BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS EnVR 98/10 vom 3. August 2012 in der energiewirtschaft srechtlichen Verwaltungssache - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. August 2012 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf u nd die Richter Dr. Raum, Dr. Kirchhoff, Dr. Grüneberg und Dr. Bacher beschlossen: Auf die Gegenvorstellung der Betroffenen wird der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens in Abänderung der Festsetzung im Senatsbeschluss vom 23. April 2012 auf 2.965.849,04 e- setzt. Gründe: Auf die als Gegenvorstellung zu behandelnde Beschwerde der Betroff e- nen ist der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens auf insgesamt 2.965.849,04 63 Abs. 3 GKG). Die Abänderung der Wertfestsetzung berücksichtigt, d ass die Betroffene die angefochtene Verfügung und die Entscheidung des Beschwerdegerichts insoweit nicht zum Gegenstand ihrer Rechtsbeschwerde gemacht hat, als die Kosten für die Inanspruchnahme einer Lastflusszusage bei der Festsetzung der Erlösobergrenze n unberücksichtigt geblieben waren. Danach errechnet sich der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeve r- fahrens wie folgt: In Übereinstimmung mit dem Beschwerdegericht ist für die Angriff e g e- gen die Anwendung eines generellen sektoralen Produktivitätsfakt ors nach § 9 1 2 3 4 - 3 - ARegV ein Teilwert von 1.680.075 r- de ferner begehrte Anpassung des Ausgangsniveaus ist, wie die Rechtsb e- schwerdegegnerin in ihrer Stellungnahme zutreffend dargelegt hat, abweichend von der Streitwertfestsetzung des Beschwerdegerichts mit 1.285.774,04 bewerten. Tolksdorf Raum Kirchhoff Grüneberg Bacher Vorinstanzen: OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 01.09.2010 - VI - 3 Kart 50/09 (V) -
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