ECLI:DE:BGH:2016:200616BENVR58.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS EnVR 58/15 vom 20. Juni 2016 in der energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungssache - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg, den Vorsitzenden Richter Dr. Raum sowie d ie Richter Dr. Kirchhoff, Dr. Grüneberg und Dr. Bacher am 20. Juni 2016 beschlossen: 1. Das Beschwerdeverfahren und das Rechtsbeschwerdeverfahren werden eingestellt. Diese Verfahren sind als nicht anhängig ge - worden anzusehen. Der auf die Beschwerde er gangene Beschluss des 3. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 11 . No - vember 201 5 ist wirkungslos. 2. Die Kosten des Beschwerde - und des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. 3. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 1.000.000 festgesetzt. Im Übrigen verbleibt es bei der Wertfestsetzung des Beschwerdegerichts. Gründe: Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerde im Einvernehmen mit der Beschwerdegegnerin zurückgenommen. Die Rücknahme der Beschwerde bewirkt, dass das Verfahren als nicht anhängig geworden anzusehen ist ( BGH, Beschluss vom 27. August 2013 - EnVR 19/10, juris Rn. 1; Beschluss vom 23. April 2013 1 1 - 3 - - EnVR 47/12, juris Rn. 2 mwN) . Die Kosten des Beschwerde - und Rechtsbeschwer - deverfahrens sind entsprechend d em übereins timmenden Antrag der Beschwerde - führerin und der Beschwerdegegnerin zu verteilen. In Übereinstimmung mit dem Beschwerdegericht wird der Wert des Rechts - beschwerdeverfahrens auf 1.000.000 festgesetzt . Maßgeblich für die Festsetzung des Streitwertes nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 GKG i.V.m. § 3 ZPO ist das von der Be - schwerdeführerin bei Einleitung des Beschwerde - bzw. Rechtsbeschwerdeverfahrens verfolgte wirtschaftliche Interesse (§ 40 GKG). L imperg Raum Kirchhoff Grüneberg Bacher Vorinstanz: OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 11.11.2015 - VI - 3 Kart 94/14 [V] - 2 2
Full & Egal Universal Law Academy