beschwerde der B e- schwe r deführer . Die Rechtsbeschwerden der Antragstellerin und der Beigeladene n sind dagegen unb e gründet. 1. Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung im Wesentl i chen wie folgt begrü n det: D ie Beschwerden sei en teilweise begründet. Die Karenzzeitenregelungen seien allerdings verfassungsgemäß , weil sie nicht in unzulässiger W eise in Grun d- rechte, sei es aus dem Grundgesetz , sei es aus der Charta der Grundrechte der E u- ropäischen Union abgeleitete Rechte, eingriffen. Dabei könne dahinstehen, ob die Vo r schrift des § 10c EnWG - wegen der detaillierten europäischen Vorgaben - an der Charta der Grun d rechte der Europäischen Union oder am Grundgesetz zu messen sei. Die hier betroffenen Grundrechte wiesen nach deutschem und europäischem Recht weitgehend ähnliche Schutzbereiche auf, die indes nicht in unverhältnismäß i- ger Weise b e rührt wür den. Die Karenzzeitenregelungen griffen zwar in den Schutzbereich der unte r- nehmerischen Freiheit nach Art. 16 GRCh, der Berufsausübungsfreiheit der betroff e- nen Netzbetreiber und d ie Berufswahlfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG der jewe i ligen Leiter der z weiten Führungsebene ein. Der Eingriff sei aber gerechtfertigt. Die R eg e- l unge n seien geeignet, das Diskriminierungspotential innerhalb des Unternehmen s- verbunds zu vermindern. Es liege auf der Hand, dass innerhalb eines Konzerns schon aufgrund einer oft jah relangen Zusammenarbeit in verschiedenen Pos i tionen im Unternehmen ein relevantes Diskriminierungspotential bestehen kö n ne. Es sei daher naheliegend, dass für das Entflechtungsmodell des Unabhängigen Tran s- portnetzbetreibers als "dritte Option" einer Entfle chtung besondere gesetzliche A n- 7 8 9 10 - 7 - forderungen vorzusehen seien, um die Unabhängigkeit der Beteiligten sicherzuste l- len. Die Karenzzeitenregelungen seien zur Zielerreichung erforde r lich , nachdem die Europäische Union und mit ihr der deutsche Gesetzgeber zu dem Ergebnis g e- kommen seien, dass die Entflechtung bis zum Jahr 2009 nicht in dem notwendigen Maße umgesetzt worden sei . D ie mit den Gas - und Stromrichtlinien und deren U m- setzung in §§ 6 ff. EnWG erfolgten Änderungen seien deshalb erforderlich gewesen . Di es werde durch zahlreiche andere Vorschriften und Verbote im Energi e recht, die ebenfalls das Ziel hätten, Diskriminierungen zu vermeiden, nicht in Fr a ge gestellt. Denn durch die Sperrfristen solle präventiv verhindert werden, dass Diskriminieru n- gen in beso nders sensiblen Unternehmensbere i chen überhaupt erst entstünden. Schließlich seien die Bestimmungen auch verhältnismäßig im engeren Si n- ne. Durch diese Vorschriften würden zwar Führungskräfte in ihren persönlichen En t- wicklungsmöglichkeiten eingeschränk t. Die Sperrfristen bez ö gen sich aber nur auf bestimmte Tätigkeiten im Unternehmensverbund, weshalb es den Führung s kräften möglich und zumutbar sei, außerhalb des Unternehmens eine neue (Karriere - ) Posi - tion zu suchen. Die Länge der Karenzzeiten von drei un d vier Jahren sei nicht zu b e- anstanden. Der Betrieb eines Übertragungsnetzes stelle ein natürliches Mon o pol dar, bei dem von vornherein ein erhebliches Diskriminierungspotential bestehen könne, dessen Vermeidung von hoher gesamtwirtschaftlicher Bedeutung s ei . Außerdem komme hinzu, dass die (eigentums - )rechtliche Entflechtung bei diesem "dritten" M o- dell nur unvollständig e r folge. Aus diesen Gründen sei auch ein Eingriff in die Eigentumsgarantie aus Art. 14 Abs. 1 GG, Art. 17 Abs. 1 Satz 1 GRCh rechtmäßig , s o fern die Karenzzeite n- r egeln als zukunftsgerichtete , gegebenenfalls die künftigen Erwerbschancen beei n- trächtigende Normen überhaupt den Schutzbereich dieses Grundrechts t angie r t en . 11 12 13 - 8 - Schließlich sei au ch der Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 20 GRCh nicht verletzt. Es sei sachgerecht, lediglich die Wechselmöglichkeiten inne r- halb des Unternehmensverbunds zu beschränken, weil hier das Diskriminierungsp o- tential strukturell größer sei als bei einem Wechsel von oder nach außen. Eine mö g- liche U ngleichbehandlung mit Führungskräften der beiden anderen Entflechtungsv a- rianten sei ebenfalls gerechtfertigt; bei dem eigentlich unvollkommenen Entflec h- tungsmodell des Unabhängigen Transportnetzbetreibers seien strenge Anforderu n- gen an die pe r sönliche Unab hängigkeit der Führungskräfte zu stellen. Schließlich sei auch eine Unterscheidung zwischen Führungskräften und sonstigem Personal sac h- gerecht, weil bei Führungskräften aufgrund ihrer Entscheidungsmöglichkeiten die erhöhte Wahrscheinlichkeit besteh e , dass sie relevante Informationen in diskrimini e- render Weise tatsächlich ve r wendeten. Die Vorschrift des § 10c Abs. 6 EnWG erfasse nur die Leiter der zweiten Führungsebene, die für Betrieb, Wartung oder Entwicklung des Netzes verantwortlich seien. Entgegen dem weiten Verständnis der Bundesnetzagentur schließe dies nicht die gesamte zweite Führungsebene ein. Vielmehr seien nach Wortlaut, Historie, Sy s- tematik und Sinn und Zweck der Regelung nur diejenigen Fachbereichsleiter g e- meint, die eine persönliche und sa chliche Verantwortung für die drei relevanten B e- reiche trügen. Insbesondere beziehe sich der Begriff " Betrieb " nicht auf den ge sa m- ten Netzbetrieb, weil ansonsten die weiteren Merkmale der " Wartung " und " Entwic k- lung " des Netzes bedeutungslos wären. Darüber hinaus werde der Anwendungsb e- reich des § 10c Abs. 6 EnWG durch den Begriff " verantwortlich " weiter eing e- schränkt. Nach der Gesetzesbegründung sei dieser auf die Personen zu beschrä n- ken, die erheblichen Einfluss auf die Unternehmensentscheidungen und umfang re i- che K enn t nisse über die technischen Eigenschaften des Transportnetzes und seine n Zu stand hätten. Der Zweck der Vorschrift könnte zwar für eine weite Auslegung sprechen, weil dies dem Ziel der Entflechtung stärker dienen würde; eine solche Au s- legung sei j e doch mit den übrigen Auslegungsgrundsätzen nicht vereinbar. Vor allem aber sei im Hinblick auf die Länge der Karenzzeiten ein enges Verständnis der Norm im Sinne einer grundrechtssch o nenden Auslegung geboten. 14 15 - 9 - Nach diesen Maßgaben unterfielen außer de n Leitern der Bereiche GTD, GTK, GTM, GNO und GNW auch die Fachbereichsleiter GTE, GNA, GNM, GNT, GTI und GTB dem Anwendungsbereich des § 10c Abs. 6 EnWG. Diese seien nach der Aufgabenbeschreibung der Antragstellerin ebenfalls im engeren Sinne für " Betrieb , Wartung und Entwicklung des Netzes " ve r antwortlich. Dies gelte insbesondere auch für den Leiter GTI, der dafür verantwortlich sei, alle IT - Prozesse und damit insbeso n- dere auch gaswirtschaftliche Prozesse zu optimieren. Der Leiter GTB sei nicht nur für di e allgemeine Beschaffung von Material, sondern auch für die Beschaffung spezie l- ler netzspezifischer Komponenten verantwortlich. Dagegen würden die Leiter der Abteilungen GTC, GTF, GTH, GTR, GTJ und GNL von § 10c Abs. 6 EnWG nicht erfasst. Der Einfluss im Unternehmen auf finanz i- elle Mittel, Buchhaltung, Jahresabschluss und Personal genüge nicht, um eine Ste u- erung des Netzbetriebs oder der Netzentwicklung anzunehmen. Eine Verantwortlic h- keit für die Bearbeitung von Rechtsfragen reiche dazu ebenfalls nicht aus; soweit die Rechtsabteilung Handlungsempfehlungen entwerfe und auf Haftungsrisiken hinwe i- se, sei damit eine faktische Bindung der Geschäftsleitung nicht verbunden. Die Abte i- lung GNL erfülle vor allem A r chivaufgaben. 2. Diese Beurteilung hält rechtl icher Nachprüfung nicht in allen Punkten s tand . a) Das Beschwerdegericht hat allerdings zu Recht angenommen, dass die Karenzzeitenr egelungen des § 10c Abs. 6 i.V.m. Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 EnWG nicht gegen höherrangiges Recht verstoßen . Die dagegen geri chteten Angriffe der Rechtsbeschwerden der Antragstellerin und der Beigeladenen zu 2 , zu 3 , zu 5 , zu 7 , zu 10 und zu 1 3 bis 2 0 ( das sind die Beschwerdeführer zu 3, zu 4, zu 6, zu 8 , zu 11 und zu 14 bis 21; im Folgenden: die Beigeladene n ) bleiben ohne E r fol g. aa) Es spricht einiges dafür, dass die Vorschriften an der Charta der Grun d- rechte der Europäischen Union zu messen sind. Nach der ständigen Rechtspr e- 16 17 18 19 20 - 10 - chung des Gerichtshofs der Europäischen Union finden die in der Unionsrechtsor d- nung garantierten Gru ndrechte in allen unionsrechtlich geregelten Fallgestaltungen Anwendung (vgl. EuGH, Urteil vom 26. Februar 2013 - C - 617/10, NJW 2013, 1415 Rn. 19 mwN - Å kerberg Fransson ; Urteil vom 30. April 2014 - C - 390/12, EuZW 2014, 597 Rn. 33 - Pfleger ua ). Dies betri fft zum einen Fälle, in denen Mitgliedstaaten das Gemeinschaftsrecht, vor allem Verordnungen und Richtlinien, umsetzen oder durch allgemeine Rechtsakte oder Einzelakte durchführen (vgl. EuGH, Urteil vom 13. Juli 1989 - 5/88, Slg. 1989, 2609 Rn. 17 ff. - Wa chauf), und zum anderen Fälle, in denen Mitgliedstaaten Grundfreiheiten auf Grund geschriebener oder ungeschriebener Schrankenvorbeha l te im Gemeinschaftsrecht durch nationales Recht einschränken (vgl. EuGH , Urteil vom 18. Juni 1991 - C - 260/89, Slg. 1991, I - 2925 Rn. 41 ff. - ERT). Hier dürfte die erste Fallgruppe einschlägig sein. Nach der Gesetzesbegründung zu § 10c EnWG dient die Vo rschrift der Umsetzung von Art. 19 der Richtlinie 2009/72/EG des E uropäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vo r schriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG (im Folgenden: Strom richtlinie oder StromRL) und von Art. 19 der Rich t linie 2009/73/EG des E uropäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gem einsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG (im Folgenden: Ga s richtlinie oder GasRL) . Dabei wird in den Materialien betont, dass die Richtlinie " keinen Gestaltungsspielraum zulässt " (BT - Drucks. 17/6072, S. 63 zu § 10c Abs. 2) oder " ein Gestaltungsspielraum für den deutschen Gesetzgeber (nicht) erkennb ar " sei (BT - Drucks. 17/6072, S. 64 zu § 10c Abs. 5). Infolgedessen entsp r e chen § 10c Abs. 6 i.V.m. Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 EnWG nahezu wortgle ich Art. 19 Abs. 8 Satz 3, Abs. 3 und 7 GasRL. Aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ergibt sich nichts anderes. Danach kommen die Unionsgrundrechte jedenfalls dann zur Anwendung, wenn - wie hier anzunehmen - keine Umsetzungsspielräume verbleiben oder es um e ine Systementscheidung geht (vgl. BVerfGE 118, 79 , 95 ff. mwN ). 21 - 11 - (1) Entgegen den Rechtsbeschwerden der Antragstellerin und der Beigel a- denen verstoßen Art. 19 der Richtlinien und ihre Umsetzung in § 10c EnWG nicht gegen die Berufsfreiheit, die unterneh merische Freiheit und das Eigentumsrecht nach Art. 15 bis 17 der Charta. Zwar ist deren Schutzbereich berührt oder kann - in s- beso n dere im Hinblick auf das Eigentumsrecht - als berührt unterstellt werden . Nach der Rechtsprechung des Unionsg erichtshofes könn en aber weder das Eigentum s- recht noch die freie Berufsausübung oder die unternehmerische Freiheit uneing e- schränkte Geltung beanspruchen, sondern müssen im Hinblick auf ihre gesellschaf t- liche Funktion gesehen werden (vgl. nur EuGH, Urteil vom 13. Dezember 1 994 - C - 306/93, Slg. 1994, I - 5555 Rn. 22 = EuZW 1995, 109 - SMW Winzersekt). Nach dieser Rechtsprechung, die nunmehr in Art. 52 Abs. 1 der Charta no r- miert worden ist, können folglich die Ausübung des Eigentumsrechts und der unte r- nehm e rischen Freiheit sowie die freie Berufsausübung Beschränkungen unterworfen werden, sofern diese Beschränkungen tatsächlich dem Gemeinwohl dienenden Zi e- len der G e meinschaft entsprechen und nicht einen im Hinblick auf den verfolgten Zweck unverhältnismäßigen, nicht tragbare n Eingriff darstellen, der die so gewäh r- leisteten Rechte in ihrem Wesensgehalt antastet (vgl. EuGH , Slg. 1994, I - 5555 Rn. 22 = EuZW 1995, 109 - SMW Winzersekt). N ach Art. 52 Abs. 1 der Charta muss eine solche Einschränkung, damit sie zulässig ist, ferner g esetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Freiheiten und Rechte achten. Unter Wahrung des Grundsa t zes der Verhältnismäßigkeit darf sie außerdem nur vorgenommen werden, wenn sie erforderlich ist und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl d i e- nenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Fre i- heiten a n derer tatsächlich entspricht (vgl. E uGH, EuZW 2014, 597 Rn. 58 - Pfleger ua ). Dabei kommt den Gemeinschaftsorganen grundsätzlich ein weiter Ermessens - und Prognosespie l raum zu, dessen Weite der Unionsg erichtshof insbesondere im Rahmen wirtschaftspolitischer Maßnahmen b e sonders hervorhebt (vgl. EuGH, Slg. 1994, I - 5555 Rn. 21 = EuZW 1995, 109 - SMW Winzersekt). Die Rechtmäßigkeit e i- ner in diesem Bereich erlassenen Maßnahme kann nur dann beeinträchtigt sein, 22 23 - 12 - wenn di e se Maßnahme zur Erreichung des Ziels, das das zuständige Organ verfolgt, offensichtlich ungeei g net ist (vgl. EuGH aaO). (2) Nach diesen Maßgaben ist der mit § 10c Abs. 6 i.V.m . Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 EnWG ver bundene Eingriff in den Schutzbereich der Berufsfreiheit, der unte r- nehmerischen Freiheit und des Eigentumsrechts nach Art. 52 Abs. 1 der Charta g e- rech t fertigt. (a) Die Karenz z eitenr egelungen sind Bestandteil des sogenan n ten ITO - Modells als eine r der d rei Entflechtungso ptionen des 3. EU - Liberalisierungspakets zur Volle n dung des Elektrizitäts - und Erdgasbinnenmarkts. Während die Kommission in ihren Richtlinien - Vorschlägen vom 19. Septe mber 2007 (KOM(2007) 528 endg. u nd KOM(2007) 529 endg.) in Bezug auf d ie Transportnetzbetreiber für die Einfü h- rung der eige ntumsrechtlichen Entflechtung (" Ownership U n bundling " , OU ) - also den Zwangsverkauf der Netze - votiert und das Modell des Unabhängigen Systembetre i- bers ( " Independent System Operator " , ISO) nur als zwei t beste Alternative angesehen hatte, hat als dritte Alternative das Modell eines Unabhängigen Transportnetzbetre i- bers (" Independent Transmission Operator " , ITO) erst auf Initiative von acht Mitglie d- staaten u n ter Führung von Frankreich und Deutschland Eingang in die Richtlinien gefunden (vgl. dazu Schmidt - Preuß, et 9/2009, 82 ff. ; Monopolkommission, Sonde r- gutachten Nr. 59, BT - Drucks. 17/7181, S. 111 f. ). Hinte r grund für die Überlegungen der Ko m mission zur Erforderlichkeit einer Entflechtung der Transportnetzbe treiber war der Befund, dass der durch die bisherigen Vorschriften und Maßnahmen vorg e- gebene Rahmen nicht ausgereicht hat, um das Ziel eines gut funktionierenden Bi n- nenmarkt s zu verwirklichen (Erwägungsgrü nd e 5 und 7 GasRL, Erwägungsgr ü nd e 7 und 10 StromRL ). Dazu hat sie insbesondere auf ihre Mitteilung " Untersuchung der europä i schen Gas - und Elektrizitätssektoren gemäß Art . 17 der Verordnung (E G) Nr. 1/2003 (Abschlussbericht) " vom 10. J a nuar 2007 verwiesen . Di ese Untersuchung hat ergeben, dass durch die ve rtikale Integration der Versorgungs - und Netztätigke i- ten ein systemimmanenter Interessenkonflikt besteht, der zu einem Mangel an Inve s- titionen und zu Diskriminierung geführt hat (S. 13 der Mitteilung). Um diesen Intere s- 24 25 - 13 - senkonflikt aufzulösen und um Verzerr ungen bei den Anreizen für Eigentümer und/oder Netzbetrei ber durch die Interessen der verbundenen Versorgungsunte r- nehmen zu vermeiden, hat es die Kommission für notwendig erachtet, die bisherige - unzureichende - Entflechtung weiter voranzutreiben, wobei sie die eigentumsrech t- liche Entflechtung als wirksamste s Mittel anges e hen hat (aaO ; Erwägungsgrund 8 GasRL, Erwägungsgrund 11 StromRL ). Die in der Gas - und Strom richtlinie vorges e- henen Entflechtungsmodelle sollen daher vor allem dem Zweck dienen, bei verti kal integrierten Unternehmen die Gefahr einer Diskriminierung in der Ausübung des Netzg e schäfts zu vermeiden und Anreize zu schaffen, ausreichend in die Netze zu investieren (Erwägungsgrund 6 GasRL, Erwägung s grund 9 StromRL). (b ) Vor diesem Hintergrund begegnen die Karenzzeit en regelungen keinen grundrechtlichen Bedenken . (a a ) Sie sind zur Erreichung der genannten Ziele geeignet und erforderlich. Die Vorschriften dienen der Gewährleistung eines diskriminierungsfreien Netzz u- gangs, der besseren Durchs etzung einer diskriminierungsfreien Tarifgestaltung, der Verhütung von Quersubventionierungen durch missbräuchlich überhöhte Netzentge l- te, der Verhinderung einer Weitergabe vertraulicher Informationen im Konzern und der Unterbi n dung wettbewerbshemmender In vestitionsentscheidungen gerade auch mit Blick auf den grenzüberschreitenden Handel im Binnenmarkt (vgl. Monopolko m- mission, So n dergutachten Nr. 49, BT - Drucks. 16/7087, S. 161; Mohr, N&R 2015, 45, 47). Aufgrund der Einbindung des Transportnetzbetreibers in den Verbund eines ve r- tikal integrierten Energieversorgungsunternehmens ist zu besorgen, dass der Net z- betreiber seine Tätigkeit nicht auf eine möglichst effiziente Bereitstellung der Net z- dienste im Sinne des § 21 Abs. 2 EnWG ausrichtet, sondern auf eine Bef örderung der Interessen der Wettb e werbsbereiche des Energieversorgungsunternehmens (vgl. BVerwGE 137, 58 Rn. 44 [zu § 9a AEG] ; Mohr, N&R 2015, 45, 46). Dies kann sich in offenen Netzzugangsdiskriminierungen zeigen, aber auch mittelbar in Form überhö h- ter Ne tzentgelte zur Quersubventionierung der Wettbewerbsbereiche und einem am Konzerninteresse au s gerichteten Ausbau der Netze. 26 27 - 14 - Insbesondere im Hinblick auf die - in § 6 Abs. 1 Satz 1 EnWG ausdrücklich normierten - Entflechtungsziele eines transparenten un d diskriminierungsfreien Net z- betriebs ist es erforderlich, die Karenzzeit en regelungen nicht nur auf die Geschäft s- leitung, sondern auch auf die leitenden Mitarbeiter der zweiten Führungsebene zu erstrecken. Auch diese können wichtige Tätigkeiten im Hinblick auf einen diskrimini e- rungsfreien Netzbetrieb ausüben , weil sie insoweit - anders als ein Sachb e arbeiter - über einen hinreichend großen Überblick über die Netztätigkeit ihres A r beitgebers und eine entsprechende Verantwortung verfügen. Die Gefahr einer Bef ö r derung der Interessen des Energieversorgungsunternehmens besteht dabei nicht nur bei den Führungskräften der rein technisch - netzbezogenen Fachabteilungen, so n dern auch bei d e n jenigen, die einen maßgeblichen Einfluss auf die unternehmerischen En t- scheidung en au s üben. (bb) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde der Antragstellerin und der Beigeladenen steht der Erforderlichkeit der Karenzzeitenregelungen nicht entg e- gen, dass diese durch die übrigen Maßnahmen zur Gewährleistung von Transparenz und d iskriminierungsfreier Ausgestaltung und Abwicklung des Netzbetriebs und d a- mit zur Sicherstellung eines wirksamen und unverfälschten Wettbewerbs bei der Versorgung mit Gas und Strom entbehrlich sind. Das ITO - Modell als dritte Möglichkeit einer Entflech tung umfasst zwar insg e- samt ein ganze s Bündel an Maßnahmen zur Erreichung der genannten Ziele. D a zu gehören neben den besonderen Entflechtungsvorgaben für Transportnetzbetre i ber nach §§ 8 ff. EnWG die Zertifizierungspflicht nach § 4a EnWG, die Vorschri f ten über die Vertraulichkeit wirtschaftlich sensibler Informationen und die Verpflic h tung zur diskriminierungsfreien Verwendung dieser Informationen nach § 6a EnWG, die Ve r- pflichtungen zur diskriminierungsfreien Gewährung von Netzanschluss (§ 17 EnWG) und Net zzugang (§ 20 EnWG) sowie die Vorschriften über - angemessene, diskrim i- nierungsfreie und transparente - Bedingungen und Entgelte für den Netzzugang (§ 21 EnWG). Diese Maßnahmen werden flankiert durch die Bestellung eines Gleichbehandlungsbeauftragten beim Unabhängigen Transportnetzbetreiber (§ 10e 28 29 30 - 15 - Abs. 2 EnWG), die staatliche Entgeltregulierung (§ 21a EnWG), ein ausdrückliches Missbrauchs - und Diskriminierungsverbot nebst entsprechende n Missbrauchsverfa h- ren (§§ 30, 31 EnWG) und umfangreiche behördliche Eing riffsbefugnisse (§ 65 EnWG). Dessen ungeachtet haben aber der europäische Richtliniengeber wie auch der nationale Gesetzgeber den Karenzzeitenregelungen eine besondere Bedeutung für die Unabhängigkeit des Fernleitungsnetzbetreibers beigemessen (vgl. E rw ä- gungsgrund 16 GasRL, Erwägungsgrund 19 StromRL, BT - Drucks. 17/6072, S. 64). Insoweit ist es konsequent, dass die Verpflichtung zur Vertraulichkeit wirtschaftlich sensibler Informationen und zu ihrer diskriminierungsfreien Verwe n dung nicht nur den Unabhä ngigen Transportnetzbetreiber und das vertikal integrierte Energieve r- sorgungsunternehmen selbst trifft, sondern - um die Effektivität des ITO - Modells zu gewährleisten - auch auf die Führungskräfte erstreckt wird. Denn gerade den Karri e- re - und Wechselmöglic hkeiten innerhalb des vertikal integrierten Energieverso r- gungsunternehmens wohnt ein nicht unerhebliches Diskriminierungspotential i n ne. Da eine natürliche Person ihr vorhandenes Wissen schlechterdings nicht " verschli e- ßen " kann, kann der Gefahr einer Diskr iminierung durch einen Wissenstransfer nur durch nachlaufende Karenzzeiten begegnet werden. Entsprechendes gilt für die vo r- laufe n den Karenzzeiten im Hinblick auf die Gefahr einer Bevorzugung des vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens und eine r Ausrichtung der zu fälle n- den unternehmerischen Entscheidungen an dessen Int e ressen. ( cc ) Die sektorspezifischen Tätigkeitsverbote sind schließlich auch verhäl t- nismäßig im engeren Sinne. Die Karenzzeitenregelungen dienen dem gewichtigen öffentlichen Interesse der Union und ihrer Mitgliedstaaten an einem fun k tionierenden, wettbewerblichen Energiemarkt, der ein hohes Rechtsgut verkörpert. Die Sperrfri s- ten r egeln gelten nur innerhalb des vertikal integrierten Unternehmens. Sie schli e ßen eine Tätigkeit bei einem anderen Netzbetreiber oder auch in einem netzfremden Tochterunternehmen innerhalb des ( vertikal integrierten ) Unternehmens verbunds , wenn es sich etwa um ein Mehrspartenunternehmen handelt, nicht aus. Die verble i- 31 32 - 16 - benden Nachteile der Führungskräfte be i ihrem beruflichen Fortkommen innerhalb des ve r tikal integrierten Unternehmens und die Erschwerungen bei der Personal - und Nachwuchsplanung des Unternehmens treten dagegen hinter die mit den K a- renzzeitenregelungen verbundenen Ziele z u rück. Dabei ist a uch zu berücksichtigen, dass die in der Gas - und Stromrichtlinie vorgesehenen Entflechtungsmaßnahmen die Reaktion des europäischen Richtl i nien - und nationalen Gesetzgebers auf eine bis dahin von der Kommission als unz u- reichend festgestellte Entflechtung de r Transportnetzbetreiber mit der damit verbu n- denen Gefahr der Diskriminierung in der Ausübung des Netzgeschäfts und fe h lender Anreize zur Investition in das Netz darstellten. Gegen diese Einschätzung ist au f- grund des dem Richtliniengebers zukommenden weite n Ermessens - und Prognos e- spielraums nichts zu erinnern ; hiergegen bringt auch die Rechtsbeschwerde nichts vor . Das M o dell des Unabhängigen Transportnetzbetreibers ist zudem - im Vergleich zu den beiden anderen Modellen - für das vertikal integrierte Untern ehmen mit den gering s ten Eingriffen verbunden. Für die Geschäftsleitung und die Führungskräfte der zweiten Führung s ebene stellt sich die Rechtslage nicht schlechter dar als bei dem Modell einer eigentumsrechtlichen En t flechtung. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde der Antragstellerin und der Beigeladenen ist auch d ie Länge der Karenzzeit en regelungen nicht zu beanstanden. Auch i nsoweit kommt dem europäischen Richtlinien - und nationalen Gesetzg e ber ein weiter Gestaltung sspielraum zu. Der national e Gesetzgeber ist in § 10c Abs. 5 EnWG über die in Art. 19 Abs. 7 GasRL vorgesehen Mindestfrist von vier Jahren nicht hinausgegangen. Die Dauer der Fristen von drei bzw. vier Jahren b e gegnet keinen Bedenken. Sie sind geeignet und erforderlich, das erheblic he Diskrimini e- rungspotential im Rahmen des Netzbetriebs zu minimieren. Vor diesem Hinte r grund gehen die Hinweise der Rechtsbeschwerden der Antragstellerin und der Beigelad e- nen auf die Regelung für Handelsvertreter nach §§ 74 ff. HGB, die nur ein zweijähr i- g es Tätigkeitsverbot und zudem nur gegen eine Karenzentschädigung z u lassen (vgl. dazu BVe r fGE 81, 242, 252 ff.) , oder auf die aktienrechtliche Vorschrift des § 100 33 34 - 17 - Abs. 2 Nr. 4 AktG für den Wechsel vom Vorstand in den Aufsichtsrat ins Leere. Diese Regelunge n betreffen ( lediglich ) den bilateralen Interessenkonflikt zw i schen Prinzipal und Agent bzw. die - ebenfalls wichtige - Frage einer guten Unte r nehmensführung ("Corporate Governance") ; sie dienen indes nicht dem gewichtigen öffentlichen Int e r - esse an einem diskriminierungsfreien Netzbetr ieb und einem wirksamen Wettb e werb auf dem Erdgas - und Elektrizitätsbinnenmarkt . Im Hinblick darauf sprechen di e se - wenn überhaupt - sogar eher dafür, dass die Karenzzeit en regelu n gen deutlich über diejenigen nach §§ 7 4 ff. HGB bzw. § 100 Abs. 2 Nr. 4 AktG hinausgehen dü r fen. bb) Soweit sich die Rechtsbeschwerdeführer auf eine Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 12 und 14 GG berufen, ergibt sich nichts anderes. Deren Schutzbereich stimmt mit demjenigen der Art. 15 bis 1 7 der Charta überein und kann hier ebenfalls als berührt angesehen werden . Der Eingriff ist indes aus den vorst e- henden Gründen gerechtfertigt. Dies gilt insbesondere auch im Hinblick auf das Grundrecht auf freie Beruf s- ausübung der Beigeladenen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Fre i heit der Berufswahl de r Beigeladenen - hier in der Form des Berufswechsels - betroffen oder lediglich ein Eingriff in ihre Freiheit der Berufsausübung gegeben ist, weil eine - zei t- lich verzögerte oder praktisch verhin derte - Beförderung auf eine andere Position innerhalb des vertikal integrierten Unternehmens nicht als eigenständiger Beruf a n- zusehen wäre. Selbst dann, wenn hier die strengeren Maßstäbe, die an eine Zula s- sungsbeschränkung bei der Wahl eines Zweitberufs z u stellen sind (vgl. dazu BVerfGE 21, 173, 181; 22, 275, 276), Anwendung finden sollten , begegne n die K a- renzzeitenregelungen des § 10c EnWG keinen ve r fassungsrechtlichen Bedenken. Regelungen, die die Aufnahme der Berufstätigkeit von der Erfüllung b e- s timmter V o raussetzungen abhängig machen, sind nur gerechtfertigt, soweit sie zum Schutz besonders wichtiger Gemeinschaftsgüter zwingend erforderlich sind, d.h. s o- weit der Schutz von Gütern in Frage steht, denen bei sorgfältiger Abwägung der Vo r- rang vor dem Freiheitsanspruch des einzelnen eingeräumt werden muss , und soweit 35 36 37 - 18 - dieser Schutz nicht auf andere Weise, nämlich mit Mitteln, die die Berufswahl nicht oder weniger einschränken, gesichert werden kann (vgl. nur BVerfGE 7, 377, 406 f. ; 55, 185, 196 ). Dies i st hier der Fall. Die Karenzzeit en regelungen dienen dem gewichtigen öffentlichen Interesse an einem diskriminierungsfreien Netzbetrieb und der S i cherstellung eine s wirksamen und unverfälschten Wettbewerb s bei der Versorgung mit Elektrizität und Gas un d der Sicherung eines langfristig angelegten leistungsfäh i gen und zuverlässigen Betriebs von Energieversorgungsnetzen . Dahinter müssen die Interessen der Be troff e nen an einem in zeitlicher Hinsicht unbeschränkten beruflichen Fortkommen zurückst e hen , zumal es ihnen unbenommen bleibt, eine solche Position außerhalb des vertikal i n- tegrierten Unternehmens oder - bei einem Mehrspartenunternehmen - auch inne r- halb des vertikal integrierten Unternehmens zu erlangen. Es ist auch nicht erkennbar, dass die Karenzz eitenregelungen im Hinblick auf Anwendungsbereich und Dauer durch ein milderes, aber gleich geeignetes Mittel ersetzt werden könnten. Die Sperrfristen sollen die Unabhängigkeit des Tran s- portnetzbetreibers auf personeller Ebene gewährleisten, indem ein "Wis senstransfer" inne r halb des vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens unterbunden wird. Dazu b e darf es einer gewissen Anzahl von Jahren. Die Dauer der Karenzzeiten von drei und vier Jahren ist nicht unverhältnismäßig lang; sie liegt unterhalb de r Dauer einer Regulierungsperiode von fünf Jahren (§ 3 Abs. 2 ARegV). Zur Verme i- dung des für den Wettbewerb besonders gefährlichen "Wissenstransfers" aus dem Transportnetzbetreiber heraus ist es auch gerechtfertigt, dass die Karenzzeit für au s- scheidende Fü hrungskräfte vier Jahre (§ 10 Abs. 5 EnWG) und für eintretende Fü h- rung s kräfte (nur) drei Jahre beträgt (§ 10 Abs. 2 Satz 1 EnWG). cc) Schließlich ist auch der Gleichheitssatz a us Art. 20 der Charta oder Art. 3 Abs. 1 GG nicht verletzt. 38 39 40 - 19 - Im Hinblic k darauf, dass die Kommission in ihrer Untersuchung der europä i- schen Gas - und Elektrizitätssektoren bei vertikal integrierten Energieversorgungsu n- ternehmen einen systemimmanenten Interessenkonflikt festgestellt hat, der zu e i nem Mangel an Investitionen und zu Diskriminierung g e führt hat, ist es sachgerecht, die Karenzzeit en regelungen auf berufliche Wechsel innerhalb des Unternehmensve r- bunds, aber nicht zu Drittunternehmen zu beschränken. Eine mögliche Ungleichb e- handlung mit Führungskräften von Unternehmen, die sich eine r der beiden anderen Entflec h tungsvarianten unterworfen haben, wäre ebenfalls gerechtfertigt, weil mit den Sperrfristen die - nach der Einschätzung des Richtliniengebers - für die Zielerre i- chung an sich unvollkommenen Maßnahmen des Modells des Unabhängigen Tran s- portnetzbetreibers aufgewogen werden sollen, um die Effektivität dieses Modells s i- cherzustell en (vgl. Erwägungsgrund 16 GasRL , Erwägungsgrund 19 StromRL ) . D a- von abgesehen enthalten auch die beiden anderen Entflec h tungsvarian ten mit § 8 A bs. 2, § 9 Abs. 2 Satz 1 EnWG Vorschriften, die die persönliche Unabhängigkeit der handelnden Führungspersonen gewährleisten sollen. Die unterschiedliche Behan d- lung von Geschäftsleitern und Führungskräften der zweiten Führungsebene eine r- seits und den übrig en Mitarbeitern des Transportnetzbetreibers andererseits ist b e- reits mangels vergleichbaren Kenntnisstands und mangels vergleichbarer Einflus s- möglichkeiten auf die Entscheidungen des Unternehmens sachgerecht. Schließlich ist es auch sachgerecht , dass die K arenzzeitenregelungen uneingeschränkt nur für Tran s portnetz betreiber gelten; dies beruht darauf, dass nach der Einschätzung des europäischen Richtliniengebers das Diskriminierungspotential vor allem auf der Eb e- ne der Fernleitungsnetze und weniger auf der V erteilerebene besteht (vgl. Erw ä- gungsgrund 25 GasRL, Erwägungsgrund 26 StromRL). b) Das Beschwerdegericht hat auch den sachliche n Anwe n dungsbereich des § 10c Abs. 6 EnWG im Grundsatz zutreffend bestimmt . Danach werden von dieser Vorschrift nicht nur di e Leiter derjenigen Abteilungen erfasst, die sich lediglich in technischer Hinsicht mit Betrieb, Wartung und Entwicklung des Netzes befa s sen, sondern auch die Führungskräfte der zweiten Führungsebene , die umfangreiche Kenntnisse über die technischen Eigens chaften des Transportnetzes und seinen Z u- 41 42 - 20 - stand haben müssen und die unternehmerischen Entscheidungen der obersten U n- ternehmens leitung maßgeblich beeinflu s sen können . aa) Entgegen der Auffassung der Bundesnetzagentur ist § 10c Abs. 6 EnWG nicht dahin au szulegen, dass im Zweifel alle leitenden Mitarbeiter der zweiten Fü h- rungsebene erfasst sind , sofern der Netzbetreiber nichts Anderweitiges nac h weis t . Eine solche Zweifelsregelung widerspricht dem Charakter dieser Vorschrift als - grundrechtsrelevanter - E ingriffsnorm, die nur bei Vorliegen der in ihr positiv u m- schriebenen Tatbestandsmerkmale anwendbar ist. Insoweit hat der Netzbetreiber allerdings im Rahmen der ihm obliegenden Mitwirkungspflichten nach § 69 EnWG unter anderem das Organisationsschema u nd eine detaillierte Arbeitsplatzbeschreibung der fraglichen Führungsstellen vorzulegen. Bei Zweifeln an der Richtigkeit und Vollständigkeit kann die Regulierungsbehörde von den E r mittlungsmaßnahmen nach § 68 EnWG Gebrauch machen. bb) Ebenfalls richtig ist das Be schwerde gericht davon ausgega n gen, dass unter dem Begriff " Betrieb " nicht der (gesamte) Netzbetrieb an sich zu verst e hen ist , weil ansonsten die weiteren Tatbestandsmerkmale der Wartung und Entwic k lung des Netzes ohne eigenständige Bedeutung wär en. Ausgangspunkt der Ausl e gung einer Norm ist ihr Wortlaut. Hätte der Gesetzgeber in § 10c Abs. 6 EnWG alle Leiter der zweiten Führungsebene erfassen wollen, hätte es genügt, das Eingreifen der Vo r- schrift lediglich davon abhängig zu machen, dass die betre ffenden Mitar beiter " unmi t- telbar " der obersten Führungsebene unterstellt sind . Der Dreiklang aus Betrieb, Wa r- tung und Entwicklung spricht dafür, dass ( nur ) diejenigen Berei chsleiter erfasst we r- den, die aufgrund des Aufgabenzuschnitts ihrer Fachbereiche ode r Abteilungen maßgeblichen Einfluss auf die unternehmerischen Entscheidungen zu den techn i- schen Eigenschaften des Transportnetzes, seine m Zustand und seiner Fortentwic k- lung haben und dazu umfangreiche diskriminierungsr e levante Kenntnisse darüber haben müss en. 43 44 45 - 21 - Entgegen der Auffassung der Antragstellerin und der Beigeladenen dürfen d iese Tatbestandsvoraussetzungen nicht dahin verengt werden, dass nur die Fac h- bereiche erfasst werden, die rein technische, netzbezogene Au f gaben zu erfüllen haben. § 10c Abs. 6 EnWG nimmt zwar mit den Begriffen des B e triebs, der Wartung und der Entwicklung des Netzes au f die in Art. 17 Abs. 2 Buchst. e StromRL/GasRL genannten Kernaufgaben des Transportnetzbetreibers Bezug, ohne aber den A n- wendungsbereich darauf einzuschränken. Insoweit hat die Aufzählung in Art. 17 Abs. 2 StromRL/GasRL keine abgrenzende, sondern lediglich eine konkretisierende Funktion. Auch bei den übr i gen in dieser Regelung genannten Bereichen handelt es sich um Kernaufgaben des Transportnetzbetreibers, wie e twa bei der Investitionspl a- nung und der Netzplanungskompetenz (vgl. Monopolkommission, Sondergutachten Nr. 59, BT - Drucks. 17/7181, S. 112) , aber auch bei andere n unternehmensspezif i- sche n Einrichtungen, wie unter anderem Rechtsabteilung, Buchhaltung und IT - Dienste n . Dies zeigt sich vor allem daran, dass für sie aufgrund ihrer Bedeutung für den Netzbetrieb und des Umfangs der gespeicherten unternehmensinternen , wir t- schaftlich se n siblen Daten noch weitere Entflechtungsmaßnahmen vorgese hen sind (vgl. nur Art. 1 7 Abs. 5 StromRL/GasRL, § 10c Abs. 5 EnWG für IT - Abteilung, Art. 17 Abs. 6 StromRL/GasRL, § 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, § 10a Abs. 7 EnWG für Rec h- nungsw e sen). Dieses Verständnis wird durch Art. 19 Abs. 8 St r omRL/GasRL belegt, w o- nach die der obersten Unter nehmensleitung unmittelbar unte r stellten Personen mit dem Betrieb, der Wartung oder der Entwicklung des Netzes "befasst" sein mü s sen . Es genügt eine für die Aufgabenerfüllung der entsprechenden Fachabteilung no t- wendige Kenntnis der technischen Eigenschafte n des Transportnetzes und seines Zustands, verbunden mit einer maßgeblichen Einflussmöglichkeit auf die Entsche i- dungen der Unternehmensführung, ohne dass damit zugleich verlangt wird , dass der Fachbereich die technischen Aufgaben selbst au s führt. Soweit in den Materialien zu § 10c Abs. 6 EnWG als Beispiel für die betroffenen Personen der zweiten Führung s- ebene der Hauptbereichsleiter Netz genannt wird (BT - Drucks. 17/6072, S. 64), ist dies zwar zutreffend, vermag aber im Hinblick auf den (weiten) Wortlaut die ser Norm 46 47 - 22 - wie auch des Art. 19 Abs. 8 StromRL/GasRL keinen engeren Anwendungsbereich zu begründen. Insoweit ist im Rahmen der systematischen Auslegung zu berücksichtigen, dass alle drei Entflechtungsmodelle die bestehenden Interessenkonflikte zwischen E rzeugern, Lieferanten und Fernleitungsnetzbetreibern wirksam, d.h. (gleich) effektiv beseit i gen wollen (vgl. Erwägungsgrund 9 GasRL, Erwägungsgrund 12 StromRL). Die Entflechtungsmodelle sollen lediglich auf unterschiedlichen konstruktiven Wegen eine effekt ive Trennung der Sparten Erzeugung/Versorgung und der Transportnetze bewirken. Aufgrund der fehlenden eigentumsrechtlichen Entflechtung muss die Effe k- tivität des ITO - Modells durch besondere zusätzliche Vorschriften sichergestellt we r- den (vgl. Erwägungsgrun d 16 GasRL, Erwägungsgrund 19 StromRL). Dies erfordert die Durchtrennung unerwünschter Wissens - und Informationsschnittstellen und s o- genannter weicher Faktoren wie der bewussten oder unbewussten Ve r besserung der persönlichen Karriere chancen derjenigen Führ ungskräfte, die umfangreiche Kenn t- nisse über die technischen Eigenschaften des Transportnetzes und seine n Z u stand haben müssen und erheblichen Einfluss auf die unternehmerischen Entsche i dungen in Bezug auf Betrieb, Wartung und Entwicklung des Netzes haben. Dazu gehören neben der Geschäftsleitung jedenfalls auch die Leiter der zweiten Fü h rungsebene, soweit sie für Kerntätigkeiten des Unabhängigen Transportnetzbetreibers z u ständig sind. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin spricht die Vorschrift d es § 10d Abs. 3 EnWG nicht für eine engere Auslegung des § 10c Abs. 6 EnWG. Nach dieser Vorschrift sind die Karenzzeitenregelungen nur für weniger als die Hälfte der Mitgli e- der des Aufsichtsrates anwendbar. Daraus lässt sich indes wegen des unterschiedl i- ch en Regelungszwecks für eine Auslegung des § 10c Abs. 6 EnWG nichts gewi n- nen. Die Vorschriften der §§ 10c, 10d EnWG unterscheiden zwar zwischen dem Au f- sichtsrat, der Unternehmensleitung, der zweiten Führungsebene und den übrigen Mitarbeitern des Unabhängige n Transportnetzbetreibers. Diese Regelungen sind aber nicht allein mit einer verhältnismäßigen Abstufung der Entflechtungsintensität zu 48 49 - 23 - erklären, sondern tragen dem komplexen Interessengeflecht zwischen dem Unte r- nehmensverbund und der rechtlichen sowie fak tischen Unabhängigkeit des Netzb e- triebs Rechnung. Dabei hat der Aufsichtsrat e i ne Sonderstellung, weil er nicht nur Kontrollorgan der Geschäftsleitung ist, sondern über ihn die Anteilseigner - d.h. die Muttergesellschaft des vertikal integrierten Ene r gieve rsorgungsunternehmens - ihre eigenen Unternehmensinteressen einfließen lassen dürfen. Demgegenüber müssen sich die Vorgaben für die personelle Unabhängigkeit des für das operative Tagesg e- schäft zuständigen Managements des Unabhängigen Transportnetzbetre i be rs allein an den Entflechtungszielen eines transparenten und diskriminierungsfreien Netzb e- triebs orientieren. Aufgrund dessen können die in § 10d Abs. 3 EnWG g e schützten Anteilseignerinteressen für die Interpretation des § 10c Abs. 6 EnWG nicht maßge b- lich sein (vgl. Mohr, N&R 2015, 45, 47 f.) . cc) Die Materialien bestätigen dieses Auslegungsergebnis. Danach sollen die Führu ngskräfte erfasst werden, " die zwar nicht der Unternehmensleitung angehören, also keine Vertretungsbefugnis für den Unabhängigen Tra nsportnetzbetreiber haben, aber eine sonst vergleichbare Stellung " (BT - Drucks. 17/6072, S. 64). Dies wird d a- hingehend näher präzisiert, dass " dieser Personenkreis ... ebenfalls erheblichen Ei n- fluss und umfangreiche Kenntnisse der technischen Eigenschaften des Tran s- portnetzes und seines Zustandes " hat (BT - Drucks. 17/6072, S. 64). D a s entspricht der in den Gesetzesmaterialien in Bezug genommenen Vorstellung des europä i- schen Richtliniengebers, wonach eine wirksame Entflechtung mittels der Vo r schriften für die unabhängigen Fernleitungsnetzbetreiber vor allem auf den Pfeiler der Ma ß- nahmen zur Organisation und Verwaltung der Fernleitungsnetzbetreiber gestützt werden soll (Erwägungsgrund 16 GasRL, Erwägungsgrund 19 StromRL). Nach di e- sen Erwägungsgründen soll die Un abhängigkeit des Fernleitungsbetreibers insb e- sondere durch die Karenzzeiten sichergestellt werden, in denen in dem vertikal int e- grierten Unternehmen keine Leitungsfunktion ausgeübt wird oder keine sonstige wichtige Funktion wahrgenommen wird, die Zugang zu den gleichen Informationen wie eine leitende Position eröffnen. Dies bedeutet, dass es für die Anwendbarkeit des § 10c Abs. 6 EnWG nicht darauf ankommt, ob die betreffende Führungskraft e i- 50 - 24 - ne netzbezogene, technische Abteilung leitet, sondern vor allem dar auf, ob sie - i n- nerhalb der zweiten Führungsebene - umfangreiche Kenntnisse der technischen E i- genschaften des Transportnetzes und seines Zustandes haben m u ss und erhebl i- chen Ei n fluss auf die netzbezogenen Entscheidungen der Geschäftsleitung ha t . dd) S chließlich sprechen auch Sinn und Zweck des § 10c EnWG für dieses Normverständnis. Die Vorschrift regelt die personelle Trennung der Unternehmensleitung und der weiteren Führungskräfte des Unabhängigen Transportnetzbetreibers vo n der Muttergesellschaf t des vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmen s , de r en Tochtergesellschaften und Mehrheitsanteilseignern, um damit deren berufliche U n- abhä n gigkeit zu gewährleisten (vgl. Erwägungsgrund 16 GasRL, Erwägungsgrund 19 StromRL) . Durch die Sicherung de r beruflichen Handlungsunabhängigkeit der Fü h- rungskräfte des Unabhängigen Transportnetzbetreibers sollen in Ergänzung zur fo r- malen pers o nellen Entflechtung Anreize unterbunden werden, zur Verbesserung der persönlichen Karrierechancen oder der persönlichen Vergütung Marktaktivitäten des vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens gegenüber dessen Wettb e- werbern zu bevorzugen ( BerlKommEnR/Säcker/Mohr, 3. Aufl., EnWG § 10c Rn. 1). Es soll der mit der von der Kommission als unzureichend festgestellten E n t flechtung der Tran s portnetzbetreiber verbundenen Gefahr der Diskriminierung in der Ausübung des Netzgeschäfts und der Gefahr fehlender Anreize zur Investition in das Netz b e- gegnet werden. Aufgrund der Einbindung des Transportnetzbetreibers in den Ve r- bund eines vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens ist zu beso r gen, dass der Netzbetreiber seine Tätigkeit nicht auf eine möglichst effiziente Bereitste l- lung der Netzdienste im Sinne des § 21 Abs. 2 EnWG ausrichtet, sondern auf eine Beförderung de r Interessen der Wettbewerbsbereiche des Energieversorgungsu n- terne h mens (vgl. BVerwGE 137, 58 Rn. 44 [zu § 9a AEG] ; Mohr, N&R 2015, 45, 46). Dies kann sich in offenen Netzzugangsdiskriminierungen zeigen, aber auch mi t telbar in Form überhöhter Netzentgelte zur Quersubventionierung der Wettbewerbsbere i- che und einem am Konzerninteresse au s gerichteten Ausbau der Netze. 51 52 - 25 - Diese Ziel setzung wird nicht nur durch eine bloß formale personelle Entflec h- tung der Führungskräfte des Unabhängigen Transportnetzbetreibers und des vertikal int e grierten Energieversorgungsunternehmens erreicht, sondern bedarf auch einer Durchtrennung unerwünschter Wissens - und Informationsschnittstellen und sog e- nannter weicher Faktoren wie der bewussten oder unbewussten Ve r besserung der persö nlichen Karrierewünsche der einzelnen Führungskräfte. Nur dann bestehen wirksame Anreize für das mit dem Netzbetrieb und allen damit zusammenhängenden Kerntätigkeiten betraute Personal des Unabhängigen Transportnetzbetreibers, damit diese s aus eigenem Antr ieb einen transparenten und diskriminierungsfreien Netzb e- trieb sicherstellt (Mohr, N&R 2015, 45, 46). § 10c Abs. 6 EnWG soll die Gefahr der Diskriminierung in der Ausübung des Netzgeschäfts und der Gefahr fehlender Anreize zur Investition in das Netz bege g- nen. Im Verfahren der Entscheidungsfi ndung zielt die Vorschrift damit nicht nur auf deren abschließende Phase - das " Treffen " der En t scheidung - und auch nich t nur auf das die Entscheidung " treffende " Personal, so n dern nimmt auch weitere Phasen der En tscheidungsvo r bereitung und die insofern damit befassten Personen in den Blick. Erfasst werden damit unter anderem alle Vorbereitungshandlungen, mit denen sachlich auf die zu treffende Entscheidung Einfluss genommen wird oder Einfluss genommen werden kann (vgl. BVerwGE 137, 58 Rn. 38 zu § 9a AEG). Auch ins o weit besteht die naheliegende Gefahr, dass die mit diesen Entscheidungen befasste Pe r- son den Interessen des vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens im Zweifel den Vorzug gibt, schon weil sie dort ihre bisherige berufliche Laufbahn z u- rückgelegt hat - beruflich "groß geworden" ist - und ihre künftige Laufbahn nicht in Frage ste l len will (vgl. BVerwGE 137, 58 Rn. 44 zu § 9a AEG). Aufgrund dessen ist es zur Zielerreichung folgerichtig, wenn vo n § 10c Abs. 6 EnWG nicht nur die Führungskräfte derjenigen Abteilungen erfasst werden, die sich lediglich in technischer Hinsicht mit Betrieb, Wartung und Entwicklung des Ne t zes befassen, sondern auch die Führungskräfte, die aufgrund ihrer beruflichen Tät igkeit über umfangreiche Kenntnisse der technischen Eigenschaften des Tran s- 53 54 55 - 26 - portnetzes und seines Zustandes verfügen und innerhalb ihres Zuständigkeitsb e- reichs maßgeblichen Einfluss auf die unternehmerischen Entscheidungen der G e- schäftsle i tung des Transport netzbetreibers ausüben. ee) Der Anwendungsbereich des § 10c Abs. 6 EnWG wird durch das weitere T atbestandsmerkmal der Verantwortlichkeit lediglich in persönlicher Hinsicht, nicht in sachlicher Hinsicht eingeschränkt. Nach den Materialien sollen mi t diesem Kriterium die Führungskräfte erfasst werden, " die zwar nicht der Unternehmensleitung angehören, also keine Vertr e- tungsbefugnis für den Unabhängigen Transportnetzbetreiber haben, aber eine sonst vergleichbare Stellung " (BT - Drucks. 17/6072, S. 64). Dabei handelt es sich jedenfalls um die Leiter der jeweiligen Fachabteilung, während zweifelhaft ist, ob auch ihre Stellve r treter, die durchaus über denselben Kenntnisstand bezüglich der technischen Eigenschaften des Transportnetzes verfügen können, erfass t we r den. Ob nach dem Wortlaut des Art. 19 Abs. 8 StromRL/GasRL der von dieser Norm betroffene Personenkreis weiter gezogen werden könnte, bedarf keiner En t- scheidung. Die jeweiligen Fachbereichsleiter werden augenscheinlich erfasst. Dies zeigt auch ei n Blick in die englische und französische Fassung der Richtlinien. Die Formu lierungen " ... to those directly reporting to them on matters related to the ope r- ation, maintenanc e or development of the network" bzw. " ... celles qui leur rendent direct e ment com au développement du réseau " legen nahe, dass zumindest die der Geschäftsleitung unmittelbar nachgeor dneten Bereichsleiter von Art. 19 Abs. 8 StromRL/GasRL e r- fasst sein sollen, weil diese eine unmittelbare und umfassende Berichtspflicht g e- genüber der G e schäftsleitung haben . Der persönliche Anwendungsbereich des § 10c Abs. 6 EnWG ist damit im Hinblick auf die Führungskräfte der zweiten Führungsebene dahin eindeutig b e- stimmt, dass jedenf alls die jeweiligen Fachbereichsleiter von der Vorschrift erfasst 56 57 58 59 - 2 7 - werden. Der von der Rechtsbeschwerde der Antragstellerin und der Beigeladenen gerügte Verstoß gegen den verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz liegt nicht vor. ff) Schließlich be darf es zur Frage des Kenntnisstands des jeweiligen Fac h- bereichsleiters keiner konkreten Feststellungen des Tatrichters im Einzelfall. Vie l- mehr stellen Gesetz und Richtlinien insoweit auf eine generalisierende Betrac h- tungsweise auf der Grundlage der konkre ten Aufgabenbeschreibung innerhalb des Organisationsschemas des Transportnetzbetreibers ab. Die Karenzzeitenregelungen so l len die Effektivität des ITO - Modells sicherstellen und die im Hinblick auf die Ziele der Entflechtung b e stehenden Schwächen dieses Mod ells insbesondere im Vergleich zu dem Modell der eigentumsrechtlichen Entflechtung ausgleichen (vgl. Erwägung s- grund 16 GasRL, Erwägungsgrund 19 StromRL). Aufgrund dessen ist allein maßge b- lich, welchen Aufgabenbereich der betreffende Leiter der zweiten Führ ungsebene hat und welche Kenntnisse über die technischen Eigenschaften des Transportnetzes und seines Zustands er zur Erfüllung seiner Aufgaben üblicherweise besitzen muss. gg) Dieses Auslegungsergebnis entspricht den oben dargestellten grun d- rechtliche n Vorgaben der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und des Grundgesetzes und bedarf im Hinblick darauf keiner Korrektur im Sinne einer union s- rechts - oder verfassungskonformen Auslegung. Der Anwendungsbereich des § 10c Abs. 6 EnWG ist in persönlic her Hinsicht durch die Beschränkung auf die Leiter der zweiten Führungsebene und in sachlicher Hinsicht durch die Merkmale des maßge b- lichen Einflusses auf die netzbezogenen unternehmerischen Entscheidungen der Geschäftsleitung und der umfangreichen Kenntni sse der technischen Eige n schaften des Netzes und seines Zustands hinreichend bestimmt. Im Hinblick auf die mit den Karenzzeiten verbundene Zielsetzung der Sicherstellung der Effektivität des ITO - Modells, um für einen gerechten Wettbewerb, hinreichende Inve stitionen, den Z u- gang neuer Marktteilnehmer und die Integration der Strom - und Erdgasmärkte zu so r gen, sind die Karenzzeiten geeignet, erforderlich und verhältnismäßig. 60 61 - 28 - c) Nach diesen Maßgaben werde n für den - hier maßgeblichen - Zeitpunkt der angefo chtenen Zertifizierungsentscheidung neben den Leitern der Fachbereiche GTD, GTK, GTM, GNO und GNW auch die Leiter der Fachbereiche GT E, GNA, GNM, GNT, GTI und GTB sowie - entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts - auch diejenigen der Fachbereiche GTC , GTF, GTH, GTJ, GTR und GNL von § 10c Abs. 6 EnWG erfasst. Insoweit hat die Rechtsbeschwerde der Bundesnetz a gentur Erfolg, während die Rechtsbeschwerden der Antragstellerin und der Beigel a denen unbegründet sind. Im Einze l nen: aa) Der Fachbereich "Vert ragsenergieermittlung (GTE)" ist nach den una n- g e fochten gebliebenen Feststellungen des Beschwerdegerichts für die technische Gasmessung und Gasabrechnung, die Gasbeschaffenheit und die Mes s anlagen, wie etwa Nacheichungen zuständig. Dazu gehört nach dem Vor bingen der Rechtsb e- schwerde der Antragstellerin und der Beigeladenen auch die Konzeption der Mes s- verfahren sowie die Aufbereitung und Übermittlung abrechnungsrelevanter Messd a- ten. Die darauf fußende Annahme des Beschwerdegerichts, der Leiter der Abteilung GTE unterfalle § 10c Abs. 6 EnWG, ist nicht zu beanstanden. Die dagegen gerichteten Angriffe der Rechtsbeschwerden der Antragstell e rin und der Beigeladenen bleiben ohne Erfolg. Aufgrund der Aufgabenbeschreibung ist ohne weiteres davon auszugehen, dass der Fachbereichsleiter GTE über umfangre i- che Kenntnisse der technischen Eigenschaften des Transportnetzes und seines Z u- stands verfüg en muss und auch die unternehmerischen Entscheidungen der G e- schäftsleitung im Bereich des Messwesens maßgeblich beeinflussen kann . Das Messwesen ist ein wichtiger Teil des Netzbetriebs, was bereits die detaillierten Ra h- menreg e lungen der §§ 21b bis 21i EnWG zeigen. Messstellenbetrieb und Messung sind wichtige Hilfsdienste für die Gewährung von Netzzugang und Energielieferung, in dem die gewonnenen Messdaten die Grundlage für eine Vielzahl von Abrec h- nungsbeziehungen im Strom - und Gassektor bilden. Die Bestimmungen zum Mes s- wesen zielen zum einen auf eine Marktöffnung im Bereich des Zähler - und Messw e- sens und zum anderen auf einen ef fizienteren Umgang mit Energie. Damit sollen z u- 62 63 64 - 29 - gleich die allgemeinen Ziele des Energiewirtschaftsgesetzes wie der Versorgungs - und Preiss i cherheit oder des Klimaschutzes erreicht werden. Die Ausgestaltung und Konzeption des Messwesens stellt sich damit al s eine komplexe Aufgabe dar, die einen umfangreichen Wissensstand über die technischen Eigenschaften des Tran s- portnetzes und seinen Zustand voraussetzt . Zugleich besteht damit insoweit ein maßgeblicher Einfluss auf die unternehmerischen Entscheidungen der Geschäftsle i- tung. Aufgrund dessen ist es entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde u n- erheblich, dass der Fachbereich GTE keine Entscheidungen über die Steuerung des Ne t zes und die Verfügbarkeiten von Kapazitäten trifft. Ebenso ist es ohne Belang, da ss der Fachbereich GTE Dienstleistungen auch für andere Fachbereiche erbringt. Soweit die Rechtsbeschwerde Feststellungen des Beschwerdegerichts zu dem Kenntni s stand des Fachbereichsleiters GTE vermisst, bedarf es solcher im Einzelfall nicht, weil insoweit - wie ausgeführt - eine generalisierende Betrachtungsweise auf der Grundlage der konkreten Aufgabenbeschreibung anz u stellen ist. bb) Die Fachbereiche "Anlagentechnik (GNA)" und "Montage (GNM)" sind nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts für di e Konstruktion, die techn i- sche Planung, den Bau und die Inbetriebnahme der Gasleitungen verantwortlich und führen diese Maßnahmen durch. Zur Erfüllung dieser Aufgabenbereiche bedarf es umfangreiche r Kenntnisse der technischen Eigenschaften des Transpo rtnetzes, was auch von der Rechtsb e- schwerde der Antragstellerin und der Beigeladenen nicht in Frage gestellt wird. Sie wenden lediglich ein, dass die beiden Fachbereiche nur für die technische Planung und Durchführung von Netzausbau - und - umbaumaßnahmen zu ständig seien, hi n- gegen keine n (verantwortlichen) Einfluss auf das Ob und Wie solcher Ma ß nahmen hätten. D ieses Vorbringen ist insbesondere im Hinblick d arauf nicht nac h vollziehbar, dass die beiden Fachbereiche unter anderem für die Konstruktion und die tec hnische Planung verantwortlich sind. Insoweit haben sie zumindest insoweit maßgeblichen 65 66 67 - 30 - Einfluss auf die entsprechenden unternehmerischen Entscheidungen der Geschäft s- leitung, dass sie bestimmte Konstruktionen oder Planungen aus tec h nischer Sicht vorziehen oder verwerfen können . Das damit vorhandene Diskrimini e rungspotential im Hinblick auf eine Bevorzugung der Interessen des vertikal integrierten Energieve r- sorgungsunternehmens ist dabei gegeben. cc) Die Abteilung "Trassenengineering (GNT)" ist nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts für die Entwicklung und Planung neuer Leitungstrassen ei n- schließlich der Durchführung der entsprechenden Genehmigungsverfahren und der ökologischen Begleitung in der Bauphase zuständig. Die Erfüllung dieses Aufga benbereichs setzt ebenfalls umfangreiche Kenn t- nisse der technischen Eigenschaften des Transportnetzes voraus, weil die Entwic k- lung und Planung neuer Leitungstrassen nicht losgelöst von den technischen Eige n- schaften und dem Zustand des bestehenden Transport netzes erfolgen kann. Entg e- gen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist es unerheblich, dass der Leiter des Fachbereichs GNT keine (verantwortlichen) Entscheidungen über den konkreten Netzausbau trifft, sondern solche Entscheidungen lediglich vorbereitet un d ausführt. Insoweit kommt es nur darauf an, dass im Rahmen der fachplanerischen Vorbere i- tung von Netzausbau - oder Umbaumaßnahmen ein hinreichendes Diskriminierung s- potential im Hinblick auf eine Bevorzugung der Interessen des vertikal integrierten Energiev ersorgungsunternehmens besteht. Schließlich bedarf es auch keiner Fes t- stellungen des Beschwerdegerichts zu dem (konkreten) Kenntnisstand des Fachb e- reich s leiters GNT, weil insoweit eine generalisierende Betrachtungsweise auf der Grundlage der konkreten Aufg abenbeschreibung anzuste l len ist. dd) Der Fachbereich "IT - Management (GTI)" ist nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts neben den allgemeinen IT - Aufgaben, die für ein Funktionieren des Netzbetriebs unabdingbar sind, auch für die Entwicklung netz bezogener Sof t- ware, wie etwa zur Optimierung gaswirtschaftlicher Prozesse, zuständig. Wegen di e- 68 69 70 - 31 - ses spezifischen Aufgabenbereichs hat das Beschwerdegericht den Leiter der IT - A b teilung GTI dem Anwendungsbereich § 10c Abs. 6 EnWG unterworfen. Auch dies is t rechtlich nicht zu beanstanden . Schon der allgemeine Aufg a- benbereich der IT - Abteilung der Antragstellerin erfüllt die Anforderungen des § 10c Abs. 6 EnWG, weil d ie Bewältigung dieses Aufgabenbereichs umfangreiche Kenn t- nisse der technischen Eigenschaften des Transportnetzes und seines Zustands v o- rau s setzt und der Leiter der IT - Abteilung maßgeblichen Einfluss auf die insoweit zu treffenden Entscheidungen der Geschäftsleitung besitzt . Das gilt erst recht im Hi n- blick darauf, dass nach den Feststellungen des B eschwerdegerichts dieser Fachb e- reich gerade auch für die Entwicklung netzbezogener Software zuständig ist. Die Funktionsfähigkeit und ständige Anpassung der Informationstechnologie bildet eine Kerntätigkeit des Netzbetriebs. Die Entflechtung der Anwen dungssyst e me und der IT - Infrastruktur stellt deshalb nach § 10a Abs. 5 EnWG, Art. 17 Abs. 5 StromRL/ GasRL einen Schwerpunkt des Maßnahmepakets des Gesetz - und Richtl i- niengebers im Rahmen des Modells des Unabhängigen Transportnetzbetreibers dar, um dessen U nabhängigkeit zu g e währleisten und insbesondere die im IT - Bereich besonders gefährdete Geheimhaltung der gespeicherten Infrastrukturd aten vor e i- nem unberec h tigten Zugriff Dritter, d.h. (einzelfallabhängig) auch vor einem Zugriff des vertikal integrierten E nergieversorgungsunterne h mens zu schützen (vgl. BT - Drucks. 17/6072, S. 61). Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde der Antragstellerin und der Beigeladenen ergibt sich etwas anderes nicht daraus, dass Art. 17 Abs. 2 GasRL zwischen dem Betrieb, d er Wartung und dem Ausbau eines sicheren, effizienten und wirtschaftlichen Fernleitungsnetzes einerseits (Buchstabe e) und allen übrigen unte r- nehmensspezifischen Einrichtungen und Leistungen, unter anderem Rechtsabte i- lung, Buchhaltung und IT - Dienste andere rseits (Buchstabe h) unterscheidet. Daraus kann nicht gefolgert werden, dass die Leitung des IT - Bereichs von vornherein nicht von § 10c Abs. 6 EnWG erfasst wird. Art. 17 Abs. 2 GasRL beinhaltet lediglich - in 71 72 73 - 32 - Ergänzung zu den in Art. 13 GasRL aufgeführten Aufgaben - eine konkretisierende Auflistung der Geschäftstätigkeiten des Unabhängigen Transportnetzbetreibers. Dem Unterpunkt des Art. 17 Abs. 2 Buchst. h GasRL kommt dabei eine Auffang - und Kla r- stellung s funktion zu. Sein Regelungsbereich beschränkt sich a uf die Benennung der vom Unabhäng i gen Transportnetzbetreiber rechtlich und tatsächlich unabhängig vom vertikal int e grierten Energieversorgungsunternehmen auszuführenden Aufgaben. Davon zu trennen ist die in § 10c Abs. 6 EnWG geregelte Frage, wie diese Una b- hängigkeit auch auf der zweiten Führungsebene gewährleistet wird. Beides ergänz t sich (vgl. Erwägungsgrund 16 GasRL , Erwägungsgrund 19 StromRL ). ee) Die Abteilung "Einkauf (GTB)" ist nach den Feststellungen des B e- schwerdegerichts insbesondere für die Beschaffung netznaher Technik und gassp e- zifischer IT - Systeme zuständig. Schon dieser Umstand rechtfertigt es, den Leiter dieser Abteilu ng der Vo r- schrift des § 10c Abs. 6 EnWG zu unterwerfen. Denn damit ist er für eine Kerntäti g- keit des Netzbetreibers verantwortlich zuständig und muss zur sachgerechten Erfü l- lung seines Aufgabenbereichs umfangreiche Kenntnisse der technischen Eige n- schaften des Transportnetzes und seines Zustands haben . Zugleich ist damit ein Diskriminierungspotential zum Vorteil des vert ikal integrierten Energieversorgungsu n- terne h mens gegeben. Soweit die Rechtsbeschwerden der Antragstellerin und der Beigeladenen dagegen vorbringen, die schlichte Beschaffungstätigkeit weise alle n- falls e i nen mittelbaren Bezug zu den Tätigkeiten Betrieb, War tung und Entwicklung des Netzes auf, kann dies keinen Erfolg haben. Ob die weitere Begründung des B e- schwerdegerichts, die Zuständigkeit der Abteilung GT B für den Einkauf für die g e- samte W . verdeutliche deren Einbindung in den Netzbetrieb im e n - geren Sinne, den Angriffen der Rechtsbeschwerden standhalten würde, bedarf ke i- ner Entscheidung. 74 75 - 33 - ff) Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts unterfällt auch der Le i- ter der Abteilung "Controlling (GTC)" dem Anwendungsbereich des § 10c Abs. 6 EnWG. Zu dessen Aufgabenbereich hat das Beschwerdegericht zwar keine eigenen Feststellungen getroffenen. Diese vermag der Senat aber nachzuholen, weil das B e- schwerdegericht hierfür im Übrigen allein auf die Angaben der Antragstellerin im Ze r- tifizier ungs verfahren abgestellt hat und dies e auch hier maßgeblich sind . D a nach ist die Abteilung GTC für die Koordination und Durchführung der operativen und rolli e- renden Planung, die Berichterstattung an die Geschäftsführung und Gesellscha f ter, das unternehmeri sche Kostenmanagement, das Risikomanagement, die Unterstü t- zung von operativen Entscheidungen durch betriebswirtschaftliche Anal y sen und die Erarbeitung von regulatorisch erforderlichen Entgelt - und Investitionsbudgeta n trägen zuständig. Die Erfüllung dieses Aufgabenbereichs setzt umfangreiche Kenn t nisse der technischen Eigenschaften des Transportnetzes und seines Zustands voraus ; z u- gleich übt sie insbesondere durch das Kosten - und Risikomanagement einen ma ß- geblichen Einfluss auf die unternehmerischen En t sche idungen aus . Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerdeerwiderung hat die Abte i- lung auch nicht nur eine rein unterstützende Funktion. Vielmehr werden durch diesen Fachbereich Entscheidungen der Unternehmensleitung der Antragstell e rin nicht nur vorbe reitet, sondern auch inhaltlich beeinflusst. Dabei handelt es sich um Kernau f- gaben, die für den Netzbetrieb zwingend erforderlich sind. Die Erarbeitung von reg u- latorisch erforderlichen Entgelt - und Investitionsmaßnahmenanträgen wie auch die Bearbeitung der Netzkosten, der Effizienz und der Netzentgelte erfordert einen Z u- gang zu diskriminierungsrelevanten Informationen. gg) Entsprechendes gilt auch im Hinblick auf den Leiter des Fachbereichs "Finanzen und Steuern (GTF)". Dieser ist nach dem maßgebenden V ortrag der A n- 76 77 78 79 - 34 - tragstellerin und der Beigeladenen für die Rechnungsprüfung und die Leistungsfakt u- rierung sowie für die Archivierung der erforderlichen Unterlagen zuständig. Damit unterfällt er dem Anwendungsbereich des § 10c Abs. 6 EnWG. Anders als das B eschwerdegericht meint, ist nicht entscheidend, ob der Ei n- fluss dieser A b teilung auf finanzielle Mittel, auf Buchhaltung und Jahresabschluss genügt, um eine Steuerung des Netzbetriebs oder der Netzentwicklung i.S.d. § 10c Abs. 6 EnWG anzunehmen. Maßgeblich ist vielmehr, ob der Leiter der Abteilung u m- fangreiche Kenntnisse der technischen Eigenschaften des Transportnetzes und se i- nes Zustands haben muss und die unternehmerischen Entscheidungen der G e- schäftsleitung maßgeblich beeinflussen kann . Dies ist bei der gebotenen generalisi e- renden Betrachtungsweise zu bejahen. Die Entflechtung der Buchhaltung und des Rec h nungswesens stellt nach § 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, § 10a Abs. 7 EnWG, Art. 17 Abs. 2 Buchst. h, Abs. 6 StromRL/ GasRL einen Schwerpunkt des Maßnahmepakets des Gesetz - und Richtliniengebers im Rahmen des Modells des Unabhängigen Transportnetzbetreibers dar, um dessen Unabhängigkeit und insbeson dere die im Rec h nungswesen besonders zu fordernde Vertraulichkeit der wirtschaftlich sensiblen Informationen zu gewä hrleisten (vgl. BT - Drucks. 17/6072, S. 61). Insoweit gebieten § 10a Abs. 7 EnWG, Art. 17 Abs. 6 StromRL/ GasRL einen E rst - recht - Schluss in dem Si n ne, dass die Anforderungen an den unternehmensexternen Abschlussprüfer erst recht an den für das Rechnungswesen zuständigen Leiter der zweiten Führungseb e- ne zu stellen sind. hh) Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts ist auch der Leiter der Abteilung "Personal und Verwaltung (GTH)" der Karenzzeitenregelung des § 10c Abs. 6 EnWG unterworfen. Die Abt eilung GTH unterstützt die anderen Fachbereiche bei der Persona l- beschaffung und ist im Rahmen der Personalbetreuung Ansprechpartner für G e- schäftsführung, Mitarbeiter und Betriebsrat in allen personalbezogenen Themen. Die Erfüllung dieses Aufgabenbereichs e rfordert umfangreiche Kenntnisse der techn i- 80 81 82 - 35 - schen Eigenschaften des Transportnetzes und seines Zustands, weil die Eigenscha f- ten und der Zustand des Netzes wie auch Umbau - oder Ausbaupläne die Grundlage für die Personalplanung bilden und daneben auch Anlass für einzelne Personalg e- spräche sein können. Damit einher geht ein maßgeblicher Einfluss auf die unterne h- merischen Entscheidungen der Geschäftsleitung. Dagegen spricht nicht, dass die Persona l abteilung in der Aufzählung des § 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 EnWG fehlt . D iese Liste ist ersichtlich nicht abschließend . Zudem ergibt sich aus § 10a Abs. 3 EnWG, dass die Entflechtung auch das Pers o- nalwesen erfasst . Mit dieser Regelung soll die Nutzung gemeinsamer Dienstleistu n- gen durch das vertikal integrierte Energiev ersorgungsunternehmen und den Una b- hängigen Tran s portnetzbetreiber eingeschränkt werden, um die Unabhängigkeit des Unabhängigen Transportnetzbetreibers in allen Bereichen vollständig zu gewährlei s- ten, indem auch mittelbare Einflussnahmen des vertikal integr ierten Energieverso r- gungsunterne h mens ausgeschlossen werden (vgl. BT - Drucks. 17/6072, S. 61 0 ). Die Nutzung gemeinsamer Dienstleistungen betraf vor Inkrafttreten der Entflechtung s- vorschriften der §§ 10 ff. EnWG vor allem die Bereiche Kundenservice, Buchha l t ung, Rechnungswesen, Datenverarbeitung, Personalwesen und juristische Dienste (vgl. BerlKommEnR/Säcker/Mohr, 3. Aufl., EnWG § 10a Rn. 17 mwN). Diesen Bere i chen gemein ist der Zugang zu diskriminierungsrelevanten Informationen und ihr Ei n fluss auf netzbezog en e Entscheidungen der Geschäftsleitung . Dies ist für die A n wendung des § 10c Abs. 6 EnWG en t scheidend . ii) Anders als das Beschwerdegericht meint, unterfallen auch die Leiter der Fachbereiche "Recht und Versicherungen (GTJ)" und "Regulierungsmanag e men t (GTR)" der Vorschrift des § 10c Abs. 6 EnWG. Nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts ist der Fachbereich GTJ unter anderem für die Erstellung, Prüfung und Beratung bei der Abwicklung von K a- pazitätsverträgen, Netzkopplungsvereinbarungen und Net zanbindungsverträgen, die Erstellung und Prüfung von Netzentgeltgenehmigungen und Investitionsbudgetantr ä- 83 84 85 - 36 - gen sowie die Beratung bei der Netzentgeltkalkulation zuständig. Die Abteilung GTR ist für die Mitarbeit, Bewertung und Umsetzung des deutschen und eur opäischen Regulierungsrahmens zuständig und nimmt insoweit ebenfalls im Wesentlichen juri s- tische , beratende Aufgaben wahr. Die Erfüllung dieser Aufgabenbereiche ist ohne umfangreiche Kenntnisse der techn i schen Eigenschaften des Transportnetzes und sei nes Zustands nicht denkbar. Die Rechtsabteilungen haben auch maßgeblichen Einfluss auf die unternehmer i- schen Entscheidungen der Geschäftsleitung . Sie unterziehen deren Vorstellu n gen einer rechtlichen Prüfung , zeigen Handlungsalternativen auf und bewerten s ie nach ihrer rechtlichen Realisierbarkeit und ihren - auch wirtschaftlichen - Folgen; regelm ä- ßig bereiten die Rechtsabteilungen auch künftige Entscheidungen vor, sei es, dass sie Verhandlungen für künftige Verträge führen, sei es, dass sie die Entscheidun g s- freiheit des Unternehmens gegenüber behördlichen Eingriffen zu wahren suchen (vgl. BVerwGE 137, 58 Rn. 43 zu § 9a AEG). Damit ist ein hinreichendes Diskrimini e- rungspotential im Hinblick auf eine Bevorzugung der Interessen des vertikal integrie r- ten Energi eversorgungsunternehmens vorhanden. Dass sich die Geschäft s leitung im Einzelfall über Handlungsempfehlungen der Rechtsabteilung hinwegsetz en mag , ä n dert daran bei der gebotenen generalisierenden Betrachtungsweise nichts. Für eine Anwendung des § 10c Ab s. 6 EnWG spricht auch, dass die En t- flechtung der Rechtsabteilung und der übrigen juri s tischen Dienste nach § 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, § 10a Abs. 3 EnWG, Art. 17 A bs. 2 Buchst. h StromRL/ GasRL einen Schwerpunkt des Maßnahmepakets des Gesetz - und Richtlinien gebers im Rahmen des Modells des Unabhängigen Transportnetzbetreibers dar stellt , um dessen Una b- hängigkeit und insbesondere die von der Rechtsabteilung in besonderem Maße zu fordernde Vertraulichkeit der wirtschaftlich sensiblen Informationen zu gewährlei s t en (vgl. dazu auch BVerwGE 137, 58 Rn. 38 ff. zu § 9a AEG ) . 86 87 - 37 - jj) Schließlich ist entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts § 10c Abs. 6 EnWG auch auf den Leiter der Abteilung "Leitungsrechte und Liegenschaften (GNL)" anwendbar. Nach den Fests tellungen des Beschwerdegerichts ist der Fachbereich GNL für die Beschaffung und Dokumentation der privatrechtlichen Genehmigungen für die vertragliche und dingliche Sicherung der Leitungsrechte des Netzes zuständig. Auch die Erfüllung dieses Aufgabenberei chs bringt umfangreiche Kenntnisse der techn i- schen Eigenschaften des Transportnetzes und seines Zustands mit sich, weil ohne diese eine sachgerechte Konzeption der entsprechenden Vertragsentwürfe und der erforderlichen Erklärungen gegenüber dem Grundbucham t nicht möglich wäre. Z u- gleich ist damit ein maßgeblicher Einfluss auf die unternehmerischen Entscheidu n- gen der Geschäftsleitung verbunden. Wegen der fachlichen Nähe zu den Fachbere i- chen "Regulierungsmanag e ment (GTR)" und "Recht und Versicherungen (GTJ)" g e l- ten im Übrigen die diesbezüglichen Ausführungen entsprechend. d) Schließlich hat die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin und der Beig e- ladenen keinen Erfolg, soweit sie eine Verkürzung der Sperrfrist en begehren. Die Länge der Karenzzeiten begegnet - wie oben ausgeführt worden ist - keinen rechtl i- ch en Bede n ken . 3. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin und der Beigeladenen kommt ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union nicht in Betracht. a) Gemäß Art. 267 A bs. 3 AEUV ist das letztinstanzliche innerstaatliche G e- richt, bei dem eine entscheidungserhebliche Frage über die Auslegung von Handlu n- gen der Organe der Europäischen Union (Art . 267 Abs. 1 Buchst . b AEUV) g e stellt wird, zur Anrufung des Unionsg erichtshofs immer dann verpflichtet , wenn sich in e i- nem bei ihm schwebenden Verfahren eine entscheidungserhebliche Frage des Un i- 88 89 90 91 92 - 38 - onsrechts stellt, es sei denn, das nationale Gericht hat festgestellt, dass die betre f- fende unionsrechtliche Frage bereits Gegenstand einer Auslegung durch den G e- richtshof war oder dass die richtige Anwendung des Unionsrechts derart offe n kundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - 283/81, Slg. 1982, 3415 Rn. 21 - C.I.L.F.I.T. ) . Ob ein solcher Fall gegeben ist, ist unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Union srechts, der b e- sonderen Schwierigkeiten seiner Auslegung und der Gefahr voneinander abwe i- chender Gerichtsentscheidungen innerhalb der Union zu beurteilen (EuGH, Urteil v om 15. September 2005 - C - 495/03, Slg. 2005, I - 8151 Rn. 33 - Intermodal Tran s- ports ). Hierzu muss das nationale Gericht davon überzeugt sein, dass auch für die Gerichte der übrigen Mitgliedstaaten und den Unionsg erichtshof die gleiche Gewis s- heit b e stünde (E uGH, Slg. 1982, 3415 Rn. 16 - C.I.L.F.I.T. ; Slg. 2005, I - 8151 Rn. 39 - Intermodal Transports ; vgl. auch BVerfG, NJW 2010, 1268 Rn. 20 f.). Eine Vorlag e- pflicht besteht stets, wenn einzelstaatliche Gerichte Unionsrechtsakte als ungültig außer Anwe n dung lass en wollen (sog. Verwerfungsmonopol des Gerichtshofs; vgl. EuGH, Urteil vom 6. Dezember 2005 - C - 461/03, Slg. 2005, I - 10513 Rn. 19 ff. - Ga s- ton Schul). b) Nach diesen Maßgaben besteht keine Vorlagepflicht. Die dargestellte Rechtslage ist vielmehr offenk undig. aa) Dies betrifft zunächst die Frage nach einem möglichen Verstoß der K a- renzzeitenregelungen des § 10c Abs. 6 i.V.m. Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 EnWG gegen höherrangiges Recht. Diese Frage ist offenkundig zu verneinen. Das Verwerfung s- monopol des Geri chtshofs der Europäischen Union ist von vornherein nicht berührt. Der Schutzbereich der Grundrechte auf Berufsfreiheit und die unternehmer i- sche Freiheit sowie das Eigentumsrecht, wie sie in den Art. 15 bis 17 der Charta ni e- dergelegt sind, und deren Sch ranken i.S.d. Art. 52 Abs. 1 der Charta sind - wie oben im Einzelne n dargelegt worden ist - in der Rechtsprechung des Gerichtshofs hinre i- chend geklärt. Insoweit legen weder die Rechtsbeschwerden der A n tragstellerin und 93 94 95 - 39 - der Beigeladenen - neue - Zweifelsfra gen dar , noch sind solche aus anderen Grü n- den ersichtlich. Dies gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass der Unionsg e richtshof den Gemeinschaftsorganen grundsätzlich einen weiten Ermessens - und Prognos e- spielraum zubilligt, dessen Weite er insbesondere im Ra h men wirtschaftspolitischer Maßnahmen besonders hervorhebt (vgl. EuGH, Slg. 1994, I - 5555 Rn. 21 = EuZW 1995, 109 - SMW Winzersekt). Weder in der Rechtsprechung noch im Schrifttum wird ein Verstoß des § 10c Abs. 6 i.V.m. Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 EnWG gegen höhe r- rangiges Recht bejaht (vgl. BerlKommEnR/Säcker/Mohr, 3. Aufl., EnWG § 10c Rn. 16, 20; Kment/Knauff, EnWG, § 10c Rn. 14; Busch, N&R 2011, 226, 229; Mohr, N&R 2015, 45, 47 f.; S ä cker/Mohr, N&R 2012, 1, 12 f.; Schmidt - Preuß, et 9/2009, 82, 86 ); eine vere inzelt gebliebene Gegenauffassung ( Micha e lis/Kemper , RdE 2012, 10 , 12) wird nicht n ä her begründet . bb) Des Weiteren bedarf auch die Frage nach dem Umfang des Anwe n- dungsbereichs des § 10c Abs. 6 EnWG keiner Vorlage an den Gerichtshof der Eur o- päischen Un ion . Der Anwendungsbereich lässt sich - jedenfalls soweit er vorliegend in Frage steht und wie oben näher ausgeführt - anhand des Wortlauts der zugrund e- liegenden Richtlinie und ihrem Sinn und Zweck eindeutig beantworten. Zweifelhaft könnte in diesem Zusamm enhang allenfalls die Frage sein, ob der deutsche Geset z- geber den Anwendungsbereich des § 10c Abs. 6 EnWG in persönlicher Hinsicht zu eng gezogen hat. Im Ü b rigen handelt es sich um eine Subsumtion im Einzelfall, weil für die Anwendung der Vorschrift der ko nkrete Aufgabenzuschnitt der einzelnen Fachbereiche maßge b lich ist. 96 - 40 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 EnWG. Meier - Beck Strohn Grüneberg Bacher Deichfuß Vorinstanz : OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 25.08.2014 - VI - 3 Kart 57/13 (V) - 97
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