BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS EnVR 64/08 vom 22. Dezember 2009 in der energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungssache - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Pr344sidenten des Bun-desgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf und die Richter Dr. Raum, Prof. Dr. Meier-Beck, Dr. Bergmann und Dr. Gr374neberg am 22. Dezember 2009 beschlossen: Die Betroffene hat die Kosten des Verfahrens und die zur zweck-entsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendigen Kos-ten der Bundesnetzagentur zu tragen. Der Wert des Verfahrensgegenstandes betr344gt bis zu den 374ber-einstimmenden Erkl344rungen der Erledigung der Hauptsache 50.000 200. Gr374nde: I. Die Betroffene ist ein in Berlin ans344ssiger Stromversorger. Nachdem ihr am 1. M344rz 2004 die Genehmigung zum bundesweiten Stromhandel nach 247 3 EnWG a.F. erteilt worden war, wurde sie im Dezember 2005 von der Bundes-netzagentur aufgefordert, die bis dahin unterbliebene Anzeige der Energiebelie-ferung gem344337 247 5 Satz 1 EnWG vorzulegen und ihre personelle, technische und wirtschaftliche Leistungsf344higkeit sowie die Zuverl344ssigkeit ihrer Gesch344fts- 1 - 3 - leitung darzulegen. Da die vorgelegten Unterlagen nach Auffassung der Bun-desnetzagentur Zweifel an der wirtschaftlichen Leistungsf344higkeit nicht aus-r344umten, leitete diese am 5. Februar 2007 ein f366rmliches Untersagungsverfah-ren ein. Im Rahmen dieses Verfahrens ordnete die Bundesnetzagentur mit Be-weisbeschluss vom 23. Juli 2008 die Einholung eines Sachverst344ndigengutach-tens zur wirtschaftlichen Leistungsf344higkeit der Betroffenen an. Gegen diesen Beweisbeschluss hat die Betroffene Beschwerde einge-legt. Das Beschwerdegericht hat das Begehren als nicht statthaft verworfen, weil der angefochtene Beschluss keine anfechtbare Entscheidung der Regulie-rungsbeh366rde im Sinne des 247 75 Abs. 1 Satz 1 EnWG oder des 247 68 Abs. 2 EnWG darstelle. Hiergegen hat sich die Betroffene mit der vom Beschwerdege-richt zugelassenen Rechtsbeschwerde gewendet. Im Verlaufe des Rechtsbe-schwerdeverfahrens haben die Betroffene und die Bundesnetzagentur das Ver-fahren 374bereinstimmend f374r erledigt erkl344rt, nachdem die Bundesnetzagentur nach 334berpr374fung des Vorliegens der wirtschaftlichen Leistungsf344higkeit der Betroffenen das Untersagungsverfahren gem344337 247 5 Satz 4 EnWG eingestellt hat. Die Betroffene und die Bundesnetzagentur stellen wechselseitige Kosten-antr344ge. 2 II. Nach der 374bereinstimmenden Erledigungserkl344rung entscheidet der Se-nat nur noch 374ber die Verfahrenskosten. Es entspricht der Billigkeit, die Betrof-fene umfassend mit den Kosten des Verfahrens zu belasten. 3 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs richtet sich die nach 247 90 EnWG zu treffende Entscheidung 374ber die Kostenlast grunds344tzlich nach 4 - 4 - dem Ausgang des Verfahrens. Die Rechtsbeschwerde w344re ohne Erfolg geblie-ben, weil das Beschwerdegericht zu Recht in dem Beweisbeschluss vom 23. Juli 2008 keine Entscheidung der Bundesnetzagentur im Sinne des 247 75 Abs. 1 Satz 1 EnWG erblickt hat. Wie der Senat mit Beschluss vom 29. April 2008 (KVZ 45/07) zu 247 63 Abs. 1 GWB, dem 247 75 Abs. 1 EnWG nachgebildet ist, entschieden und im Einzelnen begr374ndet hat, sollen danach nur endg374ltige Regelungen im Au337enverh344ltnis einer gerichtlichen Kontrolle unterzogen wer-den. Dagegen sind Zwischenentscheidungen in kartell- wie auch in energiewirt-schaftsrechtlichen Verwaltungssachen grunds344tzlich unanfechtbar (vgl. hierzu auch Senat, Beschl. v. 11. November 2008 - KVR 18/08, WuW/E DE-R 2551 f., Tz. 9 ff. - Werhahn/Norddeutsche Mischwerke). Bei dem mit der Beschwerde angefochtenen Beweisbeschluss handelt es sich um eine solche - nicht selbst344ndig anfechtbare - Zwischenentscheidung. Es entspricht allgemeiner Auffassung, dass die Anfechtung eines Beweisbe-schlusses auch au337erhalb des unmittelbaren Anwendungsbereichs der insoweit einschl344gigen Verfahrensvorschriften - wie etwa 247247 44a, 146 Abs. 2 VwGO, 247 355 Abs. 2 ZPO, 247 172 Abs. 2 SGG, 247 128 Abs. 2 FGO - ausgeschlossen ist (Senat, WuW/E DE-R 2551, 2552 f., Tz. 13 - Werhahn/Norddeutsche Misch-werke m.w.N.). Entgegen der Auffassung der Betroffenen ergibt sich aus 247 68 Abs. 2 EnWG nichts anderes. Soweit nach dessen Satz 2 f374r die Entscheidung 374ber die Beschwerde das Oberlandesgericht zust344ndig ist, bezieht sich dies offensichtlich nur auf die F344lle, in denen gegen Entscheidungen nach den in Satz 1 aufgef374hrten Vorschriften die Beschwerde er366ffnet ist. Die allgemeine Statthaftigkeit der Beschwerde gegen den Beweisbeschluss als solchen ist hierdurch nicht angeordnet. 5 - 5 - III. 6 Der Wert des Verfahrensgegenstands wird - in 334bereinstimmung mit dem Beschwerdegericht - auf 50.000 200 festgesetzt. Das Beschwerdegericht hat in seiner Entscheidung zutreffend auf das Interesse der Betroffenen an der An-fechtung des Beweisbeschlusses abgestellt. F374r eine Herabsetzung dieses Be-trages legt die Betroffene keine Umst344nde dar. Tolksdorf Raum Meier-Beck Bergmann Gr374neberg Vorinstanz: OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 26.09.2008 - VI-3 Kart 38/08 (V) -
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