BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS EnVR 54 /1 2 v om 27. Oktober 201 4 in de m energiewirtschaft srecht lichen Verwaltungs verfahren - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Oktober 201 4 durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg, den Vorsitzende n Richter Dr. Raum sowie die Richter Dr. Kirchhoff, Dr. Grüneberg und Dr. Bacher beschlossen: Die Bundesnetzagentur hat die K osten des Rechtsbeschwerde - verfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendigen Kosten der Betroffenen zu tragen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 14.496.327 t- gesetzt. Gründe: D ie Bundesnetzagentur trägt nach § 90 EnWG die Kosten des Rechts - beschwerdeverfahrens. Durch die Rücknahme ihrer Rechtsbeschwerde hat sie sich in die Rolle der Unterlegenen begeben. Es entspricht der Billigkeit, die Erstattung der außergerichtlichen Auslagen der Betroffenen anzuordnen (vgl. BGH, Beschluss vom 7. November 2006 - KVR 19/06, WuW/E DE - R 1982 - Kostenverteilung nach Rechts - beschwerde rücknahme). Der Streitwert des Rechtsbeschwerdeverfahrens richtet sich gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GKG i.V.m. § 3 ZPO nach dem wirtschaftlichen Interesse der B e- troffenen an einer Abänderung des angefochtenen Bescheids, soweit er Gegenstand des Rechtsb eschwerdeverfahrens geworden ist. Dieses Interesse bemisst sich 1 2 - 3 - grundsätzlich nach der Differenz zwischen den nach der im Beschwerde - und Rechtsbeschwerdeverfahren insoweit vertretenen Auffassung der Betroffenen anz u- setzenden Erlösobergrenzen und den von d er Regulierungsbehörde festgesetzten Erlösobe r grenzen für sämtliche Jahre der Regulierungsperiode (vgl. BGH , Beschluss vom 7. April 2009 - EnVR 6/08, RdE 2010, 25 Rn. 54 - Verteilnetz betreiber Rhein - Main - Neckar; Beschluss vom 14. Januar 2013 - EnVR 76/10, juris Rn. 2 mwN ). Unter Zugrundelegung der vom Beschwerdegericht bestätigten Auffassung der Betroffenen ergibt sich im Hinblick auf die Position "Risikozuschlag für das übe r- schießende Eigenkapital" eine anfängliche Erhöhung des Ausgangsniveaus um 664.11 8,10 , das sind 0,71% p.a. von 93.537.761 . Die Auswirkungen der von der Betroffenen für die Berechnung der Tagesneuwerte geforderten Preisindizes auf das Ausgang s niveau hat sie im Beschwerdeverfahren - von der Bundesnetzagentur nicht beanstandet - mit 2 .184. 514 angegeben ; weshalb sie nunmehr diesen Betrag g e- ringfügig um etwa 22.000 erhöhen möchte , hat sie nicht erläutert. Unter Berüc k- sichtigung der allgemeinen Geldwertentwicklung und des generellen sektoralen Pr o- duktivitätsfaktors (§§ 8, 9 ARegV) erg ibt sich - entsprechend der Berechnung der Bundesnetzagentur im Schriftsatz vom 10. Oktober 2014 - über die Regulierungsp e- riode als Gesamtdifferenz zwischen den nach der - im Rechtsbeschwerdeverfahren 3 - 4 - vert retenen - Auffassung der Betroffenen anzusetzende n Erlösobergrenzen und den von der Bundesnetzagentur bestimmten Erlösobergrenzen der festgesetzte Gege n- standswert . Limperg Raum Kirchhoff Grüneberg Bacher Vorinstanz: OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 04.07.2012 - VI - 3 Kart 218/09 (V) -
Full & Egal Universal Law Academy