BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS EnVZ 11/09 vom 29. September 2009 in der energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungssache - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm als Vorsitzenden und die Richter Dr. Raum, Dr. Strohn, Dr. Gr374neberg und Dr. Bacher am 29. September 2009 beschlossen: Die Antragstellerin hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens und die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendigen Kosten der Beschwerdegegnerin zu tragen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 89.796 200 festgesetzt. Gr374nde: 1 Die Antragstellerin tr344gt nach 247 90 EnWG die Kosten des Beschwerdeverfah-rens. Durch die R374cknahme ihrer Beschwerde hat sie sich in die Rolle der Unterle-genen begeben. Es entspricht der Billigkeit, die Erstattung der au337ergerichtlichen - 3 - Auslagen der Beschwerdegegnerin anzuordnen (vgl. BGH, Beschl. v. 7.11.2006 - KVR 19/06, WuW/E DE-R 1982 - Kostenverteilung nach Rechtsbeschwerder374ck-nahme). Bornkamm Raum Strohn Gr374neberg Bacher Vorinstanz: OLG M374nchen, Entscheidung vom 08.01.2009 - Kart 45/07 -
Full & Egal Universal Law Academy