BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS EnVR 72/13 vom 1 6 . Juni 2015 in dem energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungsverfahren - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16 . Juni 2015 durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg, den Vorsitzenden Richte r Dr. Raum und die Richter Dr. Kirchhoff, Dr. Grüneberg und Dr. Bacher beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird der am 5. August 2013 verkündete Beschluss des 3. Kartellsenats des Oberlande s- gerichts Düsseldorf aufgehoben. Auf die Beschwe rde der Betroffenen wird der Beschluss der Bu n- desnetzagentur vom 31. Oktober 2011 (BK4 - 11 - 304) in Nr. 2 au f- gehoben. Die Bundesnetzagentur hat die Kosten des Beschwerde - und des Rechtsbeschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Au s- lagen der Betroffe nen zu tragen. Der Gegenstandswert wird auf 50.000 Euro festgesetzt. - 3 - Gründe: I. Die Betroffene betreibt ein Elektrizitätsverteilernetz. Mit Beschluss vom 31. Oktober 2011 (BK4 - 11 - 304) hat die Bundesnetz - agentur die Eigenkapitalzinssätze für Neu - und A ltanlagen für die Dauer der zweiten Periode der Anreizregulierung festgelegt. Unter Nr. 2 des Beschluss - tenors hat sie ausgesprochen, die Festlegung stehe unter dem Vorbehalt des Widerrufs. Mit ihrer Beschwerde hat die Betroffene die Aufhebung dieses Wid e r- rufsvorbehalts begehrt. Das Beschwerdegericht hat die Beschwerde zurückg e- wiesen. Dagegen wendet sich die Betroffene mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde. Die Bundesnetzagentur tritt dem Rechtsmi t- tel entgegen. II. Die zulässige Re chtsbeschwerde, über die der Senat aufgrund der erteilten Zustimmung der Verfahrensbeteiligten gemäß § 81 Abs. 1 Halbsatz 2 EnWG ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, führt zur Aufhebung der Beschwerdeentscheidung und des angegriffenen Widerrufsvorb ehalts. Der Senat hat bereits entschieden, dass der angegriffene Widerrufsvo r- behalt eine eigenständige Regelung enthält, nämlich die verbindliche Festste l- lung, dass die getroffene Festlegung in den Anwen dungsbereich von § 29 Abs . 2 EnWG fällt, und dass e in Vorbehalt dieses Inhalts weder auf § 29 Abs. 1 oder 2 EnWG noch auf eine sonstige Ermächti gungsgrundlage gestützt werden kann (BGH, Beschluss vom 3. März 2015 - EnVR 44/13, Rn. 10 ff und Rn. 18 ff - BEW Netze GmbH). Diese dort angestellten Erwägungen si nd auch für den Streitfall maßgeblich. 1 2 3 4 5 - 4 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 Satz 1 EnWG, die Festse t- zung des Gegenstandswerts a uf § 50 Abs. 1 Satz 1 GKG und § 3 ZPO. Limperg Raum Kirchhoff Grüneberg Bacher Vorinstanz: OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 05.08.2013 - VI - 3 Kart 288/11 (V) - 6
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