ECLI:DE:BGH:2018:060918BENVR54.09.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS EnVR 54/09 vom 6. September 2018 in der energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungssache - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. September 2018 durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg, die Richter Dr. Grüneberg, Dr. Bacher, Sunder und Dr. Deichfuß beschlossen: Der Beschluss des Kartellsenats de s Schleswig - Holsteinischen Ober landesgerichts in Schleswig vom 1. Oktober 2009, Az.: 16 Kart 2/09, ist wirkungslos. D ie Kosten des Beschwerde und des Rechtsbe schwerdeverfa h- rens werden gegeneinander aufgehoben. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 50 .000 festgesetzt. Gründe: Nachdem die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt e r- klärt haben, ist der Beschluss des Beschwerdegerichts analog § 269 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO wirkungslos. Die se Rechtsfolge ist analog § 269 Abs. 4 Satz 1 ZPO antragsgemäß auszusprechen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 Satz 1 EnWG. Die Kosten sind entsprechend dem übereinstimmenden Antrag der Part eien zu verteilen . Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens w ird - wie von den Parteien übereinstimmend beantragt - auf 50 .000 1 2 3 - 3 - V on der Befugnis des Rechtsmittelgerichts nach § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG , die Wertfestsetzung für das Verfahren erster Instanz abzuändern , macht der Senat keinen Gebrauch, da der Anfechtungsumfan g in Ausgangs - und Rechtsmittel insta nz divergiert , im Übrigen die seitens der Beschwerdeführerin für die Ausgangs instanz beantragte Wertfestsetzung nicht im Einklang mit dem eigenen Vortrag zu dem für die Streitwertbestimmung nach § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GKG, § 3 ZPO maßgeblichen wirts chaft lichen Interesse der Beschwerd e- führerin an der beantragten Neufestsetzung steht, ohne dass dies näher erlä u- tert worden wäre. Limperg Grüneberg Bacher Sunder Deichfuß Vorinstanz: OLG Schleswig, Entscheidung vom 01.10.2009 - 16 Kart 2/09 - 4
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