BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS EnVR 88/10 vom 29. Januar 2013 in der energiewirtschaftlichen Verwaltungssache - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Januar 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Dr. Raum, Dr. S trohn, Dr. Grüneberg und Dr. Bacher beschlossen: Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 9. Oktober 2012 wird auf Kosten der Betroffenen zurückgewiesen. - 3 - Gründe: I. Die Betroffene betreibt ein Elektrizitätsverteilernetz. D ie Bundesnet z- agentur leg te die Erlösobergrenzen für die erste Periode der Anreizregulierung niedriger als von der Betroffenen begehrt fest. Die hiergegen gerichtete B e- schwerde ist erfolglos geblieben . Auf die vom Beschwerde gericht zugelassene Rechtsbeschwerde hat der Senat mit B eschluss vom 9. Oktober 2012 die vorangegangenen Entscheidungen aufgehoben und die Bundesnetzagentur verpflichtet, die Betroffene unter Beachtung seiner Rechtsauffassung neu zu bescheiden . Das weitergehende Rechtsmittel der Betroffenen hat er zurückg e- wiese n. Mit ihrer Anhörungsrüge begehrt die Betroffene, das Rechtsbeschwerd e- verfahren fortzuführen , soweit über die Anpassung des Ausgangsniveaus durch Ansatz eines Risikozuschlags bei der Verzinsung des wie Fremdkapital zu ve r- zinsenden Eigenkapitals entschie den worden ist . Die Bundesnetzagentur tritt dem Rechtsbehelf entgegen. II. Die fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Anh ö- rungsrüge bleibt ohne Erfolg. Der Senat hat das Vorbringen der Betroffenen, sie habe im Netzentgeltgenehmigungsverfah ren wirtschaftlich einen Risikozuschlag beantragt, indem sie keine doppelte Quotierung des Eigenkapitals vorgeno m- men habe, nicht übergangen. Wie auch die Betroffene im Ansatz nicht verkennt, hat der Senat im B e- schluss vom 9. Oktober 2012 ausgeführt, ein e Anpassung des Ausgangs - niveaus für die Festlegung der Erlösobergrenzen setze voraus, dass der Net z- betreiber im Entgeltgenehmigungsverfahren Kostenpositionen geltend gemacht habe, deren Anerkennung die Regulierungsbehörde zu Unrecht abgelehnt h a- 1 2 3 4 - 4 - be. Hierfü r reiche es aus, wenn eine Kostenposition in den zusammen mit dem Genehmigungsantrag eingereichten Unterlagen ausgewiesen worden sei. Daraus ergibt sich entgegen der Auffassung der Betroffenen nicht, dass der Senat ihr Vorbringen zur "wirtschaftlichen" G eltendmachung eines Risik o- zuschlags auf das wie Fremdkapital zu behandelnde Eigenkapital übergangen hat. Dem in Rede stehenden Vorbringen ist vielmehr zu entnehmen , dass die Betroffene einen Risikozuschlag auf den Zinssatz für Fremdkapital gerade nicht gel tend gemacht hat. Dass sie eine andere Kostenposition geltend ge macht hat, die von ihrem damaligen Rechtsstandpunkt aus unter einem anderen rech t- lichen und tatsächlichen Gesichtspunkt zu einer wirtschaftlich vergleichbaren Anpassung des Ausgangsniveaus ge f ühr t hätte , reicht nach der im Beschluss vom 9. Oktober dargelegten Rechtsauffassung des Senats nicht aus. Ang e- sichts dessen ist das als übergangen gerügte Vorbringen der Betroffenen nicht entscheidungserheblich. Dies bedurfte keiner ausdrücklichen Erwähnu ng i m angefochtenen Beschlu ss. 5 - 5 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 Satz 2 EnWG. Bornkamm Raum Strohn Grüneberg Bacher Vorinstanz: OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 21.07.2010 - VI - 3 Kart 184/09 - 6
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