ECLI:DE:BGH:2016:080816BENVR54.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS EnVR 54/15 vom 8. August 2016 in der energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungssache - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg, den Vorsitzenden Richter Dr. Raum sowie die Richter Dr. Kirchhoff, Dr. Grüneberg und Dr. Bacher am 8. August 2016 beschlossen: 1. Das Beschwerdeverfahren und das Rechtsbeschwerdeverfahren werden eingestellt. Diese Verfahren sind als nicht anhängig gewo r- den anzusehen. Der auf die Beschwerde ergan gene Beschluss des 3. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 21 . Oktober 201 5, Az. VI - 3 Kart 112/13 ist wirkungslos. 2. Die Kosten des Beschwerde - und des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. 3. Der Wert des Rechtsbesc hwerdeverfahrens wird auf 3.800.323 festgesetzt. Im Übrigen verbleibt es bei der Wertfestsetzung des B e- schwerdegerichts. Gründe: Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerde im Einvernehmen mit der B e- schwerdegegnerin zurückgenommen. Die Rücknahme der Beschwerde bewirkt, dass das Ver fahren als nicht anhängig geworden anzusehen ist ( BGH, Beschluss vom 27. August 2013 - EnVR 19/10, juris Rn. 1; Beschluss vom 23. April 2013 EnVR 47/12, juris Rn. 2 mwN) . Die Kosten des Beschwerde - und Rechtsbeschwe r- deverfahrens sind entsprechend dem übe reins timmenden Antrag der Beschwerd e- führerin und der Beschwerdegegnerin zu verteilen. 1 - 3 - In Übereinstimmung mit dem Beschwerdegericht wird der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens auf 3.800.323 festgesetzt . Im Hinblick auf die beidseitig erhobenen Rechtsbeschwerden entspricht der Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens dem des Beschwerdeverfahrens. Dabei ist für die Festsetzung des Streitwertes nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 GKG i.V.m. § 3 ZPO das v on der Beschwerdeführerin bei Einleitung des Beschwerde - bzw. Rechtsbeschwerde - verfahrens verfolgte wirtschaftliche Interesse maßgeblich (§ 40 GKG). Limperg Raum Kirchhoff Grüneberg Bacher Vorinstanz: OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 21.10.2015 - VI - 3 Kar t 112/13 (V) - 2
Full & Egal Universal Law Academy