ECLI:DE:BGH:2019:290119BENVR63.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS EnVR 63/17 Verkündet am: 29. Januar 2019 Bürk Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Gewinnabführungsver trag GasNEV § 7 Abs. 1 und 2 a) Die Berücksichtigung von Abzugskapital hängt nicht davon ab, dass ein innerer Zusammenhang zum betriebsnotwendigen Eigenkapital besteht oder dass die zu Grunde liegende Überlassung von Kapital betriebsnotwendig war (Bestät igung von BGH, Beschluss vom 3. März 2009 - EnVR 79/07, RdE 2010, 19 Rn. 44 f. - SWU Netze; Beschluss vom 25. April 2017 - EnVR 57/15, RdE 2017, 340 Rn. 36 - SWL Verteilungsnetzgesellschaft mbH). b) Die aus einem Gewinnabführungsvertrag resultierende Pflic ht, den im Geschäftsjahr angefallenen Gewinn nach Erstellung der Bilanz zeitnah auszukehren, begründet eine Verbindlichkeit im Sinne von § 7 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 5 GasNEV. c) Zur Darlegung der Betriebsnotwendigkeit von Umlaufvermögen ist es erforde rlich, die Entwicklung von Liquidität und kurzfristig fälligen Verbindlichkeiten über das gesamte Geschäftsjahr hinweg darzuste l- len (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 3. März 2009 EnVR 79/07, RdE 2010, 19 Rn. 20 - SWU Netze; Beschluss vom 17. Oktober 20 17 EnVR 23/16 Rn. 27 f. - SW Kiel Netz GmbH). EnWG § 88 a) In energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungsverfahren ist eine Anschlussrechtsbeschwerde entspr e- chend den Regeln über die Anschlussrevision im Zivilprozess statthaft (im Anschluss an BGH, B e- schlu ss vom 15. April 1986 - KVR 1/85, WuW/E BGH 2271, juris Rn. 28 Taxigenossenschaften; B e- schluss vom 14. August 2008 - KVR 54/07, WuW/E DE - R 2408 Rn. 132 - Lottoblock I). b) Die Zulässigkeit der Anschlussrechtsbeschwerde hängt davon ab, dass sie einen Lebe nssachverhalt betrifft, der mit dem von der Rechtsbeschwerde erfassten Gegenstand in einem unmittelbaren rechtl i- chen oder wirtschaftlichen Zusammenhang steht (Bestätigung von BGH, Urteil vom 22. November 2007 - I ZR 74/05, BGHZ 174, 244 Rn. 38 ff.). BGH, Beschluss vom 29. Januar 2019 - EnVR 63/17 - OLG Jena - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 29. Januar 2019 durch die Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier - Beck und Dr. Raum sowie die Richter Dr. Bacher, Dr. Deichfuß und Dr. Schoppmeyer beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde wird der Beschluss des 2. Kartellsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 21. August 2017 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 4. September 2017 im Kostenpunkt und insoweit auf gehoben, als die Bundesnetzagentur darin unter Aufhebung der Ausgang s- entscheidung verpflichtet worden ist, die Betroffene hinsichtlich der Berücksichtigung von Verbindlichkeiten aus Gewinnabfü h- rungsverträgen beim Abzugskapital neu zu bescheiden. Im Umfang der Aufhebung wird die Beschwerde gegen den B e- scheid der Bundesnetzagentur vom 21. Oktober 2013 zurückg e- wiesen. Die Anschlussrechtsbeschwerde wird zurückgewiesen. Die Betroffene trägt die Kosten der Beschwerde - und der Recht s- beschwerdeinstanz einschließli ch der notwendigen Auslagen der Bundesnetzagentur. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 1,9 Millionen Euro festgesetzt. - 3 - Gründe: A. Die Betroffene betreibt ein Gasverteilernetz, das ihre Muttergesel l- schaft an sie verpachtet hat. Mit Beschluss vom 21. Oktober 2013 hat die Bu n- desnetzagentur in Wahrnehmung der Aufgaben der Landesregulierungsbehö r- de die Erlösobergrenzen für die zweite Regulierungsperiode niedriger als von der Betroffenen begehrt festgesetzt. Mit ihrer Beschwerde hat sich die Betroffene dagegen gewandt, dass die Bundesnetzagentur Neuanlagen, die im Basisjahr erstmals aktiviert wurden, im Jahresanfangsbestand mit Null angesetzt, Umlaufvermögen nur in Höhe von einem Zwölftel des Jahresumsatzes anerkannt und Verbindlichk eiten aus G e- winnabführungsverträgen als Abzugskapital berücksichtigt hat. Das Beschwe r- degericht hat die Bundesnetzagentur hinsichtlich der Neuanlagen und der Ve r- bindlichkeiten aus Gewinnabführungsverträgen zur Neubescheidung verpflic h- tet . M it der vom Be schwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde we n- det sich die Bundesnetzagentur gegen die Verpflichtung zur Neubescheidung hinsichtlich des Abzug s von Verbindlichkeiten aus Gewinnabführungsver trägen . Die Betroffene tritt dem Rechtsmittel entgegen. Im We ge der Anschlussrechtsbeschwerde begehrt die Betroffene, die Bundesnetzagentur hinsichtlich der Höhe des betriebsnotwendigen Umlaufve r- mögens ebenfalls zur Neubescheidung zu verpflichten. Die Bundesnetzagentur hält diesen Rechtsbehelf für unzulässig, jedenf alls aber für unbegründet. B. Beide Rechtsbehelfe sind zulässig , nur derjenige der Bundesnetz - agentur ist begründet . 1 2 3 4 5 6 - 4 - I. Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung, soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren von Interesse, im Wesentlichen wie folgt begr ü n- det: Im Grundsatz sei die Auffassung der Bundesnetzagentur richtig, dass das notwendige Umlaufvermögen nur durch eine Cash - flow - Analyse dargelegt werden könne. Die ursprünglichen Erklärungen der Betroffenen seien unter di e- sem Aspekt nicht geeignet, die Notwendigkeit eines höheren Umlaufvermögens zu begründen, weil dort Zuflüsse nicht berücksichtigt würden. Ein betriebsno t- wendiges Umlaufvermögen könne auch nicht allein mit bilanzierten kurzfristigen Verbindlichkeiten belegt werden. Entgegen der Auffass ung der Bundesnetzagentur seien die am Bilan z- stichtag bestehenden Verbindlichkeiten aus Gewinnabführungsverträgen hi n- gegen nicht beim Abzugskapital zu berücksichtigen. Solche Verbindlichkeiten seien in § 7 Abs. 2 GasNEV nicht aufgeführt. Sie könnten auch n icht als sonst i- ge Verbindlichkeiten aufgrund zinsloser Überlassung von Mitteln angesehen werden, weil sie mit dem betriebsnotwendigen Eigenkapital und dem Betrieb des Netzes nichts zu tun hätten, sondern ihre Quelle allein in der Sphäre der das Netz betrei benden Gesellschafter untereinander hätten. II. Diese Ausführungen halten den Angriffen der Rechtsbeschwerde nicht stand. 1. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist die angefocht e- ne Entscheidung allerdings nicht nach § 88 Abs. 2 EnWG und § 54 7 Nr. 6 ZPO aufzuheben. Nach der Rechtsprechung des Gemeinsamen Senats der obersten G e- richtshöfe des Bundes ist eine bei Verkündung noch nicht vollständig abgefas s- te Entscheidung nicht mit Gründen versehen, wenn diese nicht innerhalb von fünf Monaten na ch Verkündung schriftlich niedergelegt werden (GmSOGB, B e- 7 8 9 10 11 - 5 - schluss vom 27. April 1993 - GmS - OGB 1/92, BVerwGE 92, 367, 371). Diese Konstellation ist im Streitfall nicht gegeben. Das Beschwerdegericht hat im Anschluss an die mündliche Verhandlung vom 28. J anuar 2015 keine Entscheidung verkündet. Es hat vielmehr erst am 21. August 2017 - nach Erteilung eines Hinweises und ergänzender Stellun g- nahmen der Beteiligten sowie in anderer Besetzung als in der mündlichen Ve r- handlung - den angefochtenen Beschluss gefa sst und den Beteiligten zeitnah zugestellt. Damit hat es zwar gegen § 81 Abs. 1 EnWG verstoßen, wonach über die Beschwerde grundsätzlich auf Grund mündlicher Verhandlung zu entsche i- den ist. Dies füllt aber den Tatbestand des § 547 Nr. 6 ZPO nicht aus. § 547 Nr. 6 ZPO und entsprechende Vorschriften in anderen Verfahren s- ordnungen sollen gewährleisten, dass die schriftlich abgefassten Gründe mit den Gründen übereinstimmen, die nach dem Ergebnis der auf die mündliche Verhandlung folgenden B eratung für die ri chterliche Überzeugung und für die von dieser getragene Entscheidung maßgeblich waren (GmSOGB, BVerwGE 92, 367, 371). Zu einer diesbezüglichen Diskrepanz kann es nur dann kommen, wenn zwischen der Entscheidungsfällung und der schriftlichen Abfassung der Gr ünde ein längerer Zeitraum liegt, nicht aber, wenn das Gericht erst lange Zeit nach der mündlichen Verhandlung eine Entscheidung fällt und zeitnah begrü n- det (BAG, Urteil vom 9. Februar 1994 - 2 AZR 666/93, NJW 1995, 75). Aus der von der Rechtsbeschwerd e zitierten Rechtsprechung des Bu n- desverwaltungsgerichts ergibt sich nichts Abweichendes. Danach ist eine an Verkündungs statt zugestellte Entscheidung nicht mit Gründen versehen, wenn das Gericht eine Entscheidung, de re n Tenor es innerhalb der in § 116 Ab s. 2 VwGO normierten Frist von zwei Wochen zur Geschäftsstelle gegeben hat, nicht innerhalb von fünf Monaten mit Gründen versieht (BVerwG, Beschluss vom 20. September 1993 - 6 B 18/93, NJW 1994, 273 ; Beschluss vom 11. Juni 2001 8 B 17/01, NVwZ 2001, 1150 ). Dies ist folgerichtig, weil auch in dieser Konstellation ein großer zeitlicher Abstand zwischen der Entscheidungsfällung 12 13 14 - 6 - und der schriftlichen Begründung besteht. Ein solcher Abstand besteht im Streitfall indes nicht . 2. Zu Unrecht ist das Beschwerd egericht jedoch zu dem Ergebnis g e- langt, die Verbindlichkeiten aus den Gewinnabführungsverträgen seien nicht als Abzugskapital zu behandeln. a) Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts ist d ie Behan d- lung als Abzugskapital nicht deshalb ausgeschlos sen, weil die Verbindlichkeiten nicht in Zusammenhang mit betriebsnotwendigem Eigenkapital stehen. Bei der Ermittlung des für die kalkulatorische Eigenkapitalverzinsung maßgeblichen Eigenkapitals sind gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 GasNEV zwei Schranken zu ber ücksichtigen. Nach Halbsatz 1 Nr. 1 bis 4 dürfen Gegenst ä n- de des Anlage - und Umlaufvermögen s jeweils nur insoweit berücksichtigt we r- den, als sie betriebsnotwendig sind. Von dem so ermittelten betriebsnotwend i- gen Kapital sind n ach Halbsatz 2 das Abzugskapit al und das verzinsliche Fremdkapital abzuziehen. H ierbei ist ein innerer Zusammenhang zwischen Eigenkapital und A b- zugskapital nicht erforderlich. W ie der Senat bereits entschieden hat , ist A b- zugskapital nach Maßgabe von § 7 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 Gas NEV zum Be i- spiel auch insoweit zu berücksichtigen, als sein Betrag den Betrag des b e- triebsnotwendigen Eigenkapitals übersteigt, so dass im Ergebnis ein negativer Kapitalbetrag anzusetzen ist (BGH, Beschluss vom 3. März 2009 - EnVR 79/07, RdE 2010, 19 Rn. 4 4 f. - SWU Netze; Beschluss vom 25. April 2017 - EnVR 57/15, RdE 2017, 340 Rn. 36 - SWL Verteilungsnetzgesellschaft mbH) . Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerdeerwiderung steht der Berücksichtigung von Abzugskapital im Streitfall deshalb nicht en tgegen, dass dessen Höhe den Betrag des als betriebsnotwendig anerkannten Umlaufve r- mögens übersteigt. Nach der Rechtsprechung des Senats kann ein hoher B e- trag des Abzugskapitals zwar dazu führen, dass ein höherer Betrag für das 15 16 17 18 19 - 7 - notwendige Umlaufvermögen an zusetzen ist (BGH, Beschluss vom 3. März 2009 - EnVR 79/07, RdE 2010, 19 Rn. 33 - SWU Netze). Der Netzbetreiber hat die Notwendigkeit des Umlaufvermögens aber auch in dieser Konstellation ko n- kret darzulegen. Wenn sein diesbezügliches Vorbringen den dafür g eltenden Anforderungen nicht oder nicht in vollem Umfang entspricht, hat dies nicht zur Folge, dass Abzugskapital in entsprechender Höhe unberücksichtigt zu bleiben hat. b) Die Behandlung als Abzugskapital hängt ferner nicht davon ab, ob die zu Grunde liegende Überlassung von Kapital betriebsnotwendig war. Eine Unterscheidung anhand dieses Kriteriums ist im Wortlaut von § 7 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 GasNEV nicht vorgesehen. Sie würde auch nicht dem Sinn und Zweck der Vorschrift ent sprechen. Der A bzug von zinslos überlassenem Kapital soll verhindern, dass ein Netzbetreiber eine Eigenkapitalverzinsung für Mittel erhält, für deren Bereitste l- lung ihm keine Kosten in Form von Zinsen entstehen. Dieser Ausschluss muss auch - und erst recht - gelten, wenn die Überlassung der betreffenden Mittel für den Betrieb des Netzes nicht erforderlich ist. c) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerdeerwiderung führt auch der Umstand, dass die Pflicht zur Gewinnabführung auf gesellschaft s- rechtlicher Grundlage ber uht, nicht dazu, dass es an dem erforderlichen Net z- bezug fehlt. Der für die Berücksichtigung im Zusammenhang mit § 7 GasNEV erfo r- derliche Netzbezug besteht schon dann, wenn die abzuführenden Gewinne aus dem Netzbetrieb stammen. Dass diese Voraussetzung im Streitfall erfüllt ist, zieht auch die Rechtsbeschwerdeerwiderung nicht in Zweifel. 20 21 22 23 24 25 - 8 - d) Ein Abzug ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Verbin d- lichkeiten auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage beruhen und bei einem nicht zur Gewinnabführung verpflichteten Netzbetreiber nicht anfallen würden. Die Regelung in § 7 Abs. 1 und 2 GasNEV differenziert nicht danach, auf welcher rechtlichen Grundlage eine Kapital überlassung erfolgt. Ausschlagg e- bend ist vielmehr, wie der Senat in anderem Zusammenha ng bereits entschi e- den hat, ob es sich um eine Vermögensposition handelt, in der sich eine (zin s- lose) Überlassung von Kapital durch Dritte widerspiegelt (BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2017 - EnVR 23/16, RdE 2018, 77 Rn. 19 - SW Kiel Netz GmbH). Diese Vora ussetzung kann auch bei Mitteln erfüllt sein, die dem Netzbetreiber auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage überlassen werden . Der Umstand, dass die Mittel bei einem Unternehmen, das nicht durch einen Gewinnabführungsvertrag gebunden ist, als Eigenkapita l anzusehen w ä- ren, führt für sich gesehen nicht dazu, dass sie bei Bestehen eines solchen Ve r- trags in gleicher Weise zu qualifizieren sind. Die rechtliche Qualifikation hängt nicht davon ab, welche gesellschaftsrechtliche Gestaltung die beteiligten Unte r- ne hmen hätten wählen können, sondern davon, welche sie gewählt haben. An den rechtlichen Konsequenzen der gewählten Gestaltung muss sich die B e- troffene gegebenenfalls auch insoweit festhalten lassen, als sie ihr in einzelnen Beziehungen zum Nachteil gereiche n . e) Entgegen der Auffassung des Beschwerdegericht s begründen die Pflichten aus den Gewinnabführungsverträgen eine Verbindlichkeit im Sinne von § 7 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 5 GasNEV. Wie bereits oben aufgezeigt wurde, ist als Verbindlichkeit im Sinne dieser Vorschriften jede Vermögensposition anzusehen, in der sich eine (zinslose) Überlassung von Kapital durch Dritte widerspiegelt (BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2017 - EnVR 23/16, RdE 2018, 77 Rn. 19 - SW Kiel Netz GmbH). Diese Voraussetzung ist in der Konstellation des Streitfalls erfüllt. D ie aus den Gewinnabführungsverträgen Berechtigten sind zwar Gesellschafter der B e- 26 27 28 29 - 9 - troffenen. Dennoch handelt es sich bei den abzuführenden Gewinnen nicht um Eigenkapital, weil diese der Gesellschaft nicht auf D auer zur Verfügung stehen. Wie die Rechtsbeschwerde zutreffend geltend macht, beruhen die in der Bilanz als Verbindlichkeiten ausgewiesenen Forderungen aus den Gewinna b- führungsverträgen auf in der Vergangenheit erwirtschafteten Gewinnen, die noch nicht an die Gesellschafter ausgekehrt worden sind. Solche Mittel stehen den Gesellschaftern zu. Diese haben zwar die Möglichkeit, sie in Eigenkapital umzuwandeln. Wenn sie die Gesellschaft aber schon vorab in einem Gewin n- a b führungsvertrag dazu verpflich tet habe n , die Gewinne zeitnah auszukehren, steht indes schon am Bilanzstichtag fest, dass das betreffende Kapital der G e- sellschaft nicht auf Dauer erhalten bleiben wird. Ähnlich wie Guthaben auf G e- sellschafter - Privatkonten (dazu BGH, Beschluss vom 10. November 20 15 - EnVR 26/14, RdE 2016, 70 Rn. 23 ff. - Stadtwerke Freudenstadt II) sind solche Mittel deshalb nicht als notwendiges Eigenkapital im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 GasNEV anzusehen , sondern als kurzfristige und zinslose Überlassung . Entgegen der Auffassu ng der Rechtsbeschwerdeerwiderung ergibt sich eine abweichende Beurteilung nicht deshalb, weil vor dem Ende eines G e- schäftsjahrs nicht ohne weiteres beurteilt werden kann, ob ein Gewinn anfällt und weil dem Netzbetreiber ein erzielter Gewinn im Falle eines Gewinnabfü h- rungsvertrags nicht dauerhaft zur Verfügung steht. Diese beiden Umstände sprechen vielmehr erst recht dafür, in der Bilanz ausgewiesenes Kapital, das auf solchen Gewinnen beruht, bei der kalkulatorischen Verzinsung des Eige n- kapitals für die Fol gejahre unberücksichtigt zu lassen. 30 31 - 10 - f) Die Mittel stehen zinslos zur Verfügung. Entgegen der Auffassung der Betroffenen sind die Verbindlichkeiten nicht deshalb als verzinslich anzusehen, weil die Gewinne innerhalb von zwei W o- chen nach Feststellun g des Jahresabschlusses an die Berechtigten abzuführen sind. Maßgeblich ist vielmehr, ob die Betroffene für den Zeitraum bis zur Abfü h- rung Zinsen schuldet. Letzteres ist nach dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen der Bundesnetzagentur nicht der Fall. g) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerdeerwiderung steht dieses Ergebnis nicht in Widerspruch zum Zweck der Anreizregulierung. Der angestrebte Anreiz zu einer zusätzlichen Steigerung der Effizienz ergibt sich daraus, dass der Netzbetreiber - u nd im Falle der Ausschüttung de s- sen Gesellschafter - daraus resultierende Gewinne behalten darf. Hieraus kann nicht abgeleitet werden, dass erzielte Gewinne auch bei der kalkulatorischen Verzinsung des Eigenkapitals für nachfolgende Jahre zu berücksichtige n sind. III. Die Anschlussrechtsbeschwerde ist ebenfalls zulässig , aber unb e- gründet . 1. Der Rechtsbehelf ist zulässig . a) Nach der Rechtsprechung des Senats ist in kartellrechtlichen Verwa l- tungsverfahren eine Anschlussrechtsbeschwerde entsprechend den Regeln über die Anschlussrevision im Zivilprozess (§ 554 ZPO) statthaft (BGH, B e- schluss vom 15. April 1986 - KVR 1/85, WuW/E BGH 2271, juris Rn. 28 - Taxi - genossenschaften; Besc hluss vom 14. August 2008 KVR 54/07, WuW/E DE - R 2408 Rn. 132 Lottobloc k I ). 32 33 34 35 36 37 38 39 - 11 - Für das Rechtsbeschwerdeverfahren in Energiewirtschaftssachen, das nach dem Vorbild der §§ 74 ff. GWB ausgestaltet ist, gilt nichts anderes. b) Der erforderliche Zusammenhang mit dem Gegenstand der Recht s- beschwerde ist gegeben. aa) Nach de n Grundsätzen des Zivilprozessrechts ist eine Anschlussr e- vision nur dann zulässig, wenn sie einen Lebenssachverhalt betrifft, der mit dem von der Revision erfassten Streitgegenstand in einem unmittelbaren rech t- lichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang steh t (BGH, Urteil vom 22. November 2007 - I ZR 74/05, BGHZ 174, 244 Rn. 38 ff.). Diese Voraussetzungen gelten auch für die Anschlussrechtsbeschwerde. Ebenso wie die Anschlussrevision ist die Anschlussrechtsbeschwerde ein unselbständiger Rechtsbehelf ak zessorischer Natur, weil ihre Zulässigkeit von der Einlegung eines zulässigen Rechtsmittels des Gegners abhängt. Dieser Abhängigkeit würde es widersprechen, wenn mit ihr Streitstoff eingeführt we r- den könnte, der mit dem Gegenstand des gegnerischen Rechtsmi ttels weder in einem rechtlichen noch in einem wirtschaftlichen Zusammenhang steht (BGHZ 174, 244 Rn. 40). c) Im Streitfall ist der danach erforderliche Zusammenhang gegeben . Nach der bereits erwähnten Rechtsprechung des Senats kann ein hoher Betrag des Abzugskapitals dazu führen, dass ein höherer Betrag für das no t- wendige Umlaufvermögen anzusetzen ist (BGH, Beschluss vom 3. März 2 009 EnVR 79/07, RdE 2010, 19 Rn. 33 - SWU Netze). Der für die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde relevanten Frage, w ie hoch das zu berücksicht i- gende Abzugskapital ist, kann mithin Bedeutung für die Höhe des notwendigen Umlaufvermögens zukommen. Dieser Zusammenhang rechtfertigt es, den G e- genstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens so zu erweitern, dass auch über die zweite F rage zu entscheiden ist. 40 41 42 43 44 45 - 12 - Dass ein höherer Betrag des Abzugskapitals nicht ohne weiteres zu einer entsprechenden Erhöhung des notwendigen Umlaufvermögens führt, steht dem nicht entgegen. I n welcher Höhe sich Umlaufvermögen als betriebsnotwendig erweist, ist eine Frage der Begründetheit des Rechts behelfs . Für die Zulässi g- keit reicht es aus, dass die Beurteilung des Abzugskapitals für die Beurteilung des betriebsnotwendigen Umlaufvermögens von Bedeutung sein kann. 2. Die Anschlussrechtsbeschwerde ist un begründet. Das Beschwerdegericht ist ohne Rechtsfehler zu dem Ergebnis gelangt, dass die Betroffene die Betriebsnotwendigkeit von Umlaufvermögen in einer den pauschalen Ansatz der Bundesnetzagentur übersteigenden Höhe nicht hi n- reichend dargelegt hat. a) Wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat, obliegt es dem Netzbetreiber, die Betriebsnotwendigkeit des von ihm in Ansatz gebrachten U m laufvermögens nachvollziehbar darzulegen (vgl. nur BGH, Beschluss vom 3. März 2009 - EnVR 79/07, RdE 2010, 19 R n. 20 - SWU Netze; Beschluss vom 17. Oktober 2017 - EnVR 23/16 Rn. 27 f. - SW Kiel Netz GmbH). Die Notwe n- digkeit eines überdurchschnittlich hohen Umlaufvermögens kann sich etwa da r- aus ergeben, dass kurzfristig zu bedienende Verbindlichkeiten durch die vo r- h andenen liquiden Mittel und kurzfristig realisierbare Forderungen nicht vol l- ständig abgedeckt werden können (BGH, Besc hluss vom 3. März 2009 EnVR 79 /07, RdE 2010, 19 Rn. 25 - SWU Netze; Beschluss vom 23. Juni 2009 - EnVR 19/08 Rn. 25). 46 47 48 49 - 13 - Ob hierzu, wie das Beschwerdegericht in Übereinstimmung mit der Bu n- desnetzagentur meint, stets eine nach einzelnen Monaten aufgeschlüsselte Darstellung der Liquidität und der kurzfristig fälligen Verbindlichkeiten für das gesamte Geschäftsjahr erforderlich ist , bedarf im Streitfall keiner Entscheidung. Erforderlich ist jedenfalls, dass die Entwicklung von Liquidität und kurzfristig fälligen Verbindlichkeiten über das gesamte Geschäftsjahr hinweg dargestellt werden. Eine auf einzelne Stichtage oder Teile des Geschäftsjahrs beschränkte Darstellung ist demgegenüber nicht geeignet. Gerade wenn sich im Verlauf des Jahres Schwankungen ergeben, hängt die Beantwortung der Frage, in welchem Umfang die Vorhaltung von Umlaufvermögen erforderlich ist, auch davon ab, inwieweit entstand ene Ungleichgewichte kurzfristig ausgeglichen werden kö n- nen. Dies kann nur beurteilt werden, wenn die Entwicklung über das gesamte Geschäftsjahr hinweg aufgezeigt wird. b) Diesen Anforderungen wird der von der Anschlussrechtsbeschwerde aufgezeigte Vort rag der Betroffenen nicht gerecht. Die Betroffene hat auf den vom Beschwerdegericht nach der mündlichen Verhandlung erteilten Hinweis zwar Angaben zur Liquidität gemacht. Diese b e- treffen aber nur einen Zeitraum von drei Monaten nach dem Bilanzstichtag, nicht hingegen das gesamte Geschäftsjahr. c) Entgegen der Auffassung der Anschlussrechts beschwerde ergeben sich aus der Rechtsprechung des Senats keine unzumutbaren Anforderungen an die Darlegung der Betriebsnotwendigkeit. Die Anforderungen an Darle gung und Nachweis der Betriebsnotwendi g- keit von Umlaufvermögen ergeben sich daraus, dass diese eine zentrale V o- raussetzung für die Verzinsung als Eigenkapital und die daraus resultierende Kostenbelastung für die Netznutzer darstellt (vgl. BGH, Beschluss vo m 3. März 2009 EnVR 79/07, RdE 2010, 19 Rn. 20 - SWU Netze). Der von der A n- schlussrechts beschwerde geltend gemachte Umstand, viele Netzbetreiber ve r- fügten nicht über ausreichendes Datenmaterial, um die Entwicklung von Liquid i- 50 51 52 53 54 - 14 - tät und kurzfristig fälligen Verbindlichkeiten über das gesamte Geschäftsjahr hinweg darzustellen, vermag eine Reduzierung dieser Anforderungen nicht zu rechtfertigen. d) Entgegen der Auffassung der Anschlussrechtsbeschwerde hat das Beschwerdegericht den Anspruch der Betroffenen a uf rechtliches Gehör nicht verletzt. A us dem Umstand, dass sich das Beschwerdegericht mit dem Vortrag der Betroffenen zur Entwicklung in den ersten drei Monaten nach dem Bilan z- stichtag nicht im Einzelnen auseinandergesetzt hat, kann nicht die Schlussfo l- gerung gezogen werden, dass es dieses Vorbringen nicht zur Kenntnis g e- nommen hat. Vom - zutreffenden - rechtlichen Standpunkt des Beschwerdeg e- richts aus waren die vorgetragenen Einzelheiten schon deshalb nicht relevant, weil sich die Darstellung nicht auf das gesamte Geschäftsjahr bezieht. C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 Satz 1 und 2 EnWG, die Festsetzung des Gegenstandswerts auf § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GKG und § 3 ZPO. Obwohl die Betroffene im Beschwerdeverfahren teilweise obsiegt hat, e r- schien es nicht angemessen, der Bundesnetzagentur einen Teil der Kosten auf zu erlegen, weil hiervon nur ein sehr geringer Anteil des gesamten Gege n- standswerts betroffen ist. 55 56 57 58 - 15 - Die gesonderte Festsetzung eines Gegenstandswerts für das Verfahren über die v on der Betroffenen erhobene Nichtzulassungsbeschwerde ist entbeh r- lich, weil dieses Rechtsmittel in der Sache auf dasselbe Ziel gerichtet war wie die Anschlussrechtsbeschwerde. Meier - Beck Raum Bacher Richter am Bundesgerichtshof Dr. Deichfuß ist erkrankt un d kann deshalb nicht unterschre i- ben. Meier - Beck Schoppmeyer Vorinstanz: OLG Jena, Entscheidung vom 21.08.2017 - 2 Kart 3/13 (2) - 59
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