BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS EnVR 58/12 Verkündet am: 22. Juli 2014 Bürk Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit in der energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungssache - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22 . Juli 20 1 4 durch die Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier - Beck und Dr. Raum s o wie die Richter Dr. Kirchhoff , Dr. Grüneberg und Dr. Bacher beschlossen: D i e Rechts beschwerde gegen den Beschluss des 3. Kartellsenats des Ob erlandesgerichts Düsseldorf vom 22 . August 20 1 2 wird zurückg e- wiesen . Die Betroffene hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens ei n- schließlich der notwendigen Auslagen der Bundesnetzagentur zu tr a- gen. Der Wert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5 0 .000 e- setzt. - 3 - Gründe: I. Die Betroffene betreibt ein Elektrizitätsverteiler netz in Norddeutschland . Sie wendet sich gegen die von der Bundesn etzagentur mit Beschluss vom 7. Juni 20 11 (BK 8 - 11 / 0 02 ; abrufbar unter: ) getroffene Fes tlegung über d en Beginn der Anwendung, die nähere Ausgestaltung und das Verfahren der Bestimmung des Qualitätselements hinsichtlich der Netzzuverlässigkeit für Elektriz i- tätsverteilernetze nach den §§ 19 und 20 ARegV. In Nummer 1 der Festlegung wu r- de der Be ginn der Anwendung d es Qualitätselements auf den 1. Januar 2012 festg e- setzt und ihr Anwendungsbereich auf die Netzzuverlässigkeit bei Elektrizitätsverte i- lernetzbetreiber n beschränkt . In Nummer 2 ist geregelt, dass die Daten aller Elektriz i- tätsve r teilernetz betreiber, die nicht am vereinfachten Verfahren nach § 24 ARegV teilnehmen, zur Bestimmung des Qualitätselements Netzzuverlässigkeit heranzuzi e- hen s ind. Im Übrigen enthält die Festlegung nähere Regelungen zur standardisierten B e stimmung des Qualitätselemen ts , wie etwa zur Ermittlung der Kennzahlen unter He r anziehung von geplanten und ungeplanten Versorgungsunterbrechungen, zur Ermit t lung der Kennzahlenvorgaben (Referenzwerte) und zur Berechnungsmethode sowie zur Berüc k sichtigung von Kappungsgrenzen. Der F estlegung liegt eine Modellnetzanalyse zugrunde, die im Auftrag der Bundesnetzagentur von der Consentec Consulting für Energiewirtschaft und - technik GmbH in K o operation mit der Forschungsgemeinschaft für Elektrische Anlagen und Stromwirtschaft e.V. (FGH) und Frontier Economics Limited (im Folgenden: Conse n- tec) durchgeführt und im Juni und Oktober 2009 mit der Fachöffentlichkeit diskutiert wurde. Darüber hinaus hatten die beteiligten Wirtschaftskreise im Rahmen einer Konsultation zu dem Eckpunktepa pier der Bundesnetzagentur zur " Ausgesta l tung des Qualitätselements Netzzuverlässigkeit Strom im Rahmen der Anreizreguli e rung " 1 2 - 4 - vom 15 . Dezember 2010 Gelegenheit zur Stellungnahme. Am 20. April 2011 erließ die Bundesnetzagentur die Festlegung über die Datenerhebung zur Bestimmung des Qualitätselements hinsichtlich der Net z zuverlässigkeit Strom nach den §§ 19 und 20 ARegV (BK8 - 11 / 001; abrufbar unter: ); die aufgrund di e- ser Festlegung erhobenen Daten flossen jedoch noch nicht in die streitgegens tändl i- che Festlegung ein, sondern waren Grundlage für die Ermittlung des ind i viduellen Qualitätselements, die gegenüber der Betroffenen mit Beschluss vom 21. Februar 2012 (BK8 - 11/183 5 - 81) erfolgte und zu einer Anpassung der Erlösobe r grenzen für die Kalende rjahre 2012 und 2013 führte. Mit ihrer Beschwerde hat die Betroffene geltend gemacht, die Festlegung vom 7. Juni 2011 (BK8 - 11/002) beruhe auf formellen und materiellen Rechtsfehlern . Das Beschwerd e gericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Da gegen wende t sich die Betroffene mit der vom Beschwerdegericht zugelassene n Rechtsbeschwe r de . II. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. 1. Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: D ie von der Betroffenen in formeller Hi nsicht gegen die Festlegung vorg e- brachten Rügen blieben ohne Erfolg . Entgegen ihrer Auffassung leide die Festl e gung nicht insoweit an einem Begründungsmangel, als sich ihr nicht entnehmen lasse, welche Inputdaten die Bundesnetzagentur verwendet habe. Die F estlegung bei n halte lediglich allgemeine Regelungen zur Qualitätsregulierung und konkretisiere damit die in § 20 ARegV angelegte Bestimmung des Qualitätselements. Davon zu untersche i- den seien die weitere Festlegung über die Datenerhebung zur Bestimmung des Qu a- litätselements hinsichtlich der Netzzuverlässigkeit Strom nach den §§ 19 und 20 ARegV vom 20. April 2011 (BK8 - 11 - 001) und die Ermittlung des individuellen Qual i- 3 4 5 6 - 5 - tätselements, das von der jeweils zuständigen Regulierungsbehörde durch geso n- de r ten Beschlus s für den einzelnen Netzbetreiber festgelegt werde. Au f grund dessen mache die Betroffene auch ohne Erfolg geltend, es sei nicht nachvol l ziehbar, ob und inwiefern die Bundesnetzagentur die von ihr verwendeten Daten einem Plausibilisi e- rungsprozess unterzogen habe; eine solche Plausibilisi e rung erfolge erst im Rahmen der konkreten Ermittlung der Kennzahlenvorgaben und der individ u ellen Kennzahlen. Schließlich habe es die Bundesnetzagentur auch nicht rechtsfe h lerhaft unterlassen, die in dem Consentec - Gutachten verwendeten Inputdaten in nicht an o nymisierter Form zu veröffentlichen; § 31 Abs. 1 Satz 2 ARegV sehe lediglich vor, dass die R e- gulierungsbehörde neben den Effizienzwerten auch die nach §§ 19, 20 ARegV ermi t- telten Kennzahlenvorgaben und die Abweichungen de r Netzbetreiber von diesen veröffentlichen müsse. Entgegen der Auffassung der Betroffenen sei die Festlegung auch in der S a- che rechtmäßig. Bei der Festlegung des Beginns der Anwendung des Qualitätsel e- ments und bei dessen weiterer Ausgestaltung , der Metho dik und der Reg e lung des Verfahrens zu dessen Bestimmung stehe der Bundesnetzagentur ein Gestaltung s- spielraum zu, der nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle unterliege. Vor diesem Hintergrund sei deren Entscheidung zum Beginn der Anwendung zu m 1. Januar 2012 nicht zu beanstanden. Insbesondere habe es hierfür nicht an hinreichend belastbaren Datenreihen gefehlt. Alle Netzbetreiber hätten der Bunde s- net z agentur gemäß § 52 EnWG seit dem Jahr 2006 einen jährlichen Bericht über alle in ihrem Netz im letzten Kalenderjahr aufgetretenen - geplanten und ungeplanten - Versorgungsunterbrechungen vorgelegt , bei denen Letztverbraucher oder Weiterve r- tei ler länger als drei Minuten " spannungslos geworden " seien . Mit diesen Daten h a be die Bundesnetzagentur die v on ihr in der Festlegung ausgewählten Kennzahlen SAIDI und ASIDI bestimmen können , weil sie von der gewissenhaften Erfüllung der Meldepflicht durch die Netzbetreiber habe ausgehen dürfen und die gelieferten Daten im Laufe der Jahre in mehrfacher Hinsicht p lausibilisiert habe. D e n Auswirkungen stochastischer Schwankungen habe die Bundesnetzagentur durch die Verwendung 7 8 - 6 - der Daten aus drei Jahren (2006 bis 2008) hinreichend entgegengewirkt. Zudem werde die Bundesnetzagentur aufgrund der mit der Festlegung vom 2 0. April 2011 erfolgten Datenerhebung auch die in der Vergangenheit gemeldeten Daten erneut überprüfen und gegebenenfalls Korrekturen vornehmen. Fehl gehe auch der Einwand der Betroffenen, die Bundesnetzagentur habe rechtsfehlerhaft den Störungsanlass " E inwirkung Dritter " als ungeplante Verso r- gungsunterbrechung miterfasst, dem bei städtischen Netzbetreibern rund 30% der Störungen zuzuordnen seien. Mit Blick auf die Betroffenheit der Netzkunden seien alle Versorgungsunterbrechungen zu berücksichtigen, die in der Sphäre des Netzb e- treibers lä gen und ihm zugerechnet werden könnten. Dazu gehöre auch der von der Betroffenen angeführte " Baggerangriff " . Denn das pauschale Herausnehmen so l cher von Dritten verursachten Versorgungsunterbrechungen würde den Anreiz abs chw ä- chen, über öffentliche Informationen, Schulungsmaßnahmen und hochqualif i zierte Planauskünfte andere Akteure in die Sicherstellung der Versorgungszuverlä s sigkeit einzubeziehen. Neben der präventiven Vorbeugung sei außerdem die Sorgfalt des Netzbetreiber s bei der Beseitigung einer gleichwohl eingetretenen Versorgungsu n- terbrechung zu berücksichtigen, um die Versorgungsqualität des Netzbetreibers g e- rade auch an den von Dritten verursachten Versorgungsunterbrechungen repräse n- tativ zu messen. Es sei auch n icht zu beanstanden, dass die Bundesnetzagentur die in § 20 Abs. 2 Satz 2 ARegV enthaltene Anforderung, bei der Ermittlung der Kennzahlenvo r- gaben (Referenzwerte) gebietsstrukturelle Unterschiede zu berücksicht i gen, nicht durch eine Klassenbildung, sondern - auf Empfehlung des Consentec - Gutachtens - durch eine von einem kontinuierlichen Strukturparam e ter, nämlich der Lastdichte, abhängige Funktion umgesetzt habe. Im Rahmen der durc h geführten Modellnetz - und der statistischen Analyse sei die Lastdichte als zu r Abbildung g e bietsstruktureller Unterschiede geeigneter und signifikanter Parameter ident i fiziert worden. Schließlich bedürfe es wegen der Orientierung am Zuverlässigkeitsniveau eines Durchschnitt s- unternehmens , der Verwendung von gemittelten Durchschnitts werten aus drei Ja h- 9 10 - 7 - ren und der Deckelung der Erlöszuschläge und - abschläge nicht des von der B e- troffenen geforderten Konfidenzbandes, das im Übrigen vom Verordnungsgeber auch nicht vorgegeben sei. Mit der Berücksichtigung des Parameters Lastdichte sei auch nicht die Wechselwirkung zwischen Effizienz - und Qualitätsvorgaben außer B e- tracht gelassen worden. Dass eine höhere Netzzuve r lässigkeit mit höheren Kosten verbunden sei und daher zu einem niedrigeren Effizienzwert zu Lasten eines Netzb e- treibers führen kön ne, könne die Qualitätsreguli e rung ausgleichen. 2. Dies e Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand. a) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde hat das Beschwerdeg e- richt zu Recht angenommen , dass der Bundesnetzagentur bei der Bestimmung des Qualitätselements ein Entscheidungsspie l raum zu s teht . Die Ausgestaltung des nach §§ 19, 20 ARegV zu bestimmenden Qualität s- elements wie auch der Beginn seiner Anwendung und das Verfahren sind durch G e- setz und Verordnung nicht in allen Details punktge nau vorgegeben. Der mit der B e- stimmung des Qualitätselements betrauten Regulierungsbehörde steht bei der Au s- wahl der einzelnen Parameter und Methoden vie l mehr - wie der Senat etwa auch für den nach § 12 ARegV durchzuführenden Effizienzvergleich entschieden hat (B e- schluss vom 21. Januar 2014 - EnVR 12/12, Rn. 10 ff. - Stadtwerke Konstanz GmbH) ein Spielraum zu, der in einzelnen Aspekten einem Beurteilungsspielraum, in anderen Aspekten einem Regulierungserme s sen gleichkommt. aa) Nach § 21a Abs. 2 Satz 1 EnWG in der für den Streitfall maßgeblichen Fassung vom 21. August 2009 - die sich in den hier relevanten Punkten von der de r- zeit geltenden Fassung nicht unterscheidet - erfolgt die Anreizregulierung durch Vo r- gabe von Obergrenzen für die Höhe der Netzzugan gsentgelte oder für die Gesamte r- löse aus Netzzugangsentgelten, die innerhalb einer Regulierungsperiode erzielt we r- den dü r fen. Hierbei sind Effizienzvorgaben zu berücksichti gen. Gemäß § 21a Abs. 5 Satz 1 EnWG werden die Effizienzvorgaben unter anderem unter Berücksic h tigung 11 12 13 14 - 8 - der Versorgungsqualität und auf diese bezogener Qualitätsvorgaben b e stimmt. Die Qualitätsvorgaben werden gemäß § 21a Abs. 5 Satz 2 EnWG auf der Grundlage e i- ner Bewertung von Zuverlässigkeitskenngrößen oder Netzleistungsfähigkeitsken n- größe n ermittelt, bei der auch Strukturunterschiede zu berücksichtigen sind. Bei e i- nem Verstoß gegen Qualitätsvorgaben können nach § 21a Abs. 5 Satz 3 EnWG auch die Obergrenzen zur Bestimmung der Netzzugangsentgelte für ein Energieve r- sorgungsunternehmen gesenkt werden. Weitere materiell - rechtliche Vorgaben übe r- lässt § 21a Abs. 6 EnWG einer Rechtsverordnung, die die nähere Ausgesta l tung der Methode einer Anreizregulierung und ihre Durchführung regeln (§ 21a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 EnWG) und insbesondere Regelungen fü r die Ausgestaltung der Qualitätsvo r- gaben treffen kann (§ 21a Abs. 6 Satz 2 Nr. 3 EnWG) . bb) Diese Verordnungsermächtigung wird durch die Anreizregulierungsve r- ordnung ausgefüllt. (1) Gemäß § 18 ARegV dienen Qualitätsvorgaben der Sicherung eines lan g- f ristig angelegten, leistungsfähigen und zuverlässigen Betriebs von Energieverso r- gungsnetzen. Als Instrumente zur Gewährleistung der Qualitätsvorgabe werden in der Vorschrift Qualitätselemente nach den §§ 19 und 20 ARegV und die Bericht s- pflichten nach § 21 ARegV genannt . Das Qualitätselement ist Bestandteil der Reg u- lierungsformel in Anlage 1 zu § 7 ARegV. Hierfür sieht § 19 Abs. 1 Satz 1 ARegV vor, dass auf die Erlösobergrenzen Zu - oder Abschläge vorgenommen werden kö n- nen, wenn Netzbetreiber hinsichtlich der Netzzuverlässigkeit oder der Netzleistung s- fähigkeit von Kennzahlenvorgaben abweichen. Die Kennzahlenvorgaben sind nach Maßgabe des § 20 ARegV unter Heranziehung der Daten von Netzbetreibern aus dem g e samten Bundesgebiet zu ermitteln und in Zu - und Abschlä ge umzusetzen (§ 19 Abs. 1 Satz 2 ARegV). Zulässige Kennzahlen für die Bewertung der Netzzuve r- lässigkeit, die in § 19 Abs. 3 ARegV definiert ist, sind gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 ARegV insbesondere die Dauer der Unterbrechung der Energieversorgung, die Hä u- fig keit der Unterbrechung der Energieversorgung, die Menge der nicht geliefe r ten Energie und die Höhe der nicht gedeckten Last. Nach § 20 Abs. 1 Satz 2 ARegV ist 15 16 - 9 - eine Kombination und Gewichtung dieser Kennzahlen möglich. Für die ausg e wählten Kennzahlen sind K ennzahlenwerte der einzelnen Netzbetreiber zu ermitteln (§ 20 Abs. 1 Satz 3 ARegV). Aus diesen Kennzahlenwerten sind nach § 20 Abs. 2 ARegV Kennzahlenvorgaben als gewichtete Durchschnittswerte zu ermitteln, wobei bei der Ermittlung der Kennzahlenvorgaben g ebietsstrukturelle Unterschiede zu berücksic h- tigen sind, was durch Gruppenbildung erfolgen kann. Damit ist zugleich klargestellt, dass die Referenzwerte nicht von der individuellen Qualität des jeweiligen Netzb e- treibers abhängen sollen. Schließlich bestimm t § 20 Abs. 3 ARegV, dass für die G e- wichtung der Kennzahlen oder der Kennzahlenwerte sowie die Bewertung der A b- weichungen in Geld zur Ermittlung der Zu - und Abschläge auf die Erlöse nach § 19 Abs. 1 ARegV (monetäre Bewertung) insbesondere die Bereitschaft der Ku n den, für eine Änderung der Netzzuverlässigkeit niedrigere oder höhere Entgelte zu zahlen, als Maßstab herangezogen werden, analytische Methoden, insbesondere analyt i- sche Kostenmode l le, die dem Stand der Wissenschaft entsprechen müssen, oder eine Kom bination von beiden Methoden ve r wendet werden können. Erfolgt nach diesen Maßgaben eine Bestimmung des Qualitätselements, so hat die Regulierungsbehörde nach § 4 Abs. 5 ARegV von Amts wegen die Erlö s- obergrenze entsprechend anzupassen, wobei die Anpassu ng höchstens einmal jäh r- lich zum 1. J a nuar des folgenden Kalenderjahres zulässig ist. Gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 ARegV hat die Reguli e rungsbehörde über den Beginn der Anwendung des Qualitätselements, der bei Stromversorgungsnetzen zur zweiten Regulierungsper i o- de zu erfolgen hat, zu entscheiden. Er soll nach § 19 Abs. 2 Satz 2 ARegV bereits zur oder im Laufe der ersten Regulierungsperiode erfolgen, soweit der Reguli e- rungsbehörde hinreichend belastbare Datenreihen vorliegen. (2) Die Zielrichtung der Qualitä tsvorgaben e ntspricht damit dem in § 1 Abs. 2 EnWG festgelegten speziellen Ziel der Sicherung eines langfristig angelegten lei s- tungsfähigen und zuverlässigen Betriebs von Energieversorgungsnetzen. Die Reg e- lungen zur Versorgungsqualität bilden einen wichtig en, notwendigen Bestandteil in einer auf Kosteneffizienz ausgerichteten Regulierung der Netze, damit Kosteneff i- 17 18 - 10 - zienzsteigerungen nicht zu Lasten der Versorgungsqualität gehen. Der Veror d- nungsgeber hat sich mit den Regelungen der §§ 18 ff. ARegV gegen eine - alternativ den k bare - integrative Qualitätsregelung entschieden, indem die Versorgungsqualität nicht Bestandteil des Effizienzvergleichs nach §§ 12 ff. ARegV ist. cc) Obwohl das Energiewirtschaftsgesetz und die Anreizregulierungsveror d- nung hiernach s owohl hinsichtlich der zu berücksichtigenden Kennzahlen als auch hinsichtlich der Ermittlung der Kennzahlenwerte und der Kennzahlenvorgaben wie auch hinsichtlich der anzuwendenden M e thoden maßgebliche Weichenstellungen vorgeben, verbleiben bei der näheren Ausgestaltung und dem Verfahren der B e- stimmung des Qualitätselements sowie dem Beginn seiner Anwendung im Ei n zelnen notwendigerweise erhebliche Spielräume. Die in §§ 19 und 20 ARegV enthaltenen Vorgaben sind trotz ihrer zum Teil hohen Regelungsdichte au sfüllungsbedürftig. Soweit der Verordnungsgeber in § 20 Abs. 1 Satz 1 ARegV bestimmte Kennzahlen für die Bewertung der Netzzuverlässi g- keit vorgegeben hat, ist diese Aufzählung nicht abschließend, sondern beinhaltet l e- diglich Regelbeispiele, die von der Reg ulierungsbehörde verwendet und um weit e re Parameter ergän zt werden können. Aus der in § 20 Abs. 1 Satz 2 ARegV eröffn e ten Möglichkeit einer Kombination der Kennzahlen geht zugleich hervor, dass der Ve r- ordnungsgeber nicht eine kumulative Anwendung sämtliche r genannter Regelbe i- spiele vorschreibt, sondern der Regulierungsbehörde - was auch aus § 20 Abs. 1 Satz 3 ARegV, der die " ausgewählten " Kennzahlen in den Blick nimmt, hervorgeht - insoweit ein Auswahlermessen einräumt. Entsprechendes gilt nach § 20 Abs. 3 ARegV im Hinblick auf die Gewichtung der Kennzahlen und Kennzahlenwerte sowie die monetäre Bewertung. Zur Ausfüllung dieser Vorgaben kommen - was dem Ve r- ordnungsgeber bewusst war (vgl. BR - Drucks. 417/07, S. 63) - verschiedene intern a- tional verwendete Kennz ahlen und unterschiedliche wissenschaftliche Methoden in B e tracht. Die Auswahl einer konkreten Kennzahl oder Methode, die den abstrakten Vorgaben der Ve r ordnung entspricht, hat der Verordnungsgeber nach § 32 Abs. 1 Nr. 6 ARegV der Regulierungsbehörde überl assen. Da die Auswahl der ko n kreten 19 20 - 11 - Kennzahlen und Methode n einen untrennbaren Zusammenhang mit der hinreiche n- den Belastba r keit der dabei heranzuziehenden Datenreihen aufweist, berührt der der Reguli e rungsbehörde eingeräumte Entscheidungsspielraum auch den Beginn der Anwendung des Qualität s elements. Dass solche Spielräume bestehen, deckt sich mit den Vorstellungen des G e- setzg e bers. Dieser hat die gesetzlichen Vorgaben methodenoffen gestaltet, weil die Regulierungsbehörde das Anreizregulierungsmodell ent wickeln soll (BT - Drucks. 15/5268, S. 120). dd) Die der Regulierungsb e hörde eröffneten Spielräume kommen hinsichtlich einiger Aspekte einem Beurteilungsspielraum, hinsichtlich anderer A s pekte einem Reg u lierungsermessen gleich. Die Bestimmung des Qual itätselements erfordert, wenn e s die gesetzlich vo r- gegebene Zuverlässigkeit aufweisen soll, eine komplexe Modellierung der maßgebl i- chen Verhältnisse bei den einzelnen Netzen und Netzbetreibern, die nicht bis in alle Einzelhe i ten rechtlich vorgegeben werden kann und vom Gesetzgeber bewusst nicht vorgegeben worden ist. Dies hat Auswirkungen auf die gerichtliche Kontrolldic h te. Gerichtliche Kontrolle kann nicht weiter reichen als die materiell - rechtliche Bi n dung der Instanz, deren En t scheidung überprüft werden soll. Sie endet deshalb dort, wo das materielle Recht in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise das Entsche i- dungsverhalten nicht vollständig determin iert ( BVerfGE 88, 40, 56, 61; 103, 142, 156 f.; BVerwGE 131, 41 Rn. 20). Ob und inwieweit es sich be i den der Regulierungsbehörde eröffneten Spie l- räumen um einen Beurteilungsspielraum auf der Tatbestandsseite der Norm oder um ein Regulierungsermessen auf der Rechtsfolgenseite handelt, bedarf keiner a b- schließenden Entscheidung. Die für diese beiden Katego rien geltenden Kontrollma ß- stäbe u n terscheiden sich, wie auch das Bundesverwaltungsgericht entschieden hat (BVerwG, NVwZ 201 4 , 589 Rn. 3 3 f. mwN ), eher verbal und weniger in der Sache 21 22 23 24 - 12 - (Senatsbeschluss vom 21. Januar 2014 - EnVR 12/12, Rn. 26 - Stadtwerke Ko nstanz GmbH). Ähnlich wie es der Senat für die Beurteilung der Effizienzwerte angeno m- men hat (Senatsbeschluss vom 21. Januar 2014 - EnVR 12/12, Rn. 28 - Stad t werke Konstanz GmbH), weist auch die Bestimmung des Qualitätselements eine b e sondere Nähe zum Regu lierungsermessen auf. Dessen Ermittlung ist das Ergebnis einer komplexen Bewertung, die sowohl die Erfassung und Beurteilung der maßge b lichen Elemente des Sachverhalts als auch die Auswahl zwischen mehreren in Frage ko m- menden Kennzahlen (einschließlich ihr er möglichen Kombination und Gewic h tung) und Bewertungsmethoden erfordert, und findet unmittelbar Eingang in die Reguli e- rungsformel nach Anlage 1 zu § 7 ARegV zur Bestimmung der Erlösobergre n zen. Die Ausübung eines Beurteilungsspielraums ist darauf zu ü berprüfen, ob die Behörde die gültigen Verfahrensbestimmungen eingehalten hat, von e i nem richtigen Verständnis des anzuwendenden Gesetzesbegriffs ausgegangen ist, den erhebl i- chen Sachverhalt vollständig und zutreffend ermittelt hat und sich bei der eigentl i- chen Beurteilung an allgemeingültige Wertungsmaßstäbe gehalten, insb e sondere das Willkürverbot nicht ve rletzt hat (BVerwGE 131, 41 Rn. 21). Die eine A b wägung zwischen unterschiedlichen gesetzlichen Zielvorgaben erfordernde Au s übung des Regulierungsermesse ns ist vom Gericht zu beanstanden, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattgefunden hat (Abwägungsausfall), wenn in die Abw ä gung nicht an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt we r- den musste (Abwägungsdefizit), wenn die Bedeutung der betroffenen Belange ve r- kannt worden ist (Abwägungsfehleinschätzung) oder wenn der Ausgleich zwischen ihnen zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (Abw ä- gungsdisproport i ona lität; vgl. BVerwGE 131, 41 Rn. 47). Nac h diesen Maßgaben ist im Streitfall insbesondere zu überprüfen, ob die Bundesnetzagentur bei Erlass der a n gefochtenen Festlegung die gesetzlichen Vorgaben in § 21a Abs. 5 EnWG und die Anforderungen des Verordnungsgebers an Kennzahlen und Kennzahlenwerte in §§ 19, 20 ARegV b e achtet hat. 25 - 13 - ee) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde erstreckt sich der En t- scheidungsspielraum der Bundesnetzagentur bei der Bestimmung des Qualitätsel e- ments im Ausgangspunkt auch auf die Festlegung über den Beginn seiner Anwe n- dung. Denn die hierfür entscheidende Frage, ob hinreichend belastbare Date n reihen im Sinne des § 19 Abs. 2 Satz 2 ARegV vorliegen, lässt sich nur beantworten, wenn klar ist, welche Daten für die Bestimmung des Qualitätselements im Einzelnen he r- angezogen w erden. Insoweit besteht aber - wie aufgezeigt - ein Entscheidungsspie l- raum der Regulierungsbehörde. Davon zu trennen ist allerdings die Frage, ob - nach der abstrakten Auswahl der maßgeblichen Datenreihen - die konkret erhobenen D a- ten hinreichend belastbar sind. Die Klärung dieser Frage ist gegebenenfalls mit sachverständiger Hilfe möglich. ff ) Soweit die Rechtsbeschwerde unter Anführung mehrerer Einzelpunkte e i- nen tragfähigen Sachgrund für die Annahme eines Entscheidungsspie l raums der Regulierungsbehör de bestreitet , kann dies aus den vorgenannten Grü n den einen solchen nicht grundsätzlich in Frage stellen. Die Einwände betreffen nur einzelne Details des Qualitätselements und insbesondere die Frage n , ob die Regulierungsb e- hörde den erheblichen Sachverhalt vollständig und zutreffend ermi t telt hat, dies heißt hier insbesondere, ob sie von einer verlässlichen Datengrundlage ausg e gangen ist , und ob die Regulierungsbehörde in zutreffender Weise gewichtete Durchschnittswe r- te gebildet und gebietsstrukturelle Unter schiede berüc k sichtigt hat . Ihnen ist gerade auch bei Annahme eines Entscheidungsspielraums gerichtlich nachzugehen . b) Entgegen der Rechtsbeschwerde hat das Beschwerdegericht rechtsfehle r- frei angenommen, dass die angefochtene Festlegung nicht schon weg en eines B e- gründungmangels formell rechtswi d rig sei. 26 27 28 - 14 - aa ) Allerdings unterliegt die Regulierungsbehörde bei der Ausfüllung eines Entscheidungsspielraums der vorliegenden Art besonderen Begründungsanford e- rungen. Ähnlich wie es das Bundesverwaltungsgericht bei telekommunikationsrech t- lichen Entsche i dungen angenommen hat (BVerwG, NVwZ 2014, 589 Rn. 34 ff.), ist bei einem derartigen Entscheidungsspielraum die eigentliche Bewertung der Behö r- de auch darauf nachzuprüfen, ob sie im Hinblick auf die Kriterien, die in der Recht s- norm ausdrücklich hervorgehoben oder in ihr angelegt sind, ihre Festlegung plausibel und erschöpfend begründet hat. Dies folgt aus der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG. Die gerichtliche Kontrolle eines der B e- hör de eingeräumten Gestaltungsspielraums ist grundsätzlich auf diejenigen Erw ä- gungen zu e r strecken und zu beschränken, die die Behörde zur Begründung ihrer Entscheidung dargelegt hat; denn die notwendige Abwägung und ihre Darstellung im Bescheid sollen zumind est auch die nachgehende gerichtliche Kontrolle ermögl i- chen, die ang e sichts des ohnehin eingeräumten Beurteilungsspielraums sonst nicht hinreichend wirksam w ä re . Aufgrund dessen muss der Begründung der Entscheidung zu entnehmen sein, dass die Regulieru ngsbehörde die in Betracht kommenden Kennzahlen und die M e- thoden zur Ermittlung der Kennzahlenwerte und ihrer Gewichtung sowie der monet ä- ren Bewertung abgewogen und geprüft hat, welche dem Ziel der Sicherung e i nes langfristig angelegten, leistungsfähigen u nd zuverlässigen Betriebs von Energieve r- sorgungsnetzen am ehesten gerecht werden. Sodann muss die Behörde unter B e- wertung der unterschiedlichen Belange im Einzelnen darlegen, dass und warum ihrer Ansicht nach im Ergebnis Überwiegendes für die g e wählte Meth ode spricht. bb) Nach diesen Maßgaben liegt k ein Begründungsmangel vor. 29 30 31 - 15 - (1) Ohne Erfolg beanstandet die Rechtsbeschwerde, der angefochtenen Fes t- legung lasse sich nicht entnehmen, welche Datengrundlage die Bundesnetz a gentur für ihre Entscheidung verw endet habe, weshalb die Festlegung einen Begründung s- mangel au f weise. Dies ist nicht der Fall. Zu Recht weist die Rechtsbeschwerde allerdings darauf hin, dass die Festl e- gung - anders als das Beschwerdegericht offenbar meint - nicht nur allgemeine R e- gelun gen zur Qualitätsregulierung enthält, die ohne jeden Rückgriff auf konkrete Ei n- zeldaten der einzelnen Netzbetreiber getroffen worden sind. Nach der Begrü n dung der Festlegung ist die Referenzfun k tion zur Bestimmung des Qualitätselements in zwei Schritten er mittelt worden, nämlich zum ersten aufgrund einer von den Conse n- tec - Gutachtern entwickelten Modellnetzanalyse auf der Grundlage fiktiver, aber real i- tätsnaher Versorgungsaufgaben und zum zweiten aufgrund einer Zuverlä s sigkeits - bzw. Wirkungs analyse dieses M odells anhand der für die Jahre 2006 bis 2008 erh o- benen Daten nach § 52 EnWG. Dies wird in der Festlegung wie auch in dem dort in Bezug genommenen Consentec - Gutachten (S. 134 ff.) hinreichend dargelegt, we s- halb unter diesem Gesichtspunkt kein Begründungsma ngel e r sichtlich ist. ( 2 ) Soweit die Rechtsbeschwerde nicht die fehlende Begründung dazu, we l- che Datenreihen verwendet worden sind, beanstandet, sondern vielmehr den U m- stand, dass diese Datensätze nicht veröffentlicht worden seien und deshalb die in der Festlegung vorgegebene Referenzkurve mit den dort ermittelten Parametern nicht nachvollzie h bar sei, bleibt dies ebenfalls ohne Erfolg. ( a ) Nach § 84 Abs. 2 Satz 1 EnWG ist die Einsicht in Informationen, die von der Bundesnetzagentur erhoben und in dere n Akten geführt werden, nur mit deren Zustimmung zulässig. Eine solche Zustimmung hat die Bundesnetzagentur nicht e r- teilt. Diese Entscheidung unterliegt in entspr e chender Anwendung von § 99 Abs. 2 VwGO nicht der gerichtlichen Nachprüfung (BGH, Beschluss vo m 21. Januar 2014 EnVR 12/12, Rn. 73 - Stadtwerke Konstanz GmbH). 32 33 34 35 36 - 16 - (b ) Ob das Beschwerdegericht nach § 84 Abs. 2 Satz 4 EnWG ein Zwische n- verfahren zur Entscheidung über eine Offenlegung der Daten hätte anordnen mü s- sen, kann bereits deshalb dahinstehen, weil weder die Betroffene im Beschwerdeve r- fahren ein solches Verfahren angeregt hat noch die Rechtsbeschwerde die Unterla s- sung einer entsprechenden Anordnung durch das Beschwerdegericht mit der Verfa h- rensrüge beanstandet hat (vgl. Senatsbeschluss vom 2. F ebruar 2 010 - KVZ 16/09, WuW/E DE - R 2879 Rn. 18 - Kosmetikartikel) . (c ) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist eine Offenlegung der Datengrundlage auch nicht nach § 7 3 Abs. 1 EnWG oder Art. 19 Abs. 4 GG g e boten. (a a ) Das in § 73 Abs. 1 EnWG normierte Erfordernis, wonach die Reguli e- rungsbehörde ihre Entscheidungen zu begründen hat, dient dem Zweck, den Bete i- ligten und dem Gericht die Überprüfung der Entscheidung in tatsächlicher und rech t- licher Hinsicht zu ermögl i chen. Hierzu ist es erforderl ich und ausreichend, diejenigen tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen anzuführen, aus denen sich die Rech t- mäßigkeit der ergangenen Entscheidung ergibt. Im vorliegenden Zusammenhang sind keine konkreten Anhaltspunkte ersich t- lich, die es aus rechtlich en Gründen als geboten erscheinen lassen, zur Übe r prüfung der von der Bundesnetzagentur getroffenen Auswahlentscheidung bei der Ausgesta l- tung und dem Verfahren zur Bestimmung des Qualitätselements die dabei verwend e- te Datengrundlage im Detail zu b e trachten . Allerdings steht außer Zweifel, dass die Auswahl und Gewichtung der zur E r- mittlung der Referenzkurve herangezogenen Parameter vom Inhalt der zugrunde liegenden Datensätze abhängen. Eine detaillierte Überprüfung der von jedem bete i- ligten Unternehmen ü bermittelten Daten stünde aber mit dem Regelungsko n zept der Anreizregulierungsverordnung nicht in Einklang. § 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 ARegV sieht vor, dass die Regulierungsbehörde die zur Bestimmung des Qualitätselements erforderlichen Daten durch Einholung von Auskünften bei den Netzbetreibern e r hebt. 37 38 39 40 - 17 - Hieraus kann, wie auch das Beschwerdegericht zutreffend angenommen hat, gefo l- gert werden, dass die Netzbetreiber zu vollständigen und wahrheitsgemäßen Ang a- ben verpflichtet sind. Ein System zur Sanktionierung u nzutreffender Ang a ben oder eine umfassende Überprüfung der Angaben durch die Bundesnetzagentur oder durch Dritte sind in der Anreizregulierungsverordnung zwar nicht vorgesehen ; bei der Bestimmung des Qualitätselements hat die Bundesnetzagentur in der angef ochtenen Festlegung aber angekündigt, die Datenmeldungen anhand der jeweils aktuellen D a- tenmeldungen nach § 52 EnWG zu überprüfen und zu plausibilisieren . Damit besteht eine hinreichende Sicherung, dass nur belastbare Daten verwendet werden. Der Verordn ungsgeber war auch nicht gehalten, weitergehende Maßnahmen zur Überprüfung der Daten durch die Bundesnetzagentur oder die Gerichte vorzus e- hen. Er durfte davon ausgehen, dass ein beteiligtes Unternehmen im Regelfall nicht vorsätzlich unzutreffende Auskünfte erteilen wird, dass sich versehentlich unzutre f- fende Einzelangaben angesichts der Breite der Datengrundlage auf das Ergebnis nicht in nennenswertem Umfang auswirken und dass Anlass zu einer näheren Übe r- prüfung nur dann besteht, wenn konkrete Anhaltspun k te vorliegen, die Zweifel an der Richtigkeit der übermittelten Daten begründen. Solche Anhaltspunkte zeigt die Rechtsbeschwerde nicht auf. ( b b) Eine weitergehende Überprüfungspflicht des Beschwerdegerichts ergibt sich auch nicht aus Art. 19 Abs. 4 GG. Die Regelung in § 84 Abs. 2 EnWG dient ebenso wie die inhaltsgleiche Reg e- lung in § 72 Abs. 2 GWB (dazu BGH , WuW/E DE - R 2879 Rn. 13 - Kosm e tikartikel) dem Ausgleich zwischen dem verfassungsrechtlichen Anspruch auf wirksamen Recht s schutz nach Art. 19 Abs. 4 GG und auf Gewähru ng rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG einerseits und dem als Au sfluss der Grundrechte der Art. 12 und 14 GG zu gewährenden Geheimnisschutz, insbesondere dem Schutz von B e triebs - und Geschäftsgeheimnissen andererseits. Damit wird z ugleich der verfassungsrech t- lichen A n forderung nach praktischer Konkordanz Rechnung getragen (vgl. BVerfG E 41 42 43 - 1 8 - 115, 205, 234 ). Hierbei ist neben dem privaten Interesse an effektivem Rechtsschutz und dem - je nach Fallkonstellation - öffentlichen oder privaten Interesse an Gehei m- nisschutz auch das öffentliche Interesse an der Wahrheitsfindung in die A b wägung einzustel len (BVerfG E 115, 205, 241 ). Die Informationen über Versorgungsstörungen nach § 52 EnWG sind G e- schäftsgeheimnisse der Unternehmen, die sie der B undesnetzagentur mitgeteilt h a- ben. Die in Rede stehenden Daten enthalten Angaben zu Zeitpunkt, Dauer, Au s maß und Ursache der Versorgungsunterbrechungen und zu den ergriffenen Maßnahmen zur Vermeidung künftiger Versorgungsstörungen, also die Umstände, anhan d deren die Tätigkeit der Netzbetreiber im Rahmen der Netzzuverlässigkeit als Qualitäts el e- ment bewertet wird . Diese Daten sind nicht offenkundig. An ihrer Nich t verbreitung besteht ein berechtigtes Interesse. Die Verpflichtung der Regulierungsbehörden zum S chutz von Betriebs - und Geschäftsgeheimnissen ergibt sich aus § 30 VwVfG, auf den § 71 Satz 1 EnWG ausdrücklich Bezug nimmt, und aus § 84 Abs. 2 Satz 2 EnWG, wonach die Einsicht in Unte r lagen insbesondere dann zu versagen ist, wenn dies zur Wahrung solcher Geheimnisse geboten ist. Dass das Interesse der B e- troffenen an einer Offenlegung der Datenreihen höher zu bewerten ist, wird von der Rechtsbeschwerde nicht dargelegt. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass die Referenzkurve nicht anhand der konkret na ch § 52 EnWG erhobenen Datenreihen ermittelt worden ist, sondern anhand einer Modellnetzanalyse, deren Ergebnisse l e- diglich anhand der Datenreihen plausibilisiert worden sind. Gegen die Modellnet z- an a lyse als solche bringt die Rechtsbeschwerde indes nichts Erhebliches vor. Au s Art. 19 Abs. 4 GG können sich grundsätzlich keine weitergehenden Au f- klärungspflichten ergeben. Insbesondere ist es nicht zulässig, das Geheimhaltung s- i n teresse grundsätzlich hinter das Rechtsschutzinteresse zurückzustellen (BVerfG E 1 15, 205, 242 ). Im Streitfall liegt deshalb keine Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG vor. 44 45 46 - 19 - (3 ) Ohne Erfolg rügt die Rechtsbeschwerde, ein Begründungsmangel liege d a- rin , dass aus der Festlegung nicht ersichtlich sei, ob eine Plausibi lisierung der D a ten erfol gt sei. Der Festlegung lässt sich entnehmen, dass dem Consentec - Gutachten die nach § 52 EnWG erhobenen Datenreihen für die Jahre 2006 bis 2008 zugrunde g e- legen haben und eine Plausibilisierung der au f grund der Festlegung vom 20. April 2011 (BK8 - 11/001) erhobenen Daten nicht e r folgt ist; dies ergibt sich aus Nummer II 6.1 der Gründe, worin die Bundesnetzagentur ihre in die Zukunft zielende Absicht kun d getan hat, diese Datenmeldungen erst zur Überprüfung der Bestimmung des Qual i tätselements heranziehen zu wollen. Die Belastbarkeit der seit 2006 erhobenen D a ten hat die Bundesnetzagentur in der Festlegung damit begründet, es sei davon auszu gehen, dass " Betreiber von Energieversorgungsnetzen ihren gesetzlichen Me l- depflichten gewissenhaft nachkommen und grunds ätzlich richtige Daten an die Bu n- desnetzagentur liefern " . Aus dem in der Festlegung in Bezug genommenen Conse n- tec - Gutachten (S. 69 , 134 ) ergibt sich, dass die Daten einer " groben Prüfung der Plausibilität " unterzogen und " korrigiert bzw. en t- fernt " wo r den sind. c ) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde hat es das Beschwerd e- gericht nicht rechts - oder verfahrensfehlerhaft unterlassen, eigene Feststellu n gen zur hinreichenden Belastbarkeit der von der Bundesnetzagentu r herangezogenen Date n- reihen und zur Zulässigkeit der verwendeten Kennzahlen für die Bewertung der Netzzuverlässigkeit zu treffen, weil die Festlegung auf einer unzureichenden Tats a- chengrundlage beruhe. Einen solchen Rechts - oder Verfahrensfehler zeigt die Rechtsbeschwerde nicht auf. aa) Zu Unrecht beanstandet sie, dass in die Datenerhebung nur eine " geri n ge " Anzahl von Netzbetreibern (127 bzw. 129 von insgesamt 191 Mittelspa n nungs - bzw. 190 Niederspannungsnetzbetreibern) einbezogen worden sei. Dies ist bereits im A n- satz nicht nachvollziehbar, weil damit die Daten von etwa zwei Drittel der jewe i ligen 47 48 49 - 20 - Gruppe von Netzbetreibern berücksichtigt worden sind und dies für eine - wie hier - Plausibilitätskontrolle der in einer Modellnetzanalyse gefundenen Ergebn isse eine ausre i chend große Anzahl darstellt. Dies wird durch das Consentec - Gutachten (S. 69) bestätigt, in dem die Gutachter die verwendete Datenbasis für hinreichend repr ä- sentativ halten, um grundsätzliche Abhängigkeiten aufzeigen zu können. Dag e gen brin gt die Rechtsbeschwer d e nichts Substantielles vor. Zudem hat die Bundesnetz a- gentur in der Festlegung angekündigt, die verwendeten Datenreihen anhand der auf Grundlage der weiteren Festlegung vom 20. April 2011 erhobenen Daten zu plausib i- lisieren. bb) En tsprechendes gilt für den betrachteten Zeitraum von drei Jahren. In dem Consentec - Gutachten (S. 25, 69) wird dies nachvollziehbar damit erklärt, dass mit der Einbeziehung der Daten für mehrere Jahre einerseits der Einfluss stochast i scher Effekte möglichst gering gehalten werden soll, andererseits bei der Wahl eines zu langen Zeitraums die Gefahr besteht, dass Veränderungen der Unternehmensken n- größen erst mit deutlicher zeitlicher Verzögerung erkennbar werden und sich zudem der Erhebungsaufwand erhöht. Auch dagegen erhebt die Rechtsbeschwerde keine substantiierten Einwände. cc) Anders als die Rechtsbeschwerde meint , ist es auch nicht zu beansta n- den, dass die Datensätze aus der Zeit vor Beginn der Anreizregulierung stammen. Dies ist ein allgemeiner und unve rmeidbarer Umstand der Anreizregulierung, der auch für die Bestimmung des Ausgangsniveaus der Erlösobergrenze nach § 6 ARegV oder für den Effizienzvergleich nach §§ 12 bis 14 ARegV gilt. Soweit die Bundesnetzagentur nur auf die Daten der Jahre 200 7 bis 200 9 und nicht auch auf die Da ten de r Jahre 2008 bis 2010 zurückgegriffen hat, hat sie dies in der Festlegung nachvollziehbar damit erklärt, dass die Kennzahlen des Kalenderjahres 2010 zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Festlegung noch nicht in eine r auswertb a- ren Form vorgelegen haben. Dies ist von der Rechtsbeschwerde nicht ang e griffen wo r den. 50 51 - 21 - dd) Soweit die Rechtsbeschwerde weiterhin erhebliche Unplausibilitäten bei den verwendeten Datenreihen behauptet, kann sie damit keinen Erfolg haben. Nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts hat die Bundesnetzagentur die im Laufe der Jahre gelieferten Daten in mehrfacher Hinsicht plausibilisiert, indem sie die Ei n- gabe unplausibler Daten durch hinterlegte Eingaberegeln ausgeschlossen und Daten stichprob enartig auf offensichtliche Unplausibilitäten überprüft hat. Daneben lässt sich auch dem Consentec - Gutachten (S. 69, 134) entnehmen, dass die Gutachter eine eigene Plausibilisierung vorgenomm e n und Ausreißer eliminiert h a ben . Auch insoweit zeigt die Rechts beschwerde keine konkreten Anhalt s punkte dafür auf, dass die Bundesnetzagentur von einer fehlerhaften Tatsachengrundlage ausgega n gen ist. ee) Die Rechtsbeschwerde beanstandet auch ohne Erfolg, dass sich die Bu n- desnetzagentur nicht damit auseinandergeset zt habe, ob die ihr vorliegenden D a- tensätze nach der Eliminierung von sogenannten Rückwirkungsstörungen noch hi n- reichend belastbar seien. Rückwirkungsstörungen beruhen auf Versorgungsunte r- brechungen in anderen, d.h. vor - oder nachgelagerten Netzebenen. Nac h dem Consentec - Gutachten (S. 19) ist deren Ausklammerung aus den vorliegenden Daten aufgrund des gesondert erfassten Störungsanlasses " Rückwirkungsstörung " pro b- lemlos möglich, ohne dass die Belastbarkeit der verbleibenden Daten in Frage g e- stellt wird (S. 69). Anderes wird auch von der Rechtsbeschwerde nicht aufgezeigt. d ) Ohne Erfolg rügt die Rechtsbeschwerde, dass das Beschwerdegericht nicht die Geeignetheit der von der Bundesnetzagentur verwandten ökonometrischen M e- thode zur Bestimmung der Referenzwer te mit sachverständiger Hilfe überprüft ha be und nicht dem Einwand der Betroffenen nachgegangen sei, dass nicht sämtliche g e- bietsstrukturellen Unterschiede durch den Parameter Lastdichte hinreichend berüc k- sichtigt würden. 52 53 54 - 22 - aa) § 21a Abs. 5 Satz 2 EnWG be stimmt, dass bei der Ermittlung von Qual i- tätsvorgaben Strukturunterschiede zu berücksichtigen sind. Diese Vorgabe des G e- setzgebers hat der Verordnungsgeber in § 20 Abs. 2 Satz 2 und 3 ARegV dahing e- hend präzisiert, dass bei der Ermittlung der Kennzahlenvorg aben gebietsstru k turelle Unterschiede zu berücksichtigen sind, wobei dies durch Gruppenbildung e r folgen kann. Dabei hat der Verordnungsgeber eine Unterscheidung nach Stadt und Land oder nach neuen und alten Bundesländern zwar für möglich gehalten (BR - Druck s. 417/07, S. 64), dies oder auch die in § 20 Abs. 2 Satz 3 ARegV angesprochene Gruppenbildung aber nicht zwingend vor ge schr ie ben, so dass der Regulierungsb e- hörde bei der Festlegung der anzuwendenden Parameter ein Entscheidungsspie l- raum zusteht. Allerdings lässt sich den gesetzlichen Vorgaben der Auftrag an die Regulierungsb e hörde entnehmen, bei der Bestimmung des Qualitätselements dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Versorgungsstruktur eine starke, vom Net z- betreiber nicht beeinflussbare Wirkung auf di e Netzzuverlässigkeit hat und das Qual i- tätsniveau im Hinblick auf die Kosten - Nutzen - Relation etwa in ländlichen Gebi e ten geringer sein kann als in städt i schen Gebieten. bb) In der angefochtenen Festlegung hat die Bundesnetzagentur auf der Grundlage des Consentec - Gutachtens bestimmt, dass bei der Heranziehung des Strukturparameters Lastdichte zur Berücksichtigung gebietsstruktureller Unterschi e- de die Ermittlung des Referenzwertes mittels einer Regression sanalyse erfolgen soll und die Referenzwerte in Form eines hyperbolischen funktionalen Zusammenhangs berec h net werden sollen. Dies ist als solches rechtlich nicht zu beanstanden. Bei der angegebenen Formel handelt es sich um die Grundvariante einer h y- perbolischen Funktion, bei der die Referenzwerte in Ab hängigkeit von der Las t dichte berechnet werden. Die Ermittlung der Regressionskonstanten a, b und c e r folgt nicht in der angefochtenen Festlegung, sondern erst bei der Ermittlung des ind i viduellen Qualitätselements, hier in dem Beschluss der Bundesnetzagen tur vom 21. Februar 2012. Der hyperbelähnliche Funktionsverlauf hat sich aus analytischen Überlegu n- gen der Gutachter ergeben und ist von ihnen durch analytische Model l rechnungen 55 56 57 - 23 - bestätigt worden, wohingegen statistische Untersuchungen einer Vie l zahl andere r Parameter keine besseren Erklärungsbeiträge geliefert haben (S. 27 des Gutac h- tens). Zugleich hat die Bundesnetzagentur die Verwendung der Formel und die He r- anziehung des Strukturparameters Lastdichte unter den Vorbehalt g e stellt, dass sich dieser auch na ch Auswertung der aufgrund der Festlegung vom 20. April 2011 erh o- benen Daten für die Kalenderjahre 2007 bis 2009 als stati s tisch bedeutsam erweist. Damit entspricht die Entscheidung der Bundesnetzagentur den Vorgaben, die sich aus § 21a EnWG und §§ 19, 20 ARegV ergeben. Die Rechtsbeschwerde zeigt keinen Vortrag auf, dem das Beschwerdegericht hätte entnehmen müssen, dass die Formel zur Ermittlung der Referenzwerte und die Heranziehung des Strukturparam e- ters Lastdichte aus wissenschaftlicher Sicht unvertre tbar oder eine andere Methode eindeutig als besser geeignet anzusehen wäre. cc) Die Bundesnetzagentur hat sich - wissenschaftlich beraten - in der ang e- fochtenen Festlegung dafür entschieden, auf die vom Verordnungsgeber lediglich als Möglichkeit aufgefü hrte Gruppenbildung zu verzichten, weil diese - was auch im Consentec - Gutachten (S. 26) dargelegt wird - willkürliche Grenzziehungen erfo r dert und an den jeweiligen Klassengrenzen Sprünge und Verzerrungen bewirken kann, und stattdes sen den Referenzwert dur ch eine von einem kontinuierlichen Strukturp a- rameter a b hängige Funktion zu ermitteln. In dem Consentec - Gutachten (S. 68 ff.) sind verschiedene strukturelle Einflussgrößen auf die Versorgungszuve r lässigkeit untersucht worden, darunter auch die von der Recht sbeschwerde angeführten P a- rameter Kabelanteil, Anzahl der Anschlusspunkte, Le i tungslänge und B e legenheit Ost/West. Soweit diese einen signifikanten Einfluss auf die Versorgungszuverlässi g- keit gezeigt haben, haben die Gutachter des Weiteren beachtet, dass e s bei der B e- trachtung eines Par a meters zu überlagernden Effekten durch die anderen Parameter kommt, und denjenigen Parameter oder die Kombination an Parametern zu identif i- zieren versucht, die unter Berücksichtigung der Überlagerungseffekte die strukture l- le n Einflüsse nach Maßgabe des Bestimmtheitsmaßes R 2 am besten abbi l den. Dabei hat sich ergeben, dass der Strukturparameter Lastdichte die gebietsstrukturellen U n- 58 59 - 24 - terschiede als alleiniger Parameter am besten abbildet und eine Kombination mit a n- deren Paramete rn kein si g nifikant verbessertes Bestimmtheitsmaß ergibt. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass das Verfahren zur Bestimmung des Qualitätsel e ments - was gerade auch die Möglichkeit von Gruppenbildungen unterstreicht - zu gewissen Vereinfachungen und V ergröberungen führt, die die einzelnen Netzbetreiber hinz u- nehmen haben. Durch die Kappungsgrenzen ist dem Erfordernis der Zumu t barkeit hinreichend Genüge g e tan. Die darauf fußende Würdigung des Beschwerdegerichts ist aus Rechtsgrü n- den nicht zu beanstand en. Bei dieser Ausgangslage hat die Bundesnetzagentur im Rahmen des ihr zustehenden Entscheidungsspielraums eine geeignete und nac h- vollziehbare ökonometrische Methode zur Bestimmung des Referenzwerts ang e- wendet, die mit den Vorgaben des Gesetzes und der An reizregulierungsverordnung in Einklang stehen. Der von der Rechtsbeschwerde aufgezeigte Vortrag der B e- troffenen führt zu keiner abweichenden Beurteilung. Insbesondere enthält er keine Gesichtspunkte, die nicht bereits von der Bundesnetzagentur oder von den Conse n- tec - Gutachtern in ihre Betrachtung einbezogen worden sind. Aufgrund dessen ist es auch nicht zu beanstanden, dass das Beschwerdegericht von der Einholung eines Sachverständigengutachtens abgesehen hat. dd ) Ohne Erfolg bleibt auch die Rüge der Rec htsbeschwerde, dass bei der gewählten ökonometrischen Methode die Wechselwirkung zwischen Qualitätsel e- ment und Effizienzwert nicht hinreichend berücksichtigt worden sei, weil durch die Berücksichtigung der Lastdichte als einzigem Parameter die mit der Anre izreguli e- rung verbundene Zielsetzung, Anreize zur Effizienzsteigerung zu se t zen, ohne die Versorgungsqualität zu beeinträchtigen, verfehlt werde. Eine hohe Lastdichte führe nämlich einerseits zu einer hohen Versorgungssicherheit, andere r seits seien damit a ber auch Mehrkosten verbunden, die zu einem geringeren Effiz i enzwert führten. Zutreffend weist die Rechtsbeschwerde allerdings darauf hin, dass zwischen Qualitätsel e ment und Effizienzwert eine Wechselwirkung besteht. Dies hat auch der 60 61 62 - 25 - Gesetzgeber in § 2 1a Abs. 5 Satz 1 EnWG anerkannt. Von der danach möglichen Integration der Versorgungsqualität in den Effizienzvergleich hat der Verordnungsg e- ber indes (vorerst) abgesehen und stattdessen die Bestimmung des Qualitätsel e- ments nach §§ 19, 20 ARegV als zusätzl iches Element neben den Effizienzvergleich nach §§ 12 bis 14 ARegV in die Regulierungsformel eingefügt. Dies ist folgerichtig, weil a ndernfalls möglicherweise Kosten, die mit der Bereitstellung einer höheren Versorgungsqualität verbunden sind, zu Lasten de r Netzbetreiber mit einer ve r- gleichsweise hohen Netzqualität gingen , indem diese als Ineffizienzen ausgelegt werden könnten und damit sinkende Erlösobergrenzen zur Folge hätten (vgl. Her r- mann/Westermann in Holzn a gel/Schütz, ARegV, § 18 Rn. 5 mwN). Dies bedeutet allerdings nicht, dass dieser Ausgleich deckungsgleich sein muss und das Qualitätselement quasi ein genaues Korrektiv für den Effizienzve r- gleich sein soll. Dies würde die Unterschiede zwischen beiden Elementen verke n- nen. Es sind weder sachliche n och rechtliche Gründe erkennbar, die eine vollständ i- ge Kongruenz zwischen den Parametersätzen zur Berücksichtigung gebietsstrukt u- reller Unterschiede bei der Effizienzbewertung einerseits und bei der Qualitätsbewe r- tung andererseits gebieten. Die Qualitätsvo rgabe enthält - anders als der Effizien z- vergleich - keine Zielvorgabe, die ein Netzbetreiber erreichen muss. Ziel der Qual i- tätsregulierung ist nicht die Erreichung eines bestimmten - etwa absolut vorg egeb e- nen oder " bestmöglichen " - Qualitätsniveaus, sonder n die Erreichung eines für Net z- betreiber und Netznutzer im Hinblick auf Kosten und Nutzen optimalen Qualitätsn i- veaus, das langfristig durch einen d y namischen Prozess erzielt werden soll. Dies ergibt sich aus der in § 20 Abs. 3 Satz 1 ARegV geregelten monet ären Bewertung, für die insbesondere die Bereitschaft der Kunden, für eine Änderung der Netzzuve r- lässigkeit niedrigere oder höhere Entgelte zu zahlen, als Maßstab herangezogen werden kann. 63 - 26 - Die Vorgaben des Energiewirtschaftsgesetzes und der Anreizreguli erungsve r- ordnung fordern ebenfalls keine Gleichsetzung bei der Bewertung von Effizienz und Qualität . Die Berücksichtigung von " Strukturunterschieden " (§ 21a Abs. 5 Satz 2 EnWG) und " gebietsstrukturellen Unterschieden " (§ 20 Abs. 2 Satz 2 ARegV) bei der Erm ittlung von Kennzahlenvorgaben für die Qualitätsregulierung ist zwar in ihr er i n- haltlichen Zielsetzung ähnlich aufgebaut wie bei der Effizienzbewertung; eine ta t- sächliche Berücksichtigung von Strukturparametern ist aber nur dann sachgerecht und erforderlic h, wenn sie sich auswirken. Wie oben ausgeführt worden ist, hat die Bundesnetzagentur - rechtsfehlerfrei - den Strukturparameter Lastdichte als allein i- gen Parameter für die bestmögliche Abbildung gebietsstruktureller Unterschiede im Rahmen der Qualitätsbew ertung erkannt. Demgegenüber werden beim Effizienzve r- gleich eine Mehrzahl von Vergleichsparametern (§ 13 Abs. 3 Satz 4 ARegV) verwe n- det, die die strukturelle Vergleichbarkeit möglichst weitgehend gewährleisten sollen (§ 13 Abs. 3 Satz 8 ARegV). Dass diese Parameter nicht zwingend für die Qualität s- bewertung geeignet sind, zeigt sich am Beispiel des Parameters der Le i tungslä n ge, dessen kostentreibende Wirkung auf der Hand liegt, der jedoch in Bezug auf die Ve r- sorgungszuverlässigkeit neutral is t (siehe Consent ec - Gutachten S. 49). e ) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde hat das Beschwerdeg e- richt die Berücks ichtigung des Störungsanlasses " Einwirkungen Dritter " bei der B e- wertung der Netzzuverlässigkeit zu Recht für zulässig erachtet. Nach § 19 Abs. 3 Satz 1 ARegV beschreibt die Netzzuverlässigkeit die Fähi g- keit des Energieversorgers, Energie möglichst unterbrechungsfrei und unter Einha l- tung der Produktqualität zu transportieren. Nach der Verordnungsbegründung liegt die Netzzuverlässigkeit bei 100 Proz ent, wenn ein unterbrechungsfreier Tran s port von Energie unter Einhaltung der Produktqualität stattfindet (BR - Drucks. 417/07, S. 63 ). § 20 Abs. 1 ARegV nennt beispielhaft Kennzahlen für die Bewertung der Netzzuverlässigkeit, nämlich die Dauer der Unterbrec hung der Energieversorgung, die Häufigkeit der Unterbrechung der Energieversorgung, die Menge der nicht geli e- ferten Energie und die Höhe der nicht gedeckten Last. Nach der Verordnungsb e- 64 65 66 - 27 - gründung sollen die Kennzahlen geplante und ungeplante Unterbrechungen berüc k- s icht i gen (BR - Drucks. 417/07, S. 64). Danach ist im Ausgangspunkt jegliche Versorgungsunterbrechung zu berüc k- sichtigen, weil sie für die Verbraucher zu Unannehmlichkeiten führt und eine Ve r- schlechterung der Versorgungsqualität bedeutet. Ziel einer Qualitätsregulierung nach § 18 ARegV muss es sein, eine Versorgungsunterbrechung unter den gegeb e nen Rahmenbedingungen nach Möglichkeit zu vermeiden und eine aufgetretene St ö rung so kurz wie möglich zu halten, also auf eine zeitnahe Wiederaufnahme der Ene rgi e- versorgung hinzuwirken. Soweit die Bundesnetzagentur bei der Bestimmung des Qualitätselements die Störungsanlässe " Höhere Gewalt " und " Rückwirkungsstöru n- gen " sowie geplante Versorgun gsunterbrechungen aufgrund von " Zählerwec h seln " außer Betracht gelasse n hat, liegt dies im Rahmen des ihr zustehenden Entsche i- dung s spielraums. Der Störungsanlass " Einwirkungen Dritter " ist indes damit nicht vergleichbar. Aufgrund dessen ist es nicht zu beanstanden, dass die Bundesnetzagentur die e r- fassten Störungsanlässe - über die genannten Ausnahmen hinaus - nicht auf solche beschränkt hat, die der Netzbetreiber schuldhaft im Sinne des § 276 Abs. 1 BGB verursacht hat, sondern alle Störfälle berücksichtig t hat , deren Verurs a chung oder deren Behebung in seiner Sphäre liege n. Insoweit hat das Beschwerdegericht zutre f- fend ausgeführt, dass ein Netzbetreiber Versorgungsunterbrechungen aufgrund des Verhaltens Dritter durchaus beeinflussen kann. Dies gilt sowohl in B e zug auf eine Vermeidung solcher Störungen etwa durch öffentlich e Informationen, Schulung s- maßnahmen und sorgfältige Planauskünfte als auch in Bezug auf die möglichst zei t- nahe Beseitigung einer gleichwohl eingetretenen Versorgungsunterbr e chung. 67 68 - 28 - Entgegen der Rechtsbeschwerde ist eine Berücksichtigung nur des Stö rung s- anlasses " Zuständigkeit des Netzbetreibers " nicht ausreichend. Ganz im G e genteil könnte eine solche Beschränkung sogar zu einer fehlerhaften Datengrundlage fü h- ren, weil eine Unterscheidung zwischen den Störungsanlässen " Einwirkungen Dritter " und " Zuständig keit des Netzbetreibers " bereits bei der Erfassung zu Grenz - oder Konfliktfällen führen und Missbrauchsmöglichkeiten eröffnen würde. Die Fes t stellung der tatsächlichen Verursachung einer Versorgungsunterbrechung kann im Einzelfall Schwierigkeiten aufwerfen , wenn etwa ein Leitungsschaden zwar unmittelbar auf e i- nem Bagger schaden beruht, dieser aber durch eine unsorgfältige Planau s kunft des Netzbetreibers mitverursacht worden oder dies nicht auszuschließen ist. In e i nem solchen Fall wäre es im Rahmen der Quali tätsregulierung nicht sachgerecht, wenn diese Versorgungsunterbrechung unberücksichtigt bliebe, weil als Störungsa n lass " Einwirkungen Dritter " benannt wü r de. f ) Ohne Erfolg wendet sich die Rechtsbeschwerde gegen die Annahme des Beschwerdegerichts, dass die Bundesnetzagentur zur Dämpfung von Schwanku n- gen nicht zur Einführung eines Tot - oder Konfidenzbandes, d.h. einer Bandbreite von Abweichungen vom Referenzwert ohne Bonus oder Malus, verpflichtet sei . Ein so l- ches Erfordernis sehen weder Energiewirtschaft sgesetz noch Anreizregulierungsve r- ordnung vor. Die Bundesnetzagentur hat sich in der Festlegung entspr e chend der Empfehlung der Gutachter (S. 33 f.) dafür entschieden, die Auswirkungen von stochastischen Einflüssen durch eine Mittelwertbildung über mehrere Jahre zu däm p- fen. Dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. g) Entgegen den Angriffen der Rechtsbeschwerde hat das Beschwerdeg e richt auch rechtsfehlerfrei angenommen, dass die Bundesnetzagentur den Beginn der Anwendung des Qualitätselements auf den 1. Januar 2012 festsetzen durfte. 69 70 71 - 29 - Nach § 19 Abs. 2 Satz 1 ARegV entscheidet die Regulierungsbehörde über den Beginn der Anwendung des Qualitätseleme nts. Dieser soll nach § 19 Abs. 2 Satz 2 ARegV bereits zur oder im Laufe der ersten Regulierungsperio de erfolgen, soweit der Regulierungsbehörde hinreichend belastbare Datenreihen vorliegen. I n- soweit hat das Beschwerdegericht dieser Norm aufgrund ihrer Formulierung als Soll - Vorschrift zutreffend entnommen, dass diese Entscheidung nicht im freien Ermessen der R e gulierungsbehörde liegt, sondern bei Vorliegen der genannten Voraussetzung zu erfolgen hat, soweit nicht zwingende Sachgründe entgegenst e hen. Das wird von der Rechtsbeschwerde auch nicht in Abrede gestellt. Das Bes chwerdegericht hat rechts - und v erfahrensfehlerfrei angenommen, dass der Bundesnetzagentur bei Erlass der Festlegung hinreichend belastbare D a- tenreihen vorgelegen haben. Dies ist dann der Fall, wenn die ermittelten Daten st a- ti s tisch eine hinreichende Aussagekraft haben, um für die konkre t in den Blick g e- nommenen Kennzahlen der Netzzuverlässigkeit ihrem Umfang und ihrer Bescha f- fenheit nach repräsentative Aussagen treffen zu können. Nach den - von der Rechtsbeschwerde in nicht rechtserheblicher Form angegriffenen - Feststellungen des B e schw erdegerichts war dies hier - wie bereits oben ausgeführt worden ist - der Fall. Aufgrund dessen hat für das Beschwerdegericht kein Anlass bestanden, eig e ne Feststellungen zur hinreichenden Belastbarkeit der von der Bundesnetzagentur he r- angezogenen Date n rei hen zu treffen. Soweit die Rechtsbeschwerde in diesem Zusammenhang rügt, dass die Bu n- desnetzagentur die Anzahl der betroffenen Letztverbraucher in nachgelagerten Ne t- zen bei der Qualitätsbewertung unberücksichtigt gelassen habe, ist dies - wie oben darg elegt - unbehelflich. Gleiches gilt für ihren Einwand, die Bundesnetzagentur h a- be die Ergebnisse des Consentec - Gutachtens " angepasst " , indem sie die Referen z- wertfunktion für die Niederspannung verändert habe. Dies betrifft die in Nu m mer 8 der Festlegung be schriebene alternative Berechnungsformel, die für den Fall ang e- wendet werden soll, dass dem Strukturparameter Lastdichte nach Überpr ü fung der aufgrund der Festlegung vom 20. April 2011 erhobenen Daten keine statistische Si g- 72 73 74 - 30 - nifikanz zukommen sollte. Die - i m Vergleich zu dem Eckpunktepapier erfolgte - Ä n- derung dieser Formel wird in Nummer II 7.1 der Begründung der Festl e gung damit erklärt , dass die ursprüngliche Formel nach Hinweisen aus der Praxis nicht nachvol l- ziehbar gewesen sei. Die Rechtsbeschwerde zeigt demgegenüber keine Anhalt s- punkte dafür auf, dass die Änderung der Referenzwertformel aufgrund einer Anpa s- sung der u r sprünglichen Datenreihen tatsächlich erforderlich gewesen wäre . - 31 - I II . Die Kostene ntschei dung beruht auf § 90 Satz 1 EnWG . Meier - Beck Raum Kirchhoff Grüneberg Bacher Vorinstanz: OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 22.08.2012 - VI - 3 Kart 39/11 (V) - 75
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