BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS EnVR 54/13 Verkündet am: 16. Dezember 2014 Bürk Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Festlegung Tage sneuwerte II GasNEV § 6 Abs. 3 (in der bis zum 22. August 2013 geltenden Fassung) Ein Netzbetreiber muss sich die ihm gegenüber eingetretene Bestandskraft der Fes t- legung der Bundesnetzagentur vom 17. Oktober 2007 über die nach § 6 Abs. 3 GasNEV aF bei der Ermittlung der Tagesneuwerte anwendbaren Preisindizes (BK9 - 07/602 - 1) entgegenhalten lassen. BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2014 - EnVR 54/13 - OLG Düsseldorf - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16 . Dezember 20 1 4 durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg s o- wie die Richter Prof. Dr. Strohn, Dr. Grüneberg , Dr. B a cher und Dr. Deichfuß beschlossen: Auf die Rechts beschwerde der Bundesnetzagentur wird der Beschluss des 3 . Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 17 . Juli 20 1 3 aufg e hoben . Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das B e- schwe r degericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens übertragen wird. Die Rechtsbeschwerde der Betr offenen wird zurückgewiesen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf bis zu 65 0 . 000 festg e setzt. - 3 - Gründe: I. Die Betroffene betreibt ein Gas v erteilernetz im Stadtgebiet von Hannover, in Teilgebieten von Langenhagen und Laatzen sowie in den Umlandkommunen Ro n- nenberg, Seelze und Hemmingen . Mit Bescheid vom 30. Mai 2008 erhielt sie eine auf den Daten des Geschäftsjahres 2006 beruhende, bis zum 31. Dezember 2008 geltende Genehmigung der Entgelte für den Netzzugang gemäß § 23a EnWG. Mit Besch luss vom 19 . Dezember 200 8 setzte d ie Bundesnetzagentur die einzelnen E r- lösobergre n zen für die Jahr e 2009 bis 201 2 niedriger als von der Betroffenen begehrt fest. Dabei le g te sie für die Ermittlung der Tagesneuwerte nach § 6 Abs. 3 GasNEV hinsichtlich der in Anwendung zu bringenden Preisindizes ihre Festlegung vom 17. Oktober 2007 (BK9 - 07/602 - 1) zugrund e. Die von der Betroffenen begehrte B e- reinigung des Effizienzwerts nach § 15 Abs. 1 ARegV l ehnte die Bundesnetzage n tur ab. Mit ihrer Beschwerde hat die Betroffene , soweit für das Rechtsbeschwerdeve r- fahren noch von Interesse, geltend gemacht, der Effizien zwert sei wegen der in i h- rem Netz im Verhältnis zu den Ausspeisepunkten überdurchschnittlich hohe n Zahl von Messstellen zu bereinigen. Außerdem sei das Ausgangsniveau für die Besti m- mung der Erlösobergrenzen nach § 6 Abs. 2 ARegV rechtsfehlerhaft ermittelt wo r- den, weil die in der Festlegung vom 17. Oktober 2007 gebildeten Indexreihen - was das Beschwerdegericht in einem anderen Verfahren erkannt und vom Bundesg e- richtshof durch Beschluss vom 12. November 2013 (EnVR 33/12, RdE 2014, 113 Festlegung Tagesneuwe rte) bestätigt worden sei - sachfremd seien und die Festl e- gung damit rechtswidrig sei. Dies sei auch vorliegend zu beachten, auch wenn d ie Betroffene die von ihr gegen die Festlegung erhobene Beschwerde zurückgeno m- men habe, so dass die Festlegung ihr gegen über bestandskräftig geworden sei. Das Beschwerdegericht hat den Beschluss der Bundesnetzagentur aufgeh o- ben und diese verpflichtet, den Festlegungsbeschluss mit der Maßgabe neu zu e r- 1 2 3 - 4 - lassen, dass die Betroffene eine Bereinigung des Effizienzwerts wegen d es Verhäl t- nisses der Anzahl der Messstellen zur Anzahl der Ausspeisepunkte ve r langen könne . Im Übrigen hat die Beschwerde ke i nen Erfolg gehabt. Hiergegen richten sich die - vom Oberlandesgericht zugelassenen - Recht s- beschwerden der Betroffenen und der B undesnetzagentur. II. D ie Rechtsbeschwerde der Bundesnetzagentur hat Erfolg, während die Rechtsbeschwerde der Betroffenen unbegründet ist . 1. Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung (OLG Düsseldorf, RdE 2013, 484) im Wesentlichen wie folgt begründ et: Die Beschwerde habe keinen Erfolg, soweit sich die Betroffene dagegen we n- de, dass die Bundesnetzagentur die Tagesneuwerte der Altanlagen auf der Grundl a- ge rechtswidriger Preisindizes ermittelt habe. Zwar habe der Beschwerd e senat auf die Beschwerden z ahlreicher Netzbetreiber die Festlegung der Bunde s netzagentur vom 17. Oktober 2007 durch die Beschlüsse vom 6. Juni 2012 aufgehoben. Die B e- troffene habe aber ihre Beschwerde gegen die Festlegung zurückgenommen, so dass diese ihr gegenüber bestandskräftig g eworden sei. Dagegen könne die Betroffene eine Bereinigung des Effizienzwerts im Hi n blick auf das Verhältnis der Anzahl der Messstellen zur Anzahl der Ausspeisepunkte ve r- langen. Die im Netz der Betroffenen über dem Durchschnitt liegende Anzahl von 2,87 M essstellen pro Ausspeisepunkt stelle eine Besonderheit ihrer Versorgungsau f- gabe i m S inne d es § 15 Abs. 1 Satz 1 ARegV dar. Dies habe der Bundesgerichtshof zu der vergleichbaren Problematik bei einem Elektrizitätsverteilernetz in Bezug auf die Anzahl der Zä hlpunkte entschieden und gelte für ein Gasverteilernetz gleiche r- maßen. Die im Jahr 2013 in Kraft getretene Neuregelung des § 15 Abs. 1 Satz 1 ARegV sei erst für die zweite Regulierungsperiode relevant. Dass die Anzahl der Messste l len pro Ausspeisepunkt im Netz der Betroffenen überdurchschnittlich hoch 4 5 6 7 8 - 5 - sei, stehe unabhängig davon fest, ob die durchschnittliche Zahl 1,2 - so die Betroff e- ne - oder 1,51 Messstellen - so die Bundesnetzagentur - betrage. Die Betroffene habe auch dargelegt, das s sich die nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ARegV ermittelten Kosten infolge dieser Besonderheit um mehr als drei Pr o zent erhöh t en. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei insoweit ein Nac h- weis der Mehrkosten erforderlich, die gerade dadurch entstünden, dass die A n za hl der Messstellen pro Ausspeisepunkt über dem Durchschnitt liege. Diese Meh r kosten n- abhängigen (variablen) und mengenunabhängigen (fixen) Kosten unte r schieden und die Mehrkos ten ausschließlich auf der Basis der mengenabhängigen Kosten unter Zugrundelegung des konkreten Mengengerüsts berechnet. De n Unterschiede n zw i- schen verschiedenen Zählergruppen habe sie in ausreichender Weise dadurch Rechnung getragen, dass sie ausschließli ch die Messstellen der Haushalts - und kleinen Gewerbekunden berücksichtigt habe. Eine darüber hinaus gehende we i tere Unterscheidung zwischen den Messstellen in Einfamilien - und Mehrfamilienhä u sern sei - entgegen dem Einwand der Bundesnetzagentur im Hinblic k auf angebliche Synergieeffekte - nicht g e boten, weil die Betroffene nachvollziehbar dargelegt habe, dass derartige Synergieeffekte wegen des bei ihr überwiegend gebräuchlichen Selbstableseverfahrens nicht in einem relevanten Umfang auftreten würden. Im Hinblick auf die Kosten des Messstellenbetriebs habe die Betroffene zu Recht sämtliche Kapitalkosten, d.h. kalkulatorische Abschreibungen, kalkulatorische Eigenkapitalverzinsung und kalkulatorische Gewerbesteuer, sowie die Personal - und Sachkosten für die eichrechtliche Abnahmeprüfung, Lagerhaltung, Stichprobenpr ü- fung, Einbau und Wechsel nach Ablauf der Betriebsdauer, Betrieb und Wartung als mengenabhängig bewertet, weil diese Kostenpositionen erkennbar stückbezogen anfallen würden. Ebenfalls zutreffend habe sie Personal - und Sachkosten für Anl a- geplanung, Geräteausfall, Beschaffung, Umsetzung bzw. Einhaltung der Vorgaben des gesetzlichen Messwesens, Grundsatz - und Bedarfsplanung, Berichtswesen s o- w ie diesen Prozessen zugeordnete Verwaltungsgemeinkosten al s fixe Kosten eing e- ordnet und bei der Ermittlung der Mehrkosten außer Betracht gelassen. Entspr e- 9 10 - 6 - chendes gelte hinsichtlich der auf die Messdienstleistungen (Messung) entfa l lenden Kosten und deren Unterscheidung nach variablen und fixen Kostenbestandte i len. Entgegen dem Einwand der Bundesnetzagentur habe die Betroffene insbeso n dere auch nicht die Kosten der Ausstattung, bei denen es sich um Verwaltungsgemei n- ko s ten handele, in die Mehrkostenermittlung (anteilig) einbezogen, sondern di e se als fixe Kosten einge ordnet. Die konkrete Berechnung der Mehrkosten auf Basis des variablen Kostena n- teils sei nicht zu beanstanden. Die Betroffene habe in einem ersten Schritt die ta t- sächliche Höhe der variablen Kostenanteile - bezogen auf die Messstellen der Hau s- halts - un d kleinen Gewerbekunden - sowohl nach absoluten Beträgen als auch pro Zählpunkt ermittelt. In einem zweiten Schritt habe sie ausgehend von den variablen Gesamtkosten je Messstelle die sich aus der Anzahl von 2,87 Messstellen pro Au s- speisepunkt ergebenden k onkreten Mehrkosten ermittelt, indem sie zunächst die v a- riablen Kosten für die durchschnittlich anzutreffenden 1,2 Messstellen und sodann die Kosten für 2,87 Messstellen pro Ausspeisepunkt errechnet habe . Die Differen z- werte habe die Betroffene schließlich mit der Anzahl der Ausspeisepunkte multipl i- ziert und dadurch methodisch wie inhaltlich korrekt den Schwellenwert übersteigende Mehrkosten in Höhe von 2.317.295 von ihr angegebenen Durchschnittswert von 1,2 Messstellen zugrundelegen dürfen; soweit die Bundesnetzagentur erstmals in der mündlichen Verhandlung ohne nähere Begründung vorgetragen habe, der Durchschnitts wert betrage 1,51, stelle dies ledi g- lich ein nicht substantiiertes Bestreiten des Vorbringens der Betroffenen dar und sei d a her unerheblich . 2. Die s e Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung nur teilweise stand. a) Die Rechtsbeschwerde der Betrof fenen hat keinen Erfolg. D as Beschwerdegericht hat zu Recht angenommen, dass die Bundesnetz - a gentur bei der Ermittlung der Tagesneuwerte nach § 6 Abs. 3 GasNEV die in der Festlegung vom 17. Oktober 2007 (BK9 - 07/602 - 1) bestimmten Preisindizes zugru n- 11 12 13 14 - 7 - de l egen durfte . Dem steht nicht entgegen, dass das Beschwerdegericht die Festl e- gung auf die Beschwerden anderer Netzb e treiber unter anderem durch Beschluss vom 6. Juni 2012 ( VI - 3 Kart 269/07, juris ) aufgehoben hat und die dagegen gericht e- te Rechtsbeschwerde v or dem erkennenden Senat ohne Erfolg geblieben ist (S e- natsbeschluss vom 12. November 2013 - EnVR 33/12, RdE 2014, 113 - Festl e gung Tagesneuwerte). Entscheidend ist vielmehr, dass die Festlegung gegenüber der B e- troffenen b e standskräftig geworden ist. aa) Anders als die Rechtsbeschwerde meint, kann sich die Betroffene nicht auf die Rechtsprechung des Senats berufen, wonach das Ergebnis der nach § 6 Abs. 2 ARegV maßgeblichen Kostenprüfung bei der Bestimmung des Ausgangsn i- veaus für die Festlegung der Erlösob ergrenzen zu korrigieren ist, soweit es mit der hierzu in der Zwischenzeit ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht in Einklang steht (vgl. nur Beschluss vom 28 . Juni 2011 - EnVR 48 /10, RdE 201 1 , 308 Rn. 9 f f. - EnBW Regional AG ; Beschluss vom 6 . November 2012 - EnVR 101/10, N&R 2013, 89 Rn. 16 - E.ON Hanse AG ) . Die Anpassung an später ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung soll verhindern, dass eine rechtswidrige Regulierungspraxis bei der Umstellung der Netzentgeltregulierung auf die M ethode der A n reizregulierung fortgeschrieben wird. Danach ist e ine Anpassung geboten, wenn eine gerichtliche Entscheidung, zu der das Ergebnis der Kostenprüfung in Widerspruch steht, erst nach der Festlegung der Erlösobergrenzen ergangen ist oder wenn sich erst im Ve r fahren zur Überprüfung dieser Festlegung ergibt, dass die der Kostenprüfung zugrunde liegende Reguli e- rungspraxis rechtswidrig war. Entsche i dende Voraussetzung ist stets, dass sich eine der Kostenprüfung zugrunde liegende Rechtsauffa s sung als un zutreffend erweist (Senatsbeschluss vom 6. November 2012 - EnVR 101/10, N&R 2013, 89 Rn. 18 E.ON Hanse AG). Darum geht es vorliegend nicht. Die Festlegung der Bundesnetzagentur vom 17. Oktober 2007 hinsichtlich der zur Ermittlung der Tagesneuwerte gem äß § 6 Abs. 3 GasNEV a.F. in Anwendung zu bringenden Preisindizes galt nicht nur für die 15 16 17 - 8 - Genehmigungsverfahren nach § 23a EnWG, sondern unmittelbar auch für die Ve r- fahren im Rahmen der Anreizregulierung, die - wie hier - das in 2006 abgelaufene oder ein fr üheres Geschäftsjahr zur Grundlage haben. Damit kommt es allein darauf an, ob die Bundesnetzagentur der Betroffene n die Bestandskraft der Festlegung en t- gegenhalten kann . bb) Entgegen den Angriffen der Rechtsbeschwerde ist das Beschwerdeg e richt zu Recht davon ausgegangen, dass sich die Bundesnetzagentur gegenüber der B e- troffenen auf die B e standskraft der Festlegung berufen kann. (1) Bei Festlegungen nach § 29 Abs. 1 EnWG, § 30 GasNEV handelt es sich um Verwaltungsakte in Form einer Allgemeinverfügung (vgl. Senat s beschluss vom 29. April 2008 - KVR 28/07, RdE 2008, 362 Rn. 8 ff. - EDIFACT). D er Gege n stand und die rechtliche Tragweite der Bestandskraft eines Verwaltungsaktes lassen sich nicht einheitlich für alle Rechtsgebiete und für alle Arten von Verwa ltungsakten beu r- teilen (vgl. BVerfGE 2, 380, 393; BVerwGE 4, 250, 252 f.; 19, 153, 154; 25, 241, 242; 48, 271, 278 f.). D ie Unanfechtbarkeit eines Verwaltungsaktes steht indes , wenn nicht inzwischen eine Änderung der Sach - und Rechtslage eingetreten ist, r egelm ä- ßig einem Anspruch auf eine erneute Sachentscheidung entgegen (vgl. nur BVer w- GE 19, 153, 154 f.; 24, 115, 116 f.; BVerwG, DVBl. 1960, 728 f. ). Damit haben G e- richte und Behörden die durch einen Verwaltungsakt getroffene Regelung grundsät z- lich ohne eig enständige Überprüfung als verbindlich z u beachten (BGH, Urteile vom 4. Februar 2002 - XII ZR 301/01, BGHZ 158, 19, 22 und vom 14. Januar 2010 - IX ZR 50/07, NVwZ - RR 2010, 372 Rn. 7; BVerwG, NVwZ 1987, 496; Kopp/ Ramsauer, VwVfG, 1 5. Aufl., § 43 Rn. 18 f . ; Stelken s/Bonk/Sachs, VwVfG, 8 . Aufl. , § 43 Rn. 137 ff . ; MünchKomm - ZPO/Zim mermann, 4 . Aufl., § 17 GVG Rn. 13). Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, beschränkt sich die Verbindlichkeit von Ve r- waltungsakten gegenüber anderen Behörden und Gerichten allerdings auf die sog e- nannte Tatbestandswirkung. Diese hat regelmäßig nur zum Inhalt, dass der Verwa l- tungsakt und die durch ihn für einen bestimmten Rechtsbereich g e troffene Regelung als gegeben hingenommen werden müssen (vgl. BVerwG, NVwZ 1987, 496). Di e in einem Verwaltungsakt getroffenen tatsächlichen Feststellungen und die ihm zugru n- 18 19 - 9 - deliegenden rechtlichen Erwägungen sind für einen anderen als den durch den Ve r- waltungsakt " geregelten " Rechtsbereich aber ausnahmsweise dann verbindlich, wenn eine derart ige über die Tatbe standswirkung hinausgehende " Feststellungswi r- kung " gesetzlich angeordnet ist (vgl. BVerwGE 15, 332, 334 f. ; 2 1, 33 , 34 f.; BVerwG NVwZ 1987, 496 , 497 mwN) , und zwar solange und soweit der Verwaltungsakt, de s- sen Entscheidungssatz die Fests tellung ist, nicht zurückgenommen, widerrufen, a n- derweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist (§ 43 Abs. 2 VwGO entsprechend; vgl. BVerwG, RdL 1997, 278, 279 ). So liegt der Fall hier. Nach § 29 Abs. 1 EnWG trifft die Reg ulierungsbehörde Entscheidungen über die Bedingungen und Methoden für den Netza n schluss oder den Netzzugang nach den hierzu erlassenen Rechtsverordnungen durch Festlegung gegenüber einem Netzbetreiber, einer Gruppe von oder allen Netzbetreibern. Die Festle gung hat damit die Funktion, eine Regelung mit Verbindlichkeit gegenüber einem durch allgemeine Merkmale bestimmten Personenkreis zu treffen (vgl. Senat s beschluss vom 29. April 2008 - KVR 28/07, RdE 2008, 362 Rn. 11 - EDIFACT). Damit trifft eine Festlegung , wenn sie unanfechtbar geworden ist, für den von ihr geregelten Gegenstand in rech t- licher und tatsächlicher Hinsicht eine abschließende Entscheidung, die für das nac h- folgende Genehmigungsverfahren bindend ist. Soweit der Genehmigungsbescheid den Inhalt de r Festlegung wiedergibt, ist dies nur als " redaktionelle Übernahme " ohne eigene Regelung - der bereits getroffenen Entscheidung anzusehen, ohne dass eine - erneute - Befugnis zur Prüfung der in der Festlegung getroffenen Reg e- lung eröffnet wäre (vgl. BVer wGE 68, 241, 243; 70, 365, 372 f.). Ein solches gestu f- tes Verfahren soll den Betroffenen Sicherheit in der Weise verschaffen, dass im U m- fang der jewe i ligen Festlegungen und Genehmigungen endgültig entschieden wird und dass die zu seinen Gunsten entstandene Bindungswirkung nur durch Widerruf oder Rücknahme aufg e hoben werden kann ( vgl. BVerwGE 92, 185 , 191 ). Dies gilt auch für die - mit einer Rechtsmittelbelehrung versehene - Festl e gung vom 17. Oktober 2007. Diese bestimmte für alle Entgeltgenehmigungsverf ahren nach § 23a EnWG und die Verfahren im Rahmen der Anreizregulierung die zur E r- 20 21 - 10 - mittlung der Tagesneuwerte gemäß § 6 Abs. 3 GasNEV anwendbaren Preisi n dizes ersichtlich abschließend und sollte im Falle ihrer Unanfechtbarkeit - verbindl i che - Grundlage für das anschließende (weitere) Genehmigungsverfahren sein ; eine - e r- neute oder erstmalige - streitige Auseinandersetzung über die rechtliche Zulässigkeit der Festl e gung sollte nicht mehr stattfinden. Der Regelungsgehalt der Festlegung vom 17. Oktober 2007 er schöpft sich nicht in einer reinen Förderung des Ve r fahrens zur Entgeltgenehmigung nach § 23a EnWG bzw. zur Bestimmung der Erlösobe r- grenzen nach § 4 ARegV , sondern entfaltet bereits darüber hinausgehende Bi n- dungsw irkungen. D as Gesetz folgt insofern nicht d em Modell der Rechtsschutzko n- zentration, wie es etwa § 44a Satz 1 VwGO zugrunde liegt, sondern dem Modell des gestuften Verfahrens, in welchem das zu bewältigende Gesamtproblem ph a senweise abgearbeitet und konkretisiert wird, wobei die jeweils vorangegang e nen Stufen das sachliche Fundament für die nachfolgenden Verfahrensschritte bi l den. Im Wesen eines derart gestuften Verfahrens liegt es, dass die einzelnen Entscheidu n gen der selbstständigen Bestandskraft fähig sind und daher für sich genommen der Anfec h- tu ng unterliegen ( vgl. BVerwGE 134, 368 Rn. 25). Die selbstständige Anfechtbarkeit der Festlegung führt nicht zu Ergebnissen, die mit Zweck und Systematik der Entgeltgenehmigungsverfahren bzw. der Anreizr e- gulierung unvereinbar wären. Die Erhebung von Rech tsbehelfen auf einer vorang e- gangenen Verfahrensstufe zwingt die Regulierungsbehörde nicht dazu, das weitere Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das Recht s mittel auszusetzen. Da eine Beschlusskammerentscheidung unbeschadet einer etwaigen Anf echtung mit ihrer Bekanntgabe wirksam (§ 43 Abs. 1 VwVfG) und sofort vollziehbar ( § 7 6 Abs. 1 EnW G) ist, kann dem weiteren Verfahren trotz der Einlegung des Rechtsmittels For t- gang gegeben werden, sofern nicht die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs ang eordnet wird. Zwar handelt die Regulierungsbehörde in solchen Fällen auf eig e- nes Ris i ko. Doch dies unterscheidet das Modell des gestuften Verfahrens nicht von dem Modell der Rechtsschutzkonzentration nach § 44a Satz 1 VwGO, denn auch und g e rade unter diese r Prämisse müsste die Regulierungsbehörde damit rechnen, dass ein auf einer früheren Stufe unterlaufener ergebnisrelevanter Rechtsfehler erst nachträglich rechtskräftig festgestellt wird ( vgl. BVerwGE 134, 368 Rn. 26). Auch 22 - 11 - sonst sind durchgreifende Bedenk en gegen die Anerkennung eines gestuften Rechtsschutzes nicht erkennbar. So steht dem Nachteil potentiell gehäufter Recht s- mittel (schon) auf den ersten Verfahrensstufen der Vorteil gegenüber, der mit dem Abschichtungseffekt bestandskräftiger Zwischenentsch eidungen verbunden ist. Z u- dem kann die Regulierungsbehörde gegebenenfalls durch zweckmäßige Zusamme n- fassung mehrerer B e schlusskammerentscheidungen in eine bzw. deren Aufteilung auf mehrere Allgemeinverfügungen die Rahmenbedingungen, unter denen Recht s- schut z in Anspruch genommen werden kann, gegenständlich und zeitlich in gewi s- sem U m fang selbst steuern ( vgl. BVerwGE 134, 368 Rn. 27). (2) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde muss sich die Betroff e ne die Bestandskraft der Festlegung entgegenhalten l assen. Durch die Rücknahme der von ihr gegen die Festlegung eingelegten Beschwerde hat sie diese unanfech t bar werden lassen. Auf den Umstand, dass das Beschwerdegericht die Festlegung auf die Beschwerden anderer Netzb e treiber unter anderem durch Beschluss vom 6. Juni 2012 ( VI - 3 Kart 269/07, juris ) aufgehoben hat und die dagegen gerichtete Rechtsb e- schwerde vor dem erkennenden Senat ohne Erfolg geblieben ist (Senat s beschluss vom 12. November 2013 - EnVR 33/12, RdE 2014, 113 - Festlegung Tagesneuwe r- te), kann s ich die Betroffene nicht berufen, weil die Festlegung insoweit in persönl i- cher Hinsicht teilbar ist. ( a ) Nach § 83 Abs. 2 Satz 1 EnWG hebt das Beschwerdegericht die angefoc h- tene Entscheidung der Regulierungsbehörde auf, wenn es sie für unzulässig oder unbegründet hält. Dies bedeutet aber nicht, dass die Aufhebung einer Festl e- gung auch gegenüber anderen Betroffenen Wirkung entfaltet und diese faktisch Nutzni e ßer der erstrittenen Entscheidung sind. Nach allgemeinen Grundsätzen darf ein Gericht einen Ve rwaltungsakt, der gegenüber einer Vielzahl von Personen wirkt, auf die erfolgreiche Anfechtungsklage oder Beschwerde eines Betroffenen nur aufheben, soweit er zwischen den Beteili g- ten des gerichtlichen Verfahrens wirkt (vgl. nur BVerwGE 148, 48 Rn. 66). In soweit bestehen bei der Anfechtung einer Allgemeinverfügung keine Besonderheiten. S o- 23 24 25 - 12 - weit dies für das allgemeine Verwaltungsrecht vor allem mit dem Wortlaut des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO begründet wird, wonach das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid aufhebt, " soweit " der Verwaltungsakt rechtswi d- rig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist (vgl. BVerwG aaO) , kann für das energiewirtschaftsrechtliche Verfahren nichts anderes gelten. § 83 Abs. 2 Satz 1 EnWG enthält zwar keine dem § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO gleichlautende Formuli e- rung, sondern stellt lediglich auf die Unzulässigkeit oder Unbegründetheit der ang e- fochtenen Entscheidung ab. Dieser an § 71 GWB angelehnte n Vorschrift (vgl. BT Drucks. 15/3917, S. 72 ) kommt indes insoweit kein anderer Regelung s gehalt zu , als auch sie das Vorliegen einer materiellen Beschwer und die Verletzung eigener Rec h te voraussetzt ( vgl. Senat, Beschlüsse vom 3. Juli 1976 - KVR 4/75, BGHZ 67, 104, 110 f. - Vitamin B 12, vom 10. April 1984 - KVR 8/83, WuW/E 2077, 2079 Coop Supermagazin und vom 28. Juni 2005 - KVR 27/04, BGHZ 163, 296, 301 Arealnetz ). Voraussetzung einer subjektiv beschränkten Aufhebung ist allerdings, dass der Verwaltungsakt in persönlicher Hinsicht teilbar ist. Soweit sic h aus dem jeweil i- gen Fachrecht nichts Abweichendes ergibt, kommt es dabei darauf an, ob der Ve r- waltungsakt von allen Adressaten nur einheitlich befolgt werden kann oder nicht (vgl. BVerwGE 148, 48 Rn. 66 ; Hanebeck in Britz/Hellermann/Hermes, EnWG, 2. Aufl. , § 83 Rn. 9 unter Hinweis auf § 44 Abs. 4 VwVfG analog ; siehe auch Senat, B e- schluss vom 3. Juli 1976 - KVR 4/75, BGHZ 67, 104, 110 f. - Vitamin B 12 ). U n teilbar sind grundsätzlich solche Allgemeinverfügungen, deren Regelungen und Regelung s- bestandteile ein en untrennbaren Zusammenhang bilden, so dass nicht einzelne El e- mente von ihnen isoliert angefochten werden kö n nen. (b) Nach diesen Maßgaben ist die Festlegung vom 17. Oktober 2007 teilbar und setzt keine einheitliche Befolgung durch alle Adressaten vora us. Weder aus den im Ene r giewirtschaftsgesetz geregelten Wirkungen der Festlegung (aa) noch aus Sinn und Zweck der Entgeltregulierung (bb) oder allgemeinen Rechtsschutzgesicht s- pun k ten (cc) lassen sich substantielle Einwände gegen eine subjektiv beschränkte Aufhebungsentsche i dung ableiten. 26 27 - 13 - (aa) Für eine Unteilbarkeit der Festlegung könnte zwar sprechen, dass die Bundesnetzagentur diese einheitlich erlassen hat und die Festlegung im Ausgang s- punkt eine gleichmäßige Behandlung aller Netzbetreiber gewährleist en soll. Dies zwingt jedoch nicht dazu, dass die Aufhebung der Festlegung im Verhältnis zu einem oder mehreren Netzbetreibern auch anderen Netzbetreibern, die die Festlegung nicht angefochten haben, zugutekommen muss. Gegenüber Netzbetreibern, die nicht nu r die Festlegung, sondern auch die Entgeltgenehmigung bzw. die Bestimmung der Erlösobergrenzen haben bestandskrä f tig werden lassen, kommt dies ohnehin nicht mehr in Betracht. Für einen Netzbetreiber, der lediglich den Bescheid über die B e- stimmung der Erlös obergrenzen angefochten hat, kann nichts anderes gelten. Für eine Teilbarkeit der Festlegung spricht bereits der Wortlaut des § 29 Abs. 1 EnWG, wonach Fes t legungen gegenüber einem Netzbetreiber, einer Gruppe von oder allen Netzbetre i bern erlassen werden kö nnen. Die Bundesnetzagentur wäre danach nicht gehindert gewesen, die Festlegung vom 17. Oktober 2007 nicht in Form einer Allg e- meinverfügung, sondern jeweils als individuellen , wenn auch inhaltsgleichen Verwa l- tungsakt gegenüber jedem einzelnen Netzbetreiber zu erlassen. In einem so l chen Fall hätte die Aufhebung der Festlegung in einem Individualverhältnis von vornher e in keine " inter - omnes " - Wirkung. Dass die Festlegung in Folge der gerichtlichen En t- scheidung in diesem Fall nur in Bezug auf einzelne Netzbetrei ber ke i ne Wirkung hat, so dass die Tagesneuwerte auf andere Weise zu berechnen sind, während es im Übrigen bei der Wirkung der bestandskräftigen Bestimmung der E r lösobergrenzen verbleibt, stößt nicht auf systematische Bedenken. Diese Rechtsfo l ge kann sich auch ergeben, wenn ein einzelner Netzbetreiber den Bescheid über die Bestimmung der Erlösobergrenzen aus Gründen , die außerhalb der Festlegung li e gen, angreift und vor Gericht Recht bekommt, während andere Netzbetreiber, bei denen diese Gründe ebenfalls vo rgelegen haben, die Bescheide unangefochten la s sen. (bb) Aus Sinn und Zweck der Anreizregulierung lassen sich ebenfalls keine zwingenden Einwände gegen die Annahme herleiten, dass die Festlegung vom 17. Oktober 2007 aus personell abgrenzbaren Teilen bes teht mit der Folge, dass eine auf das Rechtsverhältnis zwischen den jeweiligen Verfahrens beteiligten b e- schränkte Aufhebung mö g lich ist . 28 29 - 14 - Die Anreizregulierung dient der Sicherstellung eines wirksamen und unve r- fälschten Wettbewerbs bei der Versorgung mit Elektrizität und Gas und der Sich e- rung eines langfristig angelegten leistungsfähigen und zuverlässigen Betriebs von Energieversorgungsnetzen (§ 1 Abs. 2 EnWG). Zugleich wird damit eine mö g lichst sichere, preisgünstige, verbraucherfreundliche, effiziente u nd umweltverträgliche le i- tungsgebundene Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität und Gas b e zweckt (§ 1 Abs. 1 EnWG). Diese Ziele werden im Falle einer Teilbarkeit der Festlegung nicht verletzt. In Bezug auf den überwiegenden Teil der genannten Regu lierungsziele sind die nachteiligen Auswirkungen im Fall einer auf das Rechtsverhältnis zwischen den jeweiligen Verfahrens beteiligten beschränkten gerichtlichen Aufhebung der Festl e- gung allenfalls sehr begrenzt. Denn dies hat lediglich zur Folge, dass die Tagesne u- werte gemäß § 6 Abs. 3 GasNEV nicht nach den in der Festlegung bestimmten Preisind i zes berechnet werden, sondern zunächst andere Preisindizes entwickelt werden müssen. Ob und mit welchen Auswirkungen für die Bestimmung der Erlö s- obergrenzen sich die s zugunsten des beteiligten Netzbetreibers oder womöglich s o- gar zu seinen Lasten auswirkt, ist derzeit nicht absehbar. Die Nutzer - und Verbra u- cherinteressen sind nur dann mittelbar nachteilig betroffen, wenn die Neubesti m- mung der Preisind i zes zu einer Erhö hung der Erlösobergrenzen führt. Dies ist indes von der Betroffenen nicht behauptet worden. Zudem ist dies keine Folge, deren Ei n- tritt durch die Annahme einer subjektiven Unteilbarkeit der Festlegung unbedingt verhindert werden müsste. Lediglich das in § 1 Abs. 2 EnWG genannte Regulierungsziel der Sicherste l- lung eines wirksamen und unverfälschten Wettbewerbs bei der Versorgung mit Elek t- rizität und Gas könnte bei einer auf die klagenden Netzbetreiber beschränkten Au f- hebung der Festlegung in relevanter Wei se nachteilig berührt sein, wenn durch die fehlerha f te Bestimmung der Preisindizes in der Festlegung nachfolgend zu Lasten der Betroffenen die Erlösobergrenzen zu niedrig bestimmt würden. Derartige Recht s- folgen, die wegen der am 22. August 2013 in Kraft ge tretenen Neuregelung der § 6a GasNEV , § 6a StromNEV zudem auf die erste Regulierungsperiode beschränkt w ä- 30 31 32 - 15 - ren, schließt das Energiewirtschaftsgesetz - wie bereits dargelegt - nicht aus. Die Bestimmung von Erlösobergrenzen nach unterschiedlichen Kriterien is t zwar nicht wü n schenswert und vom Gesetz - und Verordnungsgeber im Ausgangspunkt auch nicht gewollt. Beruht eine unterschiedliche Behandlung - wie hier - lediglich auf den rechtlichen Wirkungen der im Verhältnis zu denjenigen Adressaten, die von der Ei n- leg ung eines Rechtsmittels abgesehen haben, eingetretenen Bestandskraft eines Verwaltungsakts, ist eine sachliche Rechtfertigung für eine Ungleichbehandlung g e- geben (vgl. BVer w G E 148, 48 Rn. 72). Den nachteiligen Auswirkungen auf den Wettbewerb im Fall ein er auf das Rechtsverhältnis zwischen den jeweiligen Verfahrens beteiligten beschränkten g e- richtlichen Aufhebung der Festlegung stehen zudem anders geartete Nachteile für den Wettbewerb im umgekehrten Fall einer uneingeschränkten Aufhebung gege n- über. Das Reg ulierungsziel der Sicherstellung eines wirksamen und unverfälschten Wettbewerbs beinhaltet nämlich, dass die Marktteilnehmer eine hinreichend verläs s- liche Kalkulat i ons - und Planungsgrundlage für ihre Investitionsentscheidungen haben (vgl. BVerwGE 148, 48 R n. 73 mwN). Sinn und Zweck der Entgeltregulierung erfo r- dern es, dass die Netzbetreiber während der Geltungsdauer einer Festl e gung auf deren Bestand vertrauen können. Dieser Vertrauensschutz wäre beei n trächtigt, wenn die Aufhebung der Festlegung durch das G ericht, die zu einer erneuten Entsche i- dung der Bundesnetzagentur und damit bei Vorliegen neuer Erkenntnisse möglic h er - weise auch zur Bestimmung niedrigerer Erlösobergrenzen führen kann, auch im Ve r- hältnis zwischen denjenigen Netzbe treibern wirken würde, di e kein Rechtsmittel ei n- gelegt haben und die Festlegung damit bestandskräftig haben werden la s sen. Bei dieser Ausgangslage trägt es der gesetzlichen Konzeption der Entgeltr e- gulierung Rechnung, wenn die Beurteilung, welche der aufgezeigten Nachteile für d as Regulierungsziel der Sicherstellung eines wirksamen und unverfälschten Wet t- bewerbs eher hingenommen werden können, im jeweiligen Einzelfall von der Reg u- lierungsbehörde vorgenommen wird. Es erscheint daher sachgerecht, im Fall der gerichtlichen Aufhebung zunächst vom Fortbestand der Festlegung im Verhältnis zwischen der Regulierungsbehörde und denjenigen Netzbetreibern auszugehen, die 33 34 - 16 - die Festlegung nicht angefochten haben. Damit bleibt letztlich der Bundesnetzage n- tur die in ihrem pflichtgemäßen Ermessen stehende Entscheidung überlassen, ob die rechtswidrige, im Verhältnis zu den nicht an einem gerichtlichen Verfahren beteiligten Unternehmen aber weiterhin bestandskräftige Festlegung nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG zumindest mit Wirkung für die Zukunft zurüc kzunehmen ist (vgl. BVerwGE 148, 48 Rn. 74) . (cc) Durchgreifende Einwände gegen die subjektive Teilbarkeit der Festl e gung und die hieraus in der vorliegenden prozessualen Konstellation der Beschwerde g e- gen die Bestimmung der Erlösobergrenzen folgende Be schränkung der gerich t lichen Aufhebung auf das Rechtsverhältnis zwischen den jeweiligen Verfahrens bete i ligten ergeben sich auch nicht unter Rechtsschutzgesichtspunkten . Die unterschiedl i che Behandlung von Netzbetreibern ist eine rechtlich zwingende Folge d er jeweils unte r- schiedlichen Streitgegenstände. Die Betroffene hatte die Möglichkeit, gegen die Fes t- legung Beschwerde einzulegen. Durch die Rücknahme ihrer B e schwerde hat sie sich selbst dieses Rechtsschutzes begeben . b) Die Rechtsbeschwerde der Bundesn etzagentur hat dagegen Erfolg. aa) Das Beschwerdegericht hat allerdings im Ausgangspunkt zu Recht ang e- nommen, dass im Hinblick auf die Anzahl der Messstellen pro Ausspeisepunkt e i ne Besonderheit der Versorgungsaufgabe im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 AR egV vo r- liegt. Nach der Rechtsprechung des Senats gehören zur Versorgungsaufgabe im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 ARegV in der hier maßgeblichen, bis 21. August 2013 geltenden Fassung - die seit 22. August geltende neue Fassung (BGBl. I 2013, S. 3250) fin det erst ab der zweiten Regulierungsperiode Anwendung (BR - Drucks . 447/13 (B e schluss) , S. 31) - alle Anforderungen, die an den Netzbetreiber von außen herang e tragen werden und denen er sich nicht oder nur mit unzumutbarem Aufwand entzi e hen kann. Dies sind , wie der Senat bereits wi e derholt entschieden hat, nicht nur die in § 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 ARegV ausdrücklich aufgeführten Param e- 35 36 37 38 - 17 - ter, also die Fläche des versorgten Gebiets, die Anzahl der Anschlusspunkte und die Jahre s höchstlast, sondern auch alle anderen Rahmenbedingungen, mit denen sich der Netzbetreiber beim Betrieb des Netzes konfrontiert sieht und auf die er keinen unmi t telbaren Einfluss hat (BGH, Beschlüsse vom 9. Oktober 2012 - En VR 88/10, RdE 2013, 22 Rn. 59 - SWM Infrastruktur GmbH, vom 21. Januar 2014 - EnVR 12/12 , RdE 2014, 276 Rn. 112 - Stadtwerke Konstanz GmbH und vom 7 . Ok - tober 2014 - EnVR 25/12 Rn. 44 ). Der Senat hat bereits entschieden, dass eine über dem Durchschnitt der Netzbetreiber von Elektrizitätsverteilernetzen liegende A nzahl von Zählpunkten eine nach § 15 Abs. 1 Satz 1 ARegV relevante Besonderheit darstellen kann. Dies hat er damit begründet, dass die Anzahl von Zählpunkten ähnlich wie die in § 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 ARegV ausdrücklich genannte Anzahl der Anschlusspunkte in der R e gel durch Kundenanforderungen vorgegeben und vom Netzbetreiber allenfalls in b e- grenztem Umfang beei n flussbar ist (Senatsbeschluss vom 9. Oktober 2012 - EnVR 88/10, RdE 2013, 22 Rn. 70 ff. - SWM Infrastruktur GmbH) . Für die Anzahl der Messste llen eines Gasverteilernetzes gilt dies gleicherm a- ßen (Senatsbeschluss vom 21. Januar 2014 - EnVR 12/12, RdE 2014, 276 Rn. 114 Stadtwerke Konstanz GmbH ) . Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde führt der Umstand, dass die Anzahl der Messstellen und deren Verhältnis zur Anzahl der Ausspeisepunkte bei der Entwicklung des Modells für den Effizien z vergleich als nicht signifikant eingestuft worden ist, nicht zu einer abweichenden B e urteilung. Die Bereinigung des Effizienzwerts gemäß § 15 Abs. 1 ARegV d ient gerade dazu, Umständen Rechnung zu tragen, die in die Berechnung des Effizienzwerts nicht eingeflossen sind. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 ARegV setzt eine Bere i nigung unter anderem voraus, dass die Besonderheiten im Effizienzvergleich durch die Auswahl der Parameter nach § 13 Abs. 3 und 4 ARegV nicht hinreichend berücksichtigt wu r- den. Angesichts dessen darf eine Bereinigung des Effizienzwerts nicht deshalb abg e- lehnt werden, weil dem in Rede stehenden U m stand bei der dem Effizienzvergleich 39 40 41 - 18 - zugrundeliegenden generalisierenden Betrachtung keine signifikante Bedeutung z u- kommt (Senat, Beschluss vom 7. Oktober 2014 - EnVR 25/12, juris Rn. 51). Anders als die Rechtsbeschwerde meint, ergibt sich aus dem in § 15 Abs. 1 Satz 1 ARegV normierte n Tatbestandsmerkmal e iner nicht hinreichenden Berüc k- sichtigung der Besonderheit im Effizienzvergleich nichts anderes . Die Bedeutung dieses Kriteriums erschöpft sich n ach der Rechtsprechung des Senats darin , dass es sich bei der von dem Netzbetreiber geltend gemachten Besonderh eit der Verso r- gungsaufgabe um eine solche - untyp i sche - Besonderheit handeln muss, die in den für den Effizienzvergleich herangezogenen Vergleichsparametern nicht berücksic h- tigt wird (S e natsbeschluss vom 9. Oktober 2012 - EnVR 88/10, RdE 2013, 22 Rn. 62 - SWM Infrastruktur GmbH). Dies ist im Hinblick auf die Anzahl der Mes s stellen und deren Verhältnis zur Anzahl der Ausspeisepunkte - was auch die Bundesnetz a gentur nicht in Abrede stellt - der Fall. bb) Die Rechtsbeschwerde der Bundesnetzagentur hat aber Erfolg, soweit sie sich gegen die Annahme des Beschwerdegerichts wendet, die Betroffene habe hi n- reichend nachgewiesen, dass die überdurchschnittliche Anzahl von Messstellenei n- richtungen pro Ausspeisepunkte die nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ARegV ermitte l te n Kosten um mindestens drei Prozent (§ 15 Abs. 1 Satz 1 ARegV in der bis 21. August 2013 ge l tenden Fassung) erhöht. (1) Nach der Rechtsprechung des Senats können Mehrkosten nur insoweit b e- rücksichtig t werden, als sie durch die in R ede stehende Besonderh eit der Verso r- gungsaufgabe verursacht werden. Besteht die Besonderheit darin, dass eine mit h o- hen Kosten verbundene Leistung übe r durchschnittlich häufig erbracht werden muss, genügt es deshalb nicht, die Mehrkosten allein anhand der Zahl der Leistungseinhe i- ten und der für eine Leistungseinheit durchschnittlich anfallenden Kosten zu berec h- nen. Vielmehr ist darzulegen und erforderlichenfalls unter Beweis zu stellen, in we l- chem Umfang die Kosten für diese Leistung - hier die Einrichtung und der Betrieb von Mes sstellen - gerade dadurch angestiegen sind, dass ihr Anteil an den insg e- samt erbrachten Leistungen größer ist, als dies dem Durchschnitt entspricht (BGH, 42 43 44 - 19 - Beschlüsse vom 9. Oktober 2012 - EnVR 88/10, RdE 2013, 22 Rn. 76 f. - SWM In f ra - struktur GmbH und vom 7. Oktober 2014 - EnVR 25/12 Rn. 57 ). Erforderlich ist ein Nachweis der Mehrkosten, die gerade dadurch entstehen, dass die Anzahl der Messstellen pro Ausspeisepunkt über dem Durchschnitt liegt. Maßgeblich ist insoweit die Kostensituation des betroffenen Ne tzbet reibers (Senatsbeschluss vom 9. Okt o ber 2012 - EnVR 86/10 , ZNER 2012, 609 Rn. 30). (2) Von diesen Maßgaben ist das Beschwerdegericht im Kern ausgegangen. Seine Entscheidung kann in der Rechtsbeschwerdeinstanz nur eingeschränkt übe r- prüft werden. Led iglich wenn die ihr zugrunde liegende Würdigung unvol l ständig oder widersprüchlich ist, oder wenn sie gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze ve r- stößt, darf das Rechtsbeschwerdegericht eine solche Wertung bea n standen (vgl. BGH, Beschluss vom 12. November 20 13 - EnVR 33/12, RdE 2014, 113 Rn. 25 mwN - Festlegung Tagesneuwerte ). Dies ist hier der Fall . (a) Das Beschwerdegericht hat zu Unrecht angenommen , dass das Vorbri n- gen der Betroffenen zum Nachweis der in § 15 Abs. 1 Satz 1 ARegV normierten V o r - aussetzun gen den Anforderungen der Senatsrechtsprechung genügt. Die Betroffene hat nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts die Mehrkosten auf Basis des variablen Kostenanteils berechnet, indem sie in einem er s- ten Schritt die tatsächliche Höhe der variable n Kostenanteile pro Zählpunkt ermittelt und sodann in einem zweiten Schritt daraus durch schlichte Multiplikation die Diff e- renz zwischen den Kosten für 2,87 Zählpunkte pro Ausspeisepunkt und 1,2 Zäh l- punkten pro Ausspeisepunkt gebildet hat; diese Differenz (Mehrkosten pro Ausspe i- sepunkt ) hat sie schließlich mit der Anzahl der Ausspeisepunkt e multipliziert . Dies e auf einer pauschalen Grundlage beruhende und diesen Ansatz nicht verlassende - Berechnung eines anhand der variablen Kosten ermittelten Durchschni ttswerts g e- nügt zum Nachweis der in § 15 Abs. 1 Satz 1 ARegV normierten Voraussetzungen nicht. Die Betroffene hätte vielmehr darlegen und unter Beweis stellen müssen, in welchem U m fang die Kosten für die Messstellen gerade dadurch angestiegen sind, dass pr o Ausspeisepunkt mehr Messstellen vorhanden sind, als dies dem Durc h- 45 46 47 - 20 - schnitt entspricht. Der Ansatz der genehmigten Preise ist dafür selbst dann ungeei g- net, wenn diese die durchschnittlichen Kosten einer Messstelle widerspiegeln. Aus dieser Berechnung s weise ergibt sich nämlich nicht, ob die Kosten einer Messstelle an einem Ausspeisepunkt, dem weitere Messstellen zugeordnet sind, diesen durc h- schnittl i chen Kosten entsprechen oder ob sie - zum Beispiel im Hinblick auf die mit der Zuordnung zu einem gemeinsamen Ausspe i sepunkt zu erwartende räumliche Nähe der Messstellen oder wegen anderer Besonderheiten - deutlich geringer sind. Erforderlich wäre ein Nachweis der Mehrkosten, die gerade dadurch entst e hen, dass die Anzahl von Messste l len pro Ausspeisepunkt über dem Durchschnitt liegt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. Oktober 2012 - EnVR 88/10, RdE 2013, 22 Rn. 77 - SWM Infrastruktur GmbH und EnVR 86/10, ZNER 2012, 609 Rn. 25) . Dies hätte etwa dadurch geschehen können, dass die Kosten für Messstellen an Ausspeisepunkten, denen keine weiteren Messstellen zugeordnet sind, den Kosten für Messstellen an den sonstigen Ausspeisepunkten gegenübergestellt werden. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerdeerwiderung ergeben sich d a- raus - auch im Hinblick auf die Anzahl von übe r 200.000 Messstellen - keine unz u- mutbaren Anforderungen an die Darlegungslast des Netzbetreibers. Der Nac h weis einer relevanten Kostensteigerung obliegt nach § 15 Abs. 1 Satz 1 ARegV dem Netzbetreiber. Er trägt deshalb das Risiko der Nichterweislichkeit ( vgl. Senat, B e- schluss vom 9. Oktober 2012 - EnVR 86/10, ZNER 2012, 609 Rn. 31). Der Au f wand, der mit dem Nachweis der Mehrkosten verbunden ist, kann im Grundsatz nicht zu einer Herabsetzung der Anforderu ngen an diesen Nachweis führen. (b) Entgegen der R echtsbeschwerde ist es dagegen nicht zu beanstanden, dass das Beschwerdegericht für die anteilige Berechnung der Kapitalkosten des Messste l lenbetriebs auf die Wiederbeschaffungswerte aller Messgeräte abgestellt hat . Insoweit ist zwar zutreffend, dass nach der Rechtsprechung des Senats die B e- rechnung der Mehrkosten im Hinblick auf die kalkulatorischen A b schreibungen der Altanlagen nach den Maßgaben des § 6 Abs. 2 GasNEV auf Basis der historischen Anscha f fungs - und Herstellungskosten zu erfolgen hat (vgl. Sen ats beschluss vom 7. Okt o ber 2014 - EnVR 25/12, Rn. 61 ). Dies gilt indes nur für die Berechnung der 48 49 - 21 - Mehrkosten als solche. Steht wie hier nur der Anteil der Kapitalkosten des Messste l- lenb e triebs an den gesamten Kapitalkosten in Rede, ist es aus Rechtsgründe n nicht zu beansta n den, wenn dieser Anteil auf einem anderen Weg ermittelt wird. Dass dies hier nicht sachgerecht gewesen ist und zu einem unrichtigen Ergebnis geführt hat , hat die Rechtsbeschwerde nicht dargelegt. (c ) Soweit sich d ie Rechtsbeschwerde g egen die Annahme des Beschwerd e- gerichts wendet, es sei - insoweit dem Vorbingen der Betroffenen folgend - von e i- nem Durchschnittswert von 1,2 Messstellen pro Ausspeisepunkt auszugehen, wä h- rend die erstmals in de m letzten Termin der mündlichen Verhandlung v or dem Ber u- fungsgericht erhobene Behauptung der Bundesnetzagentur, der Durchschnittswert liege tatsächlich bei 1,51, als unsubstantiiertes Bestreiten des Vorbingens der B e- troffenen anzusehen sei , bedarf es keiner Entscheidung , ob das Beschwerdegericht dami t gegen den Untersuchungsgrundsatz nach § 82 Abs. 1 EnWG , gegen die Erö r- terungspflicht nach § 82 Abs. 2 EnWG oder gegen den Grundsatz der freien B e- weiswürdigung verstoßen hat . Das Beschwerdegericht wird sich in der neuen Ve r- handlung mit dem gegebenenfalls noch zu vertiefenden Vorbringen der Bundesnet z- agentur erneut ause i nandersetzen müssen. (d) Die Rechtsbeschwerde rügt ohne Erfolg, das Beschwerdegericht habe nicht ohne weitere Untersuchungen von dem Vortrag der Betroffenen ausgehen dü r- fen, dass keine S ynergieeffekte bei mehreren Messstellen pro Ausspeisepunkt en t- stünden. Das Beschwerdegericht hat seine Feststellung , die sich allerdings lediglich auf die Messstellenablesung bezieht, im Rahmen der freien Würdigung der ihm vo r- liegenden Beweise getroffen. D amit berührt die Rüge den Kernbereich der tatrichte r- lichen Würdigung, die in der Rechtsbeschwerdeinstanz nur eingeschränkt übe r prüft werden kann. Dies e Würdigung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Die Rechtsb e- schwerde verweist insbesondere auf kein Vorbri ngen der Bundesnetzagentur in der Tatsache n instanz, das vom Beschwerdegericht übergangen worden ist. Vielmehr hat die Bundesnetzagentur zu den Synergieeffekten nur allgemeine Angaben zur G e- samtheit der von ihr untersuchten Netze vorgetragen, die die Festst ellungen des B e- schwerdegerichts zu dem konkreten Netz der Betroffenen nicht in Frage stellen kö n- 50 51 - 22 - nen und einen Rechtsfehler der tatrichterlichen Würdigung nicht aufzuzeigen verm ö- gen. (e) Schließlich ist auch die Feststellung des Beschwerdegerichts, der M eh r- kostennachweis beziehe Verwaltungsgemeinkosten, soweit sie die " Ausstattung " b e- träfen, nicht mit ein, nicht zu beanstanden. Soweit die Rechtsbeschwe r de insoweit rügt, dies entspreche nicht dem Vortrag der Betroffenen, trifft dies nicht zu. In dem von de r Rechtsbeschwerde in Bezug genommenen Schriftsatz der Betroffenen vom 3. Mai 2013 wird dargelegt, dass " die Abschreibungen für Büro - und Geschäftsau s- stattung " als fixe Kostenbestandteile bewertet worden und somit nicht in die Meh r- kostenberechnung eingeflo ssen sind. Soweit die Betroffene andere Verwaltungsg e- meinkosten anteilig variablen Kostenbestandteilen zug e ordnet hat, betrifft dies nach dem Inhalt des Schriftsatzes der Betroffenen vom 3. Mai 2013 nicht die Abschre i- bungen für Büro - und Geschäftsausstattu ng. 52 - 23 - III. Die Sache ist demnach an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens übertr a- gen ist. Das Beschwerdegericht wird der Betroffenen Gelegenheit geben müssen, ihr Vorbringen zu d en Mehrkosten zu ergänzen. Limperg Strohn Grüneberg Bacher Deichfuß Vorinstanz: OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 17.07.2013 - VI - 3 Kart 101/09 (V) - 53
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