ECLI:DE:BGH :2018:111218BENVR59.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS EnVR 59/17 Verkündet am: 11. Dezember 2018 Bürk Amtsinspektorin als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Individuelles Netze ntgelt IV StromNEV § 19 Abs. 2 Satz 7 Die Änderung einer bereits angezeigten Vereinbarung bedarf ihrerseits der A n- zeige gemäß § 19 Abs. 2 Satz 7 StromNEV, wenn sie wesentliche Abweichu n- gen hinsichtlich der vereinbarten Rechtsfolgen vorsieht. VwVfG § 31 Abs . 7, § 32 Ein Letztverbraucher hat die Versäumung der Frist zur Anzeige einer Vereinb a- rung über ein individuelles Netzentgelt schuldhaft mitverursacht, wenn er die Änderung einer bereits angezeigten Vereinbarung erst nach Ablauf mehrerer Monate anzeigt. BG H, Beschluss vom 11. Dezember 2018 - EnVR 59/17 - OLG Düsseldorf - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. Dezember 2018 durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg und die Richter Dr. Grüneberg, Dr. Bacher, Sunder und Dr. Deichfuß beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 12. Juli 2017 wird z u- rückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfa h- rens einschließlich der notwendigen Auslagen der Bundesnetz - agentur. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 216.343,00 Euro festgesetzt. - 3 - Gründe: A. Die Antragstellerin bezieht Strom aus dem von der weiteren Beteili g- t en betriebenen Verteilernetz. Im Jahr 2014 verhandelte die Antragstellerin mit der weiteren Beteiligte n über ein individuelles Netzentgelt gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 bis 4 Strom NEV . Dabei kam es zu unterschiedlichen Auffassungen über die Methoden zur B e- rechnung der Kosten für Verlustener gie und Kapital. Im September 2014 schloss die Antragstellerin eine Vereinbarung für das Jahr 2014 auf der Grun d- lage der von der weiteren Beteiligten vertretenen Auffassung. Zugleich hielt sie ihre Vorbehalte gegen die gewählte Berechnungsmethode aufrecht. Mit Schre i- ben vom 26. September 2014 zeigte die Antragstellerin die Vereinbarung unter Hinweis auf die von ihr erhobenen Vorbehalte bei der Bundesnetzagentur an. Im Dezember 2014 teilte die weitere Beteiligte mit, nach Gesprächen mit der Regulierungsbe hörde sei eine alternative Berechnung zugunsten der Antragstellerin nun doch möglich. Im Februar 2015 übermittelte sie eine korr i- gierte Berechnung des individuellen Netzentgelts. Im August 2015 teilte sie mit, die Bundesnetz agentur werde das korrigierte Ne tzentgelt nicht anerkennen, da es nicht fristgemäß angezeigt worden sei. Hierauf zeigte die Antragstellerin die korrigierte Vereinbarung mit Schreiben vom 18. August 2015 bei der Bunde s- netzagentur an. Hilfsweise beantragte sie die Verlängerung der Anzeigef rist für das Jahr 2014. Die Bundesnetzagentur hat mit Beschluss vom 12. Februar 2016 festg e- stellt, dass die Anzeige des geänderten individuellen Netzentgelts für das Jahr 2014 verfristet sei, und den Antrag auf Fristverlängerung abgelehnt. 1 2 3 4 - 4 - Die auf Au fhebung dieses Bescheids und Verpflichtung zur Verlängerung der Anzeigepflicht gerichtet e Beschwerde der Antragstellerin ist erfolglos g e- blieben. Mit ihrer vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde ve r- folgt die Antragstellerin ihr Begehren weit er. Die Bundesnetzagentur tritt dem Rechtsmittel entgegen. B. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet . I. Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Die Antragstellerin habe die in der Festlegung BK4 - 13 - 7 39 vorgegebene Verfahrensfrist versäumt. Die im Jahr 2015 geschlossene Vereinbarung entha l- te wesentliche Veränderungen gegenüber der im September 2014 getroffenen Regelung. Deshalb sei eine erneute Anzeige erforderlich gewesen. Zu einer Verlängerung de r ursprünglich bis 30. September 2014 laufe n- den Anzeigefrist sei die Bundesnetzagentur nicht verpflichtet gewesen . Zwar sei eine Verfahrensfrist auch nach ihrem Ablauf in der Regel gemäß § 31 Abs. 7 VwVfG zu verlängern, wenn ein Grund vorliege, der im Fall e einer gesetzlichen Frist zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand führen müsse. Diese Vorau s- setzung sei im Streitfall aber nicht erfüllt. Die Fristversäumung beruhe auf einem Verschulden der Antragstellerin . Diese trage gegenüber der Bunde s- netzagentur d ie Verantwortung für die rechtzeitige Anzeige und deren Inhalt . Im Streitfall habe sie die Möglichkeit gehabt, alle zur Überprüfung der Berechnung erforderlichen Unterlagen bei der weiteren Beteiligten anzufordern, schon vor Fristablauf einen Verlängerungs antrag zu stellen und die sie begünstigende Berechnungsmethode einzureichen oder zumindest die von der weiteren Bete i- 5 6 7 8 9 10 - 5 - ligten damals vertretene Rechtsauffassung im Rahmen eines Antrags gemäß § 31 EnWG überprüfen zu lassen. Eine Fristverlängerung aus Bill igkeitsgründen habe die Bundesnetz age n- tur ebenfalls rechtsfehlerfrei abgelehnt. Das Anzeigeverfahren sei ein Masse n- verfahren, das die Bundesnetzagentur nur bei Vorgabe einer Anzeigefrist durc h führen könne. Der Streitfall betreffe nicht nur einen Einzelfall . Eine Fris t- verlängerung hätte vielmehr zur Folge, dass die Bundesnetzagentur die Anze i- gefrist künftig in allen Fällen verlängern müsse, in denen der Verbraucher nach Ablauf der Anzeigefrist eine günstigere Berechnung ermittle. Damit würde die für eine Beo bachtung des Marktes erforderliche Gesamtbetrachtung erheblich erschwert. Dem Individualinteresse der Antragstellerin stünden zudem die Int e- ressen der Netzbetreiber entgegen. Diese stellten sich darauf ein, nur diejen i- gen entgangenen Erlöse in den Wälzungs mechanismus einstellen zu müssen, die fristgerecht angezeigt würden. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin für die jetzige Situation mitverantwortlich sei, weil sie es ve r- säumt habe, die ursprüngliche Auffassung der weiteren Beteilig ten von der Bundesnetzagentur nachprüfen zu lassen. II. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung stand . 1. Zu Recht hat das Beschwerdegericht entschieden, dass die geände r- te Vereinbarung zu ihrer Wirksamkeit einer erneuten Anzeige gemäß § 19 Abs. 2 Satz 7 StromNEV bedurfte. a) Nach dem Si nn und Zweck von § 19 Abs. 2 Satz 7 StromNEV bedarf die Änderung einer bereits angezeigten Vereinbarung ihrerseits der Anzeige, wenn sie wesentliche Abweichungen hinsichtlich der vereinbarten Rechtsfolge n vorsieht. 11 12 13 14 - 6 - aa) Die Anzeige einer Vereinbarung gemäß § 19 Abs. 2 Satz 7 Stro m- NEV hat den Zweck, der Regulierungsbehörde eine inhaltliche Überprüfung zu ermöglichen. (1) Die Vereinbarung eines individuellen Netzentgelts nach §19 Abs. 2 Satz 1 bis 4 StromNEV bedarf gemäß § 19 Abs. 2 Satz 5 StromNEV grundsät z- lich der Genehmigung der Regulierungsbehörde. Gemäß § 19 Abs. 2 Satz 7 StromNEV genügt eine schriftliche Anzeige gegenüber der Regulierungsbehö r- de, wenn diese die Kriterien für die sachgerechte Er mittlung solcher Entgelte durch Festlegung gemäß § 29 Abs. 1 EnWG konkretisiert hat. Eine solche Festlegung hat die Bundesnetzagentur für den im Streitfall zu beurteilenden Zeitraum mit Beschluss vom 11. Dezember 2013 (BK4 - 13 - 739) getroffen. Die zwisch en der Antragstellerin und der weiteren Beteiligten getroffene Vereinbarung bedurfte mithin nicht der Genehmigung, wohl aber der Anzeige. (2) Gemäß § 19 Abs. 2 Satz 8 StromNEV kann die Regulierungsbehörde in den Fällen des Satzes 7 eine angezeigte Verei nbarung untersagen, wenn sie rechtswidrig ist, insbesondere wenn sie nicht die Voraussetzungen der Sätze 1 bis 4 sowie der Festlegung nach Satz 7 erfüllt oder im Hinblick auf ihre Recht s- folgen von den Regelungen der Sätze 1 bis 4 abweicht. Damit die Reg ulierungsbehörde die in § 19 Abs. 2 Satz 8 StromNEV vo r- gesehene Prüfung durchführen kann, müssen ihr alle dafür relevanten Inform a- tionen vorliegen. Dazu gehören alle vereinbarten Regelungen über die Art und Weise, in der das individuelle Netzentgelt berech net wird . Diese sind erforde r- lich, um beurteilen zu können, ob die Vereinbarung den Vorgaben in § 19 Abs. 2 Satz 1 bis 4 StromNEV und der Festlegung nach Satz 7 entspricht. 15 16 17 18 19 - 7 - bb) Die Änderung einer angezeigten Vereinbarung bedarf angesichts dessen ihrers eits der Anzeige, wenn sie Abreden betrifft, die das Ergebnis der behördlichen Überprüfung beeinflussen können. Für die Prüfung, ob eine Vereinbarung den oben genannten Vorgaben entspricht, sind grundsätzlich alle Absprachen in Betracht zu ziehen, die für die Berechnung oder Höhe des individuellen Entgelts maßgeblich sein können . Die Änderung einer angezeigten Vereinbarung muss der Regulierungsbehörde deshalb jedenfalls dann angezeigt werden, wenn sie solche Absprachen betrifft. Hierfür genügt es, wenn nicht offensichtlich ausgeschlossen werden kann, dass die vorgenommenen Änderungen zu einer anderen rechtlichen Beurteilung fü h- ren, denn die Prüfung dieser Frage soll nach § 19 Abs. 2 Satz 8 StromNEV nicht den Vertragsparteien überlassen bleiben, sondern d er Regulierungsb e- hörde er möglich t werden . b) Vor diesem Hintergrund hat das Beschwerdegericht die im Streitfall vorgenommene Änderung zu Recht als wesentlich angesehen. Nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts haben die Vertrag s- parteien ihre Ve reinbarung hinsichtlich der Methode zur Berechnung des indiv i- duellen Netzentgelts in mehreren Punkten geändert. Diese Änderungen führten dazu, dass das individuelle Netzentgelt, das gegenüber dem allgemeinen Net z- entgelt schon in der ursprünglichen Vereinba rung um mehr als die Hälfte red u- ziert worden war, nochmals um nahezu die Hälfte verringert wurd e . Damit ist jedenfalls nicht auszuschließen, dass die Prüfung der geänderten Vereinbarung durch die Bundesnetzagentur zu einem anderen Ergebnis führt als die Pr üfung der ursprünglichen Vereinbarung. Dass sich die Änderungen nicht auf die zugrunde gelegten technischen Voraussetzungen bezogen, sondern auf einzelne Parameter der Berechnung s- weise, führt entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht zu einem 20 21 22 23 24 - 8 - a bweichenden Ergebnis. Auch diesen Parametern kann ausschlaggebende B e- deutung für die rechtliche Beurteilung der Vereinbarung zukommen. c) Die von der Rechtsbeschwerde angeführte Regelung in der Festl e- gung der Bundesnetzagentur (BK - 4 - 13 - 739 S. 36) führt nicht zu einer abwe i- chenden Beurteilung. Diese Regelung ist im Streitfall nicht einschlägig. Sie betrifft nur die Fr a- ge, ob eine auf unbefristete Zeit geschlossene Vereinbarung wirksam bleibt, obwohl sich die tatsächlichen Verhältnisse geändert haben. I m Streitfall geht es nicht um den Fortbestand der ursprünglichen, sondern um die Wirksamkeit der geänderten Vereinbarung. 2. Im Ergebnis zu Recht hat das Beschwerdegericht die Versagung einer Fristverlängerung als rechtmäßig angesehen. a) Im Ergebni s zutreffend hat das Beschwerdegericht angenommen, dass die Voraussetzungen, unter denen nach § 32 VwVfG bei Versäumung einer im Gesetz vorgesehenen Frist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren wäre, im Streitfall nicht vorliegen. aa) Dabei k ann dahingestellt bleiben, ob ein Verschulden der Antragste l- lerin im Streitfall schon aus dem Umstand abzuleiten ist , dass sie für die zutre f- fende Berechnung des individuellen Netzentgelts verantwortlich ist. Gegenstand der Anzeige ist nicht eine besti mmte Berechnungsmethode oder ein bestimmtes Entgelt, sondern eine Vereinbarung. Um eine ordnung s- gemäße Anzeige abgeben zu können, war die Antragstellerin deshalb auf die Mitwirkung der weiteren Beteiligten angewiesen. Sie war zwar verpflichtet, im Rahmen d es ihr Möglichen und Zumutbaren auf eine möglichst schnelle Ein i- gung mit der weiteren Beteiligten hinzuwirken. Jedenfalls dann, wenn sich die 25 26 27 28 29 30 - 9 - weitere Beteiligte zu Unrecht einer Vertragsgestaltung widersetzt hätte, zu der sie rechtlich verpflichtet war, kö nnte aus der Anzeigepflicht der Beteiligten aber nicht ohne weiteres ein ihr zuzurechnendes Verschulden abgeleitet werden. bb) Die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist im Ergebnis jedenfalls deshalb zutreffend, weil die Antragstellerin die Fristverl ängerung nicht unve r- züglich nach Wegfall des Hindernisses beantragt hat. (1) Nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts hat die weitere Beteiligte im Februar 2015 ein geändertes Angebot vorgelegt. Von diesem Zei t- punkt an war die Antragstellerin in d er Lage, die geänderte Vereinbarung anz u- zeigen und ausdrücklich oder konkludent eine rückwirkende Verlängerung der abgelaufenen Frist zu beantragen. Ihr Antrag vom August 2015 war angesichts dessen verspätet. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde durfte die Antragstell e- rin im Februar 2015 nicht davon ausgehen, eine Vorlage der korrigierten B e- rechnung durch die weitere Beteiligte reiche aus. Auch für die Antragstellerin war ersichtlich, dass die ursprüngliche Vereinbarung in wesentlichen Punkten ge ändert worden war . Sie hatte deshalb Anlass , die geänderte Vereinbarung unverzüglich anzuzeigen. (2) Eine eventuelle Fehleinschätzung seitens der weiteren Beteiligten führt grundsätzlich nicht zur Entlastung der Antragstellerin. Gemäß § 19 Abs. 2 S atz 11 StromNEV hatte die Anzeige durch den Letztverbraucher zu erfolgen , also durch die Antragstellerin . Diese Vorschrift mag zwar, wie die Rechtsbeschwerde hervorhebt, dem Zweck dienen, dem Letztverbraucher die Entscheidung zu überlassen, ob er ein indiv iduelles Net z- entgelt in Anspruch nehmen will. Auch - und gerade - unter diesem Aspekt o b- liegt es jedoch dem Letztverbraucher, für eine rechtzeitige Anzeige Sorge zu 31 32 33 34 35 - 10 - tragen, wenn er sich für eine Inanspruchnahme der Vergünstigung entschieden hat. (3) Zu r Erstattung der Anzeige durfte die Antragstellerin zwar die Hilfe der weiteren Beteiligten in Anspruch nehmen. Dennoch lag die Verantwortung für eine rechtzeitige Erstattung der Anzeige bei ihr. Ob ein Verschulden der Antragstellerin dennoch zu vernein en wäre, wenn die weitere Beteiligte ihr gegenüber eine erneute Anzeige mit plausibler Begründung als nicht erforderlich bezeichnet hätte, kann dahingestellt bleiben. Ein solcher Sachverhalt liegt im Streitfall nicht vor. Nach den Feststellungen des Be schwerdegerichts hat die weitere Bete i- ligte in ihrem Schreiben vom 6. Februar 2015 zwar mitgeteilt, dass sie die korr i- gierte Berechnung der Bundesnetzagentur mitteilen werde. Zugleich hat sie die Antragstellerin aber gebeten, im Rahmen ihrer Informationspf lichten gegenüber der Regulierungsbehörde zu prüfen, welche Informations - und Anzeigepflichten ihrerseits diesbezüglich weiterhin zu erfüllen seien. Angesichts dessen konnte und durfte die Antragstellerin nicht davon ausgehen, dass sie sich mit der Fr a- ge, ob eine erneute Anzeige erforderlich ist, nicht mehr zu befassen braucht. (4) Dass die rechtliche Zulässigkeit einer Anzeige nach Ablauf des b e- treffenden Kalenderjahres zum damaligen Zeitpunkt umstritten und ungeklärt war, führt nicht zu einer abweiche nden Beurteilung. Ungeachtet dieser Unsicherheiten war für die Antragstellerin erkennbar, dass eine Anzeige nach Ablauf der dafür vorgesehenen Frist allenfalls dann Erfolg haben kann, wenn sie unverzüglich nach Wegfall eines zuvor bestehe n- den Hindernis ses erfolgt. Angesichts dessen war sie gehalten, die neue Anze i- ge unverzüglich nach Abschluss der geänderten Vereinbarung vom Februar 2015 einzureichen, um die Aussicht auf eine Fristverlängerung zu wahren. 36 37 38 39 40 - 11 - b) Zu Recht hat das Beschwerdegericht die Abl ehnung einer Fristve r- längerung aus Billigkeitsgründen als rechtmäßig angesehen. Das in der Festlegung vom 11. Dezember 2013 vorgesehene Anzeig e- verfahren hat ausweislich der Begründung den Zweck, die Umlage gemäß § 19 Abs. 2 Satz 15 StromNEV zeitnah ermi tteln zu können und nachträgliche gr a- vierende Einnahmeausfälle für die Netzbetreiber zu vermeiden (BK4 - 13 - 739 S. 48). Vor diesem Hintergrund ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn die Bundesnetzagentur in Fällen von einer Fristverlängerung abs ieht, in denen der Antragsteller schuldhaft eine erhebliche Verzögerung verursacht hat. Diese Voraussetzung liegt im Streitfall aus den oben genannten Gründen vor. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde war die Bundesnetz - agentur an der Versagung einer Fristverlängerung nicht deshalb gehindert, weil die nachträgliche Änderung im Streitfall nur geringen Zusatzaufwand verursacht und die weitere Beteiligte durch ihre ursprüngliche Weigerung dazu beigetragen hat, dass die Vereinbarung nicht fristgerech t geschlossen und angezeigt wurde. Wie das Beschwerdegericht zutreffend ausgeführt hat, durfte die Bundesnetz - agentur bei der Ausübung des ihr nach § 31 Abs. 7 VwVfG zustehenden E r- messens den Umstand berücksichtigen, dass es sich um ein Massenverfahren han delt und eine zu großzügige Handhabung deshalb dazu führen kann, dass in einer Vielzahl von ähnlich gelagerten Fällen ebenfalls eine Fristverlängerung zu gewähren wäre, was dem Zweck der Frist zuwiderliefe. 41 42 43 - 12 - C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 Sat z 2 EnWG, die Festse t- zung des Gegenstandswerts auf § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GKG und § 3 ZPO. Limperg Grüneberg Bacher Sunder Deichfuß Vorinstanz: OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 12.07.2017 - VI - 3 Kart 21/16 (V) - 44
Full & Egal Universal Law Academy