ECLI:DE:BGH:2017:020217BENVR59.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS EnVR 59/15 vom 2. Februar 2017 in dem Rechtsstreit in der energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungssache Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg, den Vorsitzenden Ric hter Dr. Raum sowie die Richter Dr. Kirchhoff, Dr. Grüneberg und Dr. Bacher am 2. Februar 2017 beschlossen: 1. Das Beschwerdeverfahren und das Rechtsbeschwerdeverfahren werden eingestellt. Diese Verfahren sind als nicht anhängig geworden anzusehen. Der auf die Beschwerde ergangene Beschluss des 3. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 11 . November 201 5, Az. VI - 3 Kart 117/14 ist wirkungslos. 2. Die Kosten des Beschwerde - und des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. 3 . Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird festgesetzt Gründe: Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerde im Einvernehmen mit der Beschwerdegegnerin zurückgenommen. Die Rücknahme der Beschwerde bewirkt, dass das Verfahren als nicht anhängig geworden anzusehen ist ( BGH, Bes chluss vom 27. August 2013 - EnVR 19/10, juris Rn. 1; Beschluss vom 23. April 2013 - EnVR 47/12, juris Rn. 2 mwN) . Die Kosten des Beschwerde - und Rechtsbeschwerdeverfahrens sind entsprechend dem übereins timmenden Antrag der Beschwerdeführerin und der Besch werdegegnerin gegeneinander aufzuheben . Die F estsetzung des Streitwertes für das Rechtsbeschwerdeverfahren ergibt sich aus § 51 Abs. 1 Nr. 2 GKG i.V.m. § 3 ZPO. Limperg Strohn Kirchhoff Grüneberg Bacher Vorinstanz : OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 11.11.2015 - VI - 3 Kart 117/14 [V] - 1 2
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