ECLI:DE:BGH:2018:230118BENVR5.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS En V R 5 /1 7 Verkündet am: 23 . Januar 201 8 Bürk Amtsinspektorin als Urkundsbeamt i n der Geschäftsste l le in der energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Stadtwerke Wedel GmbH V wVfG § 48 Abs. 1 Satz 1; ARegV § 12 Zum Anspruch eines Gasverteilernetzbetreibers auf eine neue Bestimmung der E r- lösobergrenze wegen einer fehlerhaften Berechnung des Effizienzwerts nach § 12 ARegV. BGH, Beschluss vom 23. Januar 2018 - EnVR 5/17 - OLG Schl eswig - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhan d lung vom 23 . Januar 20 1 8 durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg und die Richter Dr. Grüneberg , Dr. Bacher , Sunde r und Dr. Deichfuß beschlossen: D i e Rechts beschwer de gegen den Beschluss des Kartellsenats des Schleswig - Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 1 . Dezem ber 20 1 6 wird zurückgewi e sen . Die Bundesnetzagentur hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfa h- rens einschließlich der notwendigen Auslagen der Antragstellerin zu tragen. Der Wert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 27 . 794,51 festg e setzt. - 3 - Gründe: I. Die Antragstellerin betreibt in Schleswig - Holstein ein Gasverteilernetz. Mit B e- schluss vom 4. März 2014 bestimmte die Bundesnetzagentur ge genüber der Antra g- stellerin die Erlösobergrenzen für die Jahre 2013 bis 2017 . Dabei legte sie einen Eff i- zienzwert von 86,9625% zugrunde, der von einem von ihr beauftragten Gutachter ermittelt worden war und der dabei - was die Bundesnetzagentur zunächst ni cht e r- kannte - fehlerhaft und entgegen der Handhabung in der ersten Regulierungsperiode den sogenannten Störterm nich t mit n ull ansetzte. Bei der üblichen Berechnung hä t te sich ein Effiz i enzwert von 87,5155% ergeben, wodurch die Erlösobergrenzen über die g esamte Regulierungsperiode hinweg insgesamt 27.794,51 e sen wären. D a der Methodenfehler für die Antragstellerin nicht erkennbar war, ließ sie den B e schluss vom 4. März 2014 bestandskräftig werden . Nachdem die Bundesnetzagentur Anfang des Jahre s 2015 in anderem Z u- sammenhang die fehlerhafte Berechnung der Effizienzwerte erkannt hatte, teilte sie dies der Antragstelle rin mit Schreiben vom 7. September 2015 mit und kündigte eine Korrektur der Erlösobergrenzen in all denjenigen Fällen an, in denen d eren Besti m- mung noch nicht bestandskräftig war. Den Antrag der Antragstellerin auf Aufh e bung und Korrektur des Beschlusses vom 4. März 2014 lehnte die Bundesnetzagentur mit Beschluss vom 22. Februar 2016 mit der Begründung ab , dass zwar die Tatb e- standsvora ussetzungen des § 116 Abs. 1 Satz 1 des Allgemeinen Verwaltungsg e- setzes für das Land Schleswig - Holstein (im Folgenden: LVwG) und des § 29 Abs. 2 Satz 1 EnWG gegeben seien, sie ihr insoweit eröffnetes Ermessen aber dahin aus - ü be, den Bescheid vom 4. März 20 14 nicht zurückzunehmen. 1 2 - 4 - Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde der Antragstellerin hat d as B e- schwerdegericht den Beschluss aufgehoben und die Bundesnetzagentur verpflichtet, der Antragstellerin unter Aufhebung des Beschlusses vom 4. März 2014 die Erlö s- obergrenzen für die zweite Regulierungsperiode unter Beachtung seiner Rechtsau f- fassung neu zu bestimmen. Da gegen wendet sich die Bundesnetzagentur mit der vom Beschwerdegericht zugelassene n Rechtsbeschwe r de . II. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. 1. Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung (OLG Schleswig , RdE 201 7 , 148 ) im W e sentlichen wie folgt begründet: Die Bundesnetzagentur habe den Antrag auf Neubescheidung zu Unrecht a b- gelehnt. Wegen einer Ermessensreduzierung auf N ull habe die Antragst ellerin g e- mäß § 116 Abs. 1 Satz 1 LVwG, § 83 Abs. 4 EnWG einen Anspruch auf eine neue Bestimmung ihrer Erlösobergrenzen auf der Grundlage eines korrigierten Effiz i en z- werts von 87,5155%. Nach § 116 Abs. 1 Satz 1 LVwG könne ein rechtswidriger Verwaltungsa kt, auch nachdem er unanfechtbar geworden sei, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Diese Vorschrift sei auf die von der Antragstellerin erstrebte Änderung der Bestimmung der Erlö s- obergrenze anwe ndbar, weil das mit der Änderung verbundene günstigere Ergebnis dazu führe, dass der bestandskräftige Verwaltungsakt vom 4. März 2014 als ein b e- lastender Verwaltungsakt einzustufen sei. De r Verwaltungsakt sei - was auch die Bundesnetzagentur einräume - rec htswidrig, weil bei der Bestimmung des Effizien z- werts der Störterm in einer wissenschaftlich nicht vertretbaren Art und Weise berüc k- sichtigt worden sei und zudem der Gesichtspunkt regulatorischer Konsistenz und Gleichbehandlung gegen eine Änderung des bish erigen Vorgehens gesprochen h a- be. 3 4 5 6 7 - 5 - Aufgrund dessen habe die Antragstellerin gegen die Bundesnetzagentur g e- mäß § 116 Abs. 1 Satz 1 LVwG, § 83 Abs. 2 EnWG im Hinblick auf eine Neub e- scheidung einen Anspruch auf fehler freie Ausübung des Ermessens. Der angefoc h- tene Beschluss vom 22. Februar 2016 sei indes e r messensfehlerhaft. Zwar stelle allein die Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsaktes noch keinen Grund für dessen Rücknahme dar, weil es sich dabei lediglich um eine Tatbestandsvoraussetzung handele. Regelmäßig komme aber bei - wie hier - belastenden Verwaltungsakten bei der Ermessensabwägung der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung gegenüber dem G e- sichtspunkt der Rechtssicherheit der höhere Rang zu. Dies gelte zumal dann, wenn - wie hier - für den Betroffenen keine Möglichkeit bestanden habe, die Rechtswidri g- keit zu erkennen und in einem Beschwerdeverfahren geltend zu machen. Soweit die Bundesnetzagentur die Interessen der Netznutzer an einer Aufrechterhaltung der bestandskräft i gen Entscheidung höher bewerte als das Interesse der Antragstellerin, sei dies unvertretbar. Die Bestimmung der Erlösobergrenzen stehe in einem Spa n- nungsfeld zwischen einer preisgünstigen und effizienten Energieversorgung eine r- seits und dem Anspruch der Netzbetreiber auf eine angemessene, wettb ewerbsfäh i- ge und risikoa n gepasste Verzinsung des eingesetzten Kapitals andererseits. Nach dem gesetzgeb e rischen Konzept stelle (nur) die richtig ermittelte Erlösobergrenze den gebotenen sachlichen Ausgleich in diesem Spannungsfeld dar. Das Gesetz g e- be nich ts dafür her, dass bei einer fehlerhaften Bestimmung der Erlösobergrenze den Interessen der Netznutzer der Vorrang gebühre. Nicht nachvollziehbar seien schlie ß- lich die Erwägungen der Bundesnetzagentur, eine Wiederherstellung des "mög - licherweise erschütter ten Vertrauens" in ihre Tätigkeit werde bereits durch eine Ko r- rektur der noch nicht bestandskräftigen Bescheide erreicht, während eine "fläche n- deckende Aufhebung" auch von bestandskräftigen Festlegungen von Erlösobergre n- zen das Vertrauen in deren B e stand m aßgeblich erschüttern würde. Der Anspruch der Antragstellerin auf eine Neubescheidung beinhalte vorli e- gend aufgrund einer Ermessensreduzierung auf N ull gemäß § 83 Abs. 4 EnWG die Verpflichtung der Bundesnetzagentur, die Bestimmung der Erlösobergrenzen na ch Maßgabe des ric h tigen Effizienzwertes zu korrigieren. Bei im Ergebnis belastenden 8 9 - 6 - Verwaltungsakten sei eher ein Vorrang des Aspektes der Gesetzmäßigkeit der Ve r- waltung anzunehmen. Dies müsse insbesondere bei der Bestimmung des Effizien z- wertes gelten, we il insoweit das Vorgehen und das Ergebnis der Regulierungsbehö r- de nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar und auch tatsächlich von einem auße n- stehenden Dritten nicht vollständig nachvollziehbar oder überprüfbar seien. Aufgrund dessen müsse der einzelne N etzbetreiber auf die Sachkompetenz der Regulierung s- behörde vertrauen. Die Kehrseite dieses Vertrauens seien indes gesteigerte Anford e- rungen an die Behörde, Fehler im Rahmen des Möglichen zu berichtigen. Die Bu n- desnetzagentur könne dem nicht entgegenhalten, an dem Fehler selbst schuldlos gewesen zu sein; denn dessen Auftreten entstamme ihrem Verantwortungsbereich. Eine Unterscheidung der Korrektur nach bestandskräftigen und nicht bestandskräft i- gen Festlegungen der Erlösobergrenzen sei nicht sachgerecht; § 21 a Abs. 3 Satz 3 EnWG lasse sich lediglich ein materiell - rechtliches Verböserungsverbot entne h men, aufgrund dessen es - wie hier nicht - nicht zu einer Verschlechterung des Effizien z- wertes kommen dürfe. Gegen eine Neubescheidung nach Maßgabe des berichtigte n Effizienzwertes spreche schließlich auch nicht der verhältnismäßig geringe Vorteil für die Antragstellerin, weil die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen keine Wer t- grenze vorsähen. 2. Dies e Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand. a) Nach § 116 Abs. 1 Satz 1 LVwG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder die Vergangenheit zurückgenommenen werden. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vo rschrift sind gegeben. aa) Die Vorschrift ist vorliegend anwendbar, weil die Bundesnetzagentur als Landesregulierungsbehörde des Landes Schleswig - Holstein gehandelt hat. D ie Norm wird nicht durch § 29 Abs. 2 Satz 1 EnWG verdrängt. D enn d abei handelt es sich um einen eigenständigen Tatbestand, der gemäß § 29 Abs. 2 Satz 2 EnWG die allg e- meinen Vorschriften in §§ 48 und 49 VwVfG unberührt lässt (Senatsbeschluss vom 10 11 12 - 7 - 12. Juli 2016 - EnVR 15/15, RdE 2016, 532 Rn. 24 - Unbefristete Genehmigung). Für die entspre chenden landesrechtlichen Vorschriften - wie hier §§ 116, 117 LVwG - gilt dies gleichermaßen. bb) Der Bescheid der Bundesnetzagentur vom 4. März 2014 ist rechtswidrig. Für das Merkmal der Rechtswidrigkeit i.S.d. § 116 Abs. 1 Satz 1 LVwG kommt es - wi e bei der gleichlautenden Vorschrift des § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG - grun d- sätzlich darauf an, ob der Verwaltungsakt, um dessen Rücknahme es geht, zum Zeitpunkt seines Erlasses rechtswidrig war (vgl. BVerwGE 121, 226, 229; 143, 87 Rn. 43). Dies war nach den von der Rechtsbeschwerde nicht angefochtenen Fes t- stellungen des Beschwerdegerichts der Fall, weil bei der Bestimmung des Effizien z- werts der Störterm in einer wissenschaftlich nicht vertretbaren Art und Weise berüc k- sichtigt worden ist. Dagegen ist nichts zu erinnern. cc) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde hat das Beschwerdeg e- richt zu Recht angenommen, dass d ie Rücknahme des Bescheid s der Bundesnetz - agentur vom 4. März 2014 nicht den für die Rücknahme begünstigender Verwa l- tungsakte geltenden Eins chränkungen de s § 116 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 bis 4 LVwG unterliegt, sondern nach § 116 Abs. 1 Satz 1 LVwG grundsätzlich im pflich t- gemäßen E r messen der Bundesnetzagentur stand. Nach der Legaldefinition in § 116 Abs. 1 Satz 2 LVwG ist ein begünstige n der Verwaltungsakt ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erhebl i chen Vorteil begründet oder bestätigt hat. Bei der Festlegung der Erlösobergrenzen vom 4. März 2014 handelt es sich - isoliert betrachtet - um einen Verwaltungsakt mit sow ohl belastender als auch b e- günstigender Wirkung. Begünstigend wirkt sich der Bescheid aus, weil er Vorausse t- zung dafür ist, dass die Antragstellerin für die Nutzung ihres Gasverteilernetzes überhaupt Entgelte erheben darf. Belastende Wirkung kommt dem Besc hluss vom 4. März 2014 für die Antragstellerin als Adressatin , auf deren Sicht es insoweit ma ß- 13 14 15 16 17 - 8 - geblich ankommt (vgl. dazu BVerwGE 143, 87 Rn. 46 mwN zu § 48 VwVfG ) , jede n- falls insoweit zu, als die von der Bundesnetzagentur bestimmten Erlösobergrenzen zu nie d rig festgesetzt werden . Zwar sind derartige Verwaltungsakte mit Mischwirkung nach allgemeiner Ansicht insgesamt als begünstigend zu behandeln und den stre n- geren Rücknahmevoraussetzungen de s § 116 Abs. 2 bis 4 L VwG zu unterstellen, sofern sich begünstigend e und belastende Elemente nicht voneinander trennen la s- sen (vgl. BVerwG aaO Rn. 47 mwN ). Dies ist jedoch nur bei einer ersatzlosen Au f- hebung des Verwaltungsakts interessengerecht, nicht hingegen in dem - wie hier - als Tei l aufhebung zu behandelnden Fall ei ner Änderung des Verwaltungsakts. In einem derartigen Fall kommt es vom Interessenstandpunkt des B e troffenen aus nicht darauf an, ob der zu ändernde Verwaltungsakt begünstigend oder belastend ist, so n- dern darauf, ob die Änderung begünstigend oder belastend wirkt. Wird ein begünst i- gender Verwaltung s akt in einer für den Betroffenen vorteilhaften Weise geändert, ist die zu seinen G unsten wirkende Änderung daher nach den Regeln über die Rüc k- nahme und den Widerruf belastender Verwaltungsakte zu beurte i len (vgl. BVerwG aaO ). b) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde hat das Beschwerdeg e- richt rechts - und verfahrensfehlerfrei angenommen, dass die Bundesnetzagentur das ihr nach § 116 Abs. 1 Satz 1 LVwG zustehende Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat. aa) Eine Ermessensentscheidung ist nach den - was § 83 Abs. 5 EnWG zeigt auch im Energiewirtschaftsrecht geltenden allgemeinen Grundsätzen gerich t- lich nur daraufhin überprüfbar, ob die Behörde die gesetzlichen Grenzen des Erme s- sens überschritten (Ermessensübersc hreitung), ihr Ermessen überhaupt nicht au s- geübt (Ermessensnichtgebrauch) oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (Ermessensfeh l- gebrauch ; vgl. Senatsbeschluss vom 3. Juni 2014 - EnVR 10/13, RdE 2015, 29 Rn. 15 - Stromnetz Homberg). 18 19 - 9 - bb) Von diesen Maßgaben ist das Beschwerdegericht ausgegangen und hat ohne Verstoß gegen revisibles Recht einen Ermessensfehlgebrauch der Bunde s- netzagentur bejah t . Diese hat bei der Abwägung der für und gegen e ine Rücknahme sprechenden öffentlichen und privaten Belange nicht alle nach Lage der Dinge ma ß- geblichen Umstände berücksichtigt und rechtsfehlerfrei gewichtet . Die Bundesnetzagentur hat zwar in dem angefochtenen Bescheid das öffentl i- che Interesse an der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung einerseits und das Bedürfnis nach Rechtssicherheit andererseits in ihre Ermessenserwägungen eingestellt und dabei auch die Interessen der Antragstellerin, der übrigen Netzbetreiber und der Netznutzer berücksichtigt. In die A bwägung hat sie aber nur unzureichend einbez o- gen, dass die Ursache für die Rechtswidrigkeit der Festlegung der Erlösobergrenzen allein in ihrem Verantwortungsbereich gelegen hat und für die Antragstellerin zu ke i- nem Zeitpunkt erkennbar war, so dass d ie se - zumal im Rahmen der ohnehin nur ei n geschränkten gerichtlichen Kontrolle (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 21. Januar 2014 - EnVR 12/12, RdE 2014, 276 Rn. 27 - Stadtwerke Konstanz GmbH) - keine Möglichkeit hatte, die Festlegung der Erlösobergrenzen im Hinblic k auf den darin z u- grundegelegten Effizienzwert gerich t lich überprüfen zu lassen . Aufgrund dessen ist auch die Unterscheidung der Bundesnetzagentur zw i- schen noch nicht bestandskräftigen Festlegungen von Erlösobergrenzen, bei denen eine Korrektur erfolgt , und - wie hier - bestandskräftigen Bescheiden nicht sachg e- recht. Soweit der Senat in anderem Zusammenhang die eingetretene Bestandskraft einer allgemeinen Festlegung als eine sachliche Rechtfertigung für eine Ungleichb e- handlung im Vergleich zu denjenigen Netzbetreibern, die die Festlegung gerichtlich angefochten hatten, angesehen hat (vgl. Senatsb e schluss vom 16. Dezember 2014 - EnVR 54/13, RdE 2015, 183 Rn. 32 - Festlegung Tage s neuwerte II), beruhte dies gerade darauf, dass die Rechtswidrigkeit der Fest legung für jeden Netzbetreiber e r- kennbar und damit einer - erfolgreichen - gerichtlichen Überprüfung zugänglich war. 20 21 22 - 10 - c) Entgegen den Angriffen der Rechtsbeschwerde hat das Beschwerdegericht auch rechts - und verfahrensfehlerfrei angenommen, dass sich da s der Bundesnetz - a gentur von § 116 Abs. 1 Satz 1 LVwG eingeräumte Ermessen nach den Umständen des konkreten Einzelfalls dahin verdichtet hat, dass diese - unter Teilaufhebung des Bescheids vom 4. März 2014 - zu einer Neubescheidung der Antragstellerin unte r Berücksichtigung des berichtigten Effiz i enzwerts verpflichtet ist. aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat anschließt, besteht mit Blick auf das Gebot der materiellen Gerechtigkeit au s- nahmsweise dann ein Anspruch auf Rücknahme eines bestandskräftigen Verwa l- tungsakts, wenn dessen Aufrechterhaltung "schlechthin unerträglich" ist (vgl. nur BVerwGE 121, 226, 230; 129, 367 Rn. 34 ; 143, 87 Rn. 51 mwN). Ob sich die Au f- rechterhaltung des Verwaltungsakts als schlechthin une rträglich erweist, hängt von den Umständen des Einzelfalls und einer Gewichtung der einschlägigen Gesicht s- punkte ab. Allein die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts begründet keinen A n- spruch auf Rücknahme, da der Rechtsverstoß lediglich die Voraussetzung e iner E r- messensen t scheidung der Behörde ist. Das Festhalten an dem Verwaltungsakt ist insbesondere dann "schlechthin unerträglich", wenn die Behörde durch unterschiedl i- che Ausübung der Rücknahmebefugnis in gleichen oder ähnlich gelagerten Fällen gegen den a l l gemeinen Gleichheitssatz verstößt oder wenn Umstände gegeben sind, die die Berufung der Behörde auf die Unanfechtbarkeit als e i nen Verstoß gegen die guten Sitten oder Treu und Glauben erscheinen lassen. Die offensichtliche Recht s- widrigkeit des Verwaltung sakts, dessen Rücknahme begehrt wird, kann ebenfalls die Annahme rechtfertigen, seine Aufrechterhaltung sei schlechthin unerträglich. Ferner kann in dem einschlägigen Fachrecht eine bestimmte Richtung der zu treffenden Entsche i dung in der Weise vorgegeben sein, dass das Ermessen im Regelfall nur durch die Entscheidung für die Rücknahme des Verwaltungsakts rechtmäßig ausg e- übt werden kann, so dass sich das Ermessen in diesem Sinne als intendiert erweist (vgl. nur BVerwGE 143, 87 Rn. 51 mwN). 23 24 - 11 - bb) Nach dies en Grundsätzen ist die Annahme einer Reduzierung des Rüc k- nahmeermessens auf N ull hier gerechtfertigt. Die Bundesnetzagentur ist jedenfalls nach Treu und Glauben verpflichtet, die Antragstellerin - unter Teilaufhebung des Be scheids vom 4. März 2014 - unter Zugrundelegung des korrigierten Effizien z werts neu zu bescheiden. (1) Die maßgebliche Ursache für die Rechtswidrigkeit der Bestimmung der E r- lösobergrenzen ist ausschließlich der Sphäre der Bundesnetzagentur zuzuordnen (zu diesem Aspekt siehe BVerwGE 143 , 87 Rn. 53). Dabei ist es unerheblich, ob die fehlerhafte Berechnung des von ihr beauftragten Gutachters für die Mitglieder der z u ständigen Beschlusskammer erkennbar war. Ausschlaggebend ist allein, dass der Gutachter im Auftrag der Bundesnetzagentur täti g geworden ist und sie sich dessen Arbeitsergebni s se zu Eigen gemacht hat. Entscheidend kommt hinzu, dass dieser Fehler für die Antragstellerin nicht erkennbar war und sie - wie bereits ausgeführt - außerstande war , diesen zu benennen und gerichtlich gelte nd zu machen. Aufgrund des zweiten Gesichtspunkts verstößt die Handhabung der Bunde s- netzagentur, nur noch nicht bestandskräftige Festlegungen zu berichtigen, zudem gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Wie ebenfalls b e- reits aus geführt worden ist, entbehrt diese Verfahrensweise der sachlichen Rechtfe r- tigung für eine Ungleichbehandlung im Vergleich zu denjenigen Netzbetre i bern, die die sie betreffende Festlegung von Erlösobergrenzen - aus anderen Gründen - g e- richtlich a n gefochten ha b en. (2) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde hat das Beschwerdeg e- richt nicht rechtsfehlerhaft außer Acht gelassen, dass für die Antragstellerin mit e i ne r Neubescheidung nur ein verhältnismäßig geringfügige r Vorteil verbunden ist . Soweit s ich die Rechtsbeschwerde insoweit auf die Zumutbarkeitsgrenze in den Vorschriften der § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4, § 16 Abs. 2 Satz 1 ARegV beruft, kann sie damit bereits deshalb keinen Erfolg haben, weil sich diese Regelungen auf 25 26 27 28 29 - 12 - rechtmäßige Bestimmungen der Erlösobergrenze oder von Effizienzvorgaben bezi e- hen und damit für die vorliegende Fallkonstellation von vor n herein außer Betracht zu bleiben haben . Allerdings ist der Rechtsbeschwerde zuzugeben, dass auch im Ra h men einer Rücknahmeentscheidung nach § 11 6 Abs. 1 Satz 1 LVwG grundsätzlich die - geringe - Höhe des damit begehrten Vorteils in die Abwägung einbezogen we r den und zu einer Ablehnung des entsprechenden Antrags führen kann. Indes hat hier eine B e- richtigung des Effizienzwerts nicht nur eine Erhöhun g der Erlösobergrenzen zur Fo l- ge, sondern führt auch dazu, dass der betroffene Netzbetreiber zur Erreichung der Effizienzvorgaben nach § 21a Abs. 5 Satz 4 EnWG keine größere n Anstrengungen unternehmen muss , als ihm dies bei einem fehlerfrei ermittelten Eff izienzwert abve r- langt würde. Wie hoch dieser Nachteil zu bemessen ist, ist nicht festgestellt. Insoweit b e darf es auch keiner weiteren Feststellungen. Eine Berücksichtigung der Höhe des monetären Vorteils für die Antra g stellerin verbietet sich hier bere its a ufgrund der Besonderheiten der vorliegenden Fallkonste l- lation und insbesondere im Hinblick auf den allgemeinen Gleichheitsgrun d satz. Die Rechtsbeschwerde hat nicht vorgetragen, dass sie die Aufhebung nicht bestand s- kräftiger Festlegungen von dem Erreic hen einer bestimmten Wertgrenze a b hängig macht. Aus Gründen der Gleichbehandlung aller Netzbetreiber ist ihr dies dann auch nicht gegenüber solchen Netzbetreibern, die - wie die Antragstellerin - die Festlegung h a ben bestandskräftig werden lassen, erlaubt. (3) Anders als die Rechtsbeschwerde meint, führt damit auch nicht jede rechtswidrige Abweichung bei der Festlegung von Erlösobergrenzen zur Aufhebung zu Gunsten des betroffenen Netzbetreibers. Dies beruht vielmehr vorliegend - was auch das Beschwerdege richt richtig gesehen hat - auf den besonderen Umständen der fehlenden Erkennbarkeit der Rechtswidrigkeit der Festlegung für den Betroffenen und der eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle des E f fizienzvergleichs . 30 31 32 - 13 - (4) Soweit die Rechtsbeschwerde rügt, das Beschwerdegericht habe sich nicht mit ihrem Vorbringen zu den Interessen der Net z nutzer auseinandergesetzt, trifft dies nicht zu. Das Beschwerdegericht hat sich mit diesem Gesichtspunkt b e- fasst , ihm i n dessen zu Recht kein solches Gewicht beigemessen, d ass dadurch eine Ermessen s reduzierung auf Null in Frage gestellt wird . Das Vertrauen der Netznutzer in die B e standskraft des Bescheids vom 4. März 2014 muss im Hinblick auf dessen - für die Antragstellerin nicht erkennbare - Rechtswidrigkeit hinter deren b erechtigte Interessen zurücktreten. Daran ändert auch die Veröffentlichung der Unternehmen s- daten nach § 31 ARegV nichts. Dies dient lediglich der Transparenz und Information der anderen Marktteilnehmer , ist ab er für die materielle Rechtsl a ge ohne Bedeutung . 33 - 14 - I II . Die Kostene ntscheidung beruht auf § 90 Satz 1 EnWG . Limperg Grüneberg Bacher Sunder Deichfuß Vorinstanz: OLG Schleswig, Entscheidung vom 01.12.2016 - 53 Kart 1/16 - 34
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