BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS EnVR 55/11 v om 23. April 2012 in der energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungssache Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Präsidenten des Bundes - gerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf und die Ri chter Dr. Raum, Dr. Kirchhoff, Dr. Grüneberg und Dr. Bacher am 23. April 2012 beschlossen: 1. Das Beschwerdeverfahren und das Rechtsbeschwerdeverfahren werden eingestellt. Diese Verfahren sind als nicht anhängig geworden anzusehen. Der auf die Beschwerde er gangene Beschluss des Kartellsenats des Brandenburgischen Ober - landesgerichts vom 20. Oktober 2011 ist wirkungslos. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Betroffene zu ½ und die Landesregulierungsbehörde Brandenburg sowie die Bundesnetzagentur je zu ¼. Im Übrigen findet eine Erstattung der Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht statt. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden der Landesregulierungsbehörde Brandenburg auferlegt. Eine Er - stattung der Auslagen des Rechtsbeschwerdeverfahrens fi ndet nicht statt. 3. Der Wert des Beschwerde - und des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 780.000 Gründe: Die - im Rechtsbeschwerdeverfahren zulässige - Rücknahme der Beschwerde durch die Betroffene bewirkt, dass das Verfahren als nicht a nhängig geworden anzusehen ist (BGH, Beschluss vom 11. März 1997 KVR 25/91, WuW/E 3109 Herstellerleasing II). Die Kosten des Rechtsbeschwerde - und des Beschwerde - verfahrens sind entsprechend dem übereinstimmenden Antrag der Beteiligten zu verteilen. In Übereinstimmung mit dem Beschwerdegericht wird der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens auf 780.000 Tolksdorf Raum Kirchhoff Grüneberg Bacher Vorinstanz: OLG Brandenburg, Entscheidung vom 20.10.2011 - Kart W 10/09 - 1 2
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