ECLI:DE:BGH:2018:240918BENVR58.17.1 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS EnVR 58/17 vom 24. September 2018 in dem energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungsverfahren Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. September 2018 durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg, den Vorsi tzenden Richter Dr. Raum sowie die Richter Prof. Dr. Kirchhoff, Dr. Grüneberg und Dr. Bacher beschlossen: Die Beschwerdegegnerin hat die Kosten des Rechtsbeschwerde - verfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwen digen Kosten der Beschwerdeführerin zu tragen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf festgesetzt. Gründe: D ie Beschwerdegegnerin hat nach § 90 EnWG die Kosten des Rechts - beschwerdeverfahrens zu tragen . Durch die Rücknahme ihrer Rechtsbeschwerde hat sie sich in die Rolle der Unterlegenen begeben. Es entspricht der Billigkeit, die Erstattung der außergerichtlichen Auslagen der Beschwerdegegnerin anzuordnen (vgl. BGH, Beschluss vom 7. November 2006 - KVR 19/06, WuW/E DE - R 1982 - Ko stenverteilung nach Rechtsbeschwerderücknahme) . Der Wert des R echtsbeschwerdeverfahrens wird entsprechend der Wertfestsetzung des Beschwerdegerichts auf bis 4.592.938 festgesetzt . Limperg Raum Kirchhoff Grüneberg Bacher Vorinstanzen: OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 12.07.2017 - VI - 3 Kart 163/15 [V] - 1 2
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