ECLI:DE:BGH:2018:230118BENVR9.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS En V R 9 / 1 7 Verkündet am: 23 . Januar 201 8 Bürk Amtsinspektorin als Urkundsbeamt i n der Geschäftsste l le in der energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Erweiterungsfaktor A RegV §§ 10, 23 Abs. 6 Satz 1 Der Vorrang des Erweiterungsfaktors nach § 10 ARegV vor der Genehmigung einer Investitionsmaßnahme nach § 23 Abs. 6 Satz 1 ARegV tritt zurück, wenn die Kosten der geplanten Investitionsmaßnahme durch den Erweiterungsfaktor nich t einmal a n- satzweise abgedeckt werden. BGH, Beschluss vom 23. Januar 2018 - EnVR 9/17 - OLG Düsseldorf - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23 . Januar 20 1 8 durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg u nd die Richter Dr. Grüneberg, Dr. Bacher, Sunder und Dr. Deichfuß beschlossen: Di e Rechts beschwerde gegen den Beschluss des 3 . Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 21 . Dezember 20 1 6 wird zurückg e- wiesen . Die Bundesnetzagentur trägt die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfa h- rens und die notwendigen Auslagen der Antragstellerin . Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 8 . 500. 0 0 0 festg e- setzt. - 3 - Gründe: I. Die Antragstellerin betreibt das Elektrizitäts v erteilernetz i n Berlin . Mit Schre i- ben vom 27 . März 20 13 beantragte sie bei der Bundesnetzagentur die G e nehmigung einer Investitionsmaßnahme gemäß § 23 Abs. 6 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 ARegV für das Projekt "Umstrukturierung Netz Mitte". Dieses Projekt umfasste die folgenden Tei l maßnahmen: Opt imierung und Umstrukturierung der Mittelspannungs - , Niederspannungs - und S e kundärnetze, Ersatz der 10 - kV - Schaltanlagen und der Sekundärtechnik in den Umspannwerken Stromstraße und Gesundbrunnen und Errichtung des 110/10 - kV - Umspannwerkes S . - S traße einschlie ßlich 110 - kV - Kabellegung und 110 - kV - Netz - Optimierung. Mit Beschluss vom 4. Mai 2015 genehmigte d ie Bundesnetzagentur die Inve s- titionsmaßnahme nur teilweise. Die Teilmaßnahme "Errichtung des 110/10 - kV - Um - spannwerkes S . - St raße einschließlich 110 - kV - Kabell egung und 110 - kV - Netz - Optimierung" lehnte sie ab, soweit Anlagegüter unterhalb der Hochspannungseb e ne betroffen sind . Sie begründete dies damit, dass insoweit mit der Teilmaßnahme eine Änderung von Parametern einherginge, die bei der Bestimmung des Erweit erung s- faktors zu berücksichtigen sei, und deshalb der Vorrang des Erweiterungsfaktors nach § 10 ARegV eingreife. Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde der Antragstellerin hat das B e- schwerdegericht den Beschluss insoweit aufgehoben, als die Bundesnetzag entur die Teilmaßnahme abgelehnt hat , und die Bundesnetzagentur verpflichtet, die Antra g- stellerin unter Beachtung seiner Rechtsauffassung erneut zu bescheiden. Dagegen 1 2 3 - 4 - wendet sich die Bundesnetzagentur mit der vom Beschwerdegericht zugelass e nen Rechtsbesch we r de. II. D ie Rechtsbeschwerde ist unbegründet . 1. Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung (OLG Düsseldorf, RdE 2017, 220) im Wesentlichen wie folgt begründet: D ie Voraussetzungen für die Genehmigung der Investitionsmaßnahme nach § 23 Abs. 6 AR egV seien dem Grunde nach erfüllt. Die von der Antragstellerin g e- planten Ausbaumaßnahmen würden Netzstrukturen im Zentrum von Berlin in ein modernes, effizienteres und leistungsstärkeres Versorgungsnetz überführen. Sie se i- en zur Gewährleistung der technisc hen Sicherheit des Netzes erforderlich. Dies habe die zuständige Energieaufsichtsbehörde des Landes Berlin bestätigt und werde von der Bundesnetzagentur nicht in Frage gestellt. Die Genehmigung der Investitionsmaßnahme scheitere nicht an dem in § 23 Abs. 6 Satz 1 ARegV normierten und in Ziffer 7 der Festlegung der Bundesnetzage n- tur zur Verwendung anderer Parameter zur Ermittlung des Erweiterungsfa k tors nach § 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 ARegV für Elektrizitätsverteilernetzbetreiber vom 8. September 2010 (BK8 - 1 0/004; Amtsblatt der Bundesnetzagentur 2010, S. 2889 ; im Folgenden: Festlegung BK8 - 10/004) näher ausgestalteten Vorrang des Erweit e- rung s faktors. Der Vorrang des Erweiterungsfaktors nach § 10 ARegV vor der Genehm i gung einer Investitionsmaßnahme nach § 23 Abs. 6 ARegV ergebe sich zwar für die A n- tragstellerin mit bindender Wirkung aus Ziffer 7 der Festlegung BK8 - 10/004, weil di e- se gegenüber der Antragstellerin bestandskräftig geworden sei. Von diesem Anwe n- dungsvorrang seien aber jedenfalls die Fälle nicht me hr erfasst, in denen - wie hier - 4 5 6 7 8 - 5 - die geplante Investitionsmaßnahme durch den Erweiterungsfaktor nicht einmal a n- satzweise abgedeckt werde. Das Instrument des Erweiterungsfaktors beruhe darauf, dass ein Zuwachs der in § 10 Abs. 2 ARegV genannten Parameter einen "typischen Zuwachs" an Netzko s- ten bedinge. Stünden indes Parameterzuwachs und damit verbundene Kostensteig e- rungen in einem auffälligen Missverhältnis zueinander, sei die dem Erweiterungsfa k- tor zugrundeliegende Annahme nicht mehr erfüllt und eine Kor rektur mittels einer restriktiven Auslegung geboten. Dies folge auch aus dem Wortlaut der Festlegung, der eine "Abbildbarkeit" der Mehrkosten durch den Erweiterungsfa k tor fordere. Ein solches Missverhältnis sei hier gegeben. Von den Kosten der abgelehn ten Teilmaßnahme in Höhe von 15,5 Mio. g- lich 20.000 s- punkten ergäben sich über den Erweiterungsfaktor zu erzielende Erlöse von 425.000 Investitionskosten entspreche. Soweit die Bundesnetz - agentur dieses offensichtliche Missverhältnis angesichts des zu erwartenden signif i- kanten Lastanstiegs und weiterer zusätzlicher Anschlusspunkte infolge des Erschli e- ßungsgebiets E . - C ity in Frage stelle, sei dieses Vorbringen mangels n äherer Da r - legung un substantiiert. Die se einschränkende Auslegung entspreche auch dem Wortlaut des § 23 Abs. 6 Satz 1 ARegV. Da § 10 ARegV die kostenmäßigen Auswirkungen nachhalt i- ger Änderungen der Versorgungsaufgabe durch Rückgriff auf die Änderung b estim m- ter als Kostentreiber ermittelter Strukturparameter erfassen solle , sei eine g e naue Ermittlung der Kosten einer Investitionsmaßnahme gerade nicht vor ge sehe n. Gleic h- zeitig ordne der Verordnungsgeber in § 23 Abs. 6 Satz 1 ARegV den Vorrang der E r fassun g einer Investitionsmaßnahme über den Erweiterungsfaktor für Sachverhalte unterhalb der Hochspannungsebene nur an, soweit die Investition durch den Erweit e- rungsfaktor berücksichtigt werde. Darin komme der gesetzgeberische Wille zum Ausdruck, den Vorrang de s Erweiterungsfaktors nicht von einer vollständigen Ko s- 9 10 11 - 6 - tendeckung im Einzelfall abhängig zu machen. Soweit sich die P a rameter nach § 10 Abs. 2 Satz 2 ARegV allerdings als offensichtlich ungeeignet zur Abbildung der Au s- wirkungen einer bestimmten Investition auf die Kosten darstell t en, könne nicht mehr von einer "Berücksichtigung" der Investition durch den Erweiterungsfaktor gespr o- chen werden, da dieser grundsätzlich die Erfassung der gesteige r ten Netz k osten in der Erlösobergrenze e r möglichen soll e . 2. Die s e Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung im Ergebnis stand. a) Entgegen der Auffassung des Beschwerdegericht s enthält die Festlegung BK8 - 10/004 allerdings keine Regelung über einen Vorrang des Erweit e rungsfaktors nach § 10 ARegV vor der Genehmigu ng einer Investitionsmaßnahme nach § 23 Abs. 6 ARegV. aa) Der Regelungsgehalt eines Verwaltungsakts und damit der Umfang seiner Bindungswirkung ist entsprechend §§ 133, 157 BGB durch Auslegung zu ermitteln. Die Auslegung eines Verwaltungsaktes richtet s ich dabei nicht nach den su b jektiven Vorstellungen des Adressaten oder der erlassenden Behörde. Maßgebend ist en t- sprechend der Auslegungsregel des § 133 BGB der erklärte Wille, wie ihn der Em p- fänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte (vgl. Senatsbes chluss vom 13. Dezember 2016 - EnVR 34/15, RdE 2017, 187 Rn. 50 - Festlegung individueller Netzentgelte; BVerwGE 148, 146 Rn. 14; jeweils mwN). Auszugehen ist dabei vom verfügenden Teil des Verwa l tungsakts (vgl. § 41 Abs. 4 Satz 1 VwVfG). Dieser ist von de r Begründung nach § 39 VwVfG zu unterscheiden, die nicht in Bestandskraft e r wächst. Sie ist allerdings b ei der Ermittlung des objektiven Erklärungswertes eines Verwaltungsakts heranzuziehen , weil sie erläutert, warum die Behörde den verf ü- genden Teil ihres Verwaltungsakts so und nicht anders erlassen hat . Die Begrü n- dung bestimmt damit den I n halt der getroffenen Regelung mit, so dass sie in aller Regel unverzichtbares Auslegungskriter i um ist (vgl. BVerwG, aaO mwN ). 12 13 14 - 7 - bb) Nach diesen Maßgaben trifft die Fest legung BK8 - 10/004 keine Regelung über einen Vorrang des Erweiterungsfaktors nach § 10 ARegV vor der Genehmigung einer Investitionsmaßnahme nach § 23 Abs. 6 ARegV. Der Entscheidungsau s spruch enthält keine solche Feststellung , sondern beschränkt sich auf die Festl e gung des Parameters "Anzahl der Einspeisepunkte dezentraler Erzeugungsanlagen" als Par a- meter nach § 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 ARegV und der auf dieser Grundlage neug e- fassten Formel zur Berechnung des Erweiterungsfaktors . D er Vorrang des Erweit e- rungsfak tors nach § 10 ARegV wurde von der Bundesnetzagentur dagegen nicht - auch nicht im Wege einer Bezugnahme (siehe dazu etwa Senatsbeschluss vom 13. Dezember 2016 - EnVR 34/15, RdE 2017, 187 Rn. 4 und 55 - Festlegung indiv i- dueller Netzentgelte) - eigenständi g festgestellt, sondern im Rahmen der Begrü n- dung des Beschlusses als bloße Rechtsansicht der Behörde mitgeteilt . Die Bunde s- netzagentur hat die Fes t legung a uch lediglich auf § 32 Abs. 1 Nr. 3 ARegV gestützt, so dass - was auch die Bezeichnung der Festl e gung zeigt - bei objektiver Würdigung keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass ihr die Behörde einen über die Fes t- legung eines weiteren Parameters hinaus gehenden Regelungsgehalt beime s sen wollte . Hierfür spricht auch, dass sich eine Ermächtigungsgrundl age zum Erlass e i- ner Festlegung über einen Vorrang des Erweiterungsfaktors der Vo r schrift des § 32 Abs. 1 ARegV, insbesondere seiner N ummern 3, 8 und 8a , nicht entne h men lässt . b) Ohne Erfolg wendet sich die Rechtsbeschwerde gegen die Annahme des Beschw erdegerichts, dass der in § 23 Abs. 6 Satz 1 ARegV (in der seit dem 14. März 2012 unverändert gebliebenen Fassung) normierte Vorrang des Erweiterungsfaktors nach § 10 ARegV vorliegend nicht ei n greift. aa) Nach den von der Rechtsbeschwerde nicht angegrif fenen Feststellungen des Beschwerdegerichts liegen die Voraussetzungen für die Genehmigung einer I n- vestitionsmaßnahme nach § 23 Abs. 6 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 bis 8 ARegV dem Grunde nach vor, weil die von der Antragstellerin geplanten Ausbaumaßna h- men die Netzstrukturen im Zentrum von Berlin in ein modernes, effizienteres und lei s tungsstärkeres Versorgungsnetz überführen sollen und zur Gewährleistung der 15 16 17 - 8 - technischen Sicherheit des Netzes erforderlich sind . Dagegen ist nichts zu eri n nern. Bei der no ch im Streit befindlichen Teilmaßnahme handelt es sich - was die Bunde s- net z agentur ebenfalls nicht in Frage stellt - um eine Erweiterungsinvestition, weil mit der Errichtung des Umspannwerks die Umspannkapazität zwischen der Hochspa n- nungs - und der Mittelsp annungsebene vergrößert wird (vgl. Senatsbeschluss vom 17. Dezember 2013 - EnVR 18/12, RdE 2014, 291 Rn. 13 - 50Hertz Transmission GmbH) . Die Erheblichkeits grenze des § 23 Abs. 6 Satz 2 und 3 ARegV ist überschri t- ten. bb) Aufgrund dessen können Netzbetre ibern nach § 23 Abs. 6 Satz 1 ARegV Investitionsmaßnahmen durch die Regulierungsbehörde genehmigt werden, soweit diese nicht durch den Erweiterungsfaktor nach § 10 ARegV berücksichtigt werden. Diesen Vorrang des Erweiterungsfaktors hat das Beschwerdegerich t aber vorliegend rechts - und verfahrensfehlerfrei zu Recht nicht eingreifen lassen. (1) Im Ausgangspunkt ist allerdings davon auszugehen , dass der Vorrang des Erweiterungsfaktors vor Investitionsmaßnahmen entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerdeerw iderung nicht nur dann gilt, wenn der betreffende Netzbetre i- ber - wie hier nicht - einen Antrag nach § 10 ARegV tatsächlich gestellt hat, sondern auch dann, wenn er einen solchen Antrag stellen kann . Dies legt bereits der Wortlaut des § 23 Abs. 6 Satz 1 ARegV nahe, der die weitere Voraussetzung aufstellt, dass die Investitionsmaßnahmen nicht durch den Erweiterungsfaktor nach § 10 ARegV berücksichtigt werden. Diese Wendung stellt eher auf die objektiv mögliche Berücksichtigung der Investitionskosten über den E r- weiterungsfaktor ab und räumt dem betroffenen Netzbetreiber kein Wahlrecht ein. Entscheidend für den Vorrang des Erweiterungsfaktors spricht die historische Auslegung des § 23 Abs. 6 Satz 1 ARegV. Zu der Vorgängerfassung dieser Norm, die insoweit einen unveränderten Wortlaut hatte, heißt es in der Begründung des Verordnungsgebers, dass Investitionsbudgets nur in den Fällen Anwendung finden, 18 19 20 21 - 9 - in denen der Erweiterungsfaktor nicht greift, weil in Verteilernetzen Erweiterungsi n- vestitionen grundsätzlic h durch den Erweiterungsfaktor nach § 10 ARegV berüc k- sic h tigt werden (BR - Drucks. 417/07, S. 68). Im Rahmen der Änderung des § 23 ARegV durch die Verordnung vom 14. März 2012 (BGBl. I S. 489) hat der Veror d- nungsgeber durch die Streichung der Worte "Im Einze lfall" lediglich klargestellt, dass die Genehmigung von Investitionsmaßnahmen nicht auf extreme Ausnahmefälle b e- schränkt bleiben soll, im Übrigen aber an dem Vorrang des Erweiterungsfaktors vor Investit i onsmaßnahmen ausdrücklich festgehalten (vgl. BR - Druck s 860/11, S. 10). Aus dem Sinn und Zweck der beiden Normen folgt nichts anderes. Bei Invest i- tionsmaßnahmen und bei dem Erweiterungsfaktor handelt es sich um unterschiedl i- che Instrumente, mit denen Veränderungen der Versorgungsaufgabe berücksichtigt werd en. Die Investitionsmaßnahme erkennt die mit der konkreten Investition verbu n- denen Kosten schon in d er Planungsphase als dauerhaft nicht beeinflussbar an, während sich der Erweiterungsfaktor von den mit der Veränderung der Versorgung s- au f gabe konkret verbun denen Kosten löst und stattdessen an die Veränderung von (exogenen) Strukturdaten anknüpft. Der Vorrang des einen Instruments vor dem a n- deren folgt damit nicht aus der Natur der Sache, sondern steht - wie in § 23 Abs. 6 Satz 1 ARegV erfolgt - im Regelungse rmessen des Gesetz - oder Verordnungsg e- bers. (2 ) Der Vorrang des Erweiterungsfaktors vor Investitionsmaßnahmen hat j e- doch im Wege einer am Normzweck orientierten Auslegung des § 23 Abs. 6 Satz 1 ARegV zurückzutreten, wenn seine Beachtung zu einem mit sei nem Zweck nicht mehr verein baren E r gebnis führt. (a) Wie bereits ausgeführt, handelt es sich bei Investitionsmaßnahmen und bei dem Erweiterungsfaktor um unterschiedliche Instrumente. Während die Investit i- onsmaßnahme an die mit der konkreten Investition verbundenen Kosten anknüpft, führt der Erweiterungsfaktor zu eine r pauschalierenden Betrachtung. 22 23 24 - 10 - D ie Vorschrift des § 10 ARegV soll sicherstellen , dass die Kosten für Erweit e- rungsinvestitionen , die sich bei einer nachhaltigen Änderung der Versorgungsau fg a- be des Netzbetreibers im Laufe der Regulierungsperiode ergeben, bei der Besti m- mung der Erlösobergrenzen berücksichtig t werd en (vgl. BR - Drucks. 417/07, S. 49) . Dies erfolgt durch einen Erweiterungsfaktor in der Regulierungsformel . Dadurch wird einerseits dem berechtigten Interesse des Netzbetreibers Rec h nung getragen, die Erlösobergrenze an die veränderten Umstände anzupassen, und and e rerseits eine vollständig neue Kostenprüfung vermieden, indem d ie Anpassung nach der in Anl a- ge 2 zu § 10 ARegV definierten Formel erfolgt, in die lediglich bestimmte Par a meter der Versorgungsaufgabe einfließen. Die Änderung der Netzkosten erfolgt d a nach unter vereinfachenden Annahmen proportional zu den als dominant festgelegten Ei n- flussfaktoren. Dadurch kann es allerdings da zu kommen, dass die tatsächlichen Ko s- ten, die durch die Veränderung der Versorgungsaufgabe auf den Netzbetreiber z u- kommen, nicht vollständig abgebildet werden. Im Hinblick auf die pauschalierende B e trachtung ist dies aber unumgänglich und in der Vorschrift angelegt. § 23 Abs. 6 Satz 1 ARegV will dagegen für die in dieser Vorschrift genannten privilegierten M aßnahmen Investitionsanreize auch für Verteilernetzbetreiber scha f- fen, wenn solche Maßnahmen im Hinblick auf Investitionsvolumen und Komplexität mit Erweiterungs - und Umstrukturierungsmaßnahmen in die Übertragungsnetze ve r- gleichbar sind (vgl. BR - Drucks. 417/07, S. 68 und BR - Drucks. 860/11, S. 10). Anders als bei § 10 ARegV können vom Netzbetreiber nach § 23 Abs. 6 Satz 4 i.V.m. Abs. 1 Satz 3 ARegV die mit der konkreten Investition verbundenen Betriebs - und Kapita l- kosten geltend gemacht werden. Diese Privilegierung hat der Verordnungsgeber damit begründet , dass solche Investitionen oft nicht mit einem Zuwachs der Param e- ter in § 10 ARegV verbunden werden können (vgl. BR - Drucks. 860/11, S. 10). Fällt die Erhöhung der Erlösobergrenzen durch den Erweiterungsfaktor so niedrig aus, dass diese Erhöhung dem Charakter der in Rede stehenden Ma ß nahme nicht einmal ansatzweise Rechnung trägt, ist dies mit dem Sinn und Zweck des § 10 25 26 27 - 11 - ARegV nicht mehr vereinbar (vgl. Senatsbeschluss vom 8. April 2014 - EnVR 61 / 12, Rn. 10). Diese Vorschrift führt zwar aufgrund der pauschaliere n den Betrachtung zu Vergröberungen, die der Verordnungsgeber bewusst in Kauf genommen hat , um e i- ne vollständig neue Kostenprüfung zu vermeiden . Dies darf aber im berechtigten I n- teresse des Netzbetreibers nicht dazu führen, dass die Kosten einer Investition s- maßnahme über den Erweiterungsfaktor nur unzureichend oder sogar praktisch gar nicht abgebil det werden. Die Investitionskosten sind dann nicht mehr mit einem Z u- wachs der Parameter nach § 10 ARegV verbunden und werden damit im Kern nicht durch den Erweiterungsfaktor "berücksichtigt". Insoweit ist auch zu bedenken, dass für eine Investitionsmaßnahm e bei - wie hier - Erfüllung der tatbestandlichen Vorau s- setzungen nach § 23 Abs. 6 Satz 1 ARegV gerade auch im Hinblick auf Investition s- volumen und Komplexität an sich die konkreten Betriebs - und Kapitalkosten geltend gemacht werden können. In einem solche n Fall muss daher der Vorrang des § 10 ARegV zurücktreten, so dass die betreffende Investitionsmaßnahme nach § 23 Abs. 6 Satz 1 ARegV gene h migungsfähig ist . Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde führt dies auch nicht zu e i- ner doppelten Berücksic htigung der Investitionsmaßnahme. Soweit der Vorrang des Erweiterungsfaktors nach § 10 ARegV hinter die Investitionsmaßnahme zurückzutr e- ten hat, kann der Netzbetreiber - wie hier auch nicht geschehen - diese nicht zusät z- lich über den Erweiterungsfaktor gel ten d machen. Die einschränkende Auslegung der Vorrangregelung in § 23 Abs. 6 Satz 1 ARegV bedingt insoweit ebenfalls eine ei n schränkende Auslegung des § 10 ARegV. (b) Nach diesen Maßgaben ist die streitgegenständlich e Teilmaßnahme nach § 23 Abs. 6 Satz 1 ARegV genehmigungsfähig . Nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts würde der Erweiterungsfa k- tor nach § 10 ARegV die hier in Rede stehenden Investitionskosten der nicht gene h- migten Teilmaßnahme in Höhe von ca. 15,5 Mio. ken. Dieses sowohl in relativer als auch in absoluter Hinsicht offensichtliche Missverhäl t- 28 29 30 - 12 - nis trägt dem Charakter der in Rede stehenden Maßnahme nicht einmal ansatzweise Rechnung. Soweit das Beschwerdegericht hilfsweise die Errichtung von ca. 60 ne u- en Ansc hlusspunkten berücksichtigt und daraus über den Erweiterungsfaktor zu e r- zielende Mehrerlöse von 425.000 gilt nichts anderes. Dagegen wendet sich die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg . Das Beschwerd e- gericht hat mit seiner Berechnung auf der Grundlage der Investitionskosten nich t die falsche Bezugsgröße gewählt. Sowohl § 10 ARegV als auch § 23 Abs. 6 Satz 1 ARegV wollen sicherstellen, dass die Kosten der Investitionsmaßnahme bei der B e- stimmung der Erlösobergrenzen berücksichtigt werden. Sie nehmen damit in be i den Fällen die Inves titionskosten der konkreten Maßnahme in den Blick . Soweit die Rechtsbeschwerde darauf verweist, dass auch bei Genehmigung der Teilmaßnahme nach § 23 Abs. 6 Satz 1 ARegV die Investitionskosten nicht hundertprozentig erlöst werden, ist dies unerheblich . Der im Falle einer solchen Genehmigung der Antra g- stellerin zufließende Vorteil ist - was aus der übereinstimmenden Angabe der Bete i- ligten zum Streitwert der Beschwerdeinstanz in Höhe von 8,5 Mio. - u n gleich größer als der sich aus der Anwendung des Erweiterungsfaktors ergebende Mehr - erlös von 20.000 Gegenteiliges hat die Bunde s- netzage n tur auch mit der Rechtsbeschwerde nicht substantiiert vorgetragen . Soweit die Rechtsbeschwerde vorbringt, dass ab der dritten Re gulierungsp e- riode § 10 ARegV nicht mehr anzuwenden (§ 34 Abs. 7 Satz 1 ARegV) und au f grund des neu eingeführten Kapitalkostenaufschlags gemäß § 10a ARegV eine Schlechte r- stellung der Antragstellerin nicht mehr gegeben sei, ist dies vorliegend un maßge b- lich. Die Antragstellerin hat die Genehmigung der Investitionsmaßnahme und die A n- passung der Erlösobergrenze beginnend ab dem Jahr 2014 und damit bereits für die zweite R e gulierungsperiode gestellt. 31 32 - 13 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 EnWG . Limperg Grüneberg Bacher Sunder Deichfuß Vorinstanz: OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 21.12.2016 - VI - 3 Kart 102/15 - 33
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