BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS EnVR 61/10 in der energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungssache Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Januar 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier - Beck und die Richter Dr. Raum, Dr. Kirch hoff, Dr. Grüneberg und Dr. Bacher beschlossen: Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. - gesetzt. Gründe: Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 Satz 1 EnWG. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens sind entsprechend dem übereinstimmenden Antrag der Beteiligten gegeneinander a ufzuheben. Soweit die Beteiligten dies auch - unter Abänderung der Kostenentscheidung des Beschwerdegerichts - für die Kosten des Beschwerdeverfahrens begehren, fehlt es hierfür an einer gesetzlichen Grundlage, nachdem der angefochtene Beschluss infolge de r Rücknahme der Rechtsbeschwerde rechtskräftig geworden ist. Die zwischen den Parteien im Vergleichsvertrag vom 30. November/20. Dezember 2011 getroffene materiell - rechtliche Kostenregelung bleibt unberührt. Meier - Beck Raum Kirchhoff Grüneberg Bacher Vorinstanz: OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 21.04.2010 - VI - 3 Kart 112/09 (V) -
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