BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS EnVR 79/07 vom 14. Oktober 2008 in der energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungssache - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Oktober 2008 durch den Pr344sidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf und die Richter Dr. Raum, Prof. Dr. Meier-Beck, Dr. Strohn und Dr. Gr374neberg beschlossen: Der Antrag des Beigeladenen, ihm Einsicht in die ungeschw344rzte Fassung der Verfahrensakte zu gew344hren und ihm insbesondere die Rechtsbeschwerdebegr374ndungen der Antragstellerin vom 14. M344rz 2008 und der Bundesnetzagentur vom 3. April 2008 un-geschw344rzt zur Verf374gung zu stellen, wird zur374ckgewiesen. Gr374nde: I. Die Antragstellerin beantragte bei der Bundesnetzagentur die Genehmi-gung der Entgelte f374r den Gasnetzzugang gem344337 247 23a EnWG. Nachdem die Bundesnetzagentur diesem Antrag nur teilweise entsprochen hatte, hat auf Be-schwerde der Antragstellerin das Beschwerdegericht den Bescheid der Bun-desnetzagentur - unter Zur374ckweisung der weitergehenden Beschwerde - auf-gehoben und die Bundesnetzagentur zur Neubescheidung verurteilt; die Be-schwerde des Beigeladenen hat es als unzul344ssig verworfen. Gegen diesen Beschluss haben die Antragstellerin, die Bundesnetzagentur sowie der Beige-ladene die - vom Beschwerdegericht zugelassene - Rechtsbeschwerde einge-legt. Der Beigeladene, ein Verband, der die Interessen von Energieanbietern 1 - 3 - vertritt, beantragt mit Schriftsatz vom 1. Juli 2008 beim Bundesgerichtshof Ein-sicht in die Verfahrensakten. Zugleich begehrt er die 334bersendung der in dieser Instanz gewechselten Schrifts344tze, insbesondere der Rechtsbeschwerdebe-gr374ndungen, in ungeschw344rzter Form. Im Beschwerdeverfahren hatte das Oberlandesgericht einen bei ihm gestellten Antrag auf Akteneinsicht durch Be-schluss vom 2. Mai 2007 zur374ckgewiesen. II. Der Antrag des Beigeladenen ist nach 247 88 Abs. 5 EnWG i.V.m. 247 84 EnWG zul344ssig; er bleibt aber in der Sache ohne Erfolg. 2 1. Ein Akteneinsichtsrecht gem344337 247 84 Abs. 1 und 2 EnWG steht dem Beigeladenen nicht zu, weil er nicht zu dem Kreis der im 247 79 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EnWG genannten Verfahrensbeteiligten z344hlt. 3 a) Der Beigeladene ist insbesondere nicht als Beschwerdef374hrer im Sin-ne des 247 79 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. 247 84 Abs. 1 Satz 1 EnWG anzusehen. Zwar hat er selbst Beschwerde (und auch Rechtsbeschwerde) eingelegt. Ma337geblich f374r die Frage des Akteneinsichtsrechts ist jedoch nicht seine formelle Stellung als Beschwerdef374hrer. Um ein gegen374ber den sonstigen Verfahrensbeteiligten er-weitertes Akteneinsichtsrecht nach 247 84 Abs. 1 und 2 EnWG zu erlangen, muss der Beigeladene eine zul344ssige Beschwerde erhoben haben. Dies hat das Be-schwerdegericht zutreffend verneint. 4 b) Die Beschwerde des Beigeladenen ist unzul344ssig, weil er materiell nicht beschwert ist. 5 - 4 - aa) Allerdings steht nach dem Wortlaut des 247 75 Abs. 2 EnWG die Be-schwerde den am Verfahren vor der Regulierungsbeh366rde Beteiligten zu. Die Regulierungsbeh366rde hat den Beigeladenen im Verfahren 374ber die Genehmi-gung der Netzentgelte beteiligt. Das reicht jedoch f374r die Annahme der Zul344s-sigkeit der Beschwerde nicht aus: 6 Wie der Bundesgerichtshof zu der Parallelnorm des inhaltsgleichen 247 63 Abs. 2 GWB bereits entschieden hat, kann im Interesse der Vermeidung einer Popularklage in der Beschwerdeinstanz f374r die Bejahung der Zul344ssigkeit nicht ma337geblich auf das formalisierte Merkmal der Verfahrensbeteiligung im Verfah-ren vor der Kartellbeh366rde abgestellt werden. Hinzukommen muss vielmehr eine materielle Beschwer als eine besondere Form des Rechtsschutzinteresses (BGH, Beschl. v. 25.9.2007 - KVR 25/06, WuW/E DE-R 2138, 2140 Tz. 12 - An-teilsver344u337erung). Eine materielle Beschwer in diesem Sinne liegt vor, wenn der Betroffene durch die angefochtene Verf374gung der Kartell-(Regulie-rungs-)Beh366rde in seinen wirtschaftlichen Interessen unmittelbar und individuell betroffen ist (BGH aaO Tz. 14; BGHZ 155, 214, 217 - Habet/Lekkerland). 7 F374r die Zul344ssigkeit einer Beschwerde gegen Entscheidungen der Regu-lierungsbeh366rde nach 247 79 EnWG kann nichts anderes gelten. Die Verfahrens-regelungen des Beschwerdeverfahrens sind weitgehend dem Kartellgesetz nachgebildet (vgl. BGHZ 174, 324, 327, 330 Tz. 8, 12 - Beteiligung der Bun-desnetzagentur). Es ist kein Grund f374r eine vom Kartellverfahren abweichende Auslegung der Zul344ssigkeitsvoraussetzungen ersichtlich (a.A. Salje, EnWG 247 75 Rdn. 28 ff.). 8 bb) Eine materielle Beschwer liegt beim Beigeladenen nicht vor. Der Bei-geladene ist ein Verband, der die Interessen von Energieanbietern vertritt, mit-hin in Bezug auf die Netznutzung von aktuellen oder potenziellen Kunden der 9 - 5 - Antragstellerin. Seine eigene Rechtssph344re ist durch die Entgeltregulierung nicht ber374hrt. Ob bei den Mitgliedsunternehmen des Beigeladenen, wenn diese das Netz der Antragstellerin nutzen wollen, eine unmittelbare wirtschaftliche Betroffenheit durch die Genehmigung der Entgelte entsteht, kann der Senat offenlassen. Jedenfalls wirkt sich beim Beigeladenen eine m366gliche Betroffen-heit seiner Mitgliedsunternehmen nur mittelbar aus (vgl. K. Schmidt in Immen-ga/Mestm344cker, GWB, 4. Aufl., 247 63 Rdn. 48). Wollte man ein derartiges mittel-bares Verbandsinteresse ausreichen lassen, liefe dies letztlich auf eine allge-meine Beschwerdebefugnis von Verb344nden hinaus. Eine solche hat das Ener-giewirtschaftsgesetz gegen Verf374gungen der Regulierungsbeh366rde bewusst nicht zugelassen. W344re eine entsprechende Erweiterung der Beschwerdebe-fugnis beabsichtigt gewesen, h344tte der Gesetzgeber - wie in den F344llen des 247 32 Abs. 2 EnWG und der 247 33 Abs. 2, 247 34a GWB - hierf374r eine ausdr374ckliche Erm344chtigung geschaffen. c) Der Beigeladene kann die Interessen seiner Mitgliedsunternehmen auch nicht im Wege einer gewillk374rten Prozessstandschaft vertreten. Ob eine solche Prozessstandschaft 374berhaupt im gerichtlichen Verfahren 374ber die An-fechtung hoheitlicher Ma337nahmen zul344ssig ist, erscheint - jedenfalls soweit ge-setzlich nichts anderes bestimmt ist - zweifelhaft (vgl. BVerwG, NVwZ-RR 1995, 537; K. Schmidt aaO Rdn. 48; Kollmorgen in Lange/Bunte, GWB, 10. Aufl., 247 63 Rdn. 36). Eine zul344ssige Prozessstandschaft w374rde jedenfalls voraussetzen, dass der Erm344chtigte ein schutzw374rdiges Eigeninteresse an der Geltendma-chung des Rechts im eigenen Namen h344tte (vgl. BVerwGE 61, 334, 340 f.). Ein solches Eigeninteresse fehlt aber bei der Geltendmachung von blo337en Mitglie-derinteressen (BVerwG, NVwZ-RR 1995, 537, 539). Deshalb sind Vereine oder Verb344nde prozessual nicht berechtigt, f374r ihre Mitglieder deren Rechte wahrzu-nehmen, auch dann nicht, wenn die Wahrnehmung dieser Rechte ihr Vereins- 10 - 6 - zweck ist (Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., Vorbem. 26 vor 247 40; von Nicolai in Redeker/von Oertzen, VwGO, 14. Aufl., 247 42 Rdn. 25). 11 2. Da der Beigeladene nicht beschwerdeberechtigt ist, hat der Senat 374ber sein Akteneinsichtsgesuch gem344337 247 84 Abs. 3 EnWG i.V.m. 247 79 Abs. 1 Nr. 3 EnWG nach pflichtgem344337em Ermessen zu entscheiden. Die Abw344gung aller f374r die Ermessensaus374bung ma337geblichen Umst344nde f374hrt hier dazu, den Antrag des Beigeladenen abzulehnen. Der Beigeladene bedarf zu einer sachgerechten Wahrnehmung der ihm im Rechtsbeschwerdeverfahren zukommenden Aufgaben keiner Akteneinsicht. Die Beiladung nach 247 79 Abs. 1 Nr. 3 EnWG dient in erster Linie dazu, die Ent-scheidungsbasis f374r das Gericht zu optimieren. Im Rechtsbeschwerdeverfahren bildet allein der angefochtene Beschluss die Grundlage f374r die sachlich-recht-liche 334berpr374fung. Eine 334berpr374fung der Sache in tats344chlicher Hinsicht findet nicht statt. Wie der Rechtsbeschwerdef374hrer und der Rechtsbeschwerdegegner ist auch der - selbst nicht beschwerdebefugte - Beigeladene darauf beschr344nkt, dem Rechtsbeschwerdegericht seine Sicht der Rechtslage zu vermitteln. Hierf374r ist aber nur die Kenntnis des Beschlusses und der rechtlichen Begr374ndungen der Verfahrensparteien erforderlich. Weitergehende Informationen zum Tatsa-chenstoff ben366tigt er f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren nicht. 12 - 7 - Dies gilt auch f374r die geschw344rzten Stellen in den Schrifts344tzen im Rechtsbeschwerdeverfahren. Insoweit ist gleichfalls nicht ersichtlich, wie eine Kenntnis der bislang geschw344rzten Fakten f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren dienlich sein k366nnte. 13 Tolksdorf Raum Meier-Beck Strohn Gr374neberg Vorinstanz: OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 24.10.2007 - VI-3 Kart 8/07 (V) -
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