BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS EnVR 8/12 Verkündet am: 11. Dezember 2012 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der energiewirtschaftsrechtlichen Verwa l tungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Netzanschluss B iogasaufbereitungsanlage EnWG § 17; GasNZV §§ 33, 34 Beim Anschluss einer Biogasaufbereitungsanlage ist der Netzbetreiber verpflichtet, in seine Prüfung nach § 33 Abs. 1 Satz 1 GasNZV auch die Rückspeisung von Biogas in vorgelagerte Netze über eine Abzweig ung hinter der Netzanschlussanlage ("Y - Lösung") einzubeziehen. Dabei ist die Verbindungsleitung zwischen der Netza n- schlussanlage und dem vorgelagerten Netz ("Bypass") jedenfalls wie eine kapaz i- tätserweiternde Maßnahme gemäß § 33 Abs. 10 i.V.m. § 34 Abs. 2 Satz 3 GasNZV anzusehen. BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2012 - EnVR 8/12 - OLG Düsseldorf - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhan d lung vom 11 . Dezember 20 12 durch den Vorsitzenden Richter P rof. Dr. Meier - Beck und die Richte r Dr. Raum, Dr. Kirchhoff, Dr. Grüneberg und Dr. Bacher beschlossen: Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin und der Bundesnetzagentur im Rechtsbeschwerdeverfahren tragen diese selbst. Im Übrigen verbleibt es bei der Kostenentscheidung des Beschwerd e- gerichts. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 3,2 Mio. e- setzt. - 3 - Gründe: I. Die Antragstellerin baut und betreibt Biogasanlagen einschließlich Bi o- gasaufbereitungsanlagen und ist als Biogaseinspeiser tätig. Die Antragsgegnerin betreibt unter an derem ein Gas verteilernetz in Halle (Westfalen) , an das auch ein Grundstück angeschlossen ist , für das die Antragstellerin seit dem 2. Qua r tal 2008 die Errichtung einer Biogasaufbereitungsanlage plante . Diese soll Biomethan z u- nächst mit einer Biogasaufbere itungskapazität von 350 Normkubikmeter ( Nm 3 ) pro Stunde, höchstens aber 500 Nm 3 aufbereiten, das sodann ab Ende April 2010 in das Mi t teldruckverteilernetz der Antragsgegnerin eingespeist werden sollte. Die Anlage ist mittlerweile errichtet, der Ausgangsdru ck der Biogasanlage be trägt 6 b ar. Das Mi t- tel druck - O rtsverteilernetz der Antragsgegnerin ist etwa 175 km lang und wird mit e i- nem Druck von 350 Millibar betrieben . Vorgelagert liegt das mit 40 b ar - vormals von RWE - betriebene Hochdrucknetz der W estfalen - W eser - Ems GmbH (im Folgenden : WWE) . Im April 2009 richtete die Antragstellerin an di e Antragsgegnerin ein Netza n- schlussbegehren. Diese wandte ein, dass d ie Einspeisemenge der Gasa n lage in den Sommermonaten deutlich höher als die benötigte Netzlast sei, s o dass eine Rück - bzw. Hochspeisung von Gasmengen in das vorgelagerte Netz der RWE erforderlich sei. Zum einen sei eine rechtliche Pflicht zur Realisierung einer solchen Rückspe i- sung zweifelhaft. Zum anderen sei eine Rückspeisung technisch unmö g lich, weil zu befürchten sei, dass das An - und Abfahren der für die Druckerhöhung no t wendigen Kompressoren zu Druckschwankungen in ihrem Netz führen werde, die im Rahmen der Netzatmung nicht kompensiert werden könnten; außerdem führe die zur Rüc k- speisung erforderlich e Druckerhöhung zu dynamischen Belastungen, die die Siche r- heit ihres Netz es unter Umständen erheblich gefährden könnten. Dies beruhe d a rauf, dass - wie sie behauptet - ihr Netz zu 50% aus PVC - Rohren statt der stabileren 1 2 - 4 - Polyethylenrohre ( PE - Rohre ) bestehe und diese nur mit Hilfe von Klebemuffen ve r- bunden seien. In ihren Gesprächen erörterten die Beteiligten auch die Varianten e i- ner Direkteinspe i sung in das Netz der RWE und ein er sogenannten Bypass - oder Y - Lösung, bei der die Einspeisung hinter dem Anschlus spunkt der Biogasanlage, d.h. ab der Netzanschlussanlage , über zwei getrennte Verbindungsleitungen wah l- weise in das Netz der Antragsgegnerin oder das Netz der RWE erfolgen würde (im Folge n den: Y - Lösung) . In der Folgezeit teilte die Antragsgegnerin der Antr agstellerin indes mit, dass sie deren Netzanschlussbegehren weiterhin ablehne. Daraufhin stel l- te die Antragstellerin bei der Landesregulierungsbehörde im Juli 2010 den Antrag, das Verhalten der Antragsgegnerin in einem besonderen Missbrauchsverfahren zu üb erprüfen und insbesondere festzustellen, dass diese den Anschluss der Biogasa n- lage in rechtswidr i ger Weise verzögere, sowie die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihr ohne weitere Verzögerung Netzanschluss und - zugang zu deren Gasverteilernetz zu angemess e ne n Bedingungen zu gewähren und ihr ein Angebot zum Abschluss eines angemessenen Netzanschlussvertrags z u kommen zu lassen. Mit Bescheid vom 21. Februar 2011 hat die Landesregulierungsbehörde der Antragsgegnerin aufgegeben, der Antragstellerin innerhalb ei nes Monats nach Z u- stellung dieses Bescheids eine A n schlusszusage zu erteilen und ein Angebot auf Abschluss eines angemessenen Netzanschlussvertrags vorzulegen, beides unter dem Vorbehalt der technischen Realisie r barkeit des begehrten Anschlusses, sowie fer ner innerhalb eines Monats nach Abschluss des Netzanschlussvertrages mit der Antragstellerin einen Realisierung s fahrplan im Sinne von § 33 Abs. 7 GasNZV zu vereinbaren. Die weitergehenden Anträge der Antragstellerin hat die Landesreguli e- rungsbehörde zurück gewiesen. Auf die dagegen gerichteten Beschwerden der A n- tragstellerin und der Antragsgegnerin hat das Beschwerdegericht die Missbrauch s- verfügung aufgehoben und die Landesregulierungsbehörde - auf die Beschwerde der Antragstellerin - verpflichtet, de ren Mis sbrauchsantrag unter Beachtung sein er Rechtsauffassung neu zu bescheiden; die weitergehende Beschwerde der Antra g- stellerin , mit der sie die Verpflichtung der Landesreguli e rungsbehörde zum Erlass der begehrten Missbrauchsverfügung erstrebt hat, hat das Besc hwerdegericht zurüc k- 3 - 5 - gewiesen. Mit der - zugelassenen - Rechtsbeschwerde hat die Antragstellerin ihren Haupta ntrag weiter verfolgt , die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Biogasaufbere i- tungsanlage an deren Gasversorgungsnetz anz u schließen . Nach Erlass d er Beschwerdeentscheidung hat die Landesregulierungsb e- hörde das Missbrauchsverfahren wieder aufgenommen, indem sie die Antragsgegn e- rin entsprechend den Vorgaben des Beschwerdegerichts aufforderte, die Gründe für die Verweigerung des Netzanschlusses näher d arzulegen und nachzuweisen. Dies nahm die Antragsgegnerin zum Anlass, der Antragstellerin ein Netzanschlussve r- tragsangebot vorzulegen, das auf der Y - Lösung basiert. Da die A n tragsgegnerin aber weiterhin die Ansicht vertrat, dass es sich dabei (nur) um eine freiwillige Maßnahme handele, zu der sie rechtlich nicht verpflichtet sei, lehnte die Antragstellerin das A n- gebot ab. Daraufhin erließ die Landesregulierungsbehörde am 18. Juni 2012 gegen die Antragsgegnerin eine weitere Missbrauchsverfügung, mit der sie ihr aufgab, der Antragstellerin binnen zwei Wochen eine Netzanschlusszus a ge auf der Grundlage der Gasnetzzugangsverordnung zu erteilen und ihr ein ihre r seits unterzeichnetes und ohne weitere Verhandlungen annahmefähiges Angebot auf Abschluss eines Netza n- sc hlussvertrages sowie binnen eines weiteren Monats den Entwurf eines Realisi e- rungsfahrplans vorzulegen. Den dagegen gerichteten Antrag der Antragsgegnerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer zugleich ei n gelegten Beschwerde hat das Beschwerdegeric ht mit - rechtskräftigem - Beschluss vom 22. August 2012 zurückgewiesen. Über die Beschwerde hat es noch nicht entschieden. In der Folg e- zeit legte die Antragsgegnerin der Antragstellerin am 25. September 2012 das Ang e- bot auf Abschluss eines Netzanschlussve rtrages und am 24. O k tober 2012 einen Realisierungsfahrplan zur Umsetzung des Netzanschlusses vor. Aufgrund dessen haben die Antragstellerin und die Landesregulierungsbehörde das Verfahren im U m- fang des Rechtsschutzbegehrens des Rechtsbeschwerde verfahrens übereinsti m- mend in der Hauptsache für erledigt erklärt. 4 - 6 - II. Nachdem die Antragstellerin und die Landesregulierungsbehörde das mit de r Rechtsbeschwerde verfolgte Begehren in der Hauptsache übereinstimmend für erl e- digt erklärt haben, ist nach § 90 Satz 1 EnWG nur noch über die Verfahrensko s ten zu entscheiden. Die s führt zu der erkannten Kosten verteilung , weil die Rechtsb e- schwerde nach dem gegenwärtigen Sach - und Streitstand nur teilweise Erfolg g e habt hä t te. Aufgrund der Erledigungserklärungen ist der ang efochtene Beschluss insoweit wirkungslos geworden, als die Beschwerde der Antragstell e rin gegen den Bescheid der Landesregulierungsbehörde vom 21. Februar 20 11 zurüc k ge wiesen worden ist. 1. Das Beschwerdegericht hat zu Recht angenommen, dass die Antrag stell e- rin nach § 17 Abs. 1 EnWG einen Anspruch auf Anschluss an das Gasverteile r netz der Antragsgegnerin hat. Nach dieser Vorschrift haben Betreiber von Energieverso r- gungsnetzen unter anderem Erzeugungsanlagen zu technischen und wir t schaftlichen Bedingunge n an ihr Netz anzuschließen, die angemessen, diskriminierungsfrei, transparent und nicht ungünstiger sind, als sie von dem Netzbetreiber in vergleichb a- ren Fällen angewendet werden. Diese - grundsätzlich bestehende - A n schlusspflicht wird in § 33 Abs. 1 Sat z 1 GasNZV zu Gunsten der Betreiber von Biogasaufbere i- tungsanlagen noch dahin verstärkt, dass ihnen gegenüber anderen potentiellen A n- schlussnehmern ein Vorrang eingeräumt wird. Die daraus resultierende Netza n- schlusspflicht der Antragsgegnerin steht außer S treit. 2. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde hat das Beschwerdeg e- richt im Ergebnis auch zu Recht das von der Antragstellerin verfol g te Begehren einer Verpflichtung zum Erlass einer Missbrauchsverfügung ma n gels Entscheidungsreife zurückgewiese n und die Landesregulierungsbehörde für ve r pflichtet gehalten, die Frage der Unzumutbarkeit des Netzanschlusses für die Antragsgegn e rin nach § 17 Abs. 2 EnWG zu prüfen. 5 6 7 - 7 - a) Nach dieser Vorschrift können Betreiber von Ene r gieversorgungsnetzen einen Netza nschluss nach § 17 Abs. 1 EnWG verweigern, soweit sie nachweisen, dass ihnen die Gewährung des Netzanschlusses aus betriebsbedingten oder sonst i- gen wirtschaftlichen oder technischen Gründen unter Berüc k sichtigung der Ziele des § 1 EnWG nicht zumutbar ist. Ob die Gewährung des Netzanschlusses für den Netzb e treiber unzumutbar ist, lässt sich nach der Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 23. Juni 2009 EnVR 48/08, RdE 2009, 336 Rn. 21 mwN - Netzanschluss) nur anhand der konkr e- ten Umstände des Einzelfa lls beurteilen. Erforderlich ist eine Abwägung aller im Ei n- zelfall relevanten Belange. In die Abwägung einzubeziehen sind unter Berücksicht i- gung der Ziele des § 1 EnWG und der Grundsätze der Elektrizitäts - und Erdgasbi n- nenmarkt - Richtlinien insbesondere die gegenläufigen Intere s sen des Netzbetreibers und des Anschlussnehmers. Dabei sind auf Seiten des Netzbetreibers unter and e- rem die Kosten für die Herste l lung des Netzanschlusses und etwaige Folgekosten für einen Netzausbau zu berücksichtigen. Auf Seiten des Anschlussnehmers spielt in s- besondere eine Rolle, in welchem Maße er auf den konkret gewünschten Anschluss angewiesen ist, ob alternative Anschlussmöglichkeiten b e stehen oder ob es ihm nur um eine Kostenreduzierung geht. Ein Verwe i gerungsrecht besteht nur dann, wenn den Interessen des Netzbetreibers Vorrang vor denen des Anschlussnehmers z u- kommt. Die tatsächlichen Voraussetzungen hat der Netzbetreiber nachzuwe i sen. b) Entgegen den Angriffen der Rechtsbeschwerde hat das Beschwerde g e- richt die im Rahmen di eser Prüfung der Regulierungsbehörde obliegenden Aufkl ä- rungspflichten nicht überspannt. Es hat insbesondere der Regulierungsbehörde ke i- ne Pflichten au f erlegt, die nach dem Gesetz dem Netzbetreiber obliegen. aa ) Nach § 17 Abs. 2 Satz 1 EnWG i.V.m. § 33 Abs. 8 Satz 1 GasNZV hat der Netzbetreiber die Gründe für die Unzumutbarkeit der Gewährung des Netza n- schlu s ses einer Biogasaufbereitungsanlage nachzuweisen. Dazu muss er für jede vernünftigerweise in Betracht kommende, d.h. nicht technisch offensichtlich abweg i- 8 9 10 11 - 8 - ge , Anschlussvariante Gründe darlegen und nachweisen, die den Anschluss tec h- nisch unmöglich oder wirtschaftlich unzumutbar machen. Insoweit trifft den Netzb e- treiber eine umfassende und abschließende Prüfungspflicht hinsichtlich der Real i- sierbarkeit d es begehrten Netzanschlusses. Er hat sämtliche technischen und ta t- sächlichen Geg e benheiten zu untersuchen und innerhalb der gesetzlichen Frist ein Prüfergebnis vorzulegen. Wie sich aus § 33 Abs. 10 i.V.m. § 34 Abs. 2 Satz 3 Ga s- NZV ergibt, muss er in diese Prüfung auch alle wirtschaftlich zumutbaren Maßna h- men zur Erhöhung der Kapazität im Netz einbeziehen, die eine ganzjährige Einspe i- sung gewährleisten und die Fähigkeit seines Netzes sicherstellen, die Nachfrage nach Transportkapazitäten für Biogas zu befrie digen. Eine Verweigerung des Net z- anschluss es kommt nur dann in Betracht, wenn der Anschluss unter Berücksicht i- gung jeder vernünftigerweise in Betracht kommenden Anschlussvariante dauerhaft nicht realisierbar ist. Sofern der Netzbetreiber seiner umfassenden Prüfungspflicht in B e zug auf nur eine denkbare Anschlussvariante nicht nachkommt, ist der Nachweis im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 1 EnWG i.V.m. § 33 Abs. 8 Satz 1 GasNZV nicht e r- bracht. bb ) Von dieser Prüf - und Nachweispflicht des Netzbetreibers ist di e Frage zu trennen, in welcher Weise und in welchem Umfang die Regulierungsbehörde im Rahmen des besonderen Missbrauchsverfahrens den Nachweis für die Unzumutba r- keit des Netzanschlusses auf seine - vo m Antragsteller in Abrede gestellte - Richti g- keit zu übe rprüfen hat. Insoweit gilt de r Amtsermittlungsgrundsatz nach § 68 EnWG, so dass die Regulierungsbehörde alle Ermittlungen führen und alle Beweise erheben kann, die erforderlich sind. Dies bedeutet allerdings nicht, dass die Regulierungsb e- hörde ihrerseits w eitere - von den Verfahrensbeteiligten nicht erörterte - V a rianten für einen Netzanschluss entwickeln und deren Realisierbarkeit prüfen muss. Drängen sich solche Varianten im Rahmen des Missbrauchsverfahrens auf, obliegt es weite r- hin dem Netzbetreiber, der en Unzumutbarkeit nachzuweisen; andernfalls ist er zum Netza n schluss zu verpflichten. 12 - 9 - cc) Von diesen Grundsätzen ist das Beschwerde gericht ausgegangen. S o- weit die Rechtsbeschwerde der angefochtenen Entscheidung einen anderen Inhalt im Sinne einer weit ergehenden Aufklärungspflicht der Regulierungsbehörde beime s- sen will, beruht dies auf einem Missverständnis der Entscheidungsgründe. c) Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts hätte die Landesreg u- lierungsbehörde auch die Y - Lösung in die Unzumut barkeitsprüfung nach § 17 Abs. 2 EnWG einbez iehen müssen . Dies hätte a llerdings nicht dazu geführt , dass dem Hauptantrag der Antragstellerin in der Rechtsbeschwerdeinstanz stattgegeben w o r- den wäre . Dafür fehlt es mangels entsprechender Feststellungen des B eschwerd e- gerichts an einer für das Rechtsbeschwerdeverfahren au sreichenden Tatsache n- grundlage. aa ) Die Antragsgegnerin ist verpflichtet, auch die Y - Lösung als eine Variante eines Anschlusses der Biogasaufbereitungsanlage der Antragstellerin an ihr Gasv e r- teilernetz in ihre Prüfung nach § 33 Abs. 1 Satz 1 GasNZV einzubezi e hen. Dem steht insbesondere nicht entgegen, dass hierbei auch ein weiterer Netzb e treiber, nämlich WWE als Betreiberin des vorgelagerten Gasnetzes, mi t wirken muss. (1) Weder die allge meine Vorschrift des § 17 Abs. 1 und 2 EnWG noch die sp e ziellen Normen für den Netzanschluss von Biogasaufbereitungsanlagen nach §§ 31 ff. GasNZV enthalten eine ausdrückliche Regelung zu der Frage, wie der Netzanschluss im Einzelnen zu erfolgen hat und inw ieweit dabei auch andere Net z- betreiber mitwirken müssen. Der Wortlaut dieser Vorschriften schließt die Y - Lösung als vom Netzbetreiber zu realisierende Variante des Netzanschlusses aber auch nicht aus. (2) Für eine Einbeziehung d ies er Variante in die P rüfung eines technisch möglichen Netzanschlusses spricht der Regelungszusammenhang der vorgenannten Vorschriften . Danach ist die Y - Lösung jedenfalls wie eine kapazitätserweiternde Maßnahme gemäß § 33 Abs. 10 i.V.m. § 34 Abs. 2 Satz 3 GasNZV anzusehen . 13 14 15 16 17 - 10 - N ach § 33 Abs. 8 Satz 2, § 34 Abs. 2 Satz 2 GasNZV kann der Netza n- schluss bzw. die Einspeisung nicht ohne weiteres mit dem Hinweis auf Kapazität s- engpässe verweigert werden, so dass den betreffenden Net z betreiber im Grundsatz eine Pflicht zum Netzausbau tr ifft. Dass im Rahmen des Netzanschlusses auch a n- dere Netze in die Betrachtung einbezogen werden können und gegebenenfalls mü s- sen, ergibt sich aus § 33 Abs. 8 Satz 2, § 34 Abs. 2 Satz 2 GasNZV, wonach Kapaz i- tätsengpässe weder in den direkt noch in den indir ekt verbundenen Netzen eine Ro l- le spielen dürfen, aus § 34 Abs. 2 Satz 4 GasNZV, wonach zu den kapazitätserwe i- ternden Maßnahmen auch die Sicherstellung der ausreichenden Fähigkeit zur Rüc k- speisung von Biogas in vorgelagerte Netze gehört , und aus § 33 Abs. 5 Satz 2 Ga s- NZV, wonach andere Netzbetreiber - soweit erforderlich - zur Mitwirkung bei der Pr ü- fung des Anschlussbegehrens verpflichtet sind. Im Zusammenhang mit der Verpflic h- tung zum Netzanschluss kann es aber keinen Unterschied machen, ob die - aufgrund der Einspeisung von Biogas erforderliche - Rückspeisung durch Maßnahmen am b e- st e henden Gasverteilernetz, wie etwa - soweit dies wirtschaftlich zumutbar ist - einen Austausch der PVC - Rohre durch PE - Rohre nebst Ersetzung der Klebemuffen, s i- cherg e stellt wird oder ob anstelle einer solchen Rückspeisung das Biogas über eine weitere Verbindungsleitung unmittelbar in das vorgelagerte Gasnetz eingespeist wird. (3) Dieses Auslegungsergebnis wird durch die Verordnungsbegründung zu § § 33 , 34 GasNZV bestätigt. Dana ch hat der Netzbetreiber die erforderlichen und wirtschaftlich zumutbaren Maßnahmen im Netz zu ergreifen, um den Anschluss zu ermöglichen. Eine inhaltliche Beschränkung dieser Maßnahmen sieht die Gesetze s- begründung nicht vor, sondern erwähnt nur beispielha ft einzelne Möglichkeiten der Kapazitätserweiterung im bestehenden Netz (vgl. BR - Drucks. 312/10, S. 93 f.). Im Hinblick auf das mit den §§ 31 ff. GasNZV verfolgte Ziel, im Interesse der klimapolit i- schen Ziele der Bundesregierung und zur Stärkung der Versor gungss i cherheit die Einspeisung von Biogas aus inländisch erzeugter Biomasse in das Gasnetz zu e r- leichtern (vgl. BR - Drucks. 312/10, S. 90), sind die dem Netzbetreiber obli e genden 18 19 - 11 - Maßnahmen zur Gewährleistung des Netzanschlusses weit zu fa s sen. Die Grenze w ird durch § 33 Abs. 8 Satz 1 GasNZV i.V.m. § 17 Abs. 2 Satz 1 EnWG g e zogen. (4) Für diese Beurteilung sind dagegen die Eigentumsverhäl t nisse an der Netzanschlussanlage unmaßgeblich . Dies gilt auch dann, wenn die Netzanschlus s- anlage im Miteigentum der B etreiber des örtlichen Verteilernetzes und des vorgel a- gerten Netzes stehen würde . Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin folgt aus § 33 Abs. 1 Satz 5 GasNZV, wonach der Netzanschluss im Eigentum des Verteile r- netzbetreibers stehen müsse , nichts anderes . D enn diese Vorschrift regelt die Eige n- tumsfrage lediglich im Verhältnis zwischen Anschlussnehmer und Netzbetreiber, schließt aber ein Miteigentum auf der Seite der Netzbetreiber nicht aus. Zugleich weist die Vorschrift die Verantwortung für die Netzansch lussanlage der Sphäre des Netzb e treibers zu. Insoweit ist allein maßgeblich, dass der in Anspruch genommene Net z betreiber die Anschlussstelle unterhält und die bestimmungsgemäße Nutzung org a nisiert (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2011 - EnVR 68/10, j uris Rn. 23 zu einer ähnlichen Fragestellung im Rahmen des § 3 Nr. 4 EnWG). Dies ist hier der Antrag s gegnerin - wie auch der von ihr vorgelegte Entwurf für einen Netzanschluss - und Anschlussnutzungs vertrag Biogas zeigt - möglich. (5) Aufgrund dessen is t die Verbindungsleitung zwischen der Biogase inspe i- seanlage und dem vorgelagerten Netz ("Bypass") jedenfalls wie eine kapazitätse r- we i ternde Maßnahme anzusehen, während die Verbindungsleitung zwischen der Biogasaufbereitungsanl a ge und der Biogaseinspeiseanl age den Netzanschluss i.S.d. § 33 Abs. 1 GasNZV darstellt . bb ) Dies führt indes nicht dazu, dass der Verpflichtungsbeschwerde der A n- tragstellerin stattzugeben gewesen wäre . Das Beschwerdegericht hat - auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung folgerich tig - keine Feststellungen dazu getro f- fen, ob die Antragsgegnerin die Durchführung der Y - Lösung nach § 33 Abs. 8 Satz 1 Ga s NZV i.V.m. § 17 Abs. 2 Satz 1 EnWG verweigern darf . Die Antragsgegnerin hatte aufgrund der Rechtsauffassung der Landesregulierungsbeh örde und des Beschwe r- 20 21 22 - 12 - degerichts für einen entsprechenden Vortrag auch keinen Anl ass . Daher hätte ihr h ierzu - auch zur Erfüllung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör - noch Gel e genheit gegeben werden müssen , so dass die Rechtsbeschwerde mit der Maßgabe hätte zurückgewiesen werden müssen, die Landesregulierungsbehörde zu verpflic h ten, den Missbrauchsantrag der Antragstellerin auch unter Beachtung der Rechtsauffa s- sung des Senats neu zu bescheiden . Meier - Beck Raum Kirchhoff Grüneberg Bach er Vorinstanz: OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 14.12.2011 - VI - 3 Kart 25/11 (V) -
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