BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS EnVR 76/07 Verk374ndet am: 23. Juni 2009 Bott Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in der energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungssache - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Ver-handlung vom 7. April 2009 durch den Pr344sidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf und die Richter Dr. Raum, Prof. Dr. Meier-Beck, Dr. Strohn und Dr. Gr374neberg beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des 3. Kartellsenats des Oberlandesgerichts D374sseldorf vom 24. Oktober 2007 wird mit der Ma337gabe zur374ckgewiesen, dass die Bundesnetzagentur die Antragstellerin auch unter Beachtung der Rechtsauffassung des Rechtsbeschwerdegerichts neu zu bescheiden hat. Die Kostenentscheidung des genannten Beschlusses wird auf-gehoben. Von den Kosten und Auslagen des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdeverfahrens tragen die Antragstellerin 4 / 5 und die Bundesnetzagentur 1 / 5 . Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 9.992.750 Euro festgesetzt. - 3 - Gr374nde: I. Die Antragstellerin, die zum E.ON-Konzernverbund geh366rt, betreibt in mehreren Bundesl344ndern ein Gasversorgungsnetz. Sie beantragte am 30. Januar 2006 die Genehmigung der Netzentgelte. Die Bundesnetzagentur genehmigte - unter Ablehnung des weitergehenden Antrags - niedrigere Netzentgelte, wobei sie die Genehmigung bis 31. M344rz 2008 befristete. Die K374rzungen begr374ndete sie mit Abz374gen bei den Positionen kalkulatorische Abschreibungen, ansetzbares Umlaufverm366gen, Eigenkapitalverzinsung und kalkulatorische Gewerbesteuer. Weiterhin f374gte sie dem Genehmigungsbe-scheid noch zwei Auflagen bei. 1 Gegen den Beschluss der Bundesnetzagentur hat die Antragstellerin Beschwerde eingelegt. Das Beschwerdegericht hat nur die K374rzungen im Rahmen der Feststellung des Sachanlageverm366gens beanstandet und die Bundesnetzagentur insofern verpflichtet, die Antragstellerin unter Beachtung seiner Rechtsauffassung neu zu bescheiden. Die Beschwerde der Antrag-stellerin hinsichtlich der beiden vorgenannten Auflagen hat es zur374ckgewie-sen. Mit ihrer - vom Beschwerdegericht zugelassenen - Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Begehren weiter. 2 II. Die Rechtsbeschwerde hat hinsichtlich der Beschwerdepunkte Wert-ansatz des betriebsnotwendigen Eigenkapitals, H366he des Fremdkapitalzin-ses und in Bezug auf die nur j344hrliche Abschreibung Erfolg. Hinsichtlich der 374brigen Beanstandungen der Antragstellerin ist sie unbegr374ndet. 3 - 4 - 1. Sachanlageverm366gen - WIBERA-Indexreihen Die Angriffe der Antragstellerin gegen die Entscheidung des Be-schwerdegerichts hinsichtlich der Rechnungsposition "Sachanlageverm366gen" bleiben ohne Erfolg. 4 a) Das Beschwerdegericht hat die Bundesnetzagentur in Bezug auf diese Position zur Neubescheidung verpflichtet, weil sich deren Beschluss nicht entnehmen lasse, warum die K374rzungen erfolgt seien und wie sie sich errechneten. Damit habe die Bundesnetzagentur ihre Begr374ndungspflicht gem344337 247 73 Abs. 1 EnWG verletzt. 5 In weiteren Ausf374hrungen hat das Beschwerdegericht auch darauf hin-gewiesen, dass die Antragstellerin nicht ausreichend dargetan habe, inwie-fern die von ihr verwendeten Preisindizes - wie nach 247 6 Abs. 3 Satz 2 GasNEV erforderlich - auf den Indexreihen des Statistischen Bundesamtes beruhten. Die Antragstellerin k366nne sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass sie die Tagesneuwerte im Sinne des 247 6 Abs. 3 GasNEV anhand der "WI-BERA-Indexreihe" bestimmt habe. Denn sie habe nicht nachgewiesen, dass die "WIBERA-Indexreihen" sich aus den ermittelten Zahlen des Statistischen Bundesamtes ableiteten. 6 b) Mit ihrer Rechtsbeschwerde wendet sich die Antragstellerin nicht gegen die - ihr g374nstige - Aufhebung der K374rzungen insgesamt. Sie bean-standet aber, dass das Beschwerdegericht in seinem Berechnungshinweis ihren Ansatz zur Ermittlung der Tagesneuwerte nicht gebilligt habe. Mit die-ser Beanstandung kann sie im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht geh366rt werden. Zu einer 334berpr374fung der beanstandeten Rechtsauffassung ist der 7 - 5 - Senat nicht befugt, weil sie f374r das nachfolgende Verwaltungsverfahren keine Bindungswirkung entfaltet und die Antragstellerin mithin nicht beschwert. aa) Die Bindungswirkung eines Bescheidungsurteils ergibt sich aus den tragenden Gr374nden der Entscheidung (BVerwG, Urt. v. 27.1.1995 - 8 C 8/93, NJW 1996, 737, 738). Nur sie binden die Verwaltungsbeh366rde bei der von ihr vorzunehmenden Neubescheidung (247 121 VwGO). Diese im Be-scheidungsurteil verbindlich zum Ausdruck gebrachte Rechtsauffassung be-stimmt die Bindungswirkung insoweit, als sie die Gr374nde betrifft, aus denen das Gericht die Aufhebung des entgegenstehenden Bescheids ausgespro-chen und die Verpflichtung zur neuen Verbescheidung hergeleitet hat (BVerwG, Urt. v. 19.6.1968 - V C 85/67, DVBl. 1970, 281). Ob es sich um tragende (und damit bindende) Gr374nde handelt, ist aus den Entscheidungs-gr374nden unter Ber374cksichtigung der Besonderheiten des zur Beurteilung ste-henden Verwaltungsakts zu bestimmen (vgl. BVerwGE 111, 318, 320 ff.). 8 bb) Nach diesen Ma337st344ben war hier f374r den Neubescheidungsaus-spruch des Beschwerdegerichts allein tragend der Begr374ndungsmangel, der s344mtliche K374rzungen des Anlageverm366gens umfasste. Die dar374ber hinaus-gehende 334berlegung des Beschwerdegerichts stellte - wie schon aus seiner selbst gew344hlten Formulierung "f374r das weitere Verfahren weist der Senat vorsorglich auf Folgendes hin" deutlich wird - einen blo337en zus344tzlichen Hin-weis dar, der ersichtlich nicht in einem untrennbaren Zusammenhang zu dem eigentlichen Neubescheidungsgrund stand. Solche weiteren, vorsorglich er-teilten Hinweise nehmen nicht an der Bindungswirkung des Bescheidungsur-teils teil (vgl. BVerwGE 29, 1, 2; BVerwG, Beschl. v. 6.3.1962 - VII B 73/61, DVBl. 1963, 64; vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., 247 113 Rdn. 215; Ren-nert in Eyermann, VwGO, 12. Aufl., 247 121 Rdn. 22). Die Antragstellerin erlei- 9 - 6 - det hierdurch keinen Rechtsnachteil. Sie kann im wiederer366ffneten Verwal-tungsverfahren zu der Tauglichkeit der von ihr in Ansatz gebrachten "WIBE-RA-Indizes" (vgl. hierzu BGH, Beschl. v. 7.4.2009 - EnVR 6/08) vortragen und gegebenenfalls weitere Nachweise beibringen. 2. Mittelwert bei Eigenkapitalverzinsung (247 7 Abs. 1 Satz 4 GasNEV) Zu Recht beanstandet die Antragstellerin, dass das Beschwerdege-richt - in 334bereinstimmung mit der Bundesnetzagentur - bei der Bestimmung des betriebsnotwendigen Eigenkapitals jeweils die bilanziellen Jahresend-werte angesetzt hat. 10 a) Das Beschwerdegericht f374hrt hierzu aus, dass die Ermittlung des betriebsnotwendigen Eigenkapitals aus den Jahresendwerten der Ab-schlussbilanz und damit nach Abzug der auf das ganze Jahr bezogenen Ab-schreibungen zu ermitteln sei. Diese Form der Abrechnung ergebe sich aus 247 3 Abs. 1 Satz 4 erster Halbsatz GasNEV. Danach m374sse die Ermittlung der Kosten und der Netzentgelte auf der Basis der Daten des abgelaufenen Ge-sch344ftsjahres erfolgen. Wenn f374r das Abzugskapital nach 247 7 Abs. 2 Satz 2 GasNEV der Mittelwert von Jahresanfangs- und Jahresendbestand in Ansatz gebracht werde, k366nne hieraus nicht geschlossen werden, dass vom Verord-nungsgeber auch f374r das Eigenkapital ein solcher Wertansatz gewollt sei. 11 b) Diese Beurteilung h344lt rechtlicher 334berpr374fung nicht stand. 12 Schon der Regelungszusammenhang des 247 7 GasNEV legt nahe, den Mittelwert von Jahresanfangs- und Jahresendbestand zugrunde zu legen. Zwar enthielt 247 7 Abs. 1 GasNEV in der hier anzuwendenden alten Fassung f374r die zu Nr. 1 bis 4 genannten Bestandteile des Eigenkapitals unmittelbar 13 - 7 - keine Bestimmung des ma337geblichen Bewertungsstichtags; demgegen374ber schrieb die Gasnetzentgeltverordnung in 247 7 Abs. 2 Satz 2 schon in ihrer ur-spr374nglichen Fassung f374r das Abzugskapital den Ansatz des Mittelwertes vor. Mangels eines Grundes, der eine abweichende Handhabung rechtferti-gen k366nnte, muss diese Regelung aber auch f374r die Wertans344tze des Eigen-kapitals nach Absatz 1 gelten. Denn nur wenn die Wertans344tze von Aktiva und Passiva denselben zeitlichen Vorgaben unterworfen sind, ist die Verzin-sung angemessen im Sinne des 247 21 Abs. 1 EnWG. Hierf374r spricht auch die durch die 304nderungsVO vom 29. Okto-ber 2007 (BGBl I S. 2529) erfolgte Erg344nzung von 247 7 Abs. 1 GasNEV um einen Satz 4, in dem ausdr374cklich angeordnet wird, dass jeweils der Mittel-wert aus Jahresanfangs- und Jahresendbestand anzusetzen ist. Nach den Materialien soll durch diese redaktionelle Korrektur klargestellt werden, dass f374r Aktiva wie Passiva gleicherma337en die Berechnung des betriebsnotwendi-gen Eigenkapitals auf der Basis von Mittelwerten aus Jahresanfangs- und -endbestand zu erfolgen hat (BR-Drucks. 417/1/07, S. 27 f.). Es sollte also - entgegen der Auffassung der Bundesnetzagentur - keine Rechts344nderung herbeigef374hrt werden. 14 Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Regelung des 247 3 Abs. 1 Satz 4 GasNEV. Nach dieser Vorschrift, auf die das Beschwerdegericht ab-stellt, erfolgt die Ermittlung der Netzentgelte - soweit keine gesicherten an-derweitigen Erkenntnisse f374r das Planjahr vorhanden sind - auf der Basis des abgelaufenen Gesch344ftsjahrs. Damit wird aber nur die Datenbasis bestimmt. Hieraus l344sst sich kein Schluss darauf ziehen, wie das einzusetzende Eigen-kapital zu ermitteln ist. Auch bei der Bildung von Durchschnittswerten erfolgt 15 - 8 - keine 304nderung, sondern lediglich eine Teilfortschreibung der im Sinne des 247 3 Abs. 1 Satz 4 GasNEV relevanten Datenbasis. c) Der fehlerhafte Ansatz bei der Bestimmung der f374r die Eigenkapital-verzinsung relevanten Werte macht eine Neubescheidung erforderlich. Die Bundesnetzagentur wird unter Zugrundelegung der genannten Mittelwerte die H366he des zu verzinsenden Eigenkapitals neu zu bestimmen haben. 16 3. Monatsscharfe Abschreibungen (247 6 Abs. 5 GasNEV) Die Einwendungen der Antragstellerin sind auch hinsichtlich des An-satzes der kalkulatorischen Abschreibungen erfolgreich. Zwischen den Betei-ligten besteht hinsichtlich dieses Ansatzes nur noch insoweit Streit, als die Bundesnetzagentur keine monatsscharfe Abschreibung zul344sst. 17 a) Das Beschwerdegericht ist insoweit der Argumentation der Bun-desnetzagentur gefolgt. Eine monatsscharfe Abschreibung sei auch im Inter-esse einer z374gigen und effizienten Durchf374hrung des Verfahrens nicht ge-wollt. Deshalb sehe 247 6 Abs. 5 Satz 1 GasNEV f374r jede Anlage eine j344hrliche Abschreibung vor. Die Verwendung des Begriffs "j344hrlich" verdeutliche, dass die Abschreibung nur in Jahresraten erfolgen solle. 18 b) Dies h344lt rechtlicher 334berpr374fung nicht stand. Schon im Ausgangs-punkt fehlerhaft ist die Auffassung des Beschwerdegerichts, dass bei der Ermittlung der kalkulatorischen Restwerte eines unterj344hrig angeschafften Anlagegutes bereits im Anschaffungsjahr der volle Jahresbetrag anzusetzen sei. Vielmehr sind die Restwerte f374r die Anlageg374ter gem344337 247 6 Abs. 5 GasNEV monatsscharf zu ermitteln. 19 - 9 - aa) Das Beschwerdegericht kann sich insoweit nicht erfolgreich auf den Wortlaut des 247 6 Abs. 5 Satz 1 GasNEV st374tzen. Danach sind zwar die kalkulatorischen Abschreibungen f374r jede Anlage j344hrlich auf der Grundlage der jeweiligen betriebsgew366hnlichen Nutzungsdauer vorzunehmen. Hieraus folgt indes lediglich die Notwendigkeit eines Abschreibungsplans, der die An-schaffungs- oder Herstellungskosten nach der in 247 6 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 GasNEV vorgegebenen linearen Abschreibungsmethode auf die Zeit der Nutzungsdauer verteilt. Dies bedeutet aber nicht, dass der Abschreibungsbe-trag bereits im Anschaffungsjahr dem vollen Jahresbetrag entsprechen muss, auch wenn das Anlagegut unterj344hrig angeschafft worden ist. Der Begriff "j344hrlich" kann nicht mit "in gleichen Jahresbetr344gen" gleichgesetzt werden. 20 bb) Umgekehrt folgt - anders als die Rechtsbeschwerde meint - das Erfordernis einer monatsscharfen Ermittlung der Restwerte nicht bereits aus 247 4 Abs. 2 Satz 1 GasNEV und den dort in Bezug genommenen Vorschriften 374ber Gewinn- und Verlustrechnungen nach 247 10 Abs. 3 EnWG. F374r die Han-delsbilanz sieht zwar 247 253 Abs. 2 HGB eine Berechnung der Abschreibung eines Anlagegutes f374r das Anschaffungs- oder Herstellungsjahr grunds344tzlich erst mit Beginn der M366glichkeit zur bestimmungsgem344337en Nutzung vor. Wie der Senat aber mit Beschluss vom 14. August 2008 (KVR 39/07, RdE 2008, 323 Tz. 36 - Vattenfall) im Einzelnen zu 247 3 Abs. 1, 247 4 Abs. 1 StromNEV begr374ndet hat, handelt es sich bei der dortigen Bezugnahme auf die Han-delsbilanz um keinen Verweis auf Rechtsnormen des Handelsrechts; viel-mehr dient die Handelsbilanz insoweit lediglich als Datenquelle f374r die Regu-lierungsentscheidung. F374r 247 4 Abs. 2 Satz 1 GasNEV gilt nichts Anderes. Die Ermittlung der kalkulatorischen Abschreibungen wie auch die Festlegung der Eigenkapitalverzinsung folgt einem eigenst344ndigen System, das in seinen 21 - 10 - Grunds344tzen durch 247 21 EnWG vorgegeben und in der Gasnetzentgeltver-ordnung n344her bestimmt wird. Bei den Vorschriften der 247247 6, 7 GasNEV han-delt es sich um ein abgeschlossenes Regelungswerk, das die Eigenkapital-verzinsung losgel366st vom Handelsrecht selbst344ndig normiert (vgl. Senat aaO Tz. 37). cc) Dass die Restwerte der Anlageg374ter monatsscharf zu ermitteln sind, d.h. der Zeitpunkt der Lieferung oder der Fertigstellung ma337geblich ist, ergibt aber eine Gesamtschau der 247247 6, 7 GasNEV. 22 F374r die Ermittlung der kalkulatorischen Abschreibungen stellt der Ver-ordnungsgeber in 247 6 GasNEV an verschiedenen Stellen auf den konkreten Zeitpunkt eines bestimmten Ereignisses und nicht auf den 1. Januar des betreffenden Jahres ab, so etwa in 247 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 GasNEV f374r den Zeitpunkt der Errichtung des Anlagegutes oder in 247 6 Abs. 6 Satz 3 GasNEV f374r den Zeitpunkt der Abschreibungsdauerumstellung. Dies spricht - mangels entgegenstehender Willens344u337erung des Verordnungsgebers - daf374r, dass auch im Rahmen des Abschreibungsplans nach 247 6 Abs. 5 Satz 1 GasNEV der Zeitpunkt der Lieferung oder Herstellung eines Anlagegutes ma337geblich ist. 23 Darauf deutet auch die bei der erstmaligen Ermittlung der Netzentgelte anwendbare 334bergangsregelung des 247 32 Abs. 3 Satz 2 GasNEV hin. Da-nach sind die seit Inbetriebnahme der Sachanlageg374ter der kalkulatorischen Abschreibung tats344chlich zu Grunde gelegten Nutzungsperioden heranzu-ziehen. Mit der Inbetriebnahme stellt auch diese Vorschrift auf einen konkre-ten Zeitpunkt ab. 24 - 11 - Schlie337lich folgt das Erfordernis einer monatsscharfen Ermittlung der Restwerte auch aus dem Prinzip der Nettosubstanzerhaltung, von dem sich der Verordnungsgeber in 247 6 GasNEV hinsichtlich der Altanlagen hat leiten lassen (vgl. BR-Drucks. 247/05, S. 27, BR-Drucks. 247/05 (Beschluss), S. 32) und das dem Ziel einer angemessenen Verzinsung des eingesetzten Kapitals nach 247 21 Abs. 2 EnWG dienen soll. Bei einer Abschreibung des vollen Jahresbetrages bereits im Anschaffungs- oder Herstellungsjahr wird - was auch die Bundesnetzagentur nicht in Abrede stellt - der Restwert des Sachanlageverm366gens, das vor dem f374r die Entgeltbestimmung ma337gebli-chen Gesch344ftsjahr i.S. des 247 3 Abs. 1 Satz 4 GasNEV angeschafft worden ist, und damit die Basis f374r die Verzinsung des eingesetzten Kapitals gek374rzt. Entgegen der Auffassung der Bundesnetzagentur wird diese K374rzung nicht durch eine entsprechende Abschreibung der in dem f374r den Entgeltgenehmi-gungsantrag ma337geblichen Gesch344ftsjahr angeschafften Anlageg374ter kom-pensiert. Deren Abschreibung soll den sie betreffenden Wertverzehr, nicht aber den teilweise nicht ber374cksichtigten Wertverzehr eines anderen Anlage-gutes ausgleichen. 25 dd) Die von der Bundesnetzagentur f374r eine auf das Kalenderjahr be-zogene Abschreibung angef374hrten Argumente greifen nicht durch. 26 Soweit die Bundesnetzagentur aus Gr374nden der Gleichbehandlung ei-ne solche Abschreibung f374r zwingend erforderlich h344lt, geht dies fehl; eine Gleichbehandlung der Netzbetreiber ist auch bei einer monatsscharfen Ab-schreibung m366glich. Soweit sie sich darauf beruft, dass mit der M366glichkeit nur j344hrlicher Abschreibungen ihr Pr374fungsaufwand reduziert werde und deshalb eine pauschalierte Betrachtungsweise zwecks effizienter und z374gi-ger Durchf374hrung der Genehmigungsverfahren geboten sei, kann dahinste- 27 - 12 - hen, ob dies bei Verwendung von Rechenprogrammen tats344chlich der Fall ist. Verfahrens366konomische Gr374nde k366nnen jedenfalls nicht dazu f374hren, das in 247 21 Abs. 2 EnWG angeordnete Ziel einer angemessenen Verzinsung des eingesetzten Kapitals einzuschr344nken. c) Der Rechtsfehler f374hrt zur Aufhebung der Entscheidung des Be-schwerdegerichts und zur Notwendigkeit einer Neubescheidung in diesem Punkt. Es l344sst sich im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht feststellen, ob die Antragstellerin hinsichtlich der einzelnen Anlagegegenst344nde ihrer Darle-gungspflicht nachgekommen ist und deshalb h366here als die von der Bundes-netzagentur zugebilligten Abschreibungsbetr344ge beanspruchen kann. Da die Antragstellerin auch insoweit eine Mitwirkungslast trifft, setzt die Anerken-nung monatsscharfer Abschreibungen voraus, dass die Antragstellerin nach 247 23a Abs. 3 EnWG die erforderlichen Unterlagen vorlegt, die einen solchen kalkulatorischen Ansatz rechtfertigen. Das Beschwerdegericht wird zu pr374fen haben, ob die Antragstellerin die einzelnen Anlagen hinsichtlich ihres An-kaufszeitpunkts und der jeweils nach der konkreten Nutzungsdauer verblei-benden Restwerte konkret aufgelistet sowie die Abschreibungsbetr344ge bezif-fert hat. 28 4. Umlaufverm366gen (247 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 GasNEV) Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg, soweit sie sich gegen die vom Beschwerdegericht gebilligte K374rzung des Umlaufverm366gens wendet. 29 a) Das Beschwerdegericht hat die Berechtigung dieser K374rzung damit begr374ndet, dass nach den von der Deutschen Bundesbank ver366ffentlichten Durchschnittswerten deutscher Unternehmen der Forderungsbestand nur 30 - 13 - knapp 20 % des Jahresumsatzes betrage. Zuz374glich eines Sicherheitszu-schlages k366nne deshalb lediglich ein Forderungsbestand der Verzinsung zugrunde gelegt werden, der 25 % des Jahresumsatzes nicht 374bersteige. Dies gelte jedenfalls, soweit die Antragstellerin keine nachvollziehbaren Gr374nde f374r die 374bersteigende H366he des Forderungsbestandes darlegen k366n-ne. Einen entsprechenden Bedarf an kurzfristig verf374gbaren Mitteln habe die Antragstellerin jedoch nicht vorgetragen. b) Diese Beurteilung h344lt rechtlicher Nachpr374fung im Ergebnis stand. 31 aa) Wie der Senat mit Beschluss vom 3. M344rz 2009 (EnVR 79/07) ent-schieden und im Einzelnen begr374ndet hat, ist eine Korrektur der Bilanzwerte des Umlaufverm366gens nach dem Ma337stab der Betriebsnotwendigkeit vorzu-nehmen. Die Umst344nde, aus denen sich die Betriebsnotwendigkeit ergibt, hat der Netzbetreiber im Rahmen seiner Mitwirkungspflichten nach 247 23a EnWG darzulegen und zu beweisen. Soweit ihm dieser Nachweis nicht gelingt und die Regulierungsbeh366rde - wie hier - aufgrund allgemeiner Kennzahlen pau-schale Ans344tze zugrunde legt, wird der Netzbetreiber dadurch nicht be-schwert. 32 bb) Die Antragstellerin hat nicht nachzuweisen vermocht, dass ein Umlaufverm366gen mit der angesetzten H366he des Forderungsbestandes be-triebsnotwendig ist. Ihre hierf374r gegebene Begr374ndung tr344gt ein solches Er-gebnis nicht. Die in der Rechtsbeschwerdebegr374ndung genannten Argumen-te erl344utern allein die Spezifika des Betriebs eines Gasverteilernetzes. Dies kann aber nicht erkl344ren, warum ein Umlaufverm366gen mit einem Forde-rungsbestand von 374ber 80 Mio. Euro betriebsnotwendig sein soll. Ebenso wenig ist der 374brige Vortrag der Antragstellerin geeignet, die Betriebsnot- 33 - 14 - wendigkeit eines Forderungsbestands in dieser H366he zu belegen. Wie das Beschwerdegericht zutreffend in seiner Hilfsbegr374ndung ausgef374hrt hat, bil-den die bilanziell angesetzten Pensionsr374ckstellungen daf374r keine tragf344hige Grundlage. Abgesehen davon, dass n344here Darlegungen fehlen, k366nnen R374ckstellungen nur dann das Vorhalten von Umlaufverm366gen rechtfertigen, wenn in erheblicher H366he mit einem zeitnahen Abfluss zu rechnen ist. Dies kommt hier allenfalls f374r die Deckung der Verbindlichkeiten und die von der Antragstellerin als kurzfristige R374ckstellungen bezeichneten Zahlungspflich-ten in Betracht, auch wenn insoweit die Darlegungen der Antragstellerin ebenfalls nur mangelhaft substantiiert sind. Zu Recht hat dabei das Beschwerdegericht auch die von der Antrag-stellerin in den Jahren 2007 bis 2009 geplanten Investitionen nicht als aus-reichenden Grund angesehen. Die angeblich verbleibende Deckungsl374cke, die nicht durch die kalkulatorischen Abschreibungen aufgefangen werden kann, muss nicht durch den Einsatz von Eigenkapital geschlossen werden. Abgesehen davon, dass Vortrag dazu fehlt, ob ein weiterer Eigenkapitalein-satz in Anbetracht der Eigenkapitalquote der Antragstellerin noch im Sinne eines im Wettbewerb stehenden Unternehmens sinnvoll ist, erscheint auch das Umlaufverm366gen als Anlageform hierf374r nicht geeignet. Da die Finanz-mittel jedenfalls nicht kurzfristig abgerufen werden m374ssen, h344tte es nahe gelegen, das Geld in verzinsten Finanzanlagen vorzuhalten. Auch dieser Ge-sichtspunkt einer nicht effizienten Anlageform steht - wie der Senat in der Entscheidung vom 7. M344rz 2009 (EnVR 79/07) ausgef374hrt hat - einer Be-r374cksichtigung des Umlaufverm366gens bei der Eigenkapitalverzinsung nach 247 7 Abs. 1 Nr. 4 GasNEV entgegen. 34 - 15 - cc) Anders, als die Antragstellerin meint, kommt es in diesem Zusam-menhang nicht auf die nach 247 3 Abs. 1 Satz 5 GasNEV erg344nzend anzuwen-denden Leits344tze f374r die Preisermittlung aufgrund von Selbstkosten nach der Verordnung PR Nr. 30/53 (PreisLS) an. Abgesehen davon, dass ein 374ber-h366htes Umlaufverm366gen nicht im Sinne der Nr. 44 der Anlage zur PreisLS dem Betriebszweck dient, ist - worauf das Beschwerdegericht zutreffend hin-gewiesen hat - die kalkulatorische Eigenkapitalverzinsung in 247 7 GasNEV selbst344ndig geregelt. Schon aus diesem Grund scheidet eine erg344nzende Anwendung der Leits344tze f374r die Preisermittlung hier aus. 35 5. Kalkulatorische Fremdkapitalverzinsung (247 5 Abs. 2 GasNEV) Erfolg hat die Antragstellerin mit ihrer Beanstandung hinsichtlich der H366he des Fremdkapitalzinssatzes (247 5 Abs. 2 GasNEV). Der Senat hat inso-weit ebenfalls in seiner Entscheidung vom 7. M344rz 2009 (EnVR 79/07) ent-schieden, dass - ebenso wie f374r 247 5 Abs. 2 StromNEV (vgl. BGH, Beschl. v. 14.8.2008 - KVR 42/07, WuW/E DE-R 2395 Tz. 50 ff. - Rheinhessische Ener-gie) - bei der Ermittlung des Zinssatzes nicht allein auf die durchschnittliche Umlaufrendite f374r festverzinsliche Wertpapiere aus den letzten zehn Jahren abgestellt werden darf, vielmehr ein angemessener Risikozuschlag in Ansatz zu bringen ist. 36 6. Auflagen Die Rechtsbeschwerde bleibt ohne Erfolg, soweit sie sich gegen die Annahme des Berufungsgerichts wendet, die beiden Auflagen seien recht-m344337ig. 37 - 16 - a) Die von der Antragstellerin angegriffenen Auflagen haben folgenden Wortlaut: 38 "5. Der Antragstellerin wird aufgegeben, der Bundesnetzagentur unverz374glich - im Falle vorgelagerter kostenorientiert-regulierter Netzbetreiber unverz374g-lich nach Vorliegen von deren erstmalig genehmigten Entgelten - die f374r ihr Netz geltenden Ausspeiseentgelte inklusive gew344lzter Kosten und/oder gew344lzter Entgelte anzuzeigen und die Berechnung der Kosten/Entgeltw344l-zung darzulegen. 6. Soweit der vorgelagerte Netzbetreiber im Genehmigungszeitraum seine Netzentgelte senkt, sind die genehmigten Entgelte unverz374glich entspre-chend anzupassen." b) Das Beschwerdegericht hat die Rechtm344337igkeit der Auflagen im Wesentlichen wie folgt begr374ndet: Sie seien nach 247 23a Abs. 4 Satz 1 EnWG grunds344tzlich zul344ssig. Sie dienten der Kontrolle, dass die H366chstpreise, die durch die Kosten374berw344lzung einer vorgelagerten Netzstufe erh366ht werden k366nnten (247 23a Abs. 2 Satz 2 EnWG), nicht 374berschritten w374rden (Nr. 5). Die in Nummer 6 des Bescheids angesprochene Anpassungspflicht im Falle sin-kender Kosten vorgelagerter Netzbetreiber ergebe sich spiegelbildlich aus dem Anpassungsrecht nach 247 23a Abs. 2 Satz 2 EnWG. Die Bundesnetz-agentur sei befugt, die Antragstellerin im Wege einer Auflage zu einer ent-sprechenden Anpassung zu verpflichten. 39 c) Dies h344lt rechtlicher Nachpr374fung stand. 40 aa) Die Auflagen sind selbst344ndig anfechtbar, weil es sich hierbei um Nebenbestimmungen handelt, die von der Entgeltgenehmigung trennbar sind (vgl. BGH, Beschl. v. 14.8.2008 - KVR 34/07 Tz. 91 - Stadtwerke Speyer). 41 bb) Die beiden Auflagen sind formell und materiell rechtm344337ig. Die Bundesnetzagentur durfte die Entgeltgenehmigung mit Auflagen versehen. 42 - 17 - Eine entsprechende Erm344chtigung enth344lt die Regelung des 247 23a Abs. 4 EnWG, die sich gerade auf die Entgeltgenehmigung bezieht. Beide Auflagen sollen sicherstellen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen der Entgeltge-nehmigung nach dem Energiewirtschaftsgesetz erf374llt werden (247 36 Abs. 1 VwVfG). Die Auflage nach Nummer 5 wiederholt im Wesentlichen die sich aus 247 23a Abs. 3 Satz 6 EnWG ergebenden Nachweispflichten. Danach muss der Netzbetreiber die Entgeltkalkulation offen legen. Dies gilt insbesondere auch f374r die Kosten vorgelagerter Netze, soweit diese in den Ausspeiseent-gelten enthalten sind (vgl. Arndt in Britz/Hellermann/Hermes, EnWG, 247 20 Rdn. 147 f.). 43 Die Auflage zu Nummer 6, die eine W344lzung gesenkter Entgelte vor-gelagerter Netze zu Gunsten des Netznutzers vorsieht, ist aus Rechtsgr374n-den gleichfalls nicht zu beanstanden. Wie der Bundesgerichtshof bereits in seiner Entscheidung vom 14. August 2008 (KVR 34/07 Tz. 96 - Stadtwerke Speyer) ausgef374hrt hat, ist das Ziel, die Weitergabe niedrigerer Netznut-zungsentgelte vorgelagerter Netzstufen zu erzwingen, nicht zu beanstanden. Es beruht - wie das Beschwerdegericht zutreffend festgestellt hat - auf der Regelung des 247 23a Abs. 2 Satz 2 EnWG, die im Falle sinkender Kosten an-derer Netze, den Netzbetreiber zu einer anteiligen Kostensenkung verpflich-tet. Dass der Netzbetreiber gegen solche 304nderungen innerhalb der Kalkula-tionsperiode nicht den Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes einwenden kann, ergibt sich schon daraus, dass die Entgeltgenehmigung unter dem Vorbehalt des Widerrufs ergeht (247 23a Abs. 4 Satz 1 EnWG), mithin also die Regulierungsbeh366rde nach Widerruf der Genehmigung eine Anpassung der 44 - 18 - Netzentgelte an die verringerten Vorkosten auch durch eine ge344nderte Ent-geltfestsetzung erzwingen k366nnte. Die Auflagen sind im Gegensatz zu der Fallgestaltung, die der vorge-nannten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 14. August 2008 zugrunde lag, hier auch sachgerecht. Aus ihrem Regelungsinhalt l344sst sich der Zeitpunkt, ab dem die Information der Bundesnetzagentur wie auch der Kostenw344lzung unverz374glich zu erfolgen hat, eindeutig als derjenige Zeit-punkt bestimmen, zu dem die gesenkten Netzentgelte gegen374ber der An-tragstellerin als Netzbetreiberin wirksam werden. 45 III. Der Senat verweist die Sache nicht an das Beschwerdegericht zur374ck. Die noch offenen Fragen k366nnen durch die Bundesnetzagentur in dem nun neu er366ffneten Verwaltungsverfahren entschieden werden, zumal es sich lediglich um Neuberechnungen handelt. Dabei wird die Bundesnetzagentur im Falle ge344nderter Ans344tze bei der Eigenkapitalverzinsung auch die Auswir-kungen auf die kalkulatorische Gewerbesteuer (247 8 GasNEV) zu ber374cksich-tigen haben. F374r die von der Bundesnetzagentur vorzunehmende Neube-scheidung ist der rechtliche Rahmen durch die Entscheidung des Senats so-wie - hinsichtlich des nicht angefochtenen Teils - durch die Beschwerdeent-scheidung vorgegeben. Dies gilt auch f374r die noch zu kl344rende Frage des Fremdkapitalzinssatzes. Die dabei im Streit stehende H366he des Risikozu-schlags ist Gegenstand mehrerer gerichtlicher Verfahren in der Beschwerde-instanz. Hierzu werden dort nach Ma337gabe der Entscheidungen des Bun-desgerichtshofs weitere Feststellungen getroffen, an denen sich die Bundes-netzagentur orientieren wird. 46 - 19 - IV. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 90 Satz 1 EnWG. 47 Tolksdorf Raum Meier-Beck Strohn Gr374neberg Vorinstanz: OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 24.10.2007 - VI-3 Kart 471/06 (V) -
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