BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS EnVR 68/10 Verkündet am: 18. Oktober 2011 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungs sache - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m ündliche Verhandlung vom 18. Oktober 2011 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf und die Richter Dr. Raum, Dr. Strohn, Dr. Grüneberg und Dr. Bacher beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Kartellsenats des Oberl andesger ichts Stuttgart vom 27. Mai 2010 wird auf Kos - ten der Betroffenen zurückgewiesen. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird Gründe: I. Die Betroffene betreibt einen ca. 220.000 m 2 großen Campingplatz au f einem gepachteten Gelände. Von den dort vorhandenen etwa 450 Parzellen sind 330 an Dauermieter vergeben, die hierauf kleinere Ferienhäuser errichtet oder Wohnmobile abgestellt haben. Die Betroffene ließ auf eigene Kosten eine - im Eigentum des Stromliefe ranten stehende - Trafostati on herstell en . V on dort aus werden ste r n förmig Freileitungen über Masten zu Verteile r n ge führt . An diese Verteiler schließen sich die Mieter ( teilweise auch über Steckerverbi n- dungen ) an. 1 - 3 - Die Betroffene hatte zu nächst den Antr ag gestellt, die von ihr betriebene Stromversorgungsanlage als Objektnetz anzuerkennen, diesen Antrag aber später wieder zurückgenommen. Z eitg leich prüfte d ie Landesregulierungsb e- hörde die Festsetzung von Netz nutzungs entgelte n . Mit Bescheid vom 11. D e- zembe r 2009 stellte sie fest, dass die Betroffene ein Energieversorgungsnetz betreibe, und setzte unter anderem vorläufige Höchst - Netznutzungsentgelte fest. Zugleich ordnete die Landesregulierungsbehörde (Ziffer 6 des Tenors des angefochtenen Bescheids) an, das s die Betroffene als Betreiberin eines Elektr i- zitätsversorgungsnetzes zum Zwecke der vollständigen Prüfung ihrer Netzko s- ten spätestens zum 31. März 2010 einen vollständigen Bericht über die Ermit t- lung ihrer Netzentgelte nach § 28 StromNEV vorzulegen habe. Die gegen di e- sen Bescheid gerichtete Beschwerde der Betroffenen war nur teilweise erfol g- reich. Das Beschwerdegericht hat den Bescheid der Landesr egulierungsbehö r- de - wegen fehlender Ermächtigungsgrundlage - insoweit aufgehoben, als die Landesregulierungsbe hörde allgemein die Netzeigenschaft der Stromverso r- gungsanlage der Betroffenen festgestellt und für diese vorläufige Höchst - Netznutzungsentgelte bestimmt hat. Es hat jedoch die weitergehende B e- schwerde gegen die der Betroffenen als Netzbetreiberin auferleg te Vorlage e i- nes Berichts gemäß § 28 StromNEV zurückgewiesen . Hiergegen wendet sich die Betroffene mit ihrer vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsb e- schwerde. II. Die Rechtsbeschwerde der Betroffene n hat keinen Erfolg . 1. Das Beschwerdegericht hat z ur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, dass sich die Anordnung in Ziffer 6 des Bescheids aus der Netzb e- treibern nach § 28 StromNEV obliegenden Pflicht ergebe, einen Bericht über die Ermittlung der Netzkosten zu erstellen . Die Betroffene sei Betreibe rin eines 2 3 4 - 4 - Energiever sorgungsnetzes . Der Begriff des Energieversorgungsnetzes müsse nach dem Verständnis des Energiewirtschaftsgesetzes weit ausgelegt werden. Mindestvoraussetzung für das Vorliegen eines Energieversorgungsnetzes sei dabei, dass die Anlage n achgelagerte Letzt verbraucher versorge. Dieses Erfo r- de r n is erfülle die in Frage stehende Anlage , da die Betroffene Elektrizität an ihre Kunden weiterverkaufe und ihnen gegenüber auch gesondert abrechne. Auch wenn dies nicht ihre n Haupterwerbszweck darstell e , sei sie damit ihrer objektiven Funktion nach Stromhändlerin gegenüber den an ihr Netz ang e- schlossenen Letztverbrauche r n . Hinzu komme, dass die Betroffene - so jede n- falls ihre Darlegung - bei den ihr zur Verfügung stehenden 4 50 Plätzen 330 Dauermietverhä ltnisse eingegangen sei. Die Anlage wirke mithin wie eine kleine Siedlung. Sie könne deshalb auch nicht als eine sogenannte Kundena n- lage angesehen werden. Die Strombelieferung de r Platznutzer stelle sich nicht nur als kalkulatorisches Unterelement des Miet zinses dar. Vielmehr verkaufe die Betroffene Elektrizität an die Platznutzer weiter und erbringe somit eine e i- genständige Leistung. Das Beschwerdegericht führt zur Begründung seiner Rechtsauffassung weiter aus, dass diese Einordnung des Netzes der Betro ffene n auch der Zie l- setzung des Energiewirtschaftsgesetzes entspreche. Die Betroffene monopol i- siere nämlich die Stromversorgung und nehme den Platzmiete r n die Möglic h- keit, selbst (günstigere) Lieferanten zu suchen. Für das gefundene Er gebnis spreche ergänz end auch ein gesetzessystematischer Gesichtspunkt. Das Netz der Betroffene n erfülle wesentliche Merkmale eines Objektnetzes im Sinne des § 110 EnWG aF . Solche Objektnetze seien aber begrifflich Energieverso r- gungsnetze , für die lediglich nach § 110 EnWG aF eine gewisse Privilegierung gelte. Ob die Anlage letztendlich tatsächlich als privilegiertes Objektnetz anz u- sehen sei, bedürfe keiner Entscheidung. Die Feststellung eines Objektnetzes sei antragsabhängig und die Betroffene ha be einen entsprechenden Antrag nach § 110 EnWG aF zurückgenommen. Im Übrigen sei die (europarechtliche) 5 - 5 - Wirksamkeit der Ausnahmeregelung zweifelhaft. Soweit sich die Betroffene w e- gen der von ihr geschätzten Kosten von 5.000 Umsetzung der Dok u- mentationsp flichten als übermäßig belastet a n sehe, könne dem nicht gefolgt werden. Abgesehen davon, dass ein Aufwand in dieser Größenordnung nicht unverhältnismäßig sei, bestehe kein e normative Grundlage, von einer Bericht s- pflicht nach § 28 StromNEV ab zu sehen. 2. Die gegen diese Begründung gerichteten Angriffe der Rechtsb e- schwerde bleiben erfolglos. a) Ohne Rechtsfehler hat das Beschwerdegericht die Stromleitungen, die über die Tr afostation an die einzelnen Campingnutzer geführt werden, als Elek - trizitäts versorgungsnet z im Sinne des § 28 StromNEV angesehen. aa) Weder das Energiewirtschaftsgesetz noch die gemeinschaftsrechtl i- chen Richtlinien, zu deren Umsetzung dieses Gesetz ergan gen ist, enthalten eine Definition des " Netzes " . Gleiches gilt für die Stromnetz entgeltverordnung. Die B estimmung des Begriffs " Energieversorgungsnetz " i n § 3 Nr. 16 EnWG erklärt den Netzbegriff nicht, sonde r n setzt ihn voraus. Seine Auslegung muss worau f das Beschwerdegericht zutreffend hingewiesen hat - aus einer Z u- sammenschau der energiewirtschaft srecht lichen Begriffsbestimmungen unter Berücksichtigung der Zielsetzungen des Gesetzes entwickelt werden (vgl. dazu auch Salje, EnWG, § 3 Rn . 1 28). Besonde re Bedeutung kommt dabei de n Vorschrift en de r § 3 Nr. 29 c und Nr. 36 EnWG zu . Die Regelung der Nr. 29c bezeichnet ein Netz, das überwi e- gend der Belieferung von Letztverbrauche r n über ört liche Leitungen dient, als örtliches Verteile r n etz. Die Bestimmung der Nr. 36 umschreibt näher , wann eine Versorgung mit Energie vorliegt. Danach stellen - neben deren Gewinnung - der Vertrieb von Energie an Kunden und der Betrieb eines Energieversorgungsne t- 6 7 8 9 - 6 - zes eine Versorgung im Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes dar. Die s ve r- deutlicht, dass der Begriff des N etzes vor dem Hintergrund seiner Versorgung s- funktion zu sehen ist. Werden durch die Anlage Dritte, insbesondere Verbra u- cher, mit Strom versorgt, ist der in § 1 Abs. 1 EnWG genannte Zweck des G e- setzes berührt, eine sich ere, verbraucherfreundliche und effiziente Versorgung der Allgemeinheit mit leitungsgebun den er Elektrizität zu gewährleisten. Es en t- spricht der Zielsetzung des im Jahre 2005 grundlegend novellierten Energi e- wirtschaftsgesetzes, dem Verbraucher Auswahlmöglic hkeiten hinsichtlich der Person seines Stromversorgers einzuräumen. Dies erfordert aber ein weites Verständnis des Netzbegriffs. Um die Belieferung mit Elektrizität durch jeden Anbieter zu ermöglichen, müssen grundsätzlich alle Anlagen, die eine r Verso r- gun g der Letztverbraucher dien en, dem Netzbegriff unterfallen. Für diese weite Auslegung sprechen im Übrigen auch die Regelungen der § 3 Nr. 16, 17 EnWG, die den Gesichtspunkt der Versorgung mit Energie in den Vordergrund rücken. Mithin hat das Beschwerdegeri cht das Kriterium der Versorgung Dritter zu Recht als zentralen Gesichtspunkt für die Abgrenzung gesehen und ve r- mengt nicht - wie die Betroffene meint - die Begriffe " Netz " und " Versorgung " . Ausgehend davon stellt sich das System von Stromleitungen auf dem Gelände der Betroffenen als ein Elektrizitätsversorgungsnetz dar. Über dieses System werden die Mieter der 450 Parzellen, insbesondere die 330 Dauer - mieter , mit dem Strom versorgt , den sie bei der Nutzung ihrer Wohnmobile oder Ferienhäuser verbrauchen . Diesen Strom beziehen sie, ohne eine Alternative zu haben, von der Betroffenen, die ihnen gegenüber auch abrechnet und so wie das Oberlandesgericht zutreffend ausführt der objektiven Funktion nach Stromhändlerin ist, die ihre Kunden nur über ein Elek trizitätsversorgungsnetz versorgen kann. bb ) Das Stromversorgungssystem der Betroffenen ist keine Kundenanl a- ge im S inne des § 3 Nr. 24a EnWG , die, auch wenn sie die Voraussetzungen 10 11 - 7 - des Begriffs " Energieversorgungsnetz " eigentlich erfüllt, kraft der ausd rückl i- chen Anordnung in § 3 Nr. 16 EnWG aus diesem Begriff herausgenommen ist . Die ausdrückliche Ausgrenzung der Kundenanlage soll - so die Gesetzesmat e- rialien (BT - Drucks. 17/6072, S. 51) - die Bestimmung ermöglichen, an welchem Punkt das regulierte Netz b eginnt und die unregulierte Kundenanlage endet. Durch das Gesetz zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vo r- schriften vom 26. Juli 2011 (BGBl. I, S. 1554) ist die Kunden an lage jetzt in § 3 Nr. 24a EnWG gesetzlich definiert. D ie Voraussetzung für e ine Kundenanlage im Sinne des § 3 Nr. 24a EnWG ist nach Buchst. a), dass sich die Anlage auf einem räumlich zusammengehörenden Gebiet befindet. Nach den Materialien (BT - Drucks. aaO) soll en hierfür vor allem eng begrenzte " Hausanlagen " , im Einzelfall auch E nergieanlagen, die sich über ein größeres Grundstück erstr e- cken, in Betracht kommen. Ob diese Voraussetzung hier auf der Grundlage der Feststellungen des Beschwerdegerichts zu bejahen sind, kann hier ebenso d a- hinstehen wie die Frage, ob die Anlage wettbewe rblich unbedeutend im Sinne des Buchst. c) ist. Zentrale s Kriterium ist nach Buchst. d), dass die Anlage j e- dermann zur Belieferung der Letztverbraucher mit Strom diskriminierungsfrei und unentgeltli ch zur Verfügung gestellt wird . Jedenfalls d iese Vorausset zun g liegt bei der Anlage der Betroffene n nicht vor, weil sie den Platzmiete r n nicht die Wahl des Stromlieferanten überlässt , sondern vielmehr selbst als Stromverso r- ger in auftritt und den in Anspruch genommenen Strom direkt und gesondert gegenüber diesen a brechnet . cc ) Die " Netzeigenschaft " des Stromversorgungssystems der Betroffenen kann auch nicht aus anderen Gründen verneint werden. A llerdings dürfen die Regelungen de s § 3 Nr. 16, 24a EnWG nicht dahin verstanden werden, dass ein System von Stromle itungen nur dann kein Ene r- gieversorgungsnetz darstellt , wenn es sich um eine Kundenanlage handelt, also 12 13 14 - 8 - nur dann, wenn dem Letztverbraucher die Wahl des Stromlieferanten vorbeha l- ten bleibt. Dass § 3 Nr. 16 EnWG Kundenanlagen im Sinne des § 3 Nr. 24a EnWG a usdrücklich aus dem Begriff des Energieversorgungsnetzes herau s- nimmt, schließt die Annahme weiterer Ausnahmen n ich t aus. Anderenfalls w ä- re n selbst die Stromleitungen in einem Hotel ein eigenständiges (der Reguli e- rung unterliegendes) Elektrizitätsnetz, weil die Hotelgäste als Letztverbraucher regelmäßig nicht den Stromlieferanten wählen können. Um solche nach den Zielsetzungen des Energiewirtschaftsgesetzes nicht mehr gewollte Ergebnisse zu vermeiden, müssen etwa solche Innenanlagen, die hinter dem Hausa n- sch luss gelegen und dadurch gekennzeichnet sind, dass zwar an Dritte Strom geliefert, aber die zur Verfügung gestellte Strommenge nicht gesondert mit den Kunden abgerechnet wird , auch von Elektrizitätsversorgungsnetzen unter der Geltung von § 3 Nr. 16 und 24a EnWG nF ab gegrenzt werden . Wesentliches Unterscheid ungskriterium ist, dass den regelmäßig häufig wechselnden und die Leistungen nur kurzfristig nutzenden Letztabnehmern die Stromversorgung in einem Gesamtpaket an geboten wird , in dem die se ein (r e- gelmä ßig untergeordneter) Bestand teil ist, der nicht gesondert abgerechnet wird, sondern vom Preis umfas st ist . Bei einer solchen Sachverhaltskonstellat i- on erscheint es nicht angemessen, dem Nutzer die Wahl des Stromlieferanten zu überlassen. Dies wird im Übrig en weder vom Geschäftsverkehr erwartet noch ist es von der regulatorischen Zielsetzung des Energiewirtschaftsrechts gefordert. Gleiches mag auch für andere Konstellationen ge lt en , in denen das eine Stromlieferung einschließende Leistungspaket nur kurzfrist ig und nicht für eine gewisse Dau er in Anspruch genommen wird . Ob und gegebenenfalls unter welchen Vorausset zungen Innenanlagen die Netzqualität im Sinne des § 3 Nr. 16 EnWG fehlt , braucht der Senat aber letztlich nicht zu entscheiden . Denn das von der Bet roffenen auf ihrem Campingpl atz betriebene Stromverso r- gungssystem erfüllt ersichtlich nicht die Voraussetzungen für einen solch en Ausnahmetatbestand . 15 - 9 - Auf der Grundlage der rechtsfehlerfreien Feststellungen des Beschwe r- d egerichts lässt sich ausschließen, dass das Stromversorgungsnetz der B e- troffenen eine Innenanlage darstellen konnte, die nicht dem Netzbegriff des § 3 Nr. 16 EnWG unterf ällt . Nach seinen Ausführungen vermitt e le die Anlage der Betroffenen das Bild einer kleinen Siedlung, die durch den hohen Anteil von Dauermietern gekennzeichnet sei ; d enn von 450 Plätzen seien 330 dauerhaft vermietet . Von den Dauermietern h ätten ca. 150 kleinere bis mittelgroße Fer i- enhäuser auf dem Gelände erstellt. Auch die von der Betroffenen selbst in ihrer Rechtsbeschwer de genannten Stromverbräuche pro Parzelle weisen aus, dass diese in ihrer Größenordnung an kleinere Haushalte heranrei chen. Nach ihrer Größe und ihrem Zuschnitt ist es zur Verwirklichung der Zielsetzungen des § 1 EnWG geboten, die Anlage als eigenständiges Elektrizitätsversorgungsnetz im Sinne des § 3 Nr. 16 EnWG zu qualifizieren . Eine Regulierung des Netzes und die hierdurch den Endkunden, also den Mietern der Parzellen, eröffnete Wah l- möglich keit ihres Stroml ieferanten entspr e chen mithin dem Zweck des Gese t- zes. Deshalb trifft auch der Gedanke der Rechtsbeschwerde nicht zu, wonach angeblich Zufälligkeiten der Abrechnungskonzeption über die Netzqualität en t- scheiden sollen . I hr eigener V o rtrag zeigt Abweichungen im Stromverbrauch auf, der von unter 50 KW b is über 2.300 KW pro Einheit reicht . Es ist schon fraglich, ob derart gravierende Unterschiede sachgerecht mit einer Pauschale in die Preisbildung einfließen könnten, zumal die Betroffene dann das (erhebliche) Risiko von relevanten Strom mehr entnahmen des f ür die Platzmieter praktisch kostenfreien Stroms tr äfe . Letztlich kommt es aber entscheidend darauf an, w o- rin die angebotene Leistung besteht. Wenn die Betroffene den Platzmiete rn, die zudem überwiegend Dauermieter sind, die Möglichkeit eröffnet, durch A n- s chluss an ihr e Elektrizitätsversorgungsanlage von ihr Strom zu beziehen, dann versorgt sie diese mit Strom über das von ihr zur Verfügung gestellte Leitung s- system und erhält hierfür von diesen ein gesondertes Entgelt. Sie ist damit 16 17 - 10 - Stromversorgerin, unabhä ngig davon, ob die Energieversorgung für sie Haupt - oder Nebenzweck ist. dd ) Die Anlage stellt auch keine Ansammlung von mehreren Direktleitu n- gen dar. Eine Direktleitung ist gemäß § 3 Nr. 12 EnWG eine Leitung, die einen Produktionsstandort mit einem Kun den verbindet. Insoweit grenzt sich die D i- rektleitung ebenfalls vom Netz ab (Hellermann in Britz /Hellermann/Hermes, EnWG, 2. Aufl., § 3 Rn. 25). Sie ist nicht Bestandteil des Netzes und kann ohne Beeinträchtigung des Verbundnetzes hinweggedacht werden (Sal je, EnWG, § 3 Rn. 56). Diese Voraussetzungen sind hier jedoch nicht erfüllt. Es liegt - entgegen der Auffassung der Betroffene n - nicht nur dann ein Netz vor, wenn die Leitu n- gen " vermascht " sind. Ein solches Verständnis ist zu eng, weil es im Ergebnis die durch Stichleitungen versorgten Einzelkunden aus dem Anwendungsbereich des Energiewirtschaftsgesetzes ausnehmen und damit dessen Regulierung s- zwecken nicht gerecht würde. Es ist nicht erforderlich, dass jede einzelne Ve r- sorgungsleitung durch ein selbstä ndiges Kabel wieder in das allgemeine Netz zurückführt. Deshalb unterfällt au ch ein " Strahlennetz " , bei dem die Leitungen strahlenförmig von einem Punkt in verschiedene Richtungen ausgehen, dem Netzbegriff (vgl. BGH, Urteil vom 10. November 2004 - VIII ZR 391/03 Rn . 15, R d E 2005, 79). Daran, dass die Anlage der Betroffene n mithin ein Stromnetz und keine Ansammlung von Direktleitungen dar stellt, ändert sich auch dadurch nichts , dass die Platzmieter teilweise die Netzverbindung durch Steckanschlüsse he r- st ellen. Es kommt nämlich nicht darauf an, wie die Verbindung zum Netz gesta l- tet ist, sonde rn nur darauf, ob der jeweilige Platzmieter an das von der Betroff e- ne n vorgehaltene Energieversorgungssystem angeschlossen ist. 18 19 20 - 11 - ee ) Die Qualifizierung des Stromlei tungssystems auf dem Gelände der Betroffenen als Energieversor g ungsnetz wird durch die gemeinschaftsrechtl i- chen Richtlinien gestützt. Sowohl die mittlerweile außer Kraft getretene Richtl i- nie 2003/54/EG vom 26. Juni 2003 (ABl. Nr. L 176, S. 37) als auch die Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlamentes und des Rats vom 13. Juli 2009 (ABl. Nr. L 211, S. 55 - EltRL 2009), die gemäß ihrem Art. 49 Abs. 1 allerdings erst seit 3. März 2011 anzuwenden ist und mithin vom Beschwerdegericht nicht zu beachten wa r , belegen den aus den vorgenannten Regelungen entw i- ckelten Netzbegriff . Zwar enthalten die se beiden R ichtlinien gleichfalls keine Begriffsbestimmung des Netzes. Die in ihnen inhaltsgleich getroffen en Begriff s- bestimmungen zur Verteilung (Art. 2 Nr. 5 Elt RL 2009) und zum Verteil e rnet z- b e treiber (Art. 2 Nr. 6 EltRL 2009 ) legen aber das hier gefundene Ergebnis n a- he . Die Verteilung bezeichnet den Transport von Elektrizität zum Zwecke der Belieferung de r Kunden über Verteile rn etze. Dabei ist der Begriff des Net zes aus der Perspektive des Kunden, also desjenigen, der mit Strom beliefert wird, zu sehen. Denn auch die Erwägungsgründe verdeutlichen, dass ein Ziel der Richtlinie die Trennung von Netz und Stromlieferung ist, um so einen wirks a- men Wettbewerb weit er zu förde r n und dem Endkunden die Auswahl des aus seiner Sicht am besten geeigneten Stromanbieters zu ermöglichen (vgl. Erw ä- gungsgründe Nr. 3, 4, 11, 26, 51 und 57 der EltRL 2009). Wenn die Richtlinie (Art. 2 Nr. 19 EltRL 2009 ) " versor gen " insoweit enger defin iert als die Begriff s- bestimmung des § 3 Nr. 36 EnWG , indem allein auf den Verkauf bzw. W eit e r- verkauf ab ge stellt wird , ist dies ohne Bedeutung . Hierdurch sollte letztlich nur die Trennung von Netzbetrieb und Stromverkauf unterstrichen werden. Auch d er 30 . Erwägungsgrund der Richtlinie 2009, der die sogenannten geschlossenen Verteile r n etze zum Gegenstand hat, spr icht gegen die Sichtwe i- se der Betroffenen . Dort sind " große Campingplätze " als Anwendungsfälle e i- nes geschlossenen Verteile r n etzes genannt, für di e der nationale Gesetzgeber Erleichterungen im Regulierungsverfahren vorsehen kann (Art. 28 EltRL 2009). 21 22 - 12 - Dies setzt aber gedanklich voraus, dass solche auf Campingplätzen typische r- weise vorhandenen Elektrizitätsübertragungsanlagen als " Stromnetze " zu qual i- fizieren sein können , weil ansonsten die Privilegierungsmöglichkeit des Art. 28 EltRL 2009 ins Leere liefe . D ie Richtlinie erwähnt ausdrücklich nur die " großen " Cam pingplät ze . Dies mag allerdings als Indiz dafür gesehen werden, dass " kleinere " Campingplätz e bereits nicht als Netzbetreiber im Sinne dieser Richtl i- nie anzusehen sind. Letztlich kann dies jedoch offen bleiben. S chon nach den Angaben der Betroffene n muss ihr Campingplatz im Hinblick auf die Anzahl der Plätze als überdurchschnittlich und mithin al s " groß " angesehe n werden, weil er mehr als das D oppelte an Stellplätzen als ein Campingplatz im Durchschnitt aufweist. b ) Die Betroffene ist im Sinne des § 3 Nr. 4 EnWG Betreiberin dieses Elektrizitätsversorgungsnetzes . Ihre möglicherweise fehlende Ei gentümerste l- lung an der von ihr errichteten Trafostation steht dem nicht entgegen. Maßge b- lich ist allein, dass die Betroffene das Leitungssystem unterhält und die b e- stimmungsgemäße Nutzung organisiert (Hellermann in Britz /Hellermann/Her - mes, EnWG, 2. Aufl. , § 3 Rn . 12; Salje, EnWG, § 3 Rn . 16). Da d ie Betroffene den von ihr bezogenen Strom durch das von ihr unterhaltene Leitungssystem an die Platzmieter weiterleitet und mit diesen abrechnet , hat sie das Beschwe r- degericht zutreffend als Betreiberin des Netze s angesehen . c ) Ob das Netz der Betroffene n als Netz im Sinne des § 110 EnWG ei n- zuordnen ist, kann hier offen bleiben . Mit dem Gesetz zur Neuregelung ene r- giewirtschaftsrechtlicher Vorschriften vom 26. Juli 2011 (BGBl. I S. 1554) wurde - in Umsetzung der oben genannten EltRL 2009 - der frühere Objektnetztatb e- stand des § 110 EnWG aF (vgl. hierz u BGH, Beschluss vom 24. August 2010 - EnVR 17/09, Z N ER 2010, 584 - Flughafennetz Leipzig/Halle ) novelliert. Der Gesetzge ber hat in Anlehnung an Art. 28 (i.V.m. Erwä gungs grund 30) EltRL 2009 nunmehr sogenannte geschlossene Verteile r n etze privilegiert (vgl. BT - 23 24 - 13 - Drucks.17/6072, S. 94) . Allerdings bedarf eine solche Einstufung nach § 110 Abs. 2 EnWG eines vorherigen Antrags des Netzbetreibers. Ob ein solcher g e- stellt wurd e, ist im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht aufzuklären . Ebenso kann das Rechtsbeschwerdegericht nicht der tatrichterliche r Prüfung vorbehaltenen Frage nachgehen , inwieweit es der Feststellung eines geschlosse nen Verteile r- n etz es entgegenst ü nde, dass über das Netz der Betroffene n auch Dauermieter versorgt werden und ob diese gegebenenfalls als Letztverbraucher , die Energie für den Eigenverbrauch im Haushalt beziehen, angesehen werden müssten (vgl. § 110 Abs. 2 Satz 2 EnWG nF) . d ) Entgegen der Auffassung der Betroffene n ergibt sich auch aus der nach ihrer Mein ung geringen Größe ihres Netzes nichts anderes. Ebenso wenig spielt es eine Rolle, dass sie das Stromversorgungsnetz nicht als Haup t- zweck betreibt (vgl. EuGH, Urteil vom 22. Mai 2008 - C - 439/06 Rn . 5 3, Slg. 2008 I - 3913 = RdE 2008, 245 - citi - works). W ie schon im Hinblick auf die Vo r- gängerrichtlinie (EuGH aaO Rn. 49) w ollte der Gemeinschaftsgesetzgeber nicht bestimmte Übertragungs - oder Verteile r n etze allein schon aufgrund ihrer Größe oder ihres Stromv erbrauchs vom Anwendungsbereich der Richtlinie 2009 au s- nehmen. Für " isolierte Kleinstnetze " im Sinne des Art. 2 Nr. 27 EltRL hat Deutschland keine Ausnahmeregelung nach Art. 44 EltR L herbeigeführt. S elbst wenn hier ein solches isoliertes Kleinstnetz vorläg e, kann scho n deshalb die Netzqualität der Stromversorgungsanlage der Betroffenen nicht in Zweifel g e- zogen werden. Hierfür spricht auch - worauf die Landesregulierungsbehörde zutreffend hinweist - der Privilegierungstatbestand des § 110 EnWG, weil die dort erfassten geschlossenen Verteiler netze häufig unter den in Art. 2 Nr. 27 EltRL genannten Verbrauchsgrenzen liegen werden, oh ne dass ihnen deshalb der N etzcharakter fehlen würde. Vielmehr setzt die Regelung des § 110 EnWG das Vorliegen eines Elektrizitätsv ersorgungsnetzes im Sinne des § 3 Nr. 1 6 EnWG gerade voraus und sieht für geschlossene Verteilernetze nur bestimmte Ausnahmeregelungen vor. 25 - 14 - Jenseits der hier nicht zu prüfenden Voraussetzungen des § 110 EnWG erscheint die Anwendung energiewirtschaft srecht licher Normen, insbesondere auch des § 28 StromNEV , weder unbillig no ch unverhältnismäßig. D ie von der Betroffene n zu erbringenden Aufwendungen für die Erstellung eines Berichts nach § 28 StromNEV können - wie das Beschwerdegericht zutreffend ausg e- fü hrt hat - gleichfalls nicht ohne weiteres als unverhältnismäßig angesehen werden. Tolksdorf Raum Strohn Grüneberg Bacher Vorinstanz: OLG Stuttgart, Entscheidung vom 27.05.2010 - 202 EnWG 1/10 - 26
Full & Egal Universal Law Academy