ECLI:DE:BGH:2019:090719BENVR5.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS EnVR 5/18 Verkündet am: 9. Juli 2019 Bürk Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Lichtblick EnWG § 75 Ab s. 2; StromNEV § 7 Abs. 6 Die Festlegung der Eigenkapitalzinssätze für die dritte Regulierungsperiode der Anreizregulierung durch die Regulierungsbehörde betrifft ein zum Verwaltungs- verfahren beigeladenes Stromversorgungsunternehmen in seinen erheblichen w irtschaftlichen Interessen unmittelbar und individuell. BGH, Beschluss vom 9. Juli 2019 - EnVR 5/18 - OLG Düsseldorf - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. Juli 2019 durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Li mperg, die Richter Prof. Dr. Kirchhoff, Dr. Bacher , Sunder und Dr. Schoppmeyer beschlossen: Auf d ie Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird der Beschluss des 3. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 10. Januar 2018 aufgehoben . Die Sache wird z ur neuen Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Be- schwerdegericht zurückverwiesen. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 100.000 Euro festgesetzt. - 3 - Gründe: A. Die Beschwerdeführe rin ist ein bundesweit tätiger Strom - und Ga s anbieter. Die Bundesnetzagentur leitete am 13. Juli 2016 ein Verfahren gemäß § 29 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit § 7 Abs. 6 StromNEV ein, um die Eigenkapitalzinssätze für Alt - und Neuanlagen für Betreiber von Ele ktrizitätsver- sorgungsnetzen für die dritte Reg u lierungsperiode der Anreizregulierung gemäß § 21 Abs. 2 EnWG festzulegen. Zu diesem Verfahren lud die Bundesnetzagen- tur die Beschwerd e führerin mit Beschluss vom 4. Oktober 2016 bei. Mit Beschluss vom 5. Okt ober 2016 (BK4 - 16 - 160) , veröffentlicht im Amtsblatt der Bu n desnetzagentur 19/2016 vom 12. Oktober 2016, setzte die Bundesnetzagentur den Eigenkapitalzinssatz für Neuanlagen auf 6,91% und für Altanlagen auf 5,12% fest. Hiergegen hat die Beschwerdeführerin B eschwerde eingelegt. Sie meint, die Festlegung des Eigenkapitalzinssatzes sei unange- messen hoch. Sie sei durch die Festlegung materiell beschwert, weil sie als Str o manbieterin in erheblichem Umfang Netznutzerin sei. Der unangemessen hohe Eigenkapita l zinssa tz, der unmittelbar in die Netzkostenermittlung einflie- ße, habe erhebliche wirtschaftliche Auswirkungen auf sie. Das Beschwerdege- richt hat die B e schwerde als u n zulässig verworfen. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde ve r- folgt die Betroffene ihr Begehren weiter. Die Bundesnetzagentur tritt dem Rechtsmittel entgegen. B. Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung und Zurückverweisung . I. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung (OLG Düsseldorf, RdE 2018, 365) a usgeführt, die Beschwerde sei unzulässig, weil die Beschwerdeführerin nicht materiell beschwert sei. Zwar sei die B e- schwerdeführerin Beteiligte im Sinne des § 75 Abs. 2 EnWG. Hinzukommen 1 2 3 4 5 - 4 - müsse jedoch als materielle Beschwer, dass d i e Beschwerdeführer in dur ch die angefochtene Verfügung in ihren - erheblichen - wirtschaftlichen Interessen unmittelbar und individuell betroffen sei. Dies könne nur bejaht werden, wenn sich die Entscheidung der Regulierungsbehörde ohne weitere Umsetzungse r- fordernisse auf die wirt schaftlichen Interessen auswirke oder regelnd oder g e- staltend in den Rechtskreis eingreife. Die Festsetzung der Eigenkapitalzinssätze durch die Bundesnetzagentur betreffe die Beschwerdeführerin nicht unmittelbar in ihren wirtschaftlichen Inte- r essen. Es h andele sich nur um eine für die Höhe der zu zahlenden Netzentgel- te maßgebliche Vorfrage. Der Eigenkapitalzinssatz fließe in die Festlegung der Erlösobergrenzen ein. Diese bedürften ihrerseits der zivilrechtlichen Umsetzung durch den Netzbetreiber, die auf dessen unternehmerischer Entscheidung b e- ruhe, für die ein zwar eingegrenzter, aber nicht vollständig vorgegebener Spie l- raum bestehe. Erst diese Umsetzung in Netzentgelte wirke sich unmittelbar auf die wirtschaftlichen Interessen der Netznutzer aus. Eine unmittelbare Betroffenheit folge auch nicht aus den Regelungen des Netznutzungs - und Lieferantenrahmenvertrags (Strom). Soweit danach der Netzbetreiber berechtigt oder verpflichtet sei, Netzentgelte anzupassen, ändere dies nichts daran, dass solche Anpassu ngen einen autonomen Umsetzung s- schritt des Netzbetreibers erforderten. Auch eine Änderung des Eigenkapita l- zinssatz es gebe lediglich einen Anlass, die Netzentgelte anzupassen, ohne unmi t telbar das Rechtsverhältnis zwischen Netzbetreiber und Netznutzer zu ge sta l ten. Die erforderlichen Umsetzungsakte stünden einer unmittelbaren Be- troffe n heit entgegen. Diese Auslegung des Merkmals der unmittelbaren Betroffenheit entspr e- che dem Zweck des regulierten Netzzugangs. Die Zielsetzung des § 1 EnWG und die Entgeltreg uli e rung nach der Anreizregulierungsverordnung brächten zum Ausdruck, dass es dem Gesetzgeber nicht um die Intere s sen einzelner 6 7 8 - 5 - Netznutzer oder Wettbewerber, sondern um die Förderung der gemeinsamen Nutzerinteressen durch Förderung des Wettbewerbs gehe. D a her sei weder ein Verzicht auf noch ein anderer Maßstab für das Kriterium der u n mittelbaren Be- troffenheit geboten. Auch unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des G e richtshofs der Europäischen Union zur Klagebefugni s Drittbetroffener nach Art. 263 Abs. 4 AEUV fehle es an einer unmittelbaren und individuellen Betroffenheit. Danach müsse sich die beanstandete Maßnahme auf seine Rechtsstellung unmittelbar auswirken und ihren Adressaten, die mit ihrer Durchführung betraut sind, keinen Erme s sensspielraum lass en, diese Durchführung vielmehr rein automatisch erfolgen und sich allein aus der Unionsregelung ergeben, ohne dass dabei wei- tere Vo r schriften angewandt würden. Das von einem Netzbetreiber festzuset- zende En t gelt für die Netznutzung werde jedoch nicht allei n durch die Festle- gung des Eigenk a pitalzinssatzes determiniert. Es sei nur ein Aspekt einer Um- setzungsentsche i dung, die dem Netzbetreiber zudem einen Ermessensspiel- raum lasse. Weder das Gebot effektiven Rechtsschutzes aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbi n dung mit Art. 20 Abs. 3 GG noch die Rec htsweggarantie aus Art. 19 Art. 4 GG erforderten es, der Beschwerdeführerin eine Beschwerdemöglichkeit g e gen die Festlegung der Eigenkapitalzinssätze einzuräumen. Der durch die J u stizgewährungsgarantie gebotene Rechtsschut z erfasse nur Rechtsbeein- träc h tigungen , so dass die hier gerügte Verletzung nur wirtschaftlicher Interes- sen nicht gen ü ge. Im Ü rigen stehe der Beschwerdeführerin ein anderweitiger Rechtsschutz zur Verfügung, weil sie auf dem Zivilrechtsweg eine Überprüfung der Netzen t gelte gemäß § 315 BGB erreichen könne. Dass auf diesem Weg nur eine mi t telbare Überprüfung der Eigenkapitalzinssätze ermöglicht werde und dies mit nicht unerheblichen Prozessrisiken verbunden sei, erfordere ebenfalls k ein anderes Verständnis der unmittelbaren und ind i vidue l len Betroffenheit. 9 10 - 6 - Es könne offenblei ben, ob die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Eu- ropäischen Union zur Unzulä s sigkeit einer zivilrechtlichen Billigkeitskontrolle auf den Bereich der Stromprei s regulierung zu übertragen sei. Es fehle jedenfalls an der Entscheidungserhe b lichkeit dieser Frage. Eine durch das nationale Recht umzusetzende entspr e chende Vorgabe durch den Gerichtshof würde die hier streitg e genständliche Ausfüllung des Merkmals der Beschwerdebefugnis gegen En t sc heidungen der Regulierungs behörden nicht berühren. II. Diese Ausführungen halten den Angriffen der Rechtsbeschwerde nicht stand. Eine materielle Beschwer der Beschwerdeführerin ist gegeben. 1. Nach dem Wortlaut des § 75 Abs. 2 EnWG steht die Beschwe rde den am Verfahren vor der Regulierungsbehörde Beteiligten zu. Die Vorschrift en t- spricht § 63 GWB; die zu § 63 GWB anerkannten Grundsätze gelten auch hier. Erforderlich ist daher neben der Rechtsstellung als Beteiligter eine materielle Beschwer. Diese li egt vor, wenn der Betroffene durch die angefochtene Verf ü- gung der Regulierungsbehörde in seinen wirtschaftlichen Interessen unmittelbar und individuell betroffen ist (BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2008 EnVR 79/07, WuW/E DE - R 2512 Rn. 7 Ulm/Neu - Ulm mwN ; vom 11. Novem- ber 2008 - EnVR 1/08, RdE 2009, 185 Rn. 14 - citiworks). Ob bei Unternehmen, die ein Stromnetz nu t zen wollen, eine unmittelbare wirtschaftliche Betroffenheit durch die Genehm i gung der Entgelte entsteht, hat der Bundesgerichtshof bis- lang offe ngelassen (vgl. BGH, WuW/E DE - R 2512 Rn. 9). 2. Diese Frage ist hinsichtlich der Festlegung des Eigenkap i talzinssatzes für eine Regulierungsperiode zu bejahen. Die Entscheidung der Bundesnet z a- gentur, mit d er sie die für die Bildung der Ent gelte für den Netzzugang nach § 21 Abs. 2 EnWG zu berücksic h tigenden Eige nkapitalzinssätze nach § 7 Abs. 6 StromNEV für die dritte Regulierungsperiode der Anreizregulierung fest- ge leg t hat , betrifft die Beschwerdeführerin in ihren wirtschaftlichen Intere s sen unmi t telbar. 11 12 13 14 - 7 - a) Allerdings verletzt die Festlegung der nach § 21 Abs. 2 EnWG zu be- rücksichtigenden Eigenkapitalzinssätze die Beschwerdeführerin nicht in ihren Rechten. Eine Beschwe r debefugnis aufgrund einer Rechtsverletzung setzt vor - aus, dass eigene, subje k tive R echte der Beschwerdeführerin verletzt worden sind. Daran fehlt es. Die Festlegung der Eigenkapitalzinssätze nach § 21 Abs. 2 EnWG b e trifft die Rechtsstellung der Netzbetreiber. § 21 Abs. 2 EnWG richtet sich an die Be- treiber von Energieversorgungsnetzen und legt Maßstäbe fest, nach d e nen die den Betreibern zu zahlenden Entgelte für den Netzzugang zu bilden sind. Glei- ches gilt, soweit die Festlegung des Eigenkapitalzinssatzes Einfluss auf die Er- lösobergrenzen hat. Auch diese richten sich an die Betreiber v on Energieve r- sorgungsnetzen. Die Beschwerdeführerin ist keine Netzbetreib e rin. Sie ist Ku n- din, die ein Netzentgelt als Gegenleistung an die Netzbetreiber zu entric h ten hat. Der Eigenkapitalzinssatz ist nur ein Bestandteil, den die Netzbetreiber bei der Pre isbildung zu berücksichtigen haben ; seine Festlegung berührt daher die B e schwerdeführerin nicht in ihren Rechten. Eine rechtliche Betroffenheit lässt sich nicht schon daraus ableiten, dass die Beschwerdeführerin aktueller und potenzieller Vertragspartn er der Net z be- treiber ist. Die Festlegung des Eigenkapitalzinssatzes durch die Bundesnet z - agentur greift nämlich nicht unmittelbar regelnd in die bestehende Privatrecht s- lage ein. Sie bedarf vielmehr der Umsetzung durch die Adressaten, hier die Netzbetreiber . Auch wenn damit für den (potenziellen) Vertragspartner der Netzbetreiber absehbare Auswirkungen entstehen, begründet das in der Person des Vertragspartners keine eigene unmittelbare Rechtsbetroffenheit (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2010 - EnVR 51/0 9, juris Rn. 13 - GABi Gas; vom 7. April 2009 KVR 34/08, WuW/E DE - R 2728 Rn. 19 - Versicherergemein- schaft; vgl. auch BVerwG, MMR 2003, 241, 242). 15 16 17 - 8 - b) Die Festlegung des Eigenkapitalzinssatzes für die Netzbetreiber b e- trifft die Beschwerdeführerin jedoc h unmittelbar in ihren wirtschaftlichen Intere s- sen. aa) Eine materielle Beschwer für zum Verfahren vor der Regulierung s- behö r de beigeladene Personen oder Personenvereinigungen liegt vor, wenn diese geltend machen können, durch die Entscheidung unmittelb ar und indiv i- duell betroffen zu sein. Hierfür reichen erhebliche wirtschaftliche Intere s sen aus (BGH, Beschluss vom 5. O k tober 2010 - EnVR 51/09, juris Rn. 10 - GABi Gas; vom 11. November 2008 - EnVR 1/08, RdE 2009, 185 Rn. 16 f . - cit i works; vgl. auch BGH , Beschluss vom 7. November 2006 - KVR 37/05, BGHZ 169, 370 Rn. 11, 18 ff. - pepcom, für das Kartellverwaltungsverfahren). Eine solche Aus- legung der materiellen Beschwer stimmt mit Art. 37 Abs. 17 der Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und d es Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhe- bung der Richtlinie 2003/54/EG (ABl. L 211 vom 14. August 2009, S. 55 ; fortan: ElektrizitätsRL ) überein. Danach stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass a uf nationaler Ebene geeignete Verfahren bestehen, die einer betroffenen Pa r tei das Recht geben, gegen eine Entscheidung einer Regulierungsbehörde bei ei- ner von den beteilig t en Parteien und Regierungen unabhängigen Stelle B e- schwerde einzul e gen. bb) Die Beschwerdeführerin ist in diesem Sinne durch die Entscheidung unmittelbar und individuell in ihren erheblichen wirtschaftlichen Interessen be- troffen. (1) Die Festlegung der Eigenkapitalzinssätze richtet sich allerdings nicht unmitte l bar an die Beschwer deführerin, sondern an die Netzbetreiber. Im Aus- gangspunkt zutreffend nimmt das Beschwerdegericht an, dass e i ne Maßnahme einen Dritten nicht unmittelbar in seinen wirtschaftlichen Intere s sen betrifft, wenn diese Maßnahme erst noch einer weiteren zivilrecht l i chen Umsetzung 18 19 20 21 - 9 - bedarf, die auf der unternehmerischen Entscheidung des Vertrag s partners be- ruht und für die dem Vertragspartner ein Entscheidungsspie l raum zusteht. Un- ter diesen Voraussetzungen wirkt sich erst die Umsetzung durch den Vertrags- partner unmitte lbar auf die wirtschaftlichen Interessen aus. Anders sieht dies hingegen aus, wenn die Festlegung direkt in die unternehmerische Entschei- dung des Vertragspartners einfließt und dem Vertragspartner angesichts der rechtlichen Vorgaben für die Preis k alkulatio n kein nennenswerter Entschei- dungsspielraum für eine eigenständige Entscheidung mehr zukommt, auf wel- che Weise er die Festlegung umsetzen will. (2) Diese Voraussetzungen sind bei der Fest legung der Eigenkapital- zinssätze durch die Bundesnetzagentur erfü llt. Die Beschwerdeführerin hat a ls Strom anbieter für die Nutzung des Stromnetzes die von den Netzbetreibern verlangten Netzentgelte zu bezahlen. Grundlage ist der verbindliche Muster - Netznutzungsvertrag. Die Höhe des von der Bundesnetzagentur mit dem ange- griffenen Beschluss festgelegten Eigenkapitalzinssatzes für die dritte Regulie- rungsperiode fließt maßgeblich in die Netzentgelte ein . E in niedrigerer Eigenka- pitalzinssatz führt dazu, dass die Beschwerdeführerin geringere Netzentgelte zu zahlen hätte ; ist d ie Festlegung überhöht, ermöglicht dies den Netzbetreibern , höhere Entgelte zu verlangen als wirtschaftlich angemessen. Den Netzbetreibern steht hinsichtlich des von der Bundesnetzagentur festgelegten Eigenkapitalzinssatzes kein rechtlich erheblicher En tscheidungs- spielraum zu, inwieweit sie diese Festlegung bei der Kalkulation ihrer Netzent- gelte berücksichtigen. Der Netzbetreiber hat d ie Kalkulation für die von ihm ver- langten Netzentgelte gemäß § 15 Abs. 2 StromNEV so durchzuführen, dass nach dem Ende de r bevorstehenden Kalkulationsperiode die Differenz zwi- schen den aus Netzentgelten tatsächlich erzielten Erlösen und den nach § 4 StromNEV ermittelten und in der bevorstehenden Kalkulationsperiode zu de- ckenden Netzkosten möglichst gering ist. Die Netzkosten setzen sich gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 StromNEV unter anderem aus der kalkulatorischen Eigenka- 22 23 - 10 - pitalverzinsung nach § 7 StromNEV zusammen; auch wenn die Festlegung der Eigenkapitalzinssätze nur die Obergrenze des von den Netzbetreibern bei ihrer Kalkulation e inzustellenden Eigenkapitalzinssatzes betrifft (vgl. § 7 Abs. 4 Satz 1 StromNEV: " " ), steht dies ein er unmittelbaren Betroffenheit der Beschwerdeführerin in ihren wirtschaftlichen Interessen nicht entgegen. D ie Beschwerdeführeri n macht zutreffend geltend, dass der Netzbe- treiber bereits aus unternehmerischen Gründen und zur Gewinnoptimierung regelmäßig den festgesetzten Eigenkapitalzinssatz seiner Kalkulation zugrunde legen wird, zumal diese kalkulatorische Eigenkapitalverzinsung nicht zwangs- läufig der Rendite des einzelnen Netzbetreibers entspricht . Soweit die Netzentgelte im Wege der Anreizregulierung bestimmt wer- den, steht dies einer unmittelbaren Betroffenheit ebenfalls nicht entgegen. Ge- mäß § 6 Abs. 1 ARegV ermittelt die Re gulierungsbehörde das Ausgangsniveau für die Bestimmung der Erlösobergrenzen durch eine Kostenprüfung nach den Vorschriften des Teils 2 Abschnitt 1 der Stromnetzentgeltverordnung. Teil die- ser Ermittlung ist auch die kalkulatorische Eigenkapitalverzinsung g emäß § 7 StromNEV; soweit die Regulierungsbehörde gemäß § 7 Abs. 6 StromNEV die Eigenkapitalzinssätze festsetzt, gehen diese Eigenkapitalzinssätze in gleicher Weise in die Bemessung jeder Erlösobergrenze für sämtliche Stromnetzbetrei- ber ein. Gemäß § 17 Abs . 1 ARegV werden die festgelegten Erlösobergrenzen entsprechend den Vorschriften des Teils 2 Abschnitt 2 und 3 der Stromnetzent- geltverordnung in Entgelte für den Zugang zu den Energieversorgungsnetzen umgesetzt. Soweit es auch denkbar ist, dass ein Net zbetreiber für die Bildung der Netzentgelte mit einem niedrigeren als dem von der Regulierungsbehörde fest- gelegten Eige n kapitalzinssatz kalkuliert, steht dies einer unmittelbaren wirt- schaftl i che n Betroffenheit eines Stromversorgungsunternehmens nicht entge- gen. Gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 EnWG werden die Entgelte für den Netzzugang " unter Berüc k sichtigung [...] einer angemessenen, wettbewerbsfähigen und risi- 24 25 - 11 - koangepas s ten Verzinsung des eingesetzten Kapitals gebildet. " Die Festlegung der kalkulatorischen Eigenka pitalverzinsung soll sicherstellen, dass einem durchschnittlich effizienten Netzbetreiber ermöglicht wird, eine durchschnittliche Re n dite zu erzielen (vgl. BR - Drucks. 245/05 S. 36). Sie ist eine entscheidende und wesentliche Grundlage für die zu erzielende Rendite; auch wenn d ie Fest- legung nur den kalkulat o risch zugrunde zu legenden Eigenkapitalzins betrifft, ist es für jeden Netzbetreiber betriebswirtschaftlich angezeigt, die Netzentgelte nach der festgelegten Höhe des Eigenkapitalzinssatzes zu bilden. Die Festl e- gung eröffnet somit den Netzbetreibern eine ohne diese Festlegung nicht be- stehende Möglichkeit, ihrer Kalkulation die E i genkapitalzinssätze in der vollen fes t gelegten Höhe zugrunde zu legen (vgl. auch BGH, Beschluss v om 9. April 2019 - EnVR 57/18, j uris Rn. 15 - KONNI Gas 2.0 zu Festlegungen in Bilanz- kreisverträgen). Damit führt die Festlegung eines für alle Netzbetreiber einheitlichen und von diesen in ihre Kalkulation einzustellenden Eigenkapitalzinssatzes bei Un- ternehmen, welche die Netzentgel te zu bezahlen haben, u n mittelbar und indivi- duell zu einem wirtschaftlichen Nachteil. Die Höhe eines solchen Eigenkapital- zinssatzes berührt die wirtschaftlichen Interessen eines Stromversorgungsun- ternehmens, welches Z u gang zum Stromnetz benötigt, erheblich . Insoweit kommt es nicht darauf an, ob auch andere Überprüfungsmöglichkeiten für ein Stromversorgungsunternehmen bestehen. Insbesondere die Überprüfung der Netzentgelte auf Billigkeit nach § 315 BGB enthält zusätzliche Tatbestands- merkmale, die nicht erfül lt sein mü s sen, wenn die Rechtmäßigkeit der Höhe des Eigenkapitalzinssatzes im behör d lichen Verfahren überprüft wird ( ebenso für die Entscheidung, ein Netz als Objektnetz im Sinne des § 110 EnWG anzuer- kennen BGH, Beschluss vom 11. November 2008 - EnVR 1/08 , RdE 2009, 185 Rn. 17 - citiworks ). 26 - 12 - 3. Ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV an den Ge- richtshof der Europäischen Union ist im Streitfall nicht erforderlich. Die Frage, ob aus Art. 37 Abs. 17 ElektrizitätsRL in weiterem Umfang als nach § 75 Abs. 2 EnWG ein Beschwerderecht folgt, stellt sich nicht. III. Nachdem das Beschwerdegericht bislang nur über die Zulässigkeit der Beschwerde entschieden hat, ist d ie Sache an das Beschwerdegericht zu- rückzuverweisen. Das Beschwerdegericht wird über di e Begründetheit der Be- schwerde zu entscheiden haben. C. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GKG und § 3 ZPO. Limperg Kirchhoff Bacher Sunder Schoppmeyer Vorinstanz: OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 10.01.2018 - VI - 3 Kart 1202/16 (V) - 27 28 29
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