BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS EnVR 96/10 v om 18. Juli 2012 in de r energiewirtschaft srecht lichen Verwaltungssache - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf sowie die Richter Dr. Raum, Dr . Strohn, Dr. Grüneberg und Dr. Bacher am 18. Juli 2012 beschlossen: Die Kosten des Verfahrens tragen die Betroffene und die Landesreg u- lierungsbehörde jeweils hälftig. Eine Erstattung der notwendigen Ausl a- gen findet nicht statt. Der Gegenstandswert wir d auf 1.443.11 5 Gründe: Die Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegner haben die Beschwerde übere instimmend für erledigt erklärt und Kostenaufhebung beantragt . Das B e- schwerdeverfahren ist durch die übereinstimmendend Erledigungserklär ungen zum Abschluss gebracht worden, ohne dass es der Zustimmung der nach § 79 Abs. 2 beteiligten Bundesnetzagentur bedarf (BGH, Beschluss vom 3. März 2009 EnVZ 52/08, ZNER 2009, 250 Rn. 7 ff.). Danach hat der Senat über die Kosten des B e- schwerde - und Re chtsbeschwerdeverfahrens zu entscheiden (vgl. BGH, B e schluss vom 18. Oktober 2011, WuW/E DE - R 3465 Rn. 3 mwN). Die Kostenen t scheidung beruht auf § 90 Satz 1 EnWG. Die Gerichtskosten sowie die Kosten der 1 - 3 - Beschwerdeführerin und de s Beschwerdegegner s sind gemäß deren übereinsti m- mendem Antrag zu verteilen. Gründe dafür, eine Erstattung der außergerichtl i chen Auslagen der Bundesnetzagentur anzuordnen, sind nicht ersichtlich. Tolksdorf Raum Strohn Grüneberg Bacher Vorinstanz: OLG Düsseldorf, Entscheidung v om 01.09.2010 - VI - 3 Kart 89/08 (V) -
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