BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS EnVR 77/07 vom 14. Oktober 2008 in der energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungssache - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Pr344sidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Dr. Raum, Dr. Strohn und Dr. Gr374neberg am 14. Oktober 2008 beschlossen: Die Antragstellerin hat die Gerichtskosten des Rechtsbe-schwerdeverfahrens und die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendigen Kosten der Bundesnetzagentur zu tragen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 22.032.022,20 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Antragstellerin tr344gt nach 247 90 EnWG die Kosten des Rechtsbe-schwerdeverfahrens. Durch die R374cknahme ihrer Rechtsbeschwerde hat sie sich in die Rolle der Unterlegenen begeben. Es entspricht der Billigkeit, die Er-stattung der au337ergerichtlichen Auslagen der Bundesnetzagentur anzuordnen (vgl. BGH, Beschl. v. 7.11.2006 - KVR 19/06, WuW/E DE-R 1982 - Kostenver-teilung nach Rechtsbeschwerder374cknahme). Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass nach dem Vorbringen der Antragstellerin die R374cknahme der Rechtsbeschwerde darauf beruht, dass sie sich mit der Bundesnetzagentur au- 1 - 3 - 337ergerichtlich in anderem Zusammenhang geeinigt hat. Inhalt und Beweggr374n-de dieser Vereinbarung sind dem Senat nicht bekannt. Aufgrund dessen sind keine Anhaltspunkte erkennbar, die zu einer anderen Kostenverteilung Anlass geben k366nnten. 2 Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 22.032.022,20 200 festge-setzt. Dies ergibt sich aus der Differenz zwischen den nach der Auffassung der Antragstellerin zu ber374cksichtigenden Netzkosten und den von der Bundes-netzagentur anerkannten Netzkosten und entspricht dem Interesse der Antrag-stellerin (247 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GKG i.V. mit 247 3 ZPO). Tolksdorf Bornkamm Raum Strohn Gr374neberg Vorinstanz: OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 24.10.2007 - VI-3 Kart 472/06 (V) -
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