BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS EnVR 59/12 Verkündet am: 22. Juli 2014 Bürk Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Stromnetz Berli n GmbH ARegV §§ 19, 20 Der mit der Bestimmung von Qualitätselementen nach §§ 19, 20 ARegV betra u ten Regulierungsbehörde steht bei der Auswahl der einzelnen Parameter und Methoden ein Spielraum zu, der in einzelnen Aspekten einem Beurteilungsspielraum, in a nd e- ren Aspekten einem Regulierungsermessen gleichkommt. BGH, Beschluss vom 22. Juli 2014 - EnVR 59/12 - OLG Düsseldorf - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhan d lung vom 22 . Juli 20 1 4 durch die Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier - Beck und Dr. Raum s o- wie die Richter Dr. Kirchhoff , Dr. Grüneberg und Dr. Bacher beschlossen: D i e Rechts beschwerde gegen den Beschluss des 3. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 22 . August 20 1 2 wird zurückg e- wiesen . Die Betroffene hat d ie Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens ei n- schließlich der notwendigen Auslagen der Bundesnetzagentur zu tr a- gen. Der Wert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 50 .000 e- setzt. - 3 - Gründe: I. Die Betroffene betreibt ein Elektrizitätsverteiler netz in Berlin . Sie wendet sich gegen die von der Bundesn etzagentur mit Beschluss vom 7. Juni 20 11 (BK 8 - 11 / 0 02 ; abrufbar unter: ) getroffene Festlegung über d en Beginn der Anwendung, die nähere Ausgestaltung und das Verfahren der Bestim mung des Qualitätselements hinsichtlich der Netzzuverlässigkeit für Elektrizitätsverteilernetze nach den §§ 19 und 20 ARegV. In Nummer 1 der Festlegung wurde der Beginn der Anwendung d es Qualitätselements auf den 1. Januar 2012 festgesetzt und ihr A n- wendun gsbereich auf die Netzzuverlässigkeit bei Elektrizitätsverteilernetzbetreiber n beschränkt . In Nummer 2 ist geregelt, dass die Daten aller Elektrizitätsverteilernet z- betreiber, die nicht am vereinfachten Verfahren nach § 24 ARegV teilnehmen, zur Bestimmung d es Qualitätselements Netzzuverlässigkeit heranzuziehen s ind. Im Ü b- rigen enthält die Festlegung nähere Regelungen zur standardisierten Bestimmung des Qualität s elements , wie etwa zur Ermittlung der Kennzahlen unter Heranziehung von geplanten und ungeplanten Versorgungsunterbrechungen, zur Ermittlung der Kennzahlenvorgaben (Referenzwerte) und zur Berechnungsmethode sowie zur B e- rüc k sichtigung von Kappungsgrenzen. Der Festlegung liegt eine Modellnetzanalyse zugrunde, die im Auftrag der Bundesnetzagentur von de r Consentec Consulting für Energiewirtschaft und - technik GmbH in K o operation mit der Forschungsgemeinschaft für Elektrische Anlagen und Stromwirtschaft e.V. (FGH) und Frontier Economics Limited (im Folgenden: Conse n- tec) durchgeführt und im Juni und Oktobe r 2009 mit der Fachöffentlichkeit diskutiert wurde. Darüber hinaus hatten die beteiligten Wirtschaftskreise im Rahmen einer Konsultation zu dem Eckpunktepa pier der Bundesnetzagentur zur " Ausgesta l tung des Qualitätselements Netzzuverlässigkeit Strom im Rahm en der Anreizreguli e rung " vom 15 . Dezember 2010 Gelegenheit zur Stellungnahme. Am 20. April 2011 erließ 1 2 - 4 - die Bundesnetzagentur die Festlegung über die Datenerhebung zur Bestimmung des Qualitätsel e ments hinsichtlich der Netzzuverlässigkeit Strom nach den §§ 19 und 20 ARegV (BK8 - 11 / 001; abrufbar unter: ); die aufgrund di e- ser Festlegung erhobenen Daten flossen jedoch noch nicht in die streitgegenständl i- che Festlegung ein, sondern waren Grundlage für die Ermittlung des individuellen Quali tätselements, die gegenüber der Betroffenen mit Beschluss vom 21. Fe b ruar 2012 (BK8 - 11/1834 - 81) erfolgte und zu einer Anpassung der Erlösobergrenzen für die Kalenderjahre 2012 und 2013 führte. Mit ihrer Beschwerde hat die Betroffene geltend gemacht, die Festlegung vom 7. Juni 2011 (BK8 - 11/002) beruhe auf formellen und materiellen Rechtsfehlern . Das Beschwerd e gericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Da gegen wendet sich die Betroffene mit der vom Beschwerdegericht zugelassene n Rechtsbeschwe r de . II. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. 1. Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung (OLG Düsseldorf, RdE 2012, 437) im W e sentlichen wie folgt begründet: D ie von der Betroffenen in formeller Hinsicht gegen die Festlegung vorg e- brachten Rügen blieben ohne Erfolg . Entgegen ihrer Auffassung leide die Fes t legung nicht insoweit an einem Begründungsmangel, als sich ihr nicht entnehmen lasse, welche Inputdaten die Bundesnetzagentur verwendet habe. Die Festlegung bei n halte lediglich allgemeine Regelungen zur Qual itätsregulierung und konkretisiere damit die in § 20 ARegV angelegte Bestimmung des Qualitätselements. Davon zu untersche i- den seien die weitere Festlegung über die Datenerhebung zur Bestimmung des Qu a- litätselements hinsichtlich der Netzzuverlässigkeit Stro m nach den §§ 19 und 20 ARegV vom 20. April 2011 (BK8 - 11 - 001) und die Ermittlung des individuellen Qual i- tätselements, das von der jeweils zuständigen Regulierungsbehörde durch geso n- de r ten Beschluss für den einzelnen Netzbetreiber festgelegt werde. Au f grund dessen 3 4 5 6 - 5 - mache die Betroffene auch ohne Erfolg geltend, es sei nicht nachvol l ziehbar, ob und inwiefern die Bundesnetzagentur die von ihr verwendeten Daten einem Plausibilisi e- rungsprozess unterzogen habe; eine solche Plausibilisi e rung erfolge erst im Rahmen der konkreten Ermittlung der Kennzahlenvorgaben und der individ u ellen Kennzahlen. Schließlich habe es die Bundesnetzagentur auch nicht rechtsfe h lerhaft unterlassen, die in dem Consentec - Gutachten verwendeten Inputdaten in nicht anonymisierter Form zu veröf fentlichen; § 31 Abs. 1 Satz 2 ARegV sehe lediglich vor, dass die R e- gulierungsbehörde neben den Effizienzwerten auch die nach §§ 19, 20 ARegV ermi t- telten Kennzahlenvorgaben und die Abweichungen der Netzbetreiber von diesen veröffentlichen müsse. Entgegen der Auffassung der Betroffenen sei die Festlegung auch in der S a- che rechtmäßig. Bei der Festlegung des Beginns der Anwendung des Qualitätsel e- ments und bei dessen weiterer Ausgestaltung , der Methodik und der Reg e lung des Verfahrens zu dessen Bestimmung ste he der Bundesnetzagentur ein Gestaltung s- spielraum zu, der nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle unterliege. Vor diesem Hintergrund sei deren Entscheidung zum Beginn der Anwendung zum 1. Januar 2012 nicht zu beanstanden. Insbesondere habe es hierfür nicht an hinreichend belastbaren Datenreihen gefehlt. Alle Netzbetreiber hätten der Bunde s- net z agentur gemäß § 52 EnWG seit dem Jahr 2006 einen jährlichen Bericht über alle in ihrem Netz im letzten Kalenderjahr aufgetretenen - geplanten und ung e plan ten - Versorgungsunterbrechungen vorgelegt , bei denen Letztverbraucher oder Weiterve r- tei ler länger als drei Minuten " spannungslos geworden " seien . Mit diesen Daten habe die Bundesnetzagentur die von ihr in der Festlegung ausgewählten Kennzahlen SAIDI und A SIDI bestimmen können , weil sie von der gewissenhaften Erfüllung der Meldepflicht durch die Netzbetreiber habe ausgehen dürfen und die gelieferten Daten im Laufe der Jahre in mehrfacher Hinsicht plausibilisiert habe. D e n Auswirkungen stochastischer Schwank ungen habe die Bundesnetzagentur durch die Verwendung der Daten aus drei Jahren (2006 bis 2008) hinreichend entgegengewirkt. Zudem werde die Bundesnetzagentur aufgrund der mit der Festlegung vom 20. April 2011 7 8 - 6 - erfolgten Datenerhebung auch die in der Vergan genheit gemeldeten D a ten erneut überprüfen und gegebenenfalls Korrekturen vornehmen. Fehl gehe auch der Einwand der Betroffenen, die Bundesnetzagentur habe rechtsfehlerhaft den Störungsanlass " Einwirkung Dritter " als ungeplante Verso r- gungsunterbrechung m iterfasst, dem bei städtischen Netzbetreibern rund 30% der Störungen zuzuordnen seien. Mit Blick auf die Betroffenheit der Netzkunden se i en alle Versorgungsunterbrechungen zu berücksichtigen, die in der Sphäre des Netzb e- treibers lä gen und ihm zugerechnet w erden könnten. Dazu gehöre auch der von der Betroffenen angeführte " Baggerangriff " . Denn das pauschale Herausnehmen so l cher von Dritten verursachten Versorgungsunterbrechungen würde den Anreiz abschw ä- chen, über öffentliche Informationen, Schulungsmaßnahmen und hochqual i fizierte Planauskünfte andere Akteure in die Sicherstellung der Versorgungszuve r lässigkeit einzubeziehen. Neben der präventiven Vorbeugung sei außerdem die Sorgfalt des Netzbetreibers bei der Beseitigung einer gleichwohl eingetretenen Versorg ungsu n- terbrechung zu berücksichtigen, um die Versorgungsqualität des Netzbetreibers g e- rade auch an den von Dritten verursachten Versorgungsunterbrechungen repräse n- tativ zu messen. Schließlich sei auch nicht zu beanstanden, dass die Bundesnetz a gentur die in § 20 Abs. 2 Satz 2 ARegV enthaltene Anforderung, bei der Ermittlung der Kennza h- lenvorgaben (Referenzwerte) gebietsstrukturelle Unterschiede zu b e rücksichtigen, nicht durch eine Klassenbildung, sondern - auf Empfehlung des Conse n tec - Gutach - tens - durch eine von einem kontinuierlichen Strukturparameter, nämlich der Las t- dichte, abhängige Funktion umgesetzt habe. Im Rahmen der durchgeführten Model l- netz - und der statistischen Analyse sei die Lastdichte als zur Abbildung gebietsstru k- tureller Unterschiede geei gneter und signifikanter Parameter identifiziert worden. Dies gelte auch im Hinblick auf die Unterschiede zwischen den alten und neuen Bundesländern. Der in diesem Zusammenhang von der Betroffenen gerügte Dok u- mentationsfehler, sie sei in Kapitel 4 des Cons entec - Gutachten s fehlerhaft den alten Bundesländern zugeordnet worden, sei unbeachtlich, weil davon die in Kapitel 3 g e- 9 10 - 7 - troffenen Aussagen und Schlussfolgerungen unb e rührt blieben. Des Weiteren sei ohne Bedeutung, ob Netze in Ostdeutschland angesichts der V erwendung von P o ly - ethylen - Kabeln (im Folgenden: PE - Kabel) grundsätzlich s törungsanfälliger seien. Dies betreffe nach dem Vorbringen der Betroffenen nur ca. 10% des Mittelspa n- nungsnetzes und sei bereits deshalb ohne Relevanz; auße r dem stelle dies einen end ogenen Parameter dar, dessen Effekt im Übrigen durch den Parameter Lastdic h- te ausreichend beschrieben werde . Schließlich bedürfe es wegen der Orientierung am Zuverlässigkeitsniveau eines Durchschnittsunternehmens , der Verwe n dung von gemittelten Durchschnit tswerten aus drei Jahren und der Deckelung der Erlösz u- schläge und - abschläge nicht des von der Betroffenen gefo r derten Konfidenzbandes, das im Übrigen vom Verordnungsgeber auch nicht vorgegeben sei. Mit der Berüc k- sichtigung des Parameters Lastdichte sei au ch nicht die Wechselwi r kung zwischen Effizienz - und Qualitätsvorgaben außer Betracht gelassen worden. Dass eine höhere Netzzuverlässigkeit mit höheren Kosten verbunden sei und daher zu einem niedrig e- ren Effizienzwert zu Lasten eines Netzbetreibers führen k önne, könne die Qualität s- reguli e rung ausgleichen. 2. Dies e Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand. a) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde hat das Beschwerdeg e- richt zu Recht angenommen , dass der Bundesnetzagentur bei der B e stimmun g des Qualitätselements ein Entscheidungsspie l raum zu s teht . Die Ausgestaltung des nach §§ 19, 20 ARegV zu bestimmenden Qualität s- elements wie auch der Beginn seiner Anwendung und das Verfahren sind durch G e- setz und Verordnung nicht in allen Details punkt genau vorgegeben. Der mit der B e- stimmung des Qualitätselements betrauten Regulierungsbehörde steht bei der Au s- wahl der einzelnen Parameter und Methoden vie l mehr - wie der Senat etwa auch für den nach § 12 ARegV durchzuführenden Effizienzvergleich entschied en hat (B e- schluss vom 21. Januar 2014 - EnVR 12/12, Rn. 10 ff. - Stadtwerke Konstanz GmbH) 11 12 13 - 8 - - ein Spielraum zu, der in einzelnen Aspekten einem Beurteilungsspielraum, in and e- ren Aspekten einem Regulierungserme s sen gleichkommt. aa) Nach § 21a Abs. 2 Satz 1 EnWG in der für den Streitfall maßgeblichen Fassung vom 21. August 2009 - die sich in den hier relevanten Punkten von der de r- zeit geltenden Fassung nicht unterscheidet - erfolgt die Anreizregulierung durch Vo r- gabe von Obergrenzen für die Höhe der Netzzug angsentgelte oder für die Gesamte r- löse aus Netzzugangsentgelten, die innerhalb einer Regulierungsperiode erzielt we r- den dü r fen. Hierbei sind Effizienzvorgaben zu berücksichti gen. Gemäß § 21a Abs. 5 Satz 1 EnWG werden die Effizienzvorgaben unter anderem unt er Berücksic h tigung der Versorgungsqualität und auf diese bezogener Qualitätsvorgaben b e stimmt. Die Qualitätsvorgaben werden gemäß § 21a Abs. 5 Satz 2 EnWG auf der Grundlage e i- ner Bewertung von Zuverlässigkeitskenngrößen oder Netzleistungsfähigkeitsken n- grö ßen ermittelt, bei der auch Strukturunterschiede zu berücksichtigen sind. Bei e i- nem Verstoß gegen Qualitätsvorgaben können nach § 21a Abs. 5 Satz 3 EnWG auch die Obergrenzen zur Bestimmung der Netzzugangsentgelte für ein Energieve r- sorgungsunternehmen gesen kt werden. Weitere materiell - rechtliche Vorgaben übe r- lässt § 21a Abs. 6 EnWG einer Rechtsverordnung, die die nähere Ausg e staltung der Methode einer Anreizregulierung und ihre Durchführung regeln (§ 21a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 EnWG) und insbesondere Regelungen für die Ausgestaltung der Qualitätsvo r- gaben treffen kann (§ 21a Abs. 6 Satz 2 Nr. 3 EnWG) . bb) Diese Verordnungsermächtigung wird durch die Anreizregulierungsve r- ordnung ausgefüllt. (1) Gemäß § 18 ARegV dienen Qualitätsvorgaben der Sicherung eines lan g- fristig angelegten, leistungsfähigen und zuverlässigen Betriebs von Energieverso r- gungsnetzen. Als Instrumente zur Gewährleistung der Qualitätsvorgabe werden in der Vorschrift Qualitätselemente nach den §§ 19 und 20 ARegV und die Bericht s- pflichten nach § 2 1 ARegV genannt . Das Qualitätselement ist Bestandteil der Reg u- lierungsformel in Anlage 1 zu § 7 ARegV. Hierfür sieht § 19 Abs. 1 Satz 1 ARegV 14 15 16 - 9 - vor, dass auf die Erlösobergrenzen Zu - oder Abschläge vorgenommen werden kö n- nen, wenn Netzbetreiber hinsichtlich d er Netzzuverlässigkeit oder der Netzleistung s- fähigkeit von Kennzahlenvorgaben abweichen. Die Kennzahlenvorgaben sind nach Maßgabe des § 20 ARegV unter Heranziehung der Daten von Netzbetre i bern aus dem gesamten Bundesgebiet zu ermitteln und in Zu - und Absch läge umz u setzen (§ 19 Abs. 1 Satz 2 ARegV). Zulässige Kennzahlen für die Bewertung der Netzzuve r- lässigkeit, die in § 19 Abs. 3 ARegV definiert ist, sind gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 ARegV insbesondere die Dauer der Unterbrechung der Energieversorgung, die Hä u- f igkeit der Unterbrechung der Energieversorgung, die Menge der nicht geli e ferten Energie und die Höhe der nicht gedeckten Last. Nach § 20 Abs. 1 Satz 2 ARegV ist eine Kombination und Gewichtung dieser Kennzahlen möglich. Für die ausg e wählten Kennzahlen sind Kennzahlenwerte der einzelnen Netzbetreiber zu ermitteln (§ 20 Abs. 1 Satz 3 ARegV). Aus diesen Kennzahlenwerten sind nach § 20 Abs. 2 ARegV Kennzahlenvorgaben als gewichtete Durchschnittswerte zu ermitteln, wobei bei der Ermittlung der Kennzahlenvorgaben gebietsstrukturelle Unterschiede zu berücksic h- tigen sind, was durch Gruppenbildung erfolgen kann. Damit ist zugleich klargestellt, dass die Referenzwerte nicht von der individuellen Qualität des jeweiligen Netzb e- treibers abhängen sollen. Schließlich besti mmt § 20 Abs. 3 ARegV, dass für die G e- wichtung der Kennzahlen oder der Kennzahlenwerte sowie die Bewertung der A b- weichungen in Geld zur Ermittlung der Zu - und Abschläge auf die Erlöse nach § 19 Abs. 1 ARegV (monetäre Bewertung) insbesondere die Bereitschaf t der Ku n den, für eine Änderung der Netzzuverlässigkeit niedrigere oder höhere Entgelte zu zahlen, als Maßstab herangezogen werden, analytische Methoden, insbesondere analyt i- sche Kostenmode l le, die dem Stand der Wissenschaft entsprechen müssen, oder eine K ombination von beiden Methoden ve r wendet werden können. Erfolgt nach diesen Maßgaben eine Bestimmung des Qualitätselements, so hat die Regulierungsbehörde nach § 4 Abs. 5 ARegV von Amts wegen die Erlö s- obergrenze entsprechend anzupassen, wobei die Anpas sung höchstens einmal jäh r- lich zum 1. J a nuar des folgenden Kalenderjahres zulässig ist. Gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 ARegV hat die Reguli e rungsbehörde über den Beginn der Anwendung des 17 - 10 - Qualitätselements, der bei Stromversorgungsnetzen zur zweiten Regulierungsp eri o- de zu erfolgen hat, zu entscheiden. Er soll nach § 19 Abs. 2 Satz 2 ARegV bereits zur oder im Laufe der ersten Regulierungsperiode erfolgen, soweit der Reguli e- rungsbehörde hinreichend belastbare Datenreihen vorliegen. (2) Die Zielrichtung der Quali tätsvorgaben e ntspricht damit dem in § 1 Abs. 2 EnWG festgelegten speziellen Ziel der Sicherung eines langfristig angelegten lei s- tungsfähigen und zuverlässigen Betriebs von Energieversorgungsnetzen. Die Reg e- lungen zur Versorgungsqualität bilden einen wicht igen, notwendigen B e standteil in einer auf Kosteneffizienz ausgerichteten Regulierung der Netze, damit Kosteneff i- zienzsteigerungen nicht zu Lasten der Versorgungsqualität gehen. Der Veror d- nungsgeber hat sich mit den Regelungen der §§ 18 ff. ARegV gegen ein e - alternativ denkbare - integrative Qualitätsregelung entschieden, indem die Verso r gungsqualität nicht Bestandteil des Effizienzvergleichs nach §§ 12 ff. ARegV ist. cc) Obwohl das Energiewirtschaftsgesetz und die Anreizregulierungsveror d- nung hiernach sowohl hinsichtlich der zu berücksichtigenden Kennzahlen als auch hinsichtlich der Ermittlung der Kennzahlenwerte und der Kennzahlenvorg a ben wie auch hinsichtlich der anzuwendenden Methoden maßgebliche Weichenste l lungen vorgeben, verbleiben bei der nähere n Ausgestaltung und dem Verfahren der B e- stimmung des Qualitätselements sowie dem Beginn seiner Anwendung im Einze l nen notwendigerweise erhebliche Spielräume. Die in §§ 19 und 20 ARegV enthaltenen Vorgaben sind trotz ihrer zum Teil hohen Regelungsdichte ausfüllungsbedürftig. Soweit der Verordnungsgeber in § 20 Abs. 1 Satz 1 ARegV bestimmte Kennzahlen für die Bewertung der Netzzuverlässi g- keit vorgegeben hat, ist diese Aufzählung nicht abschließend, sondern beinhaltet l e- diglich Regelbeispiele, die von der R egulierungsbehörde verwendet und um weitere Parameter ergän zt werden können. Aus der in § 20 Abs. 1 Satz 2 ARegV eröffn e ten Möglichkeit einer Kombination der Kennzahlen geht zugleich hervor, dass der Ve r- ordnungsgeber nicht eine kumulative Anwendung sämtlic he r genannter Regelbe i- 18 19 20 - 11 - spiele vorschreibt, sondern der Regulierungsbehörde - was auch aus § 20 Abs. 1 Satz 3 ARegV, der die " ausgewählten " Kennzahlen in den Blick nimmt, he r vorgeht - insoweit ein Auswahlermessen einräumt. Entsprechendes gilt nach § 20 Abs. 3 ARegV im Hinblick auf die Gewichtung der Kennzahlen und Kennzahlenwerte sowie die monetäre Bewertung. Zur Ausfüllung dieser Vorgaben kommen - was dem Ve r- ordnungsgeber bewusst war (vgl. BR - Drucks. 417/07, S. 63) - verschiedene intern a- tional verwendete Ken nzahlen und unterschiedliche wissenschaftliche Meth o den in Betracht. Die Auswahl einer konkreten Kennzahl oder Methode, die den ab s trakten Vorgaben der Ve r ordnung entspricht, hat der Verordnungsgeber nach § 32 Abs. 1 Nr. 6 ARegV der Regulierungsbehörde übe rlassen. Da die Auswahl der ko n kreten Kennzahlen und Methode n einen untrennbaren Zusammenhang mit der hinreiche n- den Belastba r keit der dabei heranzuziehenden Datenreihen aufweist, berührt der der Regulierungsbehörde eingeräumte Entscheidungsspielraum auch d en B e ginn der Anwendung des Qualität s elements. Dass solche Spielräume bestehen, deckt sich mit den Vorstellungen des G e- setzgebers. Dieser hat die gesetzlichen Vorgaben methodenoffen gesta l tet, weil die Regulierungsbehörde das Anreizregulierungsmodell e ntwickeln soll (BT - Drucks. 15/5268, S. 120). dd) Die der Regulierungsbehörde eröffneten Spielräume kommen hinsichtlich einiger Aspekte einem Beurteilungsspielraum, hinsichtlich anderer A s pekte einem Reg u lierungsermessen gleich. Die Bestimmung des Qu alitätselements erfordert, wenn e s die gesetzlich vo r- gegebene Zuverlässigkeit aufweisen soll, eine komplexe Modellierung der maßgebl i- chen Verhältnisse bei den einzelnen Netzen und Netzbetreibern, die nicht bis in alle Einzelheiten rechtlich vorgegeben werd en kann und vom Gesetzgeber b e wusst nicht vorgegeben worden ist. Dies hat Auswirkungen auf die gerichtliche Kontrolldic h te. Gerichtliche Kontrolle kann nicht weiter reichen als die materiell - rechtliche Bindung der Instanz, deren En t scheidung überprüft werd en soll. Sie endet deshalb dort, wo 21 22 23 - 12 - das materielle Recht in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise das Entsche i- dungsverhalten nicht vollständig determin iert ( BVerfGE 88, 40, 56, 61; 103, 142, 156 f.; BVerwGE 131, 41 Rn. 20). Ob und inwieweit es sich bei den der Regulierungsbehörde eröffneten Spie l- räumen um einen Beurteilungsspielraum auf der Tatbestandsseite der Norm oder um ein Regulierungsermessen auf der Rechtsfolgenseite handelt, bedarf keiner a b- schließenden Entscheidung. Die für diese beiden Kate gorien geltenden Kontrollma ß- stäbe u n terscheiden sich, wie auch das Bundesverwaltungsgericht entschieden hat (BVerwG, NVwZ 201 4 , 589 Rn. 3 3 f. mwN ), eher verbal und weniger in der Sache (Senatsbeschluss vom 21. Januar 2014 - EnVR 12/12, Rn. 26 - Stadtwerke Konstanz GmbH). Ähnlich wie es der Senat für die Beurteilung der Effizienzwerte angeno m- men hat (Senatsbeschluss vom 21. Januar 2014 - EnVR 12/12, Rn. 28 - Stadtwerke Ko n stanz GmbH), weist auch die Bestimmung des Qualitätselements eine besondere Nähe zum Re gulierungsermessen auf. Dessen Ermittlung ist das Ergebnis einer komplexen Bewertung, die sowohl die Erfassung und Beurteilung der maßgeblichen Elemente des Sachverhalts als auch die Auswahl zwischen mehreren in Frage ko m- menden Kennzahlen (einschlie ß lich i hrer möglichen Kombination und Gewichtung) und Bewertungsmethoden erfordert, und findet unmittelbar Eingang in die Reguli e- rungsformel nach Anlage 1 zu § 7 ARegV zur Bestimmung der Erlösobe r grenzen. Die Ausübung eines Beurteilungsspielraums ist darauf zu überprüfen, ob die Behörde die gültigen Verfahrensbestimmungen eingehalten hat, von e i nem richtigen Verständnis des anzuwendenden Gesetzesbegriffs ausgegangen ist, den erhebl i- chen Sachverhalt vollständig und zutreffend ermittelt hat und sich bei der eigen tl i- chen Beurteilung an allgemeingültige Wertungsmaßstäbe gehalten, insb e sondere das Willkürverbot nicht ve rletzt hat (BVerwGE 131, 41 Rn. 21). Die eine A b wägung zwischen unterschiedlichen gesetzlichen Zielvorgaben erfordernde Au s übung des Regulierungsermes sens ist vom Gericht zu beanstanden, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattgefunden hat (Abwägungsausfall), wenn in die Abw ä gung nicht an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt we r- 24 25 - 13 - den musste (Abwägungsdefizit), wenn d ie Bedeutung der betroffenen Belange ve r- kannt worden ist (Abwägungsfehleinschätzung) oder wenn der Ausgleich zwischen ihnen zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (Abw ä- gungsdisproport i ona lität; vgl. BVerwGE 131, 41 Rn. 47). N ach diesen Maßgaben ist im Streitfall insbesondere zu überprüfen, ob die Bundesnetzagentur bei Erlass der a n gefochtenen Festlegung die gesetzlichen Vorgaben in § 21a Abs. 5 EnWG und die Anforderungen des Verordnungsgebers an Kennzahlen und Kennzahlenwerte in §§ 19, 20 ARegV b e achtet hat. ee) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde erstreckt sich der En t- scheidungsspielraum der Bundesnetzagentur bei der Bestimmung des Qualitätsel e- ments im Ausgangspunkt auch auf die Festlegung über den Beginn seiner An we n- dung. Denn die hierfür entscheidende Frage, ob hinreichend belastbare D a tenreihen im Sinne des § 19 Abs. 2 Satz 2 ARegV vorliegen, lässt sich nur beantwo r ten, wenn klar ist, welche Daten für die Bestimmung des Qualitätselements im Einzelnen he r- angezogen werden. Insoweit besteht aber - wie aufgezeigt - ein Entscheidungsspie l- raum der Regulierungsbehörde. Davon zu trennen ist allerdings die Frage, ob - nach der abstrakten Auswahl der maßgeblichen Datenreihen - die konkret erhobenen D a- ten hinreichend belastb ar sind. Die Klärung dieser Frage ist gegebenenfalls mit sachverständiger Hilfe möglich. ff ) Soweit die Rechtsbeschwerde unter Anführung mehrerer Einzelpunkte e i- nen tragfähigen Sachgrund für die Annahme eines Entscheidungsspie l raums der Regulierungsbeh örde bestreitet , kann dies aus den vorgenannten Grü n den einen solchen nicht grundsätzlich in Frage stellen. Die Einwände betreffen nur einze l ne Details des Qualitätselements und insbesondere die Frage n , ob die Regulierungsb e- hörde den erheblichen Sachverhal t vollständig und zutreffend ermi t telt hat, dies heißt hier insbesondere, ob sie von einer verlässlichen Datengrundlage ausg e gangen ist , und ob die Regulierungsbehörde in zutreffender Weise gewichtete Durchschnittswe r- te gebildet und gebietsstrukturelle Unt erschiede berüc k sichtigt hat . Ihnen ist gerade auch bei Annahme eines Entscheidungsspielraums gerichtlich nachzugehen . 26 27 - 14 - b) Entgegen der Rechtsbeschwerde hat das Beschwerdegericht rechtsfehle r- frei angenommen, dass die angefochtene Festlegung nicht schon w egen eines B e- gründungsmangels formell rechtswidrig sei. aa ) Allerdings unterliegt die Regulierungsbehörde bei der Ausfüllung eines Entscheidungsspielraums der vorliegenden Art besonderen Begründungsanford e- rungen. Ähnlich wie es das Bundesverwaltungsgeri cht bei telekommunikationsrech t- lichen Entsche i dungen angenommen hat (BVerwG, NVwZ 2014, 589 Rn. 34 ff.), ist bei einem derartigen Entscheidungsspielraum die eigentliche Bewertung der Behö r- de auch darauf nachzuprüfen, ob sie im Hinblick auf die Kriterien, d ie in der Recht s- norm ausdrücklich hervorgehoben oder in ihr angelegt sind, ihre Festl e gung plausibel und erschöpfend begründet hat. Dies folgt aus der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG. Die gerichtliche Kontrolle eines der B e- hörde eingeräumten Gestaltungsspielraums ist grundsätzlich auf diejenigen Erw ä- gungen zu e r strecken und zu beschränken, die die Behörde zur Begründung ihrer Entscheidung dargelegt hat; denn die notwendige Abwägung und ihre Darste l lung im Bescheid sollen zum indest auch die nachgehende gerichtliche Kontrolle ermögl i- chen, die ang e sichts des ohnehin eingeräumten Beurteilungsspielraums sonst nicht hinreichend wirksam w ä re . Aufgrund dessen muss der Begründung der Entscheidung zu en t nehmen sein, dass die Reguli erungsbehörde die in Betracht kommenden Kennzahlen und die M e- thoden zur Ermittlung der Kennzahlenwerte und ihrer Gewichtung sowie der monet ä- ren Bewertung abgewogen und geprüft hat, welche dem Ziel der Sicherung e i nes langfristig angelegten, leistungsfähige n und zuverlässigen Betriebs von Energieve r- sorgungsnetzen am ehesten gerecht werden. Sodann muss die Behörde unter B e- wertung der unterschiedlichen Belange im Einzelnen darlegen, dass und warum ihrer Ansicht nach im Ergebnis Überwiegendes für die gewählte M ethode spricht. bb) Nach diesen Maßgaben liegt k ein Begründungsmangel vor. 28 29 30 31 - 15 - (1) Ohne Erfolg beanstandet die Rechtsbeschwerde, der angefochtenen Fes t- legung lasse sich nicht entnehmen, welche Datengrundlage die Bunde s netzagentur für ihre Entscheidung verwendet habe, weshalb die Festlegung einen Begründung s- mangel au f weise. Dies ist nicht der Fall. Zu Recht weist die Rechtsbeschwerde allerdings darauf hin, dass die Festl e- gung - anders als das Beschwerdegericht offenbar meint - nicht nur allgemeine R e- g elungen zur Qualitätsregulierung enthält, die ohne jeden Rückgriff auf konkrete Ei n- zeldaten der einzelnen Netzbetreiber getroffen worden sind. Nach der Begründung der Festlegung ist die Referenzfunktion zur Bestimmung des Qualität s elements in zwei Schritte n ermittelt worden, nämlich zum ersten aufgrund einer von den Conse n- tec - Gutachtern entwickelten Modellnetzanalyse auf der Grundlage fiktiver, aber real i- tätsnaher Versorgungsaufgaben und zum zweiten aufgrund einer Zuverlä s sigkeits - bzw. Wirkungs analyse dies es Modells anhand der für die Jahre 2006 bis 2008 erh o- benen Daten nach § 52 EnWG. Dies wird in der Festlegung wie auch in dem dort in Bezug genommenen Consentec - Gutachten (S. 134 ff.) hinreichend dargelegt, we s- halb unter diesem Gesichtspunkt kein Begründun gsmangel e r sichtlich ist. ( 2 ) Soweit die Rechtsbeschwerde nicht die fehlende Begründung dazu, we l- che Datenreihen verwendet worden sind, beanstandet, sondern vielmehr den U m- stand, dass diese Datensätze nicht veröffentlicht worden seien und deshalb die in der Festlegung vorgegebene Referenzkurve mit den dort ermittelten Parametern nicht nachvollzie h bar sei, bleibt dies ebenfalls ohne Erfolg. ( a ) Nach § 84 Abs. 2 Satz 1 EnWG ist die Einsicht in Informationen, die von der Bundesnetzagentur erhoben und in deren Akten geführt werden, nur mit d e ren Zustimmung zulässig. Eine solche Zustimmung hat die Bundesnetzagentur nicht e r- teilt. Diese Entscheidung unterliegt in entspr e chender Anwendung von § 99 Abs. 2 32 33 34 35 - 16 - VwGO nicht der gerichtlichen Nachprüfung (BGH, Beschlus s vom 21. Januar 2014 - EnVR 12/12, Rn. 73 - Stadtwerke Konstanz GmbH). (b ) Ob das Beschwerdegericht nach § 84 Abs. 2 Satz 4 EnWG ein Zwische n- verfahren zur Entscheidung über eine Offenlegung der Daten hätte anordnen mü s- sen, kann bereits deshalb dahinst ehen, weil weder die Betroffene im Beschwerdeve r- fahren ein solches Verfahren angeregt hat noch die Rechtsbeschwerde die Unterla s- sung einer entsprechenden Anordnung durch das Beschwerdegericht mit der Verfa h- rensrüge beanstandet hat (vgl. Senatsbeschluss vom 2. Februar 2010 - KVZ 16/09, WuW/E DE - R 2879 Rn. 18 - Kosmetikartikel) . (c ) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist eine Offe n legung der Datengrundlage auch nicht nach § 7 3 Abs. 1 EnWG oder Art. 19 Abs. 4 GG g e boten. (a a ) Das in § 73 Abs. 1 EnWG normierte Erfordernis, wonach die Reguli e- rungsbehörde ihre Entscheidungen zu begründen hat, dient dem Zweck, den Bete i- ligten und dem Gericht die Überprüfung der Entscheidung in tatsächlicher und rech t- licher Hinsicht zu ermöglichen. Hierzu ist es erfo rderlich und ausreichend, diej e nigen tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen anzuführen, aus denen sich die Rech t- mäßigkeit der ergangenen Entscheidung ergibt. Im vorliegenden Zusammenhang sind keine konkreten Anhaltspunkte ersich t- lich, die es aus rech tlichen Gründen als geboten erscheinen lassen, zur Überprüfung der von der Bundesnetzagentur getroffenen Auswahlentscheidung bei der Ausgesta l- tung und dem Verfahren zur Bestimmung des Qualitätselements die dabei verwend e- te Datengrundlage im Detail zu b e tra chten. Allerdings steht außer Zweifel, dass die Auswahl und Gewichtung der zur E r- mittlung der Referenzkurve herangezogenen Parameter vom Inhalt der z u grunde liegenden Datensätze abhängen. Eine detaillierte Überprüfung der von jedem bete i- ligten Unterneh men übermittelten Daten stünde aber mit dem Regelungsko n zept der Anreizregulierungsverordnung nicht in Einklang. § 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 ARegV 36 37 38 39 40 - 17 - sieht vor, dass die Regulierungsbehörde die zur Bestimmung des Qualität s elements erforderlichen Daten durch Einh olung von Auskünften bei den Netzbetre i bern erhebt. Hieraus kann, wie auch das Beschwerdegericht zutreffend angenommen hat, gefo l- gert werden, dass die Netzbetreiber zu vollständigen und wahrheitsgemäßen Ang a- ben verpflichtet sind. Ein System zur Sanktionier ung unzutreffender Angaben oder eine umfassende Überprüfung der Angaben durch die Bundesnetzagentur oder durch Dritte sind in der Anreizregulierungsverordnung zwar nicht vorg e sehen ; bei der Bestimmung des Qualitätselements hat die Bundesnetzagentur in der angefochtenen Festlegung aber angekündigt, die Datenmeldungen anhand der jeweils aktuellen D a- tenmeldungen nach § 52 EnWG zu überprüfen und zu plausibilisi e ren . Damit besteht eine hinreichende Sicherung, dass nur belastbare Daten verwe n det werden. Der Ve rordnungsgeber war auch nicht gehalten, weitergehende Maßnahmen zur Überprüfung der Daten durch die Bundesnetzagentur oder die Gerichte vorzus e- hen. Er durfte davon ausgehen, dass ein beteiligtes Unternehmen im Regelfall nicht vorsätzlich unzutreffende Ausk ünfte erteilen wird, dass sich versehentlich unzutre f- fende Einzelangaben angesichts der Breite der Datengrundlage auf das E r gebnis nicht in nennenswertem Umfang auswirken und dass Anlass zu einer näheren Übe r- prüfung nur dann besteht, wenn konkrete Anhaltsp un k te vorliegen, die Zweifel an der Richtigkeit der übermittelten Daten begründen. Solche Anhaltspunkte zeigt die Rechtsbeschwerde nicht auf. ( b b) Eine weitergehende Überprüfungspflicht des Beschwerdegerichts ergibt sich auch nicht aus Art. 19 Abs. 4 GG . Die Regelung in § 84 Abs. 2 EnWG dient ebenso wie die inhaltsgleiche Reg e- lung in § 72 Abs. 2 GWB (dazu BGH , WuW/E DE - R 2879 Rn. 13 - Kosmetika r tikel) dem Ausgleich zwischen dem verfassungsrechtlichen Anspruch auf wirksamen Recht s schutz nach Art. 19 Ab s. 4 GG und auf Gewähru ng rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG einerseits und dem als Au sfluss der Grundrechte der Art. 12 und 14 GG zu gewährenden Geheimnisschutz, insbesondere dem Schutz von Betriebs - 41 42 43 - 18 - und Geschäftsgeheimnissen andererseits. Damit w ird zugleich der verfassungsrech t- lichen A n forderung nach praktischer Konkordanz Rechnung getragen (vgl. BVerfG E 115, 205, 234 ). Hierbei ist neben dem privaten Interesse an effektivem Rechtsschutz und dem - je nach Fallkonstellation - öffentlichen oder priv aten Interesse an Gehei m- nisschutz auch das öffentliche Interesse an der Wahrheitsfindung in die Abwägung ei n zustel len (BVerfG E 115, 205, 241 ). Die Informationen über Versorgungsstörungen nach § 52 EnWG sind G e- schäftsgeheimnisse der Unternehmen, die sie der Bundesnetzagentur mitgeteilt h a- ben. Die in Rede stehenden Daten enthalten Angaben zu Zeitpunkt, Dauer, Ausmaß und Ursache der Versorgungsunterbrechungen und zu den ergriffenen Maßnahmen zur Vermeidung künftiger Versorgungsstörungen, also die Umstände, a n hand dere n die Tätigkeit der Netzbetreiber im Rahmen der Netzzuverlässigkeit als Qualitäts el e- ment bewertet wird . Diese Daten sind nicht offenkundig. An ihrer Nich t verbreitung besteht ein berechtigtes Interesse. Die Verpflichtung der Regulierung s behörden zum Schutz von Betriebs - und Geschäftsgeheimnissen ergibt sich aus § 30 VwVfG, auf den § 71 Satz 1 EnWG ausdrücklich Bezug nimmt, und aus § 84 Abs. 2 Satz 2 EnWG, wonach die Einsicht in Unte r lagen insbesondere dann zu versagen ist, wenn dies zur Wahrung so lcher Geheimnisse geboten ist. Dass das Interesse der B e- troffenen an einer Offenlegung der Datenreihen höher zu bewerten ist, wird von der Rechtsbeschwerde nicht dargelegt. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass die Referenzkurve nicht anhand der konkr et nach § 52 EnWG erhobenen Datenre i hen ermittelt worden ist, sondern anhand einer Modellnetzanalyse, deren Ergebnisse l e- diglich anhand der Datenreihen plausibilisiert worden sind. Gegen die Modellnet z- an a lyse als solche bringt die Rechtsbeschwerde indes ni chts Erhebliches vor. Au s Art. 19 Abs. 4 GG können sich grundsätzlich keine weitergehenden Au f- klärungspflichten ergeben. Insbesondere ist es nicht zulässig, das Geheimhaltung s- i n teresse grundsätzlich hinter das Rechtsschutzinteresse zurückzuste l len (BVer fG E 115, 205, 242 ). Im Streitfall liegt deshalb keine Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG vor. 44 45 - 19 - (3 ) Ohne Erfolg rügt die Rechtsbeschwerde, ein Begründungsmangel liege d a- rin , dass aus der Festlegung nicht ersichtlich sei, ob eine Plausibi lisierung der D a ten erfolgt sei. Der Festlegung lässt sich entnehmen, dass dem Consentec - Gutachten die nach § 52 EnWG erhobenen Datenreihen für die Jahre 2006 bis 2008 zugrunde g e- legen haben und eine Plausibilisierung der au f grund der Festlegung vom 20. April 2011 (BK8 - 1 1/001) erhobenen Daten nicht e r folgt ist; dies ergibt sich aus Nummer II 6.1 der Gründe, worin die Bundesnetzagentur ihre in die Zukunft zielende Absicht kun d getan hat, diese Datenmeldungen erst zur Überprüfung der Bestimmung des Qualitätselements heranzie hen zu wollen. Die Belastbarkeit der seit 2006 erh o benen D a ten hat die Bundesnetzagentur in der Festlegung damit begründet, es sei davon auszu gehen, dass " Betreiber von Energieversorgungsnetzen ihren gesetzlichen Me l- depflichten gewissenhaft nachkommen und grundsätzlich richtige Daten an die Bu n- desnetzagentur liefern " . Aus dem in der Festlegung in Bezug genommenen Conse n- tec - Gutachten (S. 69 , 134 ) ergibt sich, dass die Daten einer " groben Prüfung der Plausibilität " unterzogen und " offensichtlich fehlerhafte D t- fernt " wo r den sind. c ) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde hat es das Beschwerd e- gericht nicht rechts - oder verfahrensfehlerhaft unterlassen, eigene Festste l lungen zur hinreichenden Belastbarkeit der von der Bundesnetz agentur herangezogenen Date n- reihen und zur Zulässigkeit der verwendeten Kennzahlen für die Bewertung der Netzzuverlässigkeit zu treffen, weil die Festlegung auf einer unzureichenden Tats a- chengrundlage beruhe. Einen solchen Rechts - oder Verfahrensfehler zei gt die Rechtsbeschwerde nicht auf. aa) Zu Unrecht beanstandet sie, dass in die Datenerhebung nur e i ne " geringe " Anzahl von Netzbetreibern (127 bzw. 129 von insgesamt 191 Mi t telspannungs - bzw. 46 47 48 49 - 20 - 190 Niederspannungsnetzbetreibern) einbezogen worden sei. Di es ist bereits im A n- satz nicht nachvollziehbar, weil damit die Daten von etwa zwei Drittel der jewe i ligen Gruppe von Netzbetreibern berücksichtigt worden sind und dies für eine - wie hier - Plausibilitätskontrolle der in einer Modellnetzanalyse gefundenen Ergebnisse eine ausreichend große Anzahl darstellt. Dies wird du rch das Consentec - Gutachten (S. 69) bestätigt, in dem die Gutachter die verwendete Datenbasis für hinreichend repräsentativ halten, um grundsätzliche Abhängigkeiten aufzeigen zu können. Dag e- ge n bringt die Rechtsbeschwer d e nichts Substantielles vor. Zudem hat die Bunde s- netz a gentur in der Festlegung angekündigt, die verwendeten Datenreihen anhand der auf Grundlage der weiteren Festlegung vom 20. April 2011 erhobenen Daten zu plausib i lisieren. bb) Entsprechendes gilt für den betrachteten Zeitraum von drei Jahren. In dem Consentec - Gutachten (S. 25, 69) wird dies nachvollziehbar damit erklärt, dass mit der Einbeziehung der Daten für mehrere Jahre einerseits der Einfluss stochast i scher Effekte mögl ichst gering gehalten werden soll, andererseits bei der Wahl eines zu langen Zeitraums die Gefahr besteht, dass Veränderungen der Unternehmensken n- größen erst mit deutlicher zeitlicher Verzögerung erkennbar we r den und sich zudem der Erhebungsaufwand erhöht. Auch dagegen erhebt die Rechtsb e schwerde keine substantiierten Einwände. cc) Anders als die Rechtsbeschwerde meint , ist es auch nicht zu beansta n- den, dass die Datensätze aus der Zeit vor Beginn der Anreizregulierung stammen. Dies ist ein allgemeiner un d unvermeidbarer Umstand der Anreizregulierung, der auch für die Bestimmung des Ausgangsniveaus der Erlösobergrenze nach § 6 ARegV oder für den Effizienzvergleich nach §§ 12 bis 14 ARegV gilt. Soweit die Bundesnetzagentur nur auf die Daten der Jahre 200 7 b is 2009 und nicht auch auf die Da ten de r Jahre 2008 bis 2010 zurückgegriffen hat, hat sie dies in der Festlegung nachvollziehbar damit erklärt, dass die Kennzahlen des Kalenderjahres 2010 zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Festlegung noch nicht i n einer auswertb a- 50 51 - 21 - ren Form vorg e legen haben. Dies ist von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffen wo r den. dd) Soweit die Rechtsbeschwerde weiterhin erhebliche Unplausibilitäten bei den verwendeten Datenreihen behauptet, kann sie damit keinen Erfolg haben. Nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts hat die Bundesnetzage n tur die im Laufe der Jahre gelieferten Daten in mehrfacher Hinsicht plausibilisiert, indem sie die Ei n- gabe unplausibler Daten durch hinterlegte Eingaberegeln ausg e schlossen und Daten sti chprobenartig auf offensichtliche Unplausibilitäten überprüft hat. Dan e ben lässt sich auch dem Consentec - Gutachten (S. 69, 134) entnehmen, dass die Gutachter eine eigene Plausibilisierung vorgenomm e n und Ausreißer elim i niert haben . Auch insoweit zeigt die Rechtsbeschwerde keine konkreten Anhalt s punkte dafür auf, dass die Bundesnetzagentur von einer fehlerhaften Tatsachengrundlage ausgega n gen ist. ee) Die Rechtsbeschwerde beanstandet auch ohne Erfolg, dass sich die Bu n- desnetzagentur nicht damit auseinande rgesetzt habe, ob die ihr vorliegenden D a- tensätze nach der Eliminierung von sogenannten Rückwirkungsstörungen noch hi n- reichend belastbar seien. Rückwirkungsstörungen beruhen auf Versorgungsunte r- brechungen in anderen, d.h. vor - oder nachgelagerten Netzebene n. Nach dem Consentec - Gutachten (S. 19) ist deren Ausklammerung aus den vorliegenden Daten aufgrund des gesondert erfassten Störungsanlasses " Rückwirkungsstörung " pro - blemlos möglich, ohne dass die Belastbarkeit der verbleibenden Daten in Frage g e- stellt wi rd (S. 69). Anderes wird auch von der Rechtsbeschwerde nicht aufgezeigt. d ) Ohne Erfolg rügt die Rechtsbeschwerde, dass das Beschwerd e gericht nicht die Geeignetheit der von der Bundesnetzagentur verwandten ökonometrischen M e- thode zur Bestimmung der Refe renzwerte mit sachverständiger Hilfe überprüft ha be und nicht dem Einwand der Betroffenen nachgegangen sei, dass nicht sämtliche g e- bietsstrukturellen Unterschiede durch den Parameter Lastdichte hinreichend berüc k- sichtigt würden. 52 53 54 - 22 - aa) § 21a Abs. 5 Satz 2 EnWG bestimmt, dass bei der Ermittlung von Qual i- tätsvorgaben Strukturunterschiede zu berücksichtigen sind. Diese Vorgabe des G e- setzgebers hat der Verordnungsgeber in § 20 Abs. 2 Satz 2 und 3 ARegV dahing e- hend präzisiert, dass bei der Ermittlung der Kennza hlenvorgaben gebietsstrukt u relle Unterschiede zu berücksichtigen sind, wobei dies durch Gruppenbildung erfo l gen kann. Dabei hat der Verordnungsgeber eine Unterscheidung nach Stadt und Land oder nach neuen und alten Bundesländern zwar für möglich gehalten ( BR - Drucks. 417/07, S. 64), dies oder auch die in § 20 Abs. 2 Satz 3 ARegV angesprochene Gruppenbildung aber nicht zwingend vorgeschrie ben, so dass der Regulierungsb e- hörde bei der Festlegung der anzuwendenden Parameter ein Entscheidungsspie l- raum zusteht. Al lerdings lässt sich den gesetzlichen Vorgaben der Auftrag an die Regulierungsb e hörde entnehmen, bei der Bestimmung des Qualitätselements dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Versorgungsstruktur eine starke, vom Net z- betreiber nicht beeinflussbare Wirkun g auf die Netzzuverlässigkeit hat und das Qual i- tätsniveau im Hinblick auf die Kosten - Nutzen - Relation etwa in ländlichen Gebi e ten geringer sein kann als in städt i schen Gebieten. bb) In der angefochtenen Festlegung hat die Bundesnetzagentur auf der Grundl age des Consentec - Gutachtens bestimmt, dass bei der Heranziehung des Strukturparameters Lastdichte zur Berücksichtigung gebietsstruktureller Unterschi e- de die Ermittlung des Referenzwertes mittels einer Regression sanalyse erfolgen soll und die Referenzwerte in Form eines hyperbolischen funktionalen Zusammenhangs berec h net werden sollen. Dies ist als solches rechtlich nicht zu beanstanden. Bei der angegebenen Formel handelt es sich um die Grundvariante einer h y- perbolischen Funktion, bei der die Referenzwer te in Abhängigkeit von der Lastdichte berechnet werden. Die Ermittlung der Regressionskonstanten a, b und c e r folgt nicht in der angefochtenen Festlegung, sondern erst bei der Ermittlung des ind i viduellen Qualitätselements, hier in dem Beschluss der Bundes netzagentur vom 21. Februar 55 56 57 - 23 - 2012. Der hyperbelähnliche Funktionsverlauf hat sich aus analytischen Überlegu n- gen der Gutachter ergeben und ist von ihnen durch analytische Model l rechnungen bestätigt worden, wohingegen statistische Untersuchungen einer Vie l zah l anderer Parameter keine besseren Erklärungsbeiträge geliefert haben (S. 27 des Gutac h- tens). Zugleich hat die Bundesnetzagentur die Verwendung der Formel und die He r- anziehung des Strukturparameters Lastdichte unter den Vorbehalt g e stellt, dass sich dieser auch nach Auswertung der aufgrund der Festlegung vom 20. April 2011 erh o- benen Daten für die Kalenderjahre 2007 bis 2009 als statistisch bedeutsam erweist. Damit entspricht die Entscheidung der Bundesnetzagentur den Vorgaben, die sich aus § 21a EnWG und §§ 19, 20 ARegV ergeben. Die Rechtsbeschwe r de zeigt keinen Vortrag auf, dem das Beschwerdegericht hätte entnehmen müssen, dass die Formel zur Ermittlung der Referenzwerte und die Heranziehung des Strukturparam e- ters Lastdichte aus wissenschaftlicher Sicht unvertretbar oder eine andere Methode eindeutig als besser geeignet anzusehen wäre. cc) Die Bundesnetzagentur hat sich - wissenschaftlich beraten - in der ang e- fochtenen Festlegung dafür entschieden, auf die vom Verordnungsgeber ledi g lich als Möglichkeit aufgeführte Gruppenbildung zu verzichten, weil diese - was auch im Consentec - Gutachten (S. 26) dargelegt wird - willkürliche Grenzziehungen erfordert und an den jeweiligen Klassengrenzen Sprünge und Verzerrungen bewi r ken kann, und stattdes sen den Referenz wert durch eine von einem kontinuierlichen Strukturp a- rameter a b hängige Funktion zu ermitteln. In dem Consentec - Gutachten (S. 68 ff.) sind verschiedene strukturelle Einflussgrößen auf die Versorgungszuve r lässigkeit untersucht worden, darunter auch die von d er Rechtsbeschwerde angeführten P a- rameter Kabelanteil, Anzahl der Anschlusspunkte, Lei tungslänge und B e legenheit Ost/West. Soweit diese einen signifikanten Einfluss auf die Versorgungszuverlässi g- keit gezeigt haben, haben die Gutachter des Weiteren beachtet , dass es bei der B e- trachtung eines Par a meters zu überlagernden Effekten durch die anderen Parameter kommt, und denjenigen Parameter oder die Kombination an Parametern zu identif i- zieren versucht, die unter Berücksichtigung der Überlagerungseffekte die stru kture l- 58 59 - 24 - len Einflüsse nach Maßgabe des Bestimmtheitsmaßes R 2 am besten abbi l den. Dabei hat sich ergeben, dass der Strukturparameter Lastdichte die gebietsstrukturellen U n- terschiede als alleiniger Parameter am besten abbildet und eine Kombination mit a n- deren Parametern kein si g nifikant verbessertes Bestimmtheitsmaß ergibt. Die darauf fußende Würdigung des Beschwerdegerichts ist aus Rechtsgrü n- den nicht zu beanstanden. Bei dieser Ausgangslage hat die Bundesnet z agentur im Rahmen des ihr zustehenden Entscheidu ngsspielraums eine geeignete und nac h- vollziehbare ökonometrische Methode zur Bestimmung des Referenzwerts ang e- wendet, die mit den Vorgaben des Gesetzes und der Anreizregulierungsveror d nung in Einklang stehen. Der von der Rechtsbeschwerde aufgezeigte Vortra g der B e- troffenen führt zu keiner abweichenden Beurteilung. Insbesondere enthält er keine Gesichtspunkte, die nicht bereits von der Bundesnetzagentur oder von den Conse n- tec - Gutachtern in ihre Betrachtung einbezogen worden sind. Aufgrund dessen ist es auch nicht zu beanstanden, dass das Beschwerdegericht von der Einholung eines Sachverständigengutachtens abgesehen hat. dd ) Das Verfahren zur Bestimmung des Qualitätselements führt zu gewissen Vereinfachungen und Vergröberungen, die die einzelnen Netzbetreib er hinzunehmen haben. Durch die Kappungsgrenzen ist dem Erfordernis der Zumutbarkeit hinre i- chend Genüge getan. Auch i m Hinblick auf gebietsstrukturelle Unterschi e de in den neuen und alten Bundesländern ist nicht erkennbar, dass die von der Bundesnetz a- gentu r angewendete Methodik rechtsfehlerhaft ist. Dies belegen auch die von den Consentec - Gutachtern in ihren ergänzenden Erläuterungen vom 15. Mai 2012 b e- richtigten Darstellungen Bild 4.1 bis 4.6. Soweit sich dort die Betroffene - neben ei n- zelnen anderen Netzb etreibern aus den neuen wie auch den alten Bunde s ländern - außerhalb der " Punktewolke " befindet, kann dies die von der Bundesnetzagentur verwendete Referenzwertformel nicht in Frage stellen, weil es sich dabei im Verhäl t- nis zur Gesamtzahl der Netzbetreiber nur um eine kleine Menge handelt und auch hier die Kappungsgrenzen zu Gunsten der " Ausreißer " wirken . Dies wäre mögliche r- weise nur dann anders , wenn die Betroffene etwa hinreichend dazu vorgetragen hä t- 60 61 - 25 - te, dass zwei im Hinblick auf Parameter wie Anzahl der Anschlus s punkte, Fläche des versorgten Gebiets, Leitungslänge und zeitgleiche Jahreshöchstlast ve r gleichbare Netzbetreiber allein aufgrund ihrer Belegenheit unterschiedliche Qual i tätsvorgaben aufweisen würden. Hierz u verweist die Rechtsbeschwerde jedoch a uf kein substant i- ierte s Vor bringen der Betroffenen, dem das Beschwerdegericht hätte nachge hen müssen . Allein die schlichte Behauptung, ein direkter Vergleich zw i schen Ost - und Westberlin belege Qualitätsunterschiede, die nur durch die Belege n heit des Netze s zu erklären seien, genügt hierfür nicht. Ebenso sind die in der Rechtsbeschwerdeb e- gründung dargelegten Zahlen zum jeweiligen Anteil der Net z betreiber in den neuen und alten Bundesländern, die einen Bonus oder einen Malus erhalten, und zum G e- samtumfang di eser Beträge kein Beleg für die fehlende Tauglichkeit der in der Fes t- legung vorgegebenen Referenzwertformel. Diese Zahlen sind - unabhä n gig davon, ob sie als neuer Tatsachenvortrag überhaupt noch in der Rechtsb e schwerdeinstanz berücksichtigt werden können - als solche bereits nicht aussagekräftig, weil ein B e- zug zu den Erlösobergrenzen und den übrigen Kennzahlen der Netzbetreiber fehlt und es damit an einer Vergleichs grun d lage mangelt . ee ) Entgegen der Rechtsbeschwerde sind auch die Ausführungen des B e- s chwerd e gericht s, das Vorbringen der Betroffenen zur Signifikanz des PE - Kabel - anteil s in den neuen Bundesländern begründe keinen Zweifel an dem Verfa h ren und der Methodik der Bestimmung des Qualitätselements und erfordere in Bezug auf g e- bietsstrukturelle Un terschiede keine Gruppenbildung zwischen alten und neuen Bu n- desländern , rechtlich nicht zu b e anstanden. (1) Die n ach § 20 Abs. 2 Satz 2 ARegV bei der Ermittlung der Kennzahlenvo r- gaben zu berücksichtigen den strukturellen Besonderheiten eines Versorgungs g e- biets können im Hinblick auf räumliche Unterschiede - etwa die Notwendigkeit la n ger Leitungswege - oder auch bezüglich der Zahl und der Zusammensetzung der A b- nehmer, wie im Hinblick auf das Verhältnis der Mischung zwischen Tarif - und So n- derabnehmern, vor liegen (vgl. BGH, B e schluss vom 31. Mai 1972 - KVR 2/71, BGHZ 59, 42, 47 - Stromtarif). Ob dazu auch - was die Betroffene vorgetragen hat - der in 62 63 - 26 - den neuen Ländern verwendete Leitung s typ der PE - Kabel gehört, weil dieser eine deutlich höhere Störungsanfäll igkeit aufweise, ist zweifelhaft. Das Beschwerd e gericht hat dies mit der Begründung verneint, dass es sich dabei um einen endogenen P a- rameter handele, der grundsätzlich auszublenden sei. Dies ist im Ausgang s punkt zutreffend. Für ein weitergehendes Verständ nis des Begriffs der gebietsstru k turellen Unterschiede im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 2 ARegV könnte dagegen spr e chen, dass der Verordnungsgeber in der Verordnungsbegründung eine Gruppenbi l dung wegen der Besonderheiten in den neuen Bundesländern als zulässi g anges e hen hat (siehe BR - Drucks. 417/07, S. 64). Ob er dabei auch den unterschiedlichen PE - Kabel - anteil vor Augen gehabt hatte , lässt sich den Materialien allerdings nicht en t nehmen . Diese Frage bedarf indes keiner En t scheidung. (2) Die Heranziehung de s Strukturparameters Lastdichte als einziger Einflus s- größe bei der Ermittlung des Referenzwerts ist auch in Bezug auf die gebietsstrukt u- rellen Unterschiede zwischen alten und neuen Bundesländern aus Recht s gründen nicht zu beanstanden. In dem Consentec - Gutachten (S. 93 ff.) wird hierzu ausgeführt, dass der exi s- tierende Unterschied in der Versorgungszuverlässigkeit zwischen alten und neuen Bundesländern bekannt sei, die Untersuchungen jedoch zeigten, dass ein Großteil dieses Unterschieds auf die Parameter der Lastdichte und - damit einherg e hend - des Freileitungsanteils zurückgeführt werden könne, weshalb eine separate Berüc k- sichtigung der Belegenheit als Strukturparameter nicht notwendig sei. Insb e sondere ergebe eine Kombination des signifikanten Paramete rs Lastdichte mit den Param e- tern Kabelanteil und/oder Anschlussdichte eine so geringe Verbesserung des B e- stimmtheitsmaßes, dass eine solche entbehrlich sei. Die Consentec - Gutachter h a ben in ihrer Modellnetzanalyse die Verwendung einheitlicher Betriebsmitte l unterstellt (S. B - 4), indes im Rahmen der Wirkungsanalyse keine Hinweise auf systemat i sche Unterschiede zwischen den Ergebnissen für die Belegenheiten Ost und West gefu n- den (S. 141 und S. 2 der ergänzenden Erläuterungen). Dies wäre aber zu erwarten gewes en, wenn das Vorbringen der Betroffenen zutreffend wäre und die Unterschi e- 64 65 - 2 7 - de zwischen alten und neuen Bundesländern nicht durch den Parameter Lastdichte hi n reichend abgebildet würden . Wie die Möglichkeit der Gruppenbildung in § 20 Abs. 2 Satz 3 ARegV un d die damit einhergehenden und von den Netzbetreibern hinzunehmenden Vereinfachu n- gen und Vergröberungen zeigen, muss bei der Ermittlung des Qualitätselements nicht jedes spezifische Detail abgebildet werden. Dies gilt auch für den PE - Kabel - anteil . D essen k onkrete Auswirkung auf die Bestimmung des Qualitätsel e ments ist von der Betroffenen nicht näher dargelegt, sondern nur pauschal behau p tet worden. Insoweit kommt hinzu, dass diese Auswirkung im Zeitablauf kontinuierlich abnimmt . D enn n ach Anlage 1 zu § 6 Ab s. 5 Satz 1 StromNEV wird für Kabel im Nieder - und Mittelspannungsnetz eine betriebsgewöhnliche Nu t zungsdauer von 30 bis 40 Jahren unterstellt, so dass danach bei Beginn der Anwendung des Qualitätselements im Jahr 2012 die mittlere Nutzungsdauer der in den neuen Bundesländern bis zum Jahr 1990 verba u ten Kabel bereits überschritten war und damit - bei einem im Rahmen der Anreizregulierung zu simulierenden Wettbewerb - eine sukzessive E r setzung der alten Kabel oder eine Herabsetzung der Preise zu erwarten gew esen wäre. Das Qu a litätselement soll gerade auch einen Anreiz für eine Verbesserung der Netzz u- verlässigkeit setzen. Andernfalls würde die - nach der Behauptung der Betroffenen - mindere Netzqualität in den neuen Bundesländern entgegen dem in § 18 Satz 1 AR egV niedergelegten Ziel der Qualitätsvorgaben verfestigt. Soweit der Netzbetre i- ber auf eine Ersetzung der alten Kabel verzichtet hat, stellt dies eine eigenveran t- wortliche Entscheidung dar , aufgrund der er die damit verbundenen Nachteile hinz u- nehmen hat . ff ) Ohne Erfolg bleibt auch die Rüge der Rechtsbeschwerde, dass bei der g e- wählten ökonometrischen Methode die Wechselwirkung zwischen Qualitä t selement und Effizienzwert nicht hinreichend berücksichtigt worden sei, weil durch die Berüc k- sichtigung der Las tdichte als einzigem Parameter die mit der Anreizregulierung ve r- bundene Zielsetzung, Anreize zur Effizienzsteigerung zu setzen, ohne die Verso r- gungsqualität zu beeinträchtigen, verfehlt werde. Eine hohe Lastdichte führe nämlich 66 67 - 28 - einerseits zu einer hohen Ve rsorgungssicherheit, andere r seits seien damit aber auch Mehrkosten verbunden, die zu einem geringeren Effiz i enzwert führten. Zutreffend weist die Rechtsbeschwerde allerdings darauf hin, dass zwischen Qualitätsel e ment und Effizienzwert eine Wechselwirkun g besteht. Dies hat auch der Gesetzgeber in § 21a Abs. 5 Satz 1 EnWG anerkannt. Von der danach möglichen Integration der Versorgungsqualität in den Effizienzvergleich hat der Verordnungsg e- ber indes (vorerst) abgesehen und stattdessen die Bestimmung des Qua litätsel e- ments nach §§ 19, 20 ARegV als zusätzliches Element neben den Effiz i enzvergleich nach §§ 12 bis 14 ARegV in die Regulierungsformel eingefügt. Dies ist folgerichtig, weil a ndernfalls möglicherweise Kosten, die mit der Bereitstellung einer höheren V ersorgungsqualität verbunden sind, zu Lasten der Netzbetreiber mit einer ve r- gleichsweise hohen Netzqualität gingen , indem diese als Ineffizienzen ausgelegt werden könnten und damit sinkende Erlösobergrenzen zur Folge hätten (vgl. Her r- mann/Westermann in Hol zn a gel/Schütz, ARegV, § 18 Rn. 5 mwN). Dies bedeutet allerdings nicht, dass dieser Ausgleich deckungsgleich sein muss und das Qualitätselement quasi ein genaues Korrektiv für den Effizienzve r- gleich sein soll. Dies würde die Unterschiede zwischen beiden Elementen verke n- nen. Es sind weder sachliche noch rechtliche Gründe erkennbar, die eine vollständ i- ge Kongruenz zwischen den Parametersätzen zur Berücksichtigung gebietsstrukt u- reller Unterschiede bei der Effizienzbewertung einerseits und bei der Qualitätsb ewe r- tung andererseits gebieten. Die Qualitätsvorgabe enthält - anders als der Effizien z- vergleich - keine Zielvorgabe, die ein Netzbetreiber erreichen muss. Ziel der Qual i- tätsregulierung ist nicht die Erreichung eines bestimmten - etwa absolut vorg egeb e- nen oder " bestmöglichen " - Qualitätsniveaus, sondern die Erreichung eines für Net z- betreiber und Netznutzer im Hinblick auf Kosten und Nutzen optimalen Qualitätsn i- veaus, das langfristig durch einen d y namischen Prozess erzielt werden soll. Dies ergibt sich aus d er in § 20 Abs. 3 Satz 1 ARegV geregelten monetären Bewe r tung, für die insbesondere die Bereitschaft der Kunden, für eine Änderung der Netzzuve r- 68 69 - 29 - lässigkeit niedrigere oder höhere Entgelte zu zahlen, als Maßstab herangezogen werden kann. Die Vorgaben des Energiewirtschaftsgesetzes und der Anreizregulierungsve r- ordnung fordern ebenfalls keine Gleichsetzung bei der Bewertung von Eff i zienz und Qualität . Die Berücksichtigung von " Strukturunterschieden " (§ 21a Abs. 5 Satz 2 EnWG) und " gebietsstrukturellen Unters chieden " (§ 20 Abs. 2 Satz 2 ARegV) bei der Ermittlung von Kennzahlenvorgaben für die Qualitätsregulierung ist zwar in ihr er i n- haltlichen Zielsetzung ähnlich aufgebaut wie bei der Effizienzbewertung; eine ta t- sächliche Berücksichtigung von Strukturparameter n ist aber nur dann sachgerecht und erforderlich, wenn sie sich auswirken. Wie oben ausgeführt worden ist, hat die Bundesnetzagentur - rechtsfehlerfrei - den Strukturparameter Lastdichte als allein i- gen Parameter für die bestmögliche Abbildung gebietsstrukt ureller Unte r schiede im Rahmen der Qualitätsbewertung erkannt. Demgegenüber werden beim Effizienzve r- gleich eine Mehrzahl von Vergleichsparametern (§ 13 Abs. 3 Satz 4 ARegV) verwe n- det, die die strukturelle Vergleichbarkeit möglichst weitgehend g e währleisten sollen (§ 13 Abs. 3 Satz 8 ARegV). Dass diese Parameter nicht zwingend für die Qualität s- bewertung geeignet sind, zeigt sich am Beispiel des Param e ters der Leitungslä n ge, dessen kostentreibende Wirkung auf der Hand liegt, der jedoch in Bezug auf die Ve r- sor gungszuverlässigkeit neutral is t (siehe Consentec - Gutachten S. 49). gg ) Soweit die Rechtsbeschwerde in diesem Zusammenhang rügt, dass in dem Consentec - Gutachten das Netzgebiet der Betroffenen fehlerhaft der Gruppe " West " zugeordnet worden sei , handelt e s sich dabei - wie das Beschwerd e gericht rechtsfehlerfrei angenommen hat - um ein folgenloses Dokumentationsvers e hen. Dies ergibt sich aus den ergänzenden Erläuterungen der Gutachter vom 15. Mai 2012, an deren Richtigkeit das Beschwerdegericht zu z weifeln keinen Anlass ha t te. Anderes wird auch von der Rechtsbeschwerde nicht aufgezeigt. 70 71 - 30 - e ) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde hat das Beschwerdeg e- richt die Berücks ichtigung des Störungsanlasses " Einwirkungen Dritter " bei der B e- wertung der Netzzuve rlässigkeit zu Recht für zulässig erachtet. Nach § 19 Abs. 3 Satz 1 ARegV beschreibt die Netzzuverlässigkeit die Fähi g- keit des Energieversorgers, Energie möglichst unterbrechungsfrei und unter Einha l- tung der Produktqualität zu transportieren. Nach der V erordnungsbegründung liegt die Netzzuverlässigkeit bei 100 Prozent, wenn ein unterbrechungsfreier Tran s port von Energie unter Einhaltung der Produktqualität stattfindet (BR - Drucks. 417/07, S. 63 ). § 20 Abs. 1 ARegV nennt beispielhaft Kennzahlen für die Bew ertung der Netzzuverlässigkeit, nämlich die Dauer der Unterbrechung der Energieversorgung, die Häufigkeit der Unterbrechung der Energieversorgung, die Menge der nicht geli e- ferten Energie und die Höhe der nicht gedeckten Last. Nach der Verordnungsb e- gründung sollen die Kennzahlen geplante und ungeplante Unterbrechungen berüc k- s icht i gen (BR - Drucks. 417/07, S. 64). Danach ist im Ausgangspunkt jegliche Versorgungsunterbrechung zu berüc k- sichtigen, weil sie für die Verbraucher zu Unannehmlichkeiten führt und ein e Ve r- schlechterung der Versorgungsqualität bedeutet. Ziel einer Qualitätsreguli e rung nach § 18 ARegV muss es sein, eine Versorgungsunterbrechung unter den gegeb e nen Rahmenbedingungen nach Möglichkeit zu vermeiden und eine aufgetretene St ö rung so kurz wie m öglich zu halten, also auf eine zeitnahe Wiederaufnahme der Energi e- versorgung hinzuwirken. Soweit die Bundesnetzagentur bei der Bestimmung des Qualitätselements die Störungsanlässe " Höhere Gewalt " und " Rückwirkungsstöru n- gen " sowie geplante Versorgun gsunter brechungen aufgrund von " Zählerwec h seln " außer Betracht gelassen hat, liegt dies im Rahmen des ihr zustehenden Entsche i- dung s spielraums. 72 73 74 - 31 - Der Störungsanlass " Einwirkungen Dritter " ist indes damit nicht vergleichbar. Aufgrund dessen ist es nicht zu beanst anden, dass die Bundesnetzagentur die e r- fassten Störungsanlässe - über die genannten Ausnahmen hinaus - nicht auf solche beschränkt hat, die der Netzbetreiber schuldhaft im Sinne des § 276 Abs. 1 BGB verursacht hat, sondern alle Störfälle berücksichtig t ha t , deren Verurs a chung oder deren Behebung in seiner Sphäre liegen. Insoweit hat das Beschwerdegericht zutre f- fend ausgeführt, dass ein Netzbetreiber Versorgungsunterbrechungen aufgrund des Verhaltens Dritter durchaus beeinflussen kann. Dies gilt sowohl in B e zug auf eine Vermeidung solcher Störungen etwa durch öffentliche Informationen, Schulung s- maßnahmen und sorgfältige Planauskünfte als auch in Bezug auf die möglichst zei t- nahe Beseitigung einer gleichwohl eingetretenen Versorgungsunterbr e chung. Entgegen der Rechtsbeschwerde ist eine Berücksichtigung nur des Stö rung s- anlasses " Zuständigkeit des Netzbetreibers " nicht ausreichend. Ganz im Gegenteil könnte eine solche Beschränkung sogar zu einer fehlerhaften Datengrundlage fü h- ren, weil eine Unterscheidung zwi schen den Störungsanlässen " Einwirku n gen Dritter " und " Zuständigkeit des Netzbetreibers " bereits bei der Erfassung zu Grenz - oder Konfliktfällen führen und Missbrauchsmöglichkeiten eröffnen würde. Die Fes t stellung der tatsächlichen Verursachung einer Verso rgungsunterbrechung kann im Einzelfall Schwierigkeiten aufwerfen, wenn etwa ein Leitungsschaden zwar unmittelbar auf e i- nem Bagger schaden beruht, dieser aber durch eine unsorgfältige Pla n auskunft des Netzbetreibers mitverursacht worden oder dies nicht auszu schließen ist. In einem solchen Fall wäre es im Rahmen der Qualitätsregulierung nicht sachg e recht, wenn diese Versorgungsunterbrechung unberücksichtigt bliebe, weil als St ö rungsa nlass " Einwirkungen Dritter " benannt wü r de. f ) Ohne Erfolg wendet sich die Rechtsbeschwerde gegen die Annahme des Beschwerdegerichts, dass die Bundesnetzagentur zur Dämpfung von Schwanku n- gen nicht zur Einführung eines Tot - oder Konfidenzbandes, d.h. einer Bandbreite von Abweichungen vom Referenzwert ohne Bonus oder Malus, verpfli chtet sei . Ein so l- ches Erfordernis sehen weder Energiewirtschaftsgesetz noch Anreizregulierungsve r- 75 76 77 - 32 - ordnung vor. Die Bundesnetzagentur hat sich in der Festlegung en t sprechend der Empfehlung der Gutachter (S. 33 f.) dafür entschieden, die Auswirkungen von sto chastischen Einflüssen durch eine Mittelwertbildung über mehrere Jahre zu däm p- fen. Dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. g) Entgegen den Angriffen der Rechtsbeschwerde hat das B e schwerdegericht auch rechtsfehlerfrei angenommen, dass die Bunde snetzagentur den Beginn der Anwendung des Qualitätselements auf den 1. Januar 2012 festsetzen dur f te. Nach § 19 Abs. 2 Satz 1 ARegV entscheidet die Regulierungsbehörde über den Beginn der Anwendung des Qualitätseleme nts. Dieser soll nach § 19 Abs. 2 Sat z 2 ARegV bereits zur oder im Laufe der ersten Regulierungsperiode e r folgen, soweit der Regulierungsbehörde hinreichend belastbare Datenreihen vorliegen. I n- soweit hat das Beschwerdegericht dieser Norm aufgrund ihrer Formulierung als Soll - Vorschrift zutreff end entnommen, dass diese Entscheidung nicht im freien Ermessen der Regulierungsbehörde liegt, sondern bei Vorliegen der genannten V o raussetzung zu erfolgen hat, soweit nicht zwingende Sachgründe entgegenst e hen. Das wird von der Rechtsbeschwerde auch nicht in Abrede gestellt. Das Bes chwerdegericht hat rechts - und v erfahrensfehlerfrei angenommen, dass der Bundesnetzagentur bei Erlass der Festlegung hinreichend belastbare D a- tenreihen vorgelegen haben. Dies ist dann der Fall, wenn die ermittelten Daten st a- ti s tisch eine hinreichende Aussagekraft haben, um für die konkret in den Blick g e- nommenen Kennzahlen der Netzzuverlässigkeit ihrem Umfang und ihrer Bescha f- fenheit nach repräsentative Aussagen treffen zu können. Nach den - von der Rechtsbeschwerde in nicht rechtserheblicher Form angegriffenen - Feststellungen des B e schwerdegerichts war dies hier - wie bereits oben ausgeführt worden ist - der Fall. Aufgrund dessen hat für das Beschwerdegericht kein Anlass bestanden, eig e ne Feststellungen zur hinreichenden Bel astbarkeit der von der Bundesnetzagentur he r- angezogenen Date n reihen zu treffen. 78 79 80 - 33 - Soweit die Rechtsbeschwerde in diesem Zusammenhang rügt, dass die Bu n- desnetzagentur die Anzahl der betroffenen Letztverbraucher in nachgelagerten Ne t- zen bei der Qualitätsb ewertung unberücksichtigt gelassen habe, ist dies - wie oben dargelegt - unbehelflich. Gleiches gilt für ihren Einwand, die Bundesnetzagentur h a- be die Ergebnisse des Consentec - Gutachtens " angepasst " , indem sie die Referen z- wertfunktion für die Niederspannun g verändert habe. Dies betrifft die in Nummer 8 der Festlegung beschriebene alternative Berechnungsformel, die für den Fall ang e- wendet werden soll, dass dem Strukturparameter Lastdichte nach Überpr ü fung der aufgrund der Festlegung vom 20. April 2011 erhobe nen Daten keine statistische Si g- nifikanz zukommen sollte. Die - im Vergleich zu dem Eckpunktepapier erfolgte - Ä n- derung dieser Formel wird in Nummer II 7.1 der Begründung der Festl e gung damit erklärt , dass die ursprüngliche Formel nach Hinweisen aus der Pr axis nicht nachvol l- ziehbar gewesen sei. Die Rechtsbeschwerde zeigt demgegenüber keine Anhalt s- punkte dafür auf, dass die Änderung der Referenzwertformel aufgrund einer Anpa s- sung der u r sprünglichen Datenreihen tatsächlich erforderlich gewesen wäre . 81 - 34 - I II . Die Kostene ntscheidung beruht auf § 90 Satz 1 EnWG . Meier - Beck Raum Kirchhoff Grüneberg Bacher Vorinstanz: OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 22.08.2012 - VI - 3 Kart 40/11 (V) - 82
Full & Egal Universal Law Academy