BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS EnVR 88/10 Verkündet am: 9. Oktober 2012 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der energiewirtschaftlichen Verwaltungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja SWM Infrastruktur GmbH A RegV § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 13 Netzanschlusskostenbeiträge sind auch nach der bis zum 8. September 2010 gelte n- den Fassung von § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 13 ARegV (in entsprechender Anwendung der Vorschrift) als dauerhaft nicht beeinflussbare Kostenanteile anzu sehen. ARegV § 13 Abs. 3 Die Entscheidung der Bundesnetzagentur, beim Effizienzvergleich Einrichtungen im Bereich der Höchstspannung und das Verhältnis zwischen der Anzahl von Zählpunkten und der Anzahl von Anschlusspunkten nicht als Vergleichsparameter he ranzuziehen, ist nicht ermessensfehlerhaft. ARegV § 15 Abs. 1 Macht der Netzbetreiber Mehrkosten geltend, weil er eine bestimmte Leistung - zum Beispiel Einrichtung und Betrieb von Zählpunkten - in überdurchschnittlich h o- hem Maße erbringen müsse, genügt es zum Nachweis dieser Kosten nicht, diese allein anhand der Zahl der Leistungseinheiten und der für eine Leistungseinheit durchschnit t- lich anfallenden Kosten zu berechnen. Der Netzbetreiber muss vielmehr darlegen und unter Beweis stellen, in welchem Umfan g die Kosten gerade dadurch angestiegen sind, dass die Leistung in höherem Maße zu erbringen ist, als dies dem Durchschnitt entspricht. BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2012 - EnVR 88/10 - OLG Düsseldorf - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mün dliche Verhandlung vom 19. Juni 2012 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf und die Richter Dr. Raum, Dr. Strohn, Dr. Grüneberg und Dr. Bacher beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird der am 21. Juli 2010 verkünd ete Beschluss des 3. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf aufgehoben. Auf die Beschwerde der Betroffenen wird der Beschluss der Bunde s- netzagentur vom 3. Februar 2009 aufgehoben. Die Bundes netz - agentur wird verpflichtet, die Betroffene unter Be achtung der Recht s- auffassung des Senats neu zu bescheiden. Die weitergehende n Rechts mittel werden zurückgewiesen. Von den Kosten und Auslagen des Beschwerde - und Rechts - beschwerdeverfahrens tragen die Betroffene fünf Sechstel und die Bundesnetzagentur ein Sechstel. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 89 Millionen Euro festgesetzt. - 3 - Gründe: I. Die Betroffene betreibt ein Elektrizitätsverteilernetz. Mit Schreiben vom 2. September 2008 eröffnete die Bundesnetzagentur gegen sie von Amts wegen das Verfahren zur Festlegung der Erlösobergrenze n für die Jahre 2009 bis 2013 . Die Betroffene beantragte unter anderem die Einbeziehung eines pauschalierten Investitionszuschlags und eines Erweiterungsfaktors sowie die Anpassung der Erlösobergrenze wegen Vorl iegens einer nicht zumutbaren Hä r- te im Hinblick auf gestiegene Kosten für die Beschaffung von Verlust energie. Mit Beschluss vom 3. Februar 2009 legte die Bundesnetzagentur die E r- lösobergrenzen niedriger als von der Betroffenen begehrt fest. Sie legte h ierbei einen Effizienzwert von 92,3 % zugrunde. Bei der Ermittlung des Ausgangs - niveaus nach § 6 ARegV nahm sie Kürzungen bei den Kosten für Verlustene r- gie, beim Zinssatz für Fremdkapital, beim zu berücksichtigenden Eigenkapital , bei den für die Abschreibu ngen herangezogenen Indexreihen und bei der kalk u- latorischen Gewerbesteuer vor. Bei den dauerhaft nicht beeinfluss baren Kosten ließ sie Netzanschlusskostenbeiträge und Kosten für Verlustenergie außer B e- tracht. Einen pauschalierten Investitionszuschlag gem äß § 25 ARegV gewährte sie nur in geringerer Höhe als beantragt. Abweichend vom Begehren der B e- troffenen stellte sie in die Berechnung ferner den generellen sektoralen Produ k- tivitätsfaktor nach § 9 ARegV ein. Die Anträge auf Berücksichtigung eines E r- weiter ungsfaktors im Sinne von § 10 ARegV und auf Anerkennung eines Härt e- falls im Sinne von § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 ARegV lehnte sie ab. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Betroffenen hat das Beschwe r- degericht zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Betr offene mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde, mit der sie ihr Begehren aus der Beschwerdeinstanz in vollem Umfang weiterverfolgt. Die Bundesnetz - agentur tritt dem Rechtsmittel entgegen. 1 2 3 - 4 - II. Die zulässige Rechtsbeschwerde hat nur zu einem Teil Erfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet. 1. Bestimmung des Ausgangsniveaus Teilweise begründet ist die Rechtsbeschwerde, soweit sie sich gegen die Bestimmung des Ausgangsniveaus für die Bestimmung der Erlösobergrenzen gemäß § 6 ARegV wendet. a) Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, nach § 6 Abs. 2 ARegV sei für die erste Regulierungsperiode das Ergebnis der Kostenprüfung der letzten Genehmigung der Netzentgelte heranzuziehen. Für eine Anpassung an spätere Entwicklungen sei kein Raum. Deshal b könnten weder die tatsächlichen B e- schaffungskosten für Verlustenergie für das Jahr 2007 noch Plankosten für die Jahre 2008 oder 2009 berücksichtigt werden. E ine Anpassung an die Rech t- sprechung des Bundesgerichtshofs, nach der weitere Kostenpositionen hät ten berücksichtigt werden müssen, und die Heranziehung anderer Preisindizes sei en ebenfalls nicht möglich. Die Bundesnetzagentur sei auch nicht verpflichtet gewesen, die kalkulatorische Gewerbesteuer mit Blick auf die von ihr zu Gun s- ten der Betroffenen vor genommene Anpassung der Eigenkapitalverzinsung zu aktualisieren. b) Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung nur teilweise stand. Nach der Rechtsprechung des Senats ist bei der Ermittlung des Au s- gangsniveaus nach § 6 Abs. 2 ARegV - entgegen der Auffassung des B e- schwerdegerichts - die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Auslegung und Anwendung der Stromnetzentgeltverordnung zu berücksichtigen (BGH, B e- schluss vom 28. Juni 2010 - EnVR 48/10, RdE 2011, 308 Rn. 7 ff. - EnBW R e- gional AG). Das Erg ebnis der letzten Kostenprüfung darf nicht übernommen werden, soweit es zu dieser Rechtsprechung in Widerspruch steht. 4 5 6 7 8 9 - 5 - Ein Widerspruch in diesem Sinne setzt allerdings voraus, dass der Net z- betreiber im Entgeltgenehmigungsverfahren Kostenpositionen gelt end gemacht hat, deren Anerkennung die Regulierungsbehörde zu Unrecht abgelehnt hat. Soweit der Netzbetreiber bestimmte Kostenpositionen im Entgeltgenehm i- gungsverfahren nicht geltend gemacht hat, muss er sich daran auch im Z u- sammenhang mit § 6 A bs. 2 ARegV festhalten lassen (BGH, Beschluss vom 31. Januar 2012 - EnVR 16/10 , RdE 2012, 203 Rn. 13 - Gemeindewerk e Schu t- terwald). Die Möglichkeit, das nach § 6 Abs. 2 ARegV heranzuziehende Ergebnis der letzten Kostenprüfung in einzelnen Punkten an nachträglich ergangene Rechtsprechung anzupassen, führt nicht dazu, dass der Netzbetreiber seine der letzten Entgeltgenehmigung zugrunde gelegte Kalkulation an beliebigen Stellen nachträglich korrigieren darf. Die Anpassung an die höchstrichterliche Rech t- sprechung dien t lediglich dazu, für die Festlegung der Erlösobergrenzen von denjenigen Kosten auszugehen, die sich bei Berücksichtigung dieser Rech t- sprechung auf der Grundlage des für die Entgeltgenehmigung maßgeblichen Sachverhalts ergeben hätten. Hierbei können Kosten , die der Netzbetreiber damals nicht geltend gemacht hat , keine Berücksichtigung finden . Aus welchen Gründen von der Geltendmachung der Kosten abgesehen wurde, ist unerhe b- lich. 10 11 - 6 - aa) D emna ch ist es im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die Bundes - netz agentur keine Plankosten für Verlustenergie berücksichtigt hat . Zwar konnten n ach der Rechtsprechung des Senats bei der Genehmigung der Netzentgelte auf der Grundlage von § 23a EnWG die Kosten für die B e- schaffung von Verlustenergie bei gesicherten Erken ntnissen auch mit Planwe r- ten im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 5 Halbsatz 2 StromNEV in Ansatz gebracht werden (BGH, Beschluss vom 14. August 2008 - KVR 36/07, RdE 2008, 337 Rn. 9 ff. - Stadtwerke Trier). D ie Betroffene hat im letzten Entgeltgenehm i- gungsverfahr en aber keine Plankosten für Verlustenergie geltend gemacht. Deshalb ist es ihr auch im vorliegenden Zusammenhang verwehrt, die Berüc k- sichtigung solcher Kosten zu verlangen. bb) Entsprechendes gilt für den Risikozuschlag bei den Fremdkapital - zinsen. Ein solcher Zuschlag hätte zwar berücksichtigt werden müssen (hierzu BGH, Beschluss vom 14. August 2008 - KVR 42/07, WuW/E DE - R 2395 Rn. 54 ff. - Rheinhessische Energie). Die Betroffene hat diese Kostenposition im Entgeltgenehmigungsverfahren jedoch nich t geltend gemacht. cc) Hinsichtlich der geleistete n Anzahlungen und Kosten für Anlagen im Bau (hierzu BGH, Beschluss vom 14. August 2008 - KVR 39/07, RdE 2008, 323 Rn. 32 ff. - Vattenfall) wird die Bundesnetzagentur nach der Zurückverweisung den Sachve rhalt weiter aufzuklären haben. Auf der Grundlage der bisher g e- troffenen tatsächlichen Feststellungen kann nicht abschließend beurteilt we r- den, ob die Betroffene diese Kostenposition im Entgeltgenehmigungsverfahren in hinreichender Weise geltend gemacht ha t. Die Berücksichtigung solcher Kosten ist nicht schon deshalb ausgeschlo s- sen, weil die Betroffene im Entgeltgenehmigungsverfahren in der Aufstellung 12 13 14 1 5 16 17 - 7 - des kalkulatorischen Eigenkapitals entsprechend den damaligen Vorgaben der Bundesnetzagentur keine ent sprechende Position ausgewiesen hat. Es würde vielmehr ausreichen, wenn die Betroffene in ihrer zusammen mit dem Antrag auf Genehmigung der Netzentgelte eingereichten Bilanz zum 31. Dezember 2006 für geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau einen entsprec henden Betrag ausgewiesen hätte. Aus diesem Umstand hätte die Bundesnetzagentur bei zutreffender rechtlicher Beurteilung folgern können und müssen, dass diese Position auch beim kalkulatorischen Eigen kapital zu berücksichtigen ist. Die Betroffene war nich t gehalten, den Betrag in weitere Formulare, Aufstellungen oder sonstige Anlagen zum Entgeltgenehmigungsantrag zu übernehmen, weil dort ohnehin keine entsprechende Rubrik vorgesehen war. Ob die Betroffene die Kostenposition im Entgeltgenehmigungsverfah ren in der genannten Weise geltend gemacht hat, ist weder den Feststellungen des Beschwerdegerichts noch den vorliegenden Verfahrensakten zu entnehmen. Die Bundesnetzagentur hat nach der Zurückverweisung Gelegenheit, die erfo r- derliche Aufklärung des Sachve rhalts nachzuholen. dd) Anzupassen ist die kalkulatorische Gewerbesteuer im Hinblick auf die von der Bundesnetzagentur vorgenommenen Änderungen bei der Eigen - kapitalverzinsung wegen der Neufestlegung der Zinssätze vom 7. Juli 2008. Wie der Senat bere its entschieden hat, folgt aus der in § 8 StromNEV vo r- ges chriebe nen Anbindung der kalkulatorischen Gewerbesteuer an die Beme s- sungsgrundlage der kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung, dass bei einer Veränderung der Bemessungsgrundlage auch die Gewerbesteu er anzupassen ist. Aus § 7 Abs. 6 StromNEV ergibt sich entgegen der Auffassung der Bunde s- netzagentur nichts anderes (BGH RdE 2012, 203 Rn. 10 - Gemeindewerk e Schutterwald). Ob die Betroffene eine entsprechende Anpassung bereits im - vor der Neufestlegu ng der Zinssätze abgeschlossenen - Entgeltgenehmigungsverfa h- 18 19 20 21 - 8 - ren beantragt hat, ist unerheblich. Die Anpassung der kalkulatorischen Gewe r- besteuer ergibt sich als rechnerische Folge aus der Änderung der Bemessungs - grundlage und bedarf, anders als die oben be handelten Kostenpositionen , keines zusätzlichen tatsächlichen Vorbringens seitens des Netzbetreibers. ee) Soweit die Betroffene geltend macht, die bei der Berechnung der T a- gesneuwerte zugrunde gelegten Preisindizes seien fehlerhaft, wird die Bunde s- netza gentur Gelegenheit haben, diese s Vorbringen bei der ohnehin gebotenen Neubescheidung zu berücksichtigen . 2. Netzanschlusskostenbeiträge Ohne Erfolg wendet sich die Rechtsbeschwerde gegen die Einordnung der Erlöse aus Netzanschlusskostenbeiträgen als dauerhaft nicht beeinflussbar. a) Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, die Regelung in § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 13 ARegV in der bis 8. September 2010 geltenden Fassung, nach deren Wortlaut nur Erlöse aus der Auflösung von Baukostenzuschüssen nach § 9 Abs . 1 Satz 1 Nr. 4 StromNEV, nicht aber Erlöse aus der Auflösung von Netz anschlusskostenbeiträgen nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StromNEV als dauerhaft nicht beeinflussbar gelten, weise eine planwidrige Lücke auf. Der Verordnungsgeber habe versehentlich nicht berücksichtigt, dass die Erwägu n- gen, die zur Einfügung von § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 13 ARegV geführt hätten, für Baukostenzuschüsse und Netzan schlusskostenbeiträge gleicherma ßen gälten. Die dadurch entstandene Regelungslücke sei durch entsprechende Anwendun g der Vorschrift auf Netzanschlusskostenbeiträge zu schließen. b) Dies hält der rechtlichen Überprüfung stand. 22 23 24 25 26 27 - 9 - Eine unmittelbare Anwendung des § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 13 ARegV a.F. auf Netzanschlusskostenbeiträge ist zwar angesichts des klaren Wortla uts der Vorschrift ausgeschlossen. Aus der Entstehungsgeschichte und aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift ergibt sich aber , dass eine planwidrige Regelungsl ü- cke besteht, die durch entsprechende Anwendung der Vorschrift auf Netza n- schlusskostenbeiträge zu s chließen ist. Die auf Vorschlag des Bundesrats eingefügte Vorschrift in § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 13 A R egV dient dem Zweck, Verzerrungen im Effizienzvergleich auszuschließen (BR - Drucks. 417/07 (Beschluss) , S. 5). Solche Verzerrungen würden entstehen, wenn die Erlöse, die ein Netzbetreiber aus Baukostenz u- schüssen erhält, zu einer Reduzierung der in den Effizienzvergleich einbezog e- nen Netzkosten führen würden. Dann würde n sich für einen Netzbetreiber, der Baukostenzuschüsse erhebt, geringere Kosten und damit ein höherer Effiz i- enzwert ergeben als für einen Netzbetreiber, der unter ansonsten gleichen Rahmenbedingungen keine oder geringere Zuschüsse erhebt. Dies erschiene inkonsequent . In beiden Konstellationen entstehen die gleichen Kosten . Unte r- schiede bestehe n nur hinsichtlich der Art und Weise, in der die Kosten auf die Nutzer umgelegt werden . Diese Unterschiede begründen keinen erkennbaren Effizienzvorteil. Wie das Beschwerdegericht zutreffend ausgeführt hat, ist die vom Veror d- nungsgeber erlassene Regelu ng lückenhaft, weil dieselbe Erwägung auch für Netzkostenanschlussbeiträge greift. Solche Beiträge, die gemäß § 9 der Nieder - spannungsanschlussverordnung (NAV) für die Herstellung eines Netzanschlu s- ses verlangt werden können, unterscheiden sich von den nac h § 11 NAV zulä s- sigen Zuschüssen zu den Baukosten für örtliche Verteileranlagen nur insoweit, als sie unmittelbar eine m einzelnen Anschluss zugeordnet werden können. Schon im Anwendungsbereich der Niederspannungsanschlussverordnung wird dieser Unterschied dadurch teilweise eingeebnet, dass gem ä ß § 9 Abs. 1 Satz 2 NAV auch die Kosten des Netzanschlusses pauschal berechnet werden dürfen. Die danach verbleibenden Unterschiede sind für den Effizienzvergleich 28 29 - 10 - nach § 12 ff. A R egV unerheblich. In beiden Fällen wer den Kosten für bestimmte Netzeinrichtungen nicht reduziert, sondern lediglich in besonderer Weise auf die Nutzer umgelegt. Angesichts dessen ist das vom Verordnungsgeber mit § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 13 A R egV verfolgte Ziel, eine Verzerrung des Effizienzve r- gl eichs zu vermeiden, durch die alleinige Einbeziehung der Baukostenzuschü s- se nicht zu erreichen. Darin hat das Beschwerdegericht zu Recht eine planwi d- rige Regelungslücke gesehen. Diese Lücke ist durch entsprechende Anwendung des § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 3 A R egV zu schließen. Werden beide Erlösarten als nicht dauerhaft beei n- flussbar behandelt, so kann das vom Verordnungsgeber angestrebte Ziel e r- reicht werden. Dann ist es für den Effizienzvergleich nämlich unerheblich, ob und in welchem Umfang ein Netzbetre iber solche Zuschüsse erhoben hat. Dies entspricht dem Sinn und Zweck der Vorschrift. Dieses Ergebnis wird bestätigt durch den Umstand, dass in der seit dem 9. September 2010 geltenden Fassung von § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 13 A R egV Netzkostenanschlussbeit räge ausdrücklich mit aufgeführt sind. In den Materi a- lien zu der einschlägigen Änderungsverordnung wird ausgeführt, sowohl bei Netzanschlusskostenbeiträgen als auch bei Baukostenzuschüssen handle es sich um Kostenbeiträge von Netzkunden zum Netzbetrieb, so dass nur eine Gleichbehandlung dieser beiden Erlöspositionen sinnvoll sei (BR - Drucks. 312/10 (Beschluss) , S. 20). 3. Effizienzwert Teilweise begründet ist die Rechtsbeschwerde, soweit die Betroffene sich gegen die Ermittlung des Effizienzwerts we ndet. 30 31 32 33 - 11 - a) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde war die Bunde s- netzagentur allerdings nicht gehalten, bei der Ermittlung des Effizienzwerts we i- tere Vergleichsparameter heranzuziehen. aa) Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, die Länge von Kabeln und Freileitungen, die mit Höchstspannung betrieben würden, könne keine Berüc k- sichtigung finden. Die Betroffene sei Verteilernetzbetreiberin. Die Elektrizität s- verteilung umfasse nach der Definition in § 3 Nr. 37 EnWG nur die Spannung s- ebenen der Nieder - , M ittel - und Hochspannung. Die Höchstspannungsebene diene alleine der Übertragung im Sinne von § 3 Nr. 32 EnWG. Für die Betreiber von Übertragungsnetzen sei in § 22 Abs. 1 ARegV ein gesonderter Effizien z- vergleich vorgesehen. Zudem sei de r Betroffene n durch d ie Vorgehensweise der Bundesnetzagentur, die die auf die Kostenstellen "Höchstspannung" und "Umspannung Höchstspannung/Hochspannung" entfallenden Kostenanteile im Effizienzvergleich nicht berücksichtigt, gleichwohl aber den Erlösgrenzen hinz u- gerechnet habe , kein Nachteil, sondern sogar ein Vorteil durch einen verbesse r- ten Effizienzwert entstanden . Das Verhältnis zwischen der Anz ahl der Anschlusspunkte und der Anz ahl der nachgelagerten Zählpunkte dürfe schon nach § 13 Abs. 3 Satz 2 und 3 ARegV nicht als Vergleichsparameter herangezogen werden. Die Anz ahl der Zählpunkte werde durch den vom Verordnungsgeber zwingend vorgegebenen Vergleichsparameter "Anschlusspunkte" zumindest teilweise abgebildet. Die zusätzliche Berücksichtigung des Verhältnisses zwischen Zähl - und Anschlus s- punkten würde diesen Parameter in seiner Wirkung zumindest teilweise wi e- derholen. bb) Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung im Ergebnis stand. 34 35 36 37 - 12 - (1) Bei der Auswahl der relevanten Vergleichsparameter sind die Vor - gaben der Anreizregulierungsverordnung zu berücksichtigen. Nach § 13 Abs. 4 ARegV hat die Regulierungsbehörde in der ersten und zweiten Regulierungs - periode die dort genannten vier Vergleichsparameter zwingend zu verwenden. Dazu gehören die von der Betroffenen v erlangten Parameter nicht. (2) Darüber hinaus können weitere Parameter nach Maßgabe des § 13 Abs. 3 ARegV verwendet werden. Entsprechend § 13 Abs. 3 Satz 4 ARegV g e- hören dazu die Jahresarbeit und die dezentralen Erzeugungsanlagen in Stro m- versorgungsnetz en, insbesondere die Anzahl und Leistung von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Wind - und solarer Strahlungsenergie. Auch dazu zählen die von der Betroffenen geforderten Parameter nicht. (3) Die Bundesnetzagentur hat in Ausübung des ihr nach § 13 Abs. 4 Satz 2 ARegV zustehenden Ermessens für die erste Regulierungsperiode in s- gesamt elf Vergleichsparameter festgelegt. Dabei musste sie im Vorfeld aus einer großen Anzahl theoretisch möglicher Kombinationen diejenigen Ve r- gleichsparameter ermitteln, die in Ko mbination zur Erreichung der in § 13 Abs. 3 ARegV bestimmten Ziele sinnvoll sind (vgl. hierzu Bericht der Bunde s- netzagentur zur Einführung der Anreizregulierung , S. 64 f., 204 ff. ). Danach müssen die Parameter geeignet sein, die Belastbarkeit des Effizienz vergleichs zu stützen. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn sie messbar oder mengenmäßig erfassbar, nicht durch Entscheidungen des Netzbetreibers b e- stimmbar und nicht in ihrer Wirkung ganz oder teilweise wiederholend sind. Zur Ermittlung der Ver gleichsparameter hat die Bundesnetzagentur bei den Stromverteilernetzbetreibern auf Grundlage der Festlegung vom 20. November 2007 (ABl. Bundesnetzagentur Nr. 23/2007, S. 4645 ff.) eine Strukturdatenabfrage durchgeführt. Am 16. Juni 2008 wurden die Wirtsch afts - und Verbrauchervertreter gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 ARegV zur Ausgestaltung 38 39 40 41 - 13 - der in Anlage 3 zu § 12 ARegV aufgeführten Methoden zur Effizienzwertermit t- lung angehört. Des Weiteren wurden gemäß § 13 Abs. 3 Satz 10 ARegV die Parameter für die Effizienzver gleiche der Verteilernetzbetreiber Strom bzw. Gas nach § 12 Abs. 1 sowie § 13 Abs. 3 und 4 ARegV dargestellt und die Wir t- schafts - und Verbrauchervertreter hierzu angehört. Darüber hinaus sind bei der Bundesnetzagentur insgesamt 21 Stellungnahmen eingegange n. Die Ergebni s- se wurden in dem von der Bundesnetzagentur in Auftrag gegebenen Gutachten "Verteilernetzbetreiber (Strom) - Ergebnisdokumentation zur Bestimmun g der Effizienzwerte" vom 14. November 2008 (abrufbar unter ) zusam mengefasst. Nach diesen Maßgaben hat die Bundesnetzagentur ermessensfehlerf rei davon abgesehen, die von der Betroffenen geforderten weiteren Parameter zu berücksichtigen. (a) Dies gilt zum einen für Leitungen und sonstige Einrichtungen im B e- reich de r Höchstspannung - dem die Beteiligten übereinstimmend Nennspa n- nungen oberhalb des für die Hochspannung gebräuchlichen Werts von 110 Kilovolt zuordnen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob aus dem Zusammenspiel der Defin i- tionen in § 3 Nr. 37 EnWG, wonac h als Verteilung nur der Transport von Elek t- rizität mit hoher, mittlerer oder niederer Spannung anzusehen ist, und in § 3 Nr. 32 EnWG, wonach der Transport von Elektrizität über ein Höchst - spannungs - oder Hochspannungsverbundnetz als Übertragung anzusehen ist, zu folgern ist, dass Höchstspannungsnetze auch dann als Übertragungsnetze anzusehen sind, wenn sie nicht Teil eines Verbundnetzes sind, oder ob insoweit eine Regelung slücke vorliegt. Die Bundesnetzagentur durfte von der Berüc k- sichtigung von Einrichtun gen aus dem Bereich der Höchstspannung beim Eff i- zienzvergleich für die Betreiber von Verteilernetzen jedenfalls ohne Ermessen s- fehler im Hinblick darauf absehen, dass dieser Parameter allenfalls in geringe m Maß geeignet wäre, die strukturelle Vergleichbarke it zu gewährleisten, wie dies 42 43 44 - 14 - § 13 Abs. 3 Satz 8 ARegV vorgibt, der auch im Rahmen der Ermessensau s- übung nach § 13 Abs. 4 Satz 2 ARegV zu berücksichtigen ist. Der Betrieb von Einrichtungen aus dem Bereich der Höchstspannung in einem Verteilernetz stellt nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts, die auch die Betroffene nicht in Zweifel zieht, eine Ausnahme dar. Die Kosten für Höchstspannungsnetze, die bezogen auf die Leitungslänge nach dem Vorbri n- gen der Betroffenen erheblich über denjenigen für Hoc hspannungsnetze liegen, stellen für die Betreiber von Verteilernetzen üblicherweise vorgelagerte Net z- kosten dar. Diese gelten gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 4 ARegV als dauerhaft nicht beeinflussbar und bleiben deshalb gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 2 ARegV bei der Durchfüh rung des Effizienzvergleichs unberücksichtigt. Mit der Einbeziehung von Einrichtungen aus dem Bereich der Höchstspannung in den Effizienzve r- gleich würde mithin ein Vergleichsparameter berücksichtigt, der nur in Ausna h- mefällen Bedeutung erlangt . Damit würde das in § 13 Abs. 3 Satz 8 ARegV vorgegebene Ziel, die strukturelle Vergleichbarkeit möglichst weitgehend zu gewährleisten, allenfalls rudimentär erreicht. Vor diesem Hintergrund ist es nicht ermessensfehlerhaft , wenn die Bundesnetzagentur von der Berücksi chtigung dieses Parameters abgesehen und die Kosten für Einrichtungen aus dem B e- reich der Höchstspannung beim Effizienzvergleich unberücksichtigt gelassen hat. Der Umstand, dass die Leitungslänge nach § 13 Abs. 4 Nr. 2a ARegV in der ersten und der zweit en Regulierungsperiode zwingend als Vergleichspar a- meter heranzuziehen ist, führt nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Dieser Regelung ist zwar zu entnehmen, dass die Leitungslänge zu berücksichtigen ist, nicht aber, in welcher Weise dies zu geschehen h at und wie die für den Vergleich relevante Länge zu ermitteln und zu bewerten ist. Sie lässt Raum d a- für, zwischen unterschiedlichen Arten von Leitungen zu differenzieren, wenn sich die dafür erforderlichen Kosten typischerweise erheblich unterscheiden. Des halb ist nicht zu beanstanden, dass die Bundesnetzagentur mehrere Unte r- kategor ien bildet und, wie das Be schwerde gericht näher dargelegt hat, zw i- 45 46 - 15 - schen mehreren Spannungsbereichen (Nieder - , Mittel - und Hochspannung) sowie zwischen Freileitungen und (zur Erdv erlegung geeigneten) Kabeln diff e- renziert. Im Hinblick auf die Vorgabe, die strukturelle Vergleichbarkeit möglichst weitgehend zu gewährleisten, ist es auch unter diesem Gesichtspunkt nicht e r- messensfehlerhaft , Leitungen, die mit Höchstspannung betrieben w erden, beim Effizienzvergleich unberücksichtigt zu lassen. (b) Die Bundesnetzagentur hat auch ohne Ermessensfehler davon a b- gesehen , das Verhältnis zwischen der Anzahl von Zähl punkten und der Anzahl von Anschluss punkten als Vergleichsparameter heranzuzi ehen. Im Rahmen der Strukturdatenabfrage gemäß der Festlegung vom 20. N o- vember 2007 wurde - neben der Anzahl der Anschlusspunkte - auch die Anzahl der Zählpunkte abgefragt. In dem oben genannten Gutachten ist hierzu ausg e- führt, durch das Hinzufügen von Zählpunkten trete keine systematische Ve r- besserung derjenigen Unternehmen ein, die einen besonders hohen Wert bei der Kennzahl " Zählpunkte pro Anschlusspunkt " aufwiesen. Zur Begründung wird unter andere m auf den sinkenden Durchschnitt der Effizienz hingew iesen (S. 88 ff. des Gutachtens). Auf der Grundlage des Gutachtens und unter Berücksichtigung der Vo r- gaben des § 13 Abs. 3 Sätze 2 und 3 ARegV hat die Bundesnetzagentur den von der Betroffenen präferierten Parameter "Verhältnis zwischen Anzahl der Zähl punkte und Anzahl der Anschlusspunkte" als Vergleichsparameter nicht herangezogen. Dies ist frei von Ermessensfehlern. Die Bundesnetzagentur dur f te von einer Einbeziehung dieses Parameters bereits deshalb absehen, weil er zumindest teilweise wiederholend i st. Der in § 13 Abs. 4 Satz 1 A r egV zwingend vorgegebene Parameter "A n- zahl der Anschlusspunkte" und der von der Betroffenen geforderte weitere P a- rameter "Verhältnis zwischen Anzahl der Zählpunkte und Anzahl der A n- schlusspunkte" haben eine teilweise wied erholende Wirkung. Die beiden Par a- 47 48 49 50 - 16 - meter bilden Leistungen ab, die eng miteinander zusammenhängen. Mit z u- nehmender Anzahl der Anschlusspunkte steigt in der Regel auch die Anzahl der Zählpunkte. Die zusätzliche Berücksichtigung des Verhältnisses zwischen der Anzahl der Zählpunkte und der Anzahl der Anschlusspunkte wäre zwar geei g- net, besonderen Anforderungen, wie sie häufig in städtisch geprägten Gebieten auftreten, ergänzend Rechnung zu tragen. Dennoch wäre mit ihr wegen des engen sachlichen Zusammenhangs be ider Parameter jedenfalls eine teilweise wiederholende Wirkung verbunden. Dies hat allerdings nicht zwingend zur Folge, dass die Berücksichtigung solcher Parameter unzulässig ist. So wird mit der Fläche des versorgten G e- biets häufig auch die Leitungslä nge ansteigen. Dennoch hat sich der Veror d- nungsgeber - auf Anregung des Bundesrats - dafür entschieden , beide Param e- ter zu berücksichtigen, weil auch die Leitungslänge häufig durch exogene Fa k- toren bestimmt wird (vgl. BR - Drucks. 417/07 (Beschluss) , S. 10) und eine gr ö- ßere Leitungslänge bei gleicher Fläche in der Regel mit höheren Kosten ve r- bunden ist . Angesichts dessen erscheint es nicht schlechthin ausgeschlossen, neben der Anzahl der Anschlusspunkte auch die Anzahl der Zählpunkte oder das Verhältnis zwisc hen Zähl - und Anschlusspunkten zu berücksichtigen. Der Verordnungsgeber hat sich in § 13 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 A r egV jedoch dazu entschlossen, lediglich die Anzahl der Anschlusspunkte als zwingend zu verwendenden Vergleichsparameter vorzugeben. Angesicht s dieser Grunden t- scheidung ist es nicht ermessenfehlerhaft, das Verhältnis zwischen Zähl - und Anschlusspunkten im Hinblick auf die teilweise wiederholende Wirkung dieses Parameters nicht in den Effizienzvergleich einzubeziehen. Die Betroffene hat nicht dargelegt, dass - entgegen den Ergebnissen des von der Bundesnetzagentur eingeholten Gutachtens und insbesondere unter Berücksichtigung der zumindest teilweise wiederholenden Wirkung des von ihr geforderten Parameters - durch das Hinzufügen der Zählpunkte eine systemat i- 51 52 53 - 17 - sche Verbesserung derjenigen Unternehmen eintritt, die einen besonders h o- hen Wert bei der Kennzahl Zählpunkte pro Anschlusspunkte aufweisen. b) Nur teilweise zutreffend sind die Ausführungen des Beschwerde - gericht s hinsichtlich der Verpfl ichtung der Bundesnetzagentur zur Bereinigung des Effizienzwerts gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 A r egV. aa) Das Beschwerdegericht hat offengelassen, ob die von der Betroff e- nen angeführten Gesichtspunkte eine Besonderheit im Sinne der genannten Vorschrift darst ellen. Eine Bereinigung des Effizienzwerts sei jedenfalls deshalb ausgeschlossen, weil die Betroffene nicht nachgewiesen habe, dass diese U m- stände zu einer Erhöhung der r elevanten Kosten um mindestens drei Prozent geführt hätten. Zur Führung des in § 15 Ab s. 1 Satz 1 A r egV vorgeschriebenen Nachweises sei erforderlich, dass die Mehrkosten nach den gleichen Maßst ä- ben berechnet würden wie die Ausgangskostenbasis. Dem sei die Betroffene nicht nachgekommen . Insbesondere habe sie keine Berechnung der kalkulat o- ris chen Abschreibungen gemäß § 6 StromNEV und der kalkulatorischen Eige n- kapitalverzinsung gemäß § 7 StromNEV vorgenommen. bb) Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung in einem entscheidungserheblichen Punkt nicht stand. (1) Entgegen der A uffassung des Beschwerdegerichts sind d ie im Netz der Betroffenen vorhandenen Leitungen und sonstigen Einrichtungen im B e- reich der Höchstspannung i m Zusammenhang mit § 15 Abs. 1 Satz 1 ARegV zu berücksichtigen. (a) Der Betrieb dieser Einrichtungen gehör t nach dem der rechtlichen Beurteilung im Rechtsbeschwerdeverfahren zugrunde zu legenden Sachverhalt zu r Versorgungsaufgabe im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 ARegV. 54 55 56 57 58 - 18 - Zur Versorgungsaufgabe im Sinne der genannten Vorschrift gehören alle Anforderungen, die an den Netzbetreiber von außen herangetragen werden un d denen er sich nicht oder nur mit unzumutbarem Aufwand entziehen kann. Dies sind nicht nur die in § 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 ARegV ausdrücklich aufg e- führten Parameter, also die Fläche des versorgte n Gebiets, die Anzahl der A n- schlusspunkte und die Jahreshöchstlast, sondern auch alle anderen Rahme n- bedingungen, mit denen sich der Netzbetreiber beim Betrieb des Netzes ko n- frontiert sieht und auf die er keinen unmittelbaren Einfluss hat. Entgegen der Auffassung der Bundesnetzagentur kann aus Wortlaut und Systematik der Anreizregulierungsverordnung kein engeres Verständnis herg e- leitet werden. Zwar können nach § 15 Abs. 1 Satz 1 ARegV nur Besonderheiten der Versorgungsaufgabe zu einer Bereinigung des Eff izienzwerts führen, wä h- rend die für den Effizienzvergleich relevanten Vergleichsparameter sich nach § 13 Abs. 3 Satz 1 ARegV neben der Versorgungsaufgabe auch auf Gebiets - eigenschaften beziehen können. Daraus ergibt sich jedoch keine strenge b e- griffliche T rennung zwischen gebietsbezogenen und sonstigen Anforderungen. Auch nach der Definition in § 10 Abs. 2 ARegV stellt die Fläche des versorgten Gebiets einen Teil der Versorgungsaufgabe dar. Die Aufzählung in § 10 Abs. 2 Satz 2 ARegV betrifft nicht die Frage , was zur Versorgungsaufgabe gehört, sondern nur die Frage, wann eine nachhaltige Änderung der Versorgungsau f- gabe anzunehmen ist, die nach § 10 Abs. 1 ARegV zur Anwendung eines E r- weiterungsfaktors führt. Diese Aufzählung ist ohnehin nicht abschließend, so n- dern kann gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 ARegV von der Regulierungsbehö r- de ergänzt werden. Schließlich ist auch der Verordnungsgeber davon ausg e- gangen, dass eine Bereinigung des Effizienzwerts auch bei Besonderheiten des Versorgungsgebiets möglich ist (BR - Drucks. 417/07 , S. 59). Danach kann auch der Betrieb von Einrichtungen aus dem Bereich der Höchstspannung eine n Teil der Versorgungsaufgabe im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 ARegV darstellen. Voraussetzung dafür ist, dass der Netzbetreiber au f- grund von Vo rgaben des Betreibers des vorgelagerten Netzes gezwungen ist, 59 60 61 - 19 - solche Einrichtungen zu betreiben. Einen solchen Sachverhalt hat die Betroff e- ne in der Beschwerdeinstanz hinsichtlich der von ihr betriebenen Einrichtungen - einer 69,61 km langen Freileitung so wie einer installierten dezentralen Erze u- gungsleistung aus der Umspannung von Höchst - in Hochspannung in Höhe von 400.000 kVA - vorgetragen. Dieses Vorbringen ist mangels abweichender Fes t- stellungen des Beschwerdegerichts im vorliegenden Verfahrensstadium als z u- treffend zu unterstellen. (b) Aus dem Vorbringen der Betroffenen ergibt sich ferner , wie oben b e- reits näher aufgezeigt wurde, dass es sich insoweit um eine für Verteilernetze untypische Besonderheit handelt, die in den für den Effizienzvergleich h erang e- zogenen Vergleichsparameter n nicht berücksichtigt wird. (c) Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts hat die Betroffene hinreichend dargelegt, dass der Betrieb dieser Einrichtungen zu Mehrkosten führt, die die nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 und 2 A RegV ermittelten Kosten um mi n- destens drei Prozent erhöhen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Ausführungen in dem Schreiben der Betroffenen vom 14. November 2008 (Anlage Bf 11), auf das die Betroffene in ihrer Beschwerdebegründung Bezug genommen hat und in dem die Meh r- kosten ohne nähere Erläuterung mit 6,364 Millionen Euro angegeben werden, ausreichend sind. Die Betroffene hat in der Beschwerdebegründung ergänzend geltend gemacht, die relevanten Kosten seien der Bundesnetzagentur aus dem letzten Netzentgeltgenehmigungsverfahren ohnehin bekannt. Dieses Vorbri n- gen wird bestätigt durch die auf den Ausführungen der Bundesnetzagentur b e- ruhenden Feststellungen des Beschwerdegerichts, wonach die Bundesnetz - agentur die Kostenbasis für den Effizienzverglei ch um die auf die Kostenstellen "Höchstspannung" und "Umspannung Höchstspannung/Hochspannung" entfa l- lenden Kostenanteile bereinigt und diese Kostenanteile mit 29.705.963 Euro beziffert hat. Beide Werte liegen oberhalb der Schwelle von drei Prozent der 62 63 64 - 20 - rele vanten Gesamtkosten, die nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Beschwerdegerichts bei 5.015.599 Euro liegt. Vor diesem Hintergrund ist die Betroffene nicht gehalten, weitere Einze l- heiten zu den Mehrkosten für Einrichtungen im Bereich der Höch stspannung vorzutragen. Die Bundesnetzagentur ist vielmehr gehalten, die von ihr ohnehin ermittelten Kosten für diese Einrichtungen den fiktiven Kosten gegenüberzuste l- len, die ohne die in Rede stehende Besonderheit der Versorgungsaufgabe en t- stehen würden. (d) Entgegen der Auffassung der Bundesnetzagentur reicht es zur B e- reinigung des Effizienzwerts gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 ARegV nicht aus, die Kosten für Einrichtungen im Bereich der Höchstspannung beim Effizienzve r- gleich unberücksichtigt zu lassen. Dies e Korrektur führt zwar dazu, dass der Effi zienzwert höher ist , als er bei Berücksichtigung dieser Kosten wäre. Diese Berechnungsmethode trägt den nach § 15 Abs. 1 Satz 1 ARegV zu berücksic h- tigenden Besonderheiten jedoch nicht in dem gebotenen Umfang Rechn ung. Sie hat zur Folge, dass die aufgrund der übrigen Kosten ermittelte Effizienzvo r- gabe auch für Einrichtungen im Bereich der Höchstspannung maßgeblich ist. Dies wird den Anforderungen aus § 15 Abs. 1 Satz 1 ARegV nicht gerecht. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 ARegV ist den dort genannten Besonderheiten der Versorgungsaufgabe durch einen Aufschlag auf den nach allgemeinen Vo r- schriften ermittelten Effizienzwert Rechnung zu tragen. Daraus ergibt sich zwar keine bestimmte Berechnungsmethode. Nach dem Sinn und Zwec k der Vo r- schrift muss der Aufschlag jedoch angemessen sein (BR - Drucks. 417/07, S. 59) , also den Besonderheiten der Versorgungsaufgabe hinsichtlich aller w e- sentlichen Gesichtspunkte angemessen Rechnung tragen. Zu den danach zu berücksichtigenden Gesicht spunkten gehören nicht nur die aufgrund der Besonderheiten entstehenden Mehrkosten, sondern auch die Effizienz, mit der die zusätzlichen Aufgaben erledigt werden. Hierbei kann 65 66 67 68 - 21 - schon im Hinblick darauf, dass es sich um Aufgaben handelt, die nur au s- nahmsweis e zu bewältigen sind, nicht ohne weiteres davon ausgegangen we r- den, dass auch hinsichtlich dieser Aufgaben dasselbe Potential zur Effizien z- steigerung besteht, das bei der Betrachtung der übrigen Aufgaben zutage g e- tr e ten ist. Effizienzvorgaben für diesen Be reich sind vielmehr nur dann ang e- messen, wenn sich im Einzelfall aus konkreten, von der Bundesnetzagentur festzustellenden Tatsachen ergibt, dass der Netzbetreiber auch insoweit ineff i- zient arbeitet. Sofern dies nicht festgestellt werden kann, ist hinsicht lich der Mehrkosten für nach § 15 Abs. 1 Satz 1 ARegV zu berücksichtigende Beso n- derheiten der Versorgungsaufgabe ein Effizienzwert von 100 Prozent anzuse t- zen. Letzteres würde im Ergebnis dazu führen, dass die Kosten für Einrichtu n- gen im Bereich der Höchsts pannung wie dauerhaft nicht beeinflussbare Kosten behandelt würden und damit den Kosten für vorgelagerte Netze gleichgestellt wären - was schon im Hinblick darauf folgerichtig erscheint, dass Einrichtungen im Bereich der Höchstspannung typischerweise nur i n Übertragungsnetzen zum Einsatz kommen. (2) Das von der Betroffenen geltend gemachte Verhältnis zwischen der Anzahl der Zählpunkte und der Anzahl der Anschlusspunkte führt hingegen nicht zu einer Bereinigung des Effizienzwerts. (a) Die Anzahl der Zä hlpunkte beeinflusst allerdings , wie auch die Bu n- desnetzagentur nicht verkennt, den Umfang der Versorgungsaufgabe. Sie ist ähnlich wie die in § 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 ARegV ausdrücklich g e- nannte Anzahl der Anschlusspunkte in der Regel durch Kundenanfor derungen vorgegeben und vom Netzbetreiber allenfalls in begrenztem Umfang beei n- flussbar. Dass nach § 10 Abs. 2 Satz 2 ARegV nur eine Änderung der Anzahl der Anschlusspunkte, nicht aber eine Änderung der Anzahl der Zähl punkte zur Anwendung eines Erweiterung sfaktors führen kann, führt im vorliegenden Z u- sammenhang zu keiner abweichenden Beurteilung. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 ARegV kann jede Besonderheit der Versorgungsaufgabe zu einer Bereinigung 69 70 71 - 22 - des Effizienzwerts führen, sofern auch die anderen in dieser Vorsc hrift aufg e- stellten Voraussetzungen gegeben sind. (b) Eine über dem Durchschnitt liegende Anzahl von Zählpunkten kann auch eine nach § 15 Abs. 1 Satz 1 ARegV relevante Besonderheit darstellen. Entgegen der Auffassung der Bundesnetzagentur können wede r aus dem Wortlaut der Vorschrift noch aus deren Charakter als Ausnahmevorschrift qual i- tative Anforderungen an die Art der Abweichung hergeleitet werden. Zwar en t- spricht es dem Willen des Verordnungsgebers, dass § 15 Abs. 1 Satz 1 ARegV nur in Ausnahmefäll en zur Anwendung kommt (vgl. BR - Drucks. 417/07 , S. 60; BR - Drucks. 417/07 (Beschluss) , S. 11 f.). Dies wird aber schon durch die A n- forderung sichergestellt, dass die Besonderheit zu einer Erhöhung der releva n- ten Kosten um mindestens drei Prozent führt. Lieg t ein solcher Umstand vor, entspricht es der Zielsetzung der §§ 13 bis 15 ARegV, den Effizienzwert zu b e- reinigen und dem Netzbetreiber damit die Möglichkeit zu geben, die ihm aufe r- legten Effizienzvorgaben einzuhalten und zu übertreffen - unabhängig davon, ob die Ursachen der Kostenerhöhung schon ihrer Art nach nur bei einzelnen Netzbetreibern auftreten - wie zum Beispiel die in den Materialien zu § 15 ARegV erwähnten Fälle des Wegfalls von Großabnehmern oder der Notwe n- digkeit von Stadtumbaumaßnahmen wegen B evölkerungsrückgang s (BR - Drucks. 417/07 , S. 59) - oder ob es - wie bei der Einrichtung und dem Betrieb von Zählpunkten - um eine Aufgabe geht, die sich grundsätzlich jedem Netzb e- treiber stellt, mit der einzelne Netzbetreiber aber in außergewöhnlich großem Umfang konfrontiert sind. (c) Rechtsfehlerfrei ist das Beschwerdegericht jedoch zu dem Ergebnis gelangt, dass die Betroffene eine Erhöhung der relevanten Kosten um minde s- tens drei Prozent nicht dargelegt hat. Durch das Erfordernis einer Erhöhung de r nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ARegV ermittelten Kosten um mindestens drei Prozent soll gewährleistet we r- 72 73 74 75 - 23 - den, dass die Prüfung struktureller Besonderheiten grundsätzlich nur in wir t- schaftlich bedeutsamen Einzelfällen den allgemeinen Effizienzvergleich nach den §§ 12 bis 14 ARegV ergänzt (BR - Drucks. 417/07 , S. 60). Um dem Au s- nahmecharakter der Vorschrift Rechnung zu tragen, wurde der dafür maßgebl i- che Schwellenwert im Laufe des Normsetzungsverfahrens von einem auf drei Prozent erhöht . Ausschlaggebend dafür w ar die Erwägung, dass grundsätzlich bei jedem Netzbetreiber mit Besonderheiten der Versorgungsaufgabe zu rec h- nen ist, die teils kostenerhöhend, teils kostenreduzierend wirken und sich de s- halb häufig ausgleichen werden. Eine Bereinigung soll nur in Ausnahme fällen erfolgen, d.h. wenn Besonderheiten bestehen, die deutlich höhere Kosten zur Folge haben (BR - Drucks. 417/07 (Beschluss) , S. 11 f.). Daraus ergibt sich, dass Mehrkosten nur insoweit berücksichtigt werden können, als sie durch die in Rede stehende Besonderheit der Versorgungsau f- gabe verursacht werden. Besteht die Besonderheit darin, dass eine mit Kosten verbundene Leistung - hier die Einrichtung und der Betrieb von Zählpunkten - überdurchschnittlich häufig erbracht werden muss, genügt es deshalb nic ht, die Mehrkosten allein anhand der Zahl der Leistungseinheiten und der für eine Lei s tungseinheit durchschnittlich anfallenden Kosten zu berechnen. Das Vorbringen der Betroffenen, die lediglich die Differenz zwischen der Anzahl der in ihrem Netz vorha ndenen Zählpunkte und der theoretischen A n- zahl, die sich bei einem durchschnittlichen Verhältnis zwischen Anschluss - und Zählpunkten ergäbe , ermittelt und mit dem im letzten Entgeltgenehmigungsve r- fahren genehmigten Preis für Messung, Messstellenbetrieb und Abrechnung mulitpliziert hat, genügt deshalb zum Nachweis der in § 15 Abs. 1 Satz 1 ARegV normierten Voraussetzungen nicht. Die Betroffene hätte vielmehr darl e- gen und unter Beweis stellen müssen, in welchem Umfang die Kosten für die Zählpunkte gerade dadu rch angestiegen sind, dass pro Anschlusspunkt mehr Zählpunkte vorhanden sind , als dies dem Durchschnitt entspricht. Der Ansatz der genehmigten Preise ist dafür selbst dann ungeeignet, wenn diese die durchschnittlichen Kosten eines Zählpunktes widerspiegeln . Aus dieser B e- 76 77 - 24 - rechnungsweise ergibt sich nämlich nicht, ob die Kosten eines Zählpunktes an einem Anschlusspunkt, dem weitere Zählpunkte zugeordnet sind, diesen durc h- schnittlichen Kosten entsprechen oder ob sie - zum Beispiel im Hinblick auf die mit der Zu ordnung zu einem gemeinsamen Anschlusspunkt zu erwartende räumliche Nähe der Zählpunkte oder wegen anderer Besonderheiten - deutlich geringer sind. Erforderlich wäre daher ein Nachweis der Mehrkosten, die ger a- de dadurch entstehen, dass die Anzahl von Zählp unkten pro Anschlusspunkt über dem Durchschnitt liegt. Dies hat das Beschwerdegericht zutreffend e r- kannt. (d) Die Bundesnetzagentur war nicht gehalten, die entstandenen Meh r- kosten von Amts wegen zu ermitteln. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 ARegV kommt eine Bereinigung des Effizien z- werts nur dann in Betracht, wenn der Netzbetreiber nachweist, dass die dort genannten Voraussetzungen vorliegen. Die der Regulierungsbehörde grun d- sätzlich obliegende Pflicht zur Ermittlung von Amts wegen, die sich gemäß § 27 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 ARegV auch auf die erforderlichen Tatsachen zur Ermittlung der bereinigten Effizienzwerte bezieht, ist insoweit eingeschränkt. Die Reguli e- rungsbehörde ist deshalb grundsätzlich nicht gehalten, den Sachverhalt nach Besonderheiten zu erforschen , die zur Bereinigung des Effizienzwerts führen können. Vielmehr ob liegt es de m Netzbetreiber, solche Besonderheiten aufz u- zeigen und erforderlichenfalls nachzuweisen. Die Regulierungsbehörde hat aber relevantes Vorbingen des Netzbetreibers zu berücksichtig en, diesen bei Bedarf zu Ergänzungen desselben zu veranlassen und für die Beurteilung z u- sätzlich erforderliche Tatsachen - zum Beispiel Daten anderer Netzbe treiber, soweit diese für die Beurteilung relevant sind - gegebenenfalls von Amts wegen zu ermitteln . Im Streitfall lag es damit an der Betroffenen, die relevanten Kosten darz u- legen und unter Beweis zu stellen. Dies ist auch nach dem vom Beschwerde - 78 79 80 - 25 - gericht erteilten Hinweis nicht geschehen. Das Beschwerdegericht hat das Rechtsmittel insoweit deshalb zu Recht als unbegründet angesehen. (e) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde liegt insoweit auch keine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG vor. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob sich aus dem Hinweis des B e- schwerdegerichts vom 9. März 2010, wonach die Betroffene eine Kostenerh ö- hung um mindestens drei Prozent nicht nachgewiesen habe, hinreichend deu t- lich ergab, dass anstelle von durchschnittlichen Kosten die aufgrund der B e- sonderheit der Versorgungsaufgabe entstandenen Mehrkosten darzulegen s ind. Die Rechtsbeschwerde zeigt jedenfalls nicht auf, dass die Betroffene diese Mehrkosten dargelegt hätte, wenn das Berufungsgericht einen Hinweis dieses Inhalts erteilt hätte . (3) Die erhöhten Tiefbau kosten, die nach dem Vorbringen der Betroff e- nen da raus resultieren, dass ein Teil der Trassen mehr als 20 Kabel enthält und dass der Aushub aufgrund einer entsprechenden Vorgabe der Stadt während der Bauarbeiten vorübergehend auszulagern ist, können nicht zu einer Berein i- gung des Effizienzwerts führen, we il die Erhöhung weniger als drei Prozent der nach § 15 Abs. 1 Satz 1 ARegV relevanten Kosten ausmacht. Dass der Erhöhungsbetrag zusammen mit den Mehrkosten, die sich aus anderen Besonderheiten der Versorgungsaufgabe ergeben, oberhalb der ma ß- geblichen Sc hwelle liegt, führt nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Wie bereits dargelegt beruht § 15 Abs. 1 Satz 1 ARegV auf der Erwägung, dass nicht jede Besonderheit zu einer Bereinigung des Effizienzwerts führen soll, zumal es neben Besonderheiten, die zu ein er Kostenerhöhung führen, rege l- mäßig auch besondere Umstände geben wird, die eine Kostenverringerung zur Folge haben. Deshalb sollen nur solche Besonderheiten Berücksichtigung fi n- den, die deutlich höhere Kosten zur Folge haben (BR - Drucks. 417/07 (B e- schluss ) , S. 12). Mit dieser Zielsetzung ist es nicht vereinbar, die Auswirkungen 81 82 83 84 - 26 - einzelner Abweichungen, die zu einer unterhalb des Schwellenwerts liegenden Kostenerhöhung führen, aufzusummieren und eine Bereinigung bereits dann vorzunehmen, wenn die Summe diese r Erhöhungsbeträge oberhalb des Schwellenwertes liegt. Bei dieser Vorgehensweise blieben die - nach der nicht zu beanstandenden Einschätzung des Verordnungsgebers regelmäßig zu e r- wartenden - Besonderheiten, die zu einer Verringerung der relevanten Kosten f ühren, außer Betracht. Dies stünde in Widerspruch zu Sinn und Zweck des § 15 Abs. 1 Satz 1 ARegV. 4. Pauschalierter Investitionszuschlag Soweit die Betroffene die B erechnung des pauschalierten Investitionsz u- schlags gemäß § 25 ARegV beanstandet, hat die Rechtsbeschwerde nur hi n- sichtlich des angesetzten Zinssatzes für die Verzinsung des Eigenkapitals E r- folg. a) Das B eschwerde gericht hat ausgeführt, bei der Ermittlung der Kap i- tal kosten gemäß § 25 Abs. 2 ARegV sei d er Eigenkapitalzinssatz für Neuanl a- gen nach den bis zum 6. Juli 2008 geltenden Vorschriften zu bemessen. Dies ergebe sich aus der Verweisung auf § 14 Abs. 2 Satz 5 ARegV. Entgegen der Auffassung der Betroffenen sei der pauschalierte Investitionszuschlag nicht jährlich zu kumulieren. Schon aus dem Wortlaut der Verordnung ergebe sich, dass der Zuschlag in jedem Kalenderjahr nur ein Prozent der maßgeblichen Kapitalkosten betrage. Aus Sinn und Zweck der Vorschrift sei nichts Gegenteil i- ges herzuleiten. b) Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nur teilweise stand. 85 86 87 88 89 - 27 - aa) Als Eigenkapitalzinssatz für Neuanlagen ist entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts der in der Festlegung der Bundesnetzagentur vom 7. Juli 2008 bestimmte (höhere) Wert von 9,29 % heranzuziehen. Wie der Senat bereits entschieden und näher begründet hat, ist der ma ß- gebliche Zinssatz nach der zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen B e- schlusses der Regulierungsbehörde geltenden Rechtslage zu bemessen (BGH , RdE 2011, 308 Rn. 27 ff. - EnBW Regional AG). Dies ist hier d ie Festlegung vom 7. Juli 2008. bb) Zu Recht hat das Beschwerdegericht hingegen eine jährliche Kum u- lierung des Zuschlags (mit der Folge, dass er im zweiten Jahr der Reguli e- rungsperiode auf 2 % der maßgeblichen Kapitalkosten, im dritten Jahr auf 3 % usw. festzulegen wäre) abgelehnt. Nach der Rechtsprechung des Senats ist eine Kumul ierung dieser Art w e- der mit dem Wortlaut noch mit dem Sinn und Zweck von § 25 ARegV vereinbar (BGH , RdE 2011, 308 Rn. 30 ff. - EnBW Regional AG). 5. Genereller sektorale r Produktivitätsfaktor Im Ergebnis zu Recht hat das Beschwerde gericht den Ansatz des genere l- len sektoralen Produktivitätsfaktors nach § 9 ARegV als rechtmäßig angesehen. a) Entgegen der Auffassung des Beschwerde gerichts ist allerdings die Regelung in § 9 Abs. 1 ARegV von der Ermächtigungsgrundlage in § 21a EnWG in der ursprünglichen, bis zum 29. Dezember 2011 geltenden Gesetze s- fassung nicht vollständig gedeckt. Wie der Senat in seiner Entscheidung vom 28. Juni 2011 (RdE 2011, 308 Rn. 36 ff. - EnBW Regional AG) näher ausgeführt hat, ermächtigt § 21a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 EnWG in Verbindung mit § 21a Abs. 6 Satz 2 Nr. 5 EnWG in dieser 90 91 92 93 94 95 96 - 28 - Fassung nur dazu, eine von der Entwicklung der Verbraucherpreise abwe i- chende Entwicklung der netzwirtschaftlichen Einst andspreise, nicht aber einen generellen gesamtwirtschaftlichen oder netzwirtschaftlichen Produktivitäts - fortschritt zu berücksichtigen. b) Diesen Mangel hat der Gesetzgeber jedoch , wie der Senat ebenfalls bereits entschieden und näher begründet hat, dur ch die am 30. Dezember 2011 in Kraft getretene Änderung von § 21a Abs. 4 Satz 7 und Abs. 6 Satz 2 Nr. 5 EnWG sowie den Neuerlass von § 9 ARegV behoben. Diese Neuregelung gilt rückwirkend zum 1. Januar 2009 und damit für die gesamte erste Reguli e- rungsperiod e (BGH , RdE 2012, 203 Rn. 17 ff. - Gemeindewerk e Schutterwald). Die von der Betroffenen gegen eine rückwirkende Anwendung vorg e- brachten Argumente führen nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Der S e- nat verkennt nicht, dass einzelne Gesichtspunkte daf ür sprechen könnten, die geänderten Regelungen erst für den Zeitraum nach Verkündung der Änd e- rungsregelung anzuwenden. Auch vor diesem Hintergrund ist die Neuregelung jedoch aus den vom Senat in seiner Entscheidung vom 31. Januar 2012 ang e- führten Gründen i m Ergebnis dahin auszulegen, dass sie rückwirkend gilt. 6. Erweiterungsfaktor Erfolg hat die Rechtsbeschwerde, soweit die Betroffene die Berücksicht i- gung eines Erweiterungsfaktors für das erste Jahr der Regulierungsperiode b e- gehrt. a) Das B esch werde gericht hat ausgeführt, für das erste Jahr der Reg u- lierungsperiode komme die Berücksichtigung eines Erweiterungsfaktors nach Wortlaut, Systematik sowie Sinn und Zweck der Regelung in § 10 ARegV nicht in Betracht. b) Dies hält der rechtlichen Über prüfung im Ergebnis nicht stand. 97 98 99 100 101 102 - 29 - Nach der Rechtsprechung des Senats ist § 10 Abs. 1 ARegV in der zu b e- urteilenden Konstellation zwar nicht unmittelbar, wohl aber entsprechend anz u- wenden (BGH , RdE 2011, 308 Rn. 52 ff. - EnBW Regional AG). Die Bunde s- netz agentur hätte deshalb dem Vorbringen der Betroffenen, wonach die Tatb e- standsvoraussetzungen dieser Vorschrift für das Jahr 2009 erfüllt sind, nachg e- hen müssen. Dies wird sie nachzuholen haben. 7. Kosten für Verlustenergie Ohne Erfolg bleibt die Rec htsbeschwerde , soweit sie sich gegen die B e- handlung der Kosten für Verlustenergie wendet. a) Das Be schwerde gericht hat ausgeführt, bei den Kosten für Verlust - energie handle es sich nicht um dauerhaft nicht beeinflussbare Kosten im Sinne von § 11 Abs. 2 Satz 1 ARegV. Sie unterlägen deshalb den Effizienzvorgaben und seien nicht nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Satz 3 ARegV anzupassen. Die Kosten für Verlustenergie gälten auch nicht aufgrund einer Verfahrensreg u- lierung gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 ARegV als da uerhaft nicht beeinflussbar. Hierzu fehle es bereits an einer entsprechenden förmlichen Festlegung. Una b- hängig davon genüge die freiwillige Selbstverpflichtung der Betroffenen nicht den inhaltlichen Anforderungen an eine wirksame Verfahrensregulierung. Bei dem vorgeschlagenen Verfahrensmodell könnten die Kosten in verschiedener Hinsicht noch beeinflusst werden. Die Betroffene wende sich schließlich ohne Erfolg dagegen, dass die Beschlusskammer die gestiegenen Kosten für die B e- schaffung von Verlustenergie ni cht als Härtefall anerkannt habe. Die Betroffene müsse zunächst die Anpassung der individuellen Effizienzvorgabe gemäß § 16 Abs. 2 ARegV anstreben. Nur wenn und soweit dies nicht ausreiche, komme nachrangig eine Anpassung nach § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 ARegV in Betracht. Für ein Begehren nach § 16 Abs. 2 ARegV habe die Betroffene noch nichts vorgetragen. Die Bundesnetzagentur sei deshalb nicht gehalten gewesen, die Voraussetzungen dieser Vorschrift im Einzelnen zu prüfen. Dass aus dem g e- 103 104 105 106 - 30 - stellten Härtefallantr ag ersichtlich gewesen sei, dass eine Kostendeckung mit den festgelegten Erlösobergrenzen unmöglich sei, lasse sich dem Vorbringen der Betroffenen nicht entnehmen. b) Dies hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand . aa) Zu Recht hat das Be schwerdegericht die Kosten für Verlustenergie nicht den dauerhaft nicht beeinflussbaren Kostenanteilen zugeordnet. Nach der Rechtsprechung des Senats handelt es sich bei den Kosten für die Beschaffung von Verlustenergie nicht schon ihrer Natur nach um dauerhaft nicht beeinflussbare Kostenanteile (BGH , RdE 2011, 308 Rn. 77 - EnBW Reg i- onal AG). Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde gelten diese Kosten im vorliegenden F all auch nicht gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 ARegV aufgrund e i- ner Verfahrensregulieru ng als dauerhaft nicht beeinflussbar. Wie der Senat b e- reits entschieden hat, stellt die von der Betroffenen übernommene freiwillige Selbstverpflichtung keine wirksame Verfahrensregulierung dar, weil sie von zwingenden Vorgaben der Festlegung der Bundesnetz agentur vom 21. Oktober 2008 (BK6 - 08 - 006) abweicht (BGH, Beschluss vom 24. Mai 2011 - EnVR 27/10, RdE 2011, 420 Rn. 24 ff. - Freiwillige Selbstverpflichtung). bb) Im Ergebnis zu Recht hat das Beschwerdegericht den Antrag der B e- troffenen auf Anpassung d er Erlösobergrenze gemäß § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 ARegV wegen einer nicht zumutbaren Härte als unbegründet angesehen. (1) Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts ist die Anwe n- dung von § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 ARegV allerdings nicht schon deshalb a us - geschlossen, weil die Betroffene nicht auf eine individuelle Anpassung der Eff i- zienzvorgabe gemäß § 16 Abs. 2 ARegV hingewirkt hat. Wie der Senat bereits entschieden hat, kommt die Anwendung der allg e- meinen Regelung in § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 ARegV stets in Betracht, wenn eine unzumutbare Härte auf Ursachen beruht, die von anderen Regelungen, die wie 107 108 109 110 111 112 - 31 - § 16 ARegV nur einzelne Teilaspekte betreffen, nicht erfasst werden. Zwar darf die Anwendung der Härtefallregelung nicht zu einer allgemeinen Billigkei tsko n- trolle der sich aus den einzelnen Vorschriften der Anreizregulierungsverordnung ergebenden Erlösobergrenzen führen. Der Eintritt eines unvorhersehbaren E r- eignisses ist deshalb zu verneinen, wenn der betreffende Umstand durch sp e- ziellere Anpassungs - un d Korrekturregelungen abschließend geregelt oder dem Risikobereich des Netzbetreibers zugewiesen ist. Letzteres ist bei einem unvo r- hergesehenen Anstieg der Kosten für die Beschaffung von Verlustenergie indes nicht der Fall (BGH , RdE 2011, 308 Rn. 70 ff. - EnBW Regional AG ). (2) Mangels abweichender tatrichterlicher Feststellungen ist der Vortrag der Betroffenen, die Kosten für die Beschaffung von Verlustenergie seien inne r- halb eines Jahres um rund 40% gestiegen, in der Rechtsbeschwerdeinstanz als zutref fend zu unterstellen. Entgegen der Auffassung der Bundesnetzagentur kann eine Kostensteigerung dieses Umfangs ein unvorhersehbares Ereignis im Sinne von § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 ARegV darstell en . Der Senat hat bereits mehrfach Kostensteigerungen in der Größenor d- nung von 50% oder 100% als unvorhersehbares Ereignis angesehen (BGH , RdE 2011, 308 Rn. 75 - EnBW Regional AG; Beschluss vom 18. Oktober 2011 - EnVR 13/10, N&R 2012, 94 Rn. 35 - PVU Energienetze GmbH; BGH , RdE 2012, 203 Rn. 41 - Gemeindewerk e Schu tterwald). Die hier vorgetragene Ste i- gerung liegt mit rund 40% zwar niedriger. Dennoch liegt sie auffällig über den Steigerungsraten, die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge, insbesondere der allgemeinen Teuerung zu erwarten wäre n . In der Rechtsbeschwerde instanz ist deshalb zugunsten der Betroffenen zu unterstellen, dass es sich um ein u n- vorhersehbares Ereignis handelt. (3) Das Beschwerdegericht hat jedoch das Begehren der Betroffenen im Ergebnis zu Recht als unbegründet angesehen, weil die Betroffene nicht dar - gelegt hat, dass der Anstieg der Kosten für sie zu einer unzumutbaren Härte geführt hat. 113 114 115 - 32 - Nach der Rechtsprechung des Senats darf zur Beantwortung der Frage, ob für den Netzbetreiber durch den Eintritt des unvorhersehbaren Ereignisses eine nic ht zumutbare Härte entstanden ist, nicht nur die gestiegene einzelne Kostenposition in den Blick genommen werden. Vielmehr ist eine Gesamtb e- trachtung der Kosten - und Vermögenssituation des Netzbetreibers anzustellen Die Unzumutbarkeit setzt voraus, dass di e Entgeltbildung nach den Maßgaben der Anreizregulierungsverordnung zu einem für den Netzbetreiber wirtschaftlich untragbaren Ergebnis führt. Insbesondere muss dem Netzbetreiber eine ang e- messene und wettbewerbsfähige Verzinsung seines Eigenkapitals verblei ben. Eine "gesetzlich garantierte" Eigenkapitalverzinsung in einer bestimmten Höhe wird damit nicht gefordert. Treten die Kostensteigerungen von vornherein nur für einen begrenzten Zeitraum auf, ist dem Netzbetreiber eher zuzumuten, v o- rübergehend eine geri ngere Verzinsung seines Eigenkapitals hinzunehmen, als dies bei dauerhaften, für einen erheblichen Teil der Regulierungsperiode zu erwartenden Kostensteigerungen der Fall ist. Dabei ist auch zu berücksichtigen, ob der Netzbetreiber die durch eine einzelne Kostensteigerung verursachte G e- samtbelastung seiner Kosten - und Vermögenssituation durch wirtschaftlich ve r- tretbare Rationalisierungsmaßnahmen zumindest teilweise auffangen kann. Der Netzbetreiber hat daher - bezogen auf das gesamte Netz - darzulegen, wie sich die gestiegenen Kosten unter Berücksichtigung aller sonstiger Veränderungen in der Kosten - und Vermögenssituation auf die kalkulatorische Eigenkapitalve r- zinsung auswirken. Insoweit wird die Amtsaufklärungspflicht der Regulierung s- behörde (§ 68 Abs. 1 E nWG, § 27 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 ARegV) durch die Mitwi r- kungslast des Netzbetreibers begrenzt, dem es obliegt, bei der Ermittlung des Sachverhalts mit zu helfen und insbesondere die ihm bekannten Tatsachen und Beweismittel an zu geben (BGH , RdE 2011, 308 Rn. 86 f f. - EnBW Regional AG). Im vorliegenden Verfahren hat die Betroffene lediglich einen Anstieg der Kosten für die B eschaffung von Verlustenergie in den Jahr en 2007 und 2008 geltend gemacht. Zu ihrer sonstigen Kosten - und Vermögenssituation hat sie nicht vorgetragen. 116 117 - 33 - Die angefochtenen Entscheidungen bedürfen auch nicht deshalb der Au f- hebung, um der Betroffenen insoweit Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag zu geben. Die Betroffene hatte spätestens nach dem vom Beschwerdegericht mit Beschluss vom 9. März 2010 erteilten Hinweis Anlass zu einer entsprechenden Ergänzung ihres Vortrags. Das Beschwerdegericht hat zwar auch in dem Hi n- weisbeschluss § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 ARegV schon deshalb für nicht anwen d- bar bezeichnet , weil die Möglichkeit einer Anpassung de r Effizienzvorgabe nach § 16 Abs. 2 ARegV vorrangig sei. Auch nach dieser Vorschrift ist aber erforde r- lich, dass die Betroffene umfassend zu ihrer Kosten - und Vermögenssituation vorträgt. Die Rechtsbeschwerde zeigt nicht auf, dass die Betroffene ihren Vo r- t rag im Hinblick darauf ergänzt hat. Sie erhebt auch keine Verfahrensrüge, mit der eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes durch das Beschwerdeg e- richt geltend gemacht und aufgezeigt wird, welche konkreten Ermittlungen das Beschwerdegericht unterlassen haben soll und zu welchem Ergebnis diese g e- führt hätten. III. Der Senat verweist die Sache nicht an das Beschwerdegericht z u- rück. Die noch offenen Fragen können durch die Bundesnetzagentur in dem neu eröffneten Verwaltungsverfahren entschieden werden. Für die Neu - bescheidung ist der rechtliche Rahmen durch die Entscheidung des Senats vorgegeben. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 Satz 1 EnWG. Tolksdorf Raum Strohn Grüneberg Bacher Vorinstanz: OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 21.07.2010 - V I - 3 Kart 184/09 - 118 119 120
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