BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS EnVR 75/07 vom 3. M344rz 2009 in der energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungssache - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Pr344sidenten des Bun-desgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck, Dr. Kirchhoff und Dr. Gr374neberg am 3. M344rz 2009 beschlossen: 1. Das Beschwerdeverfahren und das Rechtsbeschwerdeverfah-ren werden eingestellt. Diese Verfahren sind als nicht anh344n-gig geworden anzusehen. Der auf die Beschwerde ergangene Beschluss des 1. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Frank-furt am Main vom 23. Oktober 2007 ist wirkungslos. 2. Die Antragstellerin hat die Gerichtskosten des Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahrens und die zur zweckentspre-chenden Erledigung der Angelegenheit notwendigen Kosten der Landesregulierungsbeh366rde zu tragen. 3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.166.665,56 200, der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 777.777 200 festgesetzt. - 3 - Gr374nde: 1 Die R374cknahme der Beschwerde durch die Antragstellerin war noch im Rechtsbeschwerdeverfahren zul344ssig. Dadurch wird bewirkt, dass das Verfah-ren als nicht anh344ngig geworden anzusehen ist (BGH, Beschl. v. 11.3.1997 - KVR 25/91, WuW/E 3109 - Herstellerleasing II). Da sich die Antragstellerin durch die R374cknahme in die Rolle des Unterlegenen begeben hat, tr344gt sie nach 247 90 EnWG die Kosten des Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfah-rens. Es entspricht der Billigkeit, die Erstattung der au337ergerichtlichen Auslagen der Landesregulierungsbeh366rde anzuordnen (vgl. BGH, Beschl. v. 7.11.2006 - KVR 19/06, WuW/E DE-R 1982 - Kostenverteilung nach Rechtsbeschwerde-r374cknahme). Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.166.665,56 200 festge-setzt. Dies ergibt sich aus der Differenz zwischen den nach der Auffassung der 2 - 4 - Antragstellerin zu ber374cksichtigenden Netzkosten und den von der Landesregu-lierungsbeh366rde anerkannten Netzkosten und entspricht dem Interesse der An-tragstellerin (247 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GKG i.V. mit 247 3 ZPO). Dementsprechend wird der Wert f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 2/3 des Wertes des Be-schwerdeverfahrens festgesetzt. Tolksdorf Bornkamm Meier-Beck Kirchhoff Gr374neberg Vorinstanz: OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 23.10.2007 - 11 W 50/06 (Kart) -
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