ECLI:DE:BGH:2017:130917BENVR8.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS EnVR 8/15 vom 13. September 2017 in de r energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungssache - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg sowie die Richter Dr. Grüneberg, Dr. B acher, Sunder und Dr. Deichfuß am 13. September 2017 beschlossen: 1. Das Beschwerdeverfahren und das Rechtsbeschwerdeverfa h- ren werden eingestellt. Diese Verfahren sind als nicht anhä n- gig geworden anzusehen. Der auf die Beschwerde ergangene Beschluss de s 3. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Dü s- seldorf vom 14 . Januar 201 5, Az. VI - 3 Kart 110/13 ist wi r- kungslos. 2. Die Kosten des Beschwerde - und des Rechtsbeschwerdeve r- fahrens werden gegeneinander aufgehoben. 3. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens w ird auf festgesetzt . Im Übrigen verbleibt es bei der Wertfestsetzung des Beschwerdegerichts. Gründe: Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerde im Einvernehmen mit der Beschwerdegegnerin zurückgenommen. Die Rücknahme der Beschwerde be - wirkt, dass das Verfahren als nicht anhängig geworden anzusehen ist ( BGH, 1 - 3 - Beschluss vom 27. August 2013 - EnVR 19/10, juris Rn. 1; Beschluss vom 23. April 2013 - EnVR 47/12, juris Rn. 2 mwN) . Die Kosten des Beschwerde - und Rechtsbeschwerdeverfahrens sind entsprec hend dem übereins timmenden Antrag der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin zu verteilen. In Übereinstimmung mit der Wertfestsetzung des Beschwerdegericht s wird der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens auf festgesetzt . Limperg Grüneberg Bacher Sunder Deichfuß Vorinstanz: OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 14.01.2015 - VI - 3 Kart 110/13 (V) - 2
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