ECLI:DE:BGH:2015:071215BENVR53.13.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS EnVR 53/13 vom 7. Dezember 2015 in dem energiewirtschaft srecht lichen Verwaltungsverfahren - 2 - Der Kartellse nat des Bundesgerichtshofs hat durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg, die Richter Prof. Dr. Strohn, Dr. Grüneberg, Dr. Bacher und Dr. Deichfuß am 7. Dezember 2015 beschlossen: Die Bundesnetzagentur trägt die Kosten des Beschwerde - und des Rechtsbeschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Au s- lagen der Betroffenen. Der Gegenstandswert des Rechtsbe schwerdeverfahrens wird auf 50.000 Gründe: I. Die Betroffene, die bundesweit zur Belieferung von Kunden Strom und Gas vertreibt sowie in der Gemeinde Heinsberg als Grundversorger i.S.d. § 36 EnWG tätig ist, wendet sich gegen die Festle gung der Bundesnetzagentur vom 14. Dezember 2011 (BK - 8 - 11 - 024), in der Einzelheiten eines Umlageverfahrens zur Kompensation von entgangenen Erlösen aufgrund der Vereinbarung indiv i- dueller Netzentgelte und der Befreiung von Netzentgelten gemäß § 19 Abs. 2 S tromNEV in der ab 4. August 2011 geltenden Fassung geregelt werden. Die Bundesnetzagentur ist der auf Aufhebung der Festlegung gerichteten B e- schwerde entgegengetreten. 1 - 3 - Das Beschwerdegericht hat die Festlegung antragsgemäß aufgehoben. Dagegen hat sich di e Bundesnetzagentur mit ihrer vom Beschwerdegericht z u- gelassenen Rechtsbeschwerde gewendet . Mit Beschluss vom 3. Dezember 2014 hat die Bundesnetzagentur die angegriffene Festlegung im Hinblick auf die am 22. August 2013 in Kraft getr e- tenen Änderungen von § 19 Abs. 2 StromNEV mit Wirkung vom 1. Januar 2015 widerrufen. Die Betroffene hat daraufhin mit Schriftsatz vom 2. April 2015 die Beschwerde für erledigt erklärt. Die Bundesnetzagentur hat sich der Erled i- gungserklärung mit Schriftsatz vom 29. April 2015 angeschlossen. Die Beteili g- ten stellen wechselseitige Kostenanträge. II. Die Kosten des Beschwerde - und des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat die Bundesnetzagentur zu tragen. 1. Nach der übereinstimmenden Erledigungserklärung ist gemäß § 90 EnWG in Verbi ndung mit § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO und § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO nur noch über die Kosten des Beschwerde - und Rechtsbeschwerdeverfa h- rens zu entscheiden, und zwar nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach - und Streitstandes (BGH, B esch luss vom 22. Dezember 2009 - EnVR 64/08 Rn. 3 f .; Beschluss vom 18. Oktober 2011 - KVR 35/08, WuW/E DE - R 3465 Rn. 3 mwN ). 2. Bei Anlegung dieses Maßstabes erscheint es im Streitfall angeme s- sen, die Kosten der Bundesnetzagentur aufzuerlegen, weil d ie Rech tsb e- schwerde ohne Erfolg geblieben wäre. 2 3 4 5 6 - 4 - Das Beschwerdegericht hat die Festlegung der Bundesnetzagentur vom 14. Dezember 2011 zu Recht schon deshalb für rechtswidrig erachtet und au f- gehoben, weil § 19 Abs. 2 StromNEV in der zum 4. August 2011 in Kraft g e- set z ten Fassung nichtig sei. Der Senat hat bereits entschieden, dass diese Vo r- schrift nichtig ist (BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2015 - EnVR 32/13 Rn. 7 ff . Netzentgeltbefreiung). Die dort angestellten Erwägungen sind auch für den Streitfall maßgeblich . III. Der Wert des Verfahrensgegenstands wird in Übereinstim mung mit dem Beschwerdegericht auf 50.000 festgesetzt. Limperg Strohn Grüneberg Bacher Deichfuß Vorinstanz: OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 03.07.2013 - VI - 3 Kart 20/12 (V) - 7 8
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