BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS En V R 97 / 1 0 vom 28. Oktober 20 1 3 in de r energiewirtschaft srecht lichen Verwaltungs sache - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf und den Vorsitzenden Richter Dr. Raum sowie die Richter Prof. Dr. Strohn , Dr. Kirchhoff und Dr. Gr ü neberg am 28. Oktober 20 13 beschlossen: 1. Das Beschwerdeverfahren und das Rechtsbeschwerdeverfa h- ren werden eingestellt. Diese Verfahren sind als nicht anhä n- gig geworden anzusehe n. Der auf die Beschwerde ergangene Beschluss des Kartellsenats des Oberlandesgerichts Mü n- chen vom 2 . September 20 10 ist wirkungslos. 2. Die Kosten des Beschwerde - und des Rechtsbeschwerdeve r- fahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Erled i- gung notwe ndigen Auslagen des jeweiligen Gegners tragen die Beschwerdeführerin zu 80 % und die Beschwerdegegnerin zu 20 %. Die Auslagen der Bundesnetzagentur trägt diese selbst. 3. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 398 . 500 festgesetzt. Im Übrigen verbleibt es bei der Wer t- festsetzung des Beschwerdegerichts. Gründe: Die Betroffene hat die Beschwerde im Einvernehmen mit der B e- schwer degegnerin zurückgenommen. Die Rücknahme der Beschwerde b e- wirkt, dass das Verfahren al s nicht anhängig geworden anzusehen ist 1 - 3 - ( vgl. BGH, Beschluss vom 11. März 1997 - KVR 25/91, WuW/E 3109 - Herste l- ler leasing II) . Die Kosten des Beschwerde - und Rechtsbeschwerdeverfahrens sind entspr e chend dem übereinstimmenden Antrag der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin zu verteilen . Eine (teilweise) Erstattung der Au s- lagen der nach § 79 Abs. 2 EnWG beteiligten Bundesnetzagentur ist nicht g e- b o ten. In Übereinstimmung mit dem Beschwerdegericht wird der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens auf 39 8.500 fes t gesetzt . Tolksdorf Raum Strohn Kirchhoff Grüneberg Vorinstanz: OLG München, Entscheidung vom 02.09.2010 - Kart 5/09 - 2
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