BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS EnVR 76/10 vom 14. Januar 2013 in der energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungssache - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Dr. Raum, Dr. Strohn, Dr. Grüneberg und Dr. Bacher am 14. Januar 2013 beschlossen: Nach Erledigung der Beschwerde werden die Kosten und Ausl a- gen der Beschwerdeinstanz zu 60% der Betroffenen und zu 40% der Landesregulierungsbehörde auferlegt. Die Kosten und Ausl a- gen des Rech tsbeschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Die Auslagen der Bundesnetzagentur trägt diese j e- weils selbst. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 729.665 festgesetzt. Hinsichtlich de r Wertfests etzung für das Beschwerd e- verfahren ver bleibt es bei der Entscheidung des Beschwerdeg e- richts. Gründe: Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 Satz 1 EnWG. Nach der übe r- einstimmenden Erledigungserklärung der Hauptparteien hinsichtlich der B e- schwerde einer Zustimmung der Bundesnetzagentur b edurfte es nicht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 3. März 2009 EnVZ 52/08 und EnVZ 53/08, jeweils Rn. 8 ff.) entscheidet der Senat nur noch über die Verfahrenskosten. Diese sind entsprechend der Anregung der Landesregulierungsbehörde zu verteilen. 1 - 3 - Eine (teil weise) Erstattung der Auslagen der Bundesnetzagentur ist nicht geb o- ten. Der Streitwert des Beschwerde - und Rechtsbeschwerdeverfahrens ric h- tet sich gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GKG i.V.m. § 3 ZPO nach dem wir t- schaftlichen Interesse der Betroffenen an e iner Abänderung der angefochtenen Entscheidung. Dies bemisst sich grundsätzlich nach der Differenz zwischen den nach der im Beschwerde - und Rechtsbeschwerdeverfahren vertretenen Au f- fassung der Betroffenen anzusetzenden Erlösobergrenzen und den von der Regulierungsbehörde festgesetzten Erlösobergrenzen für sämtliche Jahre der Regulierungsperiode (vgl. Senat, Beschluss vom 7. April 2009 EnVR 6/08, RdE 2010, 25 Rn. 54 Verteilnetzbetreiber Rhein - Main - Neckar; Beschluss vom 30. März 2011 EnVR 51/10 , jur is Rn. 2). Aufgrund dessen hat die von den B e- troffenen begehrte Abänderung der Streitwertfestsetzung des Beschwerdeg e- richts keinen Erfolg. Bornkamm Raum Strohn Grüneberg Bacher Vorinstanz: OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 08.06.2010 - 11 W 3/09 (Kart) - 2
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