Abschrift ECLI:DE:BGH:2016:020316BENVR5.13.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS EnVR 5/13 vom 2. März 2016 in dem energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungsverfahren Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg, die Richter Prof. Dr. Strohn, Dr. Grüneb erg, Dr. Bacher und Dr. Deichfuß am 2. März 2016 beschlossen: Die Beschwerdeführerin und die Verfahrensbeteiligte zu 1) haben die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendigen Ko sten des Beschwerdegegners und der Verfahrensbeteiligten zu 2) zu tragen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 555.340 festgesetzt. Gründe: D ie Beschwerdeführerin und die Verfahrensbeteiligte zu 1) haben nach § 90 EnWG die Kosten des Rechts beschwerdeverfahrens zu tragen . Durch die Rücknahme ihrer Rechtsbeschwerde n haben sie sich in die Rolle der Unterlegenen begeben. Es entspricht der Billigkeit, die Erstattung der außergerichtlichen Auslagen des Beschwerdegegners und der Verfahrensb eteiligten zu 2) anzuordnen (vgl. BGH, Beschluss vom 7. November 2006 - KVR 19/06, WuW/E DE - R 1982 Kosten - verteilung nach Rechtsbeschwerderücknahme) . In Übereinstimmung mit dem Beschwerdegericht wird der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens auf 555.340 festgesetzt . Limperg Strohn Grüneberg Bacher Deichfuß Vorinstanz: OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 12.12.2012 - VI - 3 Kart 46/12 (V) - 1 1 2 2
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