BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS EnVR 84/10 vom 9 . Juni 2015 in dem energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungsverfahren - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg, die Richter Prof. Dr. Strohn, D r. Grüneberg, Dr. Bacher und Dr. Deichfuß am 9. Juni 2015 beschlossen: 1. Das Beschwerdeverfahren und das Rechtsbeschwerdeverfa h- ren werden eingestellt. Diese Verfahren sind als nicht anhä n- gig geworden anzusehen. Der auf die Beschwerde ergangene Beschluss des 3. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Dü s- seldorf vom 21. Juli 2010 ist wirkungslos. 2. Von den Kosten des Beschwerde - und des Rechtsbeschwe r- deverfahrens tragen die Beschwerdeführerin 2/5 und die B e- schwerdegegnerin 3/5. 3. Der Wert des Rechtsbeschwerd everfahrens wird auf 14.150.000 Wertfestsetzung des Beschwerdegerichts. Gründe: Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerde im Einvernehmen mit der Beschwerdegegnerin zurückgenommen. Die Rücknahme der Bes chwerde bewirkt, dass das Verfahren als nicht anhängig geworden anzusehen ist (BGH, Beschluss vom 27. August 2013 EnVR 19/10, juris Rn. 1; Beschluss vom 23. April 2013 EnVR 47/12, juris Rn. 2 mwN). Die Kosten des Beschwerde - 1 - 3 - und Rechtsbeschwerdeverfahr ens sind entsprechend dem übereinstimmenden Antrag der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin zu verteilen. In Übereinstimmung mit dem Beschwerdegericht wird der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens auf 14.150.000 Limperg Strohn Grüneberg Bacher Deichfuß Vorinstanz: OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 21.07.2010 - VI - 3 Kart 90/09 (V) - 2
Full & Egal Universal Law Academy