BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS EnVZ 11/13 vom 12. November 2013 in der energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungssache - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. November 2013 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die R ichter Prof. Dr. Strohn, Dr. Kirchhoff, Dr. Grüneberg und Dr. Deichfuß beschlossen: Die Beschwerden der Bundesnetzagentur und der Antragstellerin g e- gen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des 3. Kartellsenats des Oberlandesgerichts D üsseldorf vom 16. Januar 2013 werden zurückgewiesen. Die Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde einschließlich d er außer - gerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin zu 2) tragen die Bundes - netzagentur und die Antragstellerin jeweils zur Hälfte. Die außer - geric htlichen Kosten der übrigen Beteiligten tragen diese selbst. Der Beschwerdewert wird auf 50.000 Gründe: Die nach §§ 87, 88 Abs. 1 EnWG statthaften und auch sonst zulässigen Nich t- zulassungsbeschwerden haben keinen Erfolg. Die Sache wirft weder Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf, noch erford ert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesg e- richtshofs (§ 86 Abs. 2 EnWG). 1 - 3 - 1. Die von den Nichtzulassungsbeschwerden aufgeworfenen Rechtsfragen sind , soweit sie Anlass zur Erörterung geben, nicht entscheidungserheblich, weil sie davon ausgehen, dass - was das Beschwerdegericht offengelassen hat - die Antra g- stellerin an eine von der Antragsgegnerin zu 1) betriebene Kundenanlage im Sinne des § 3 Nr. 24a, 24b EnWG angeschlossen ist. Dies ist indes nach den tatsächlichen Feststellungen des Beschwerdegerichts, die im Übrigen zwischen den Beteiligten auch außer Streit stehen, nicht der Fall. Nach der Rechtsprechung des Senats (B e- schluss vom 18. Oktober 2011 - EnVR 68/10, juris Rn. 12) ist ei n zentrales Kriterium der Kundenanlage nach Buchst. d) des § 3 Nr. 24a EnWG wie auch des § 3 Nr. 24b EnWG, dass die Anlage jedermann zur Belieferung der Letztverbraucher mit Strom diskriminierungsfrei und unentgeltlich zur Verfügung gestellt wird. Diese Vo rausse t- zung liegt bei der Anlage der Antragsgegnerin zu 1) nicht vor, weil sie der Antragste l- lerin wie auch den übrigen angeschlossenen Nutzern nicht die Wahl des Stromlief e- ranten überlässt, sondern vielmehr selbst als Stromversorgerin auftritt und den in Anspruch genommenen Strom direkt und gesondert gegenüber diesen abrechnet. 2. Soweit die Bundesnetzagentur die Zulassung der Rechtsbeschwerde b e- reits deshalb für geboten hält, weil das Beschwerdegericht die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde nur formel haft begründet habe und deshalb § 86 Abs. 3 Satz 2 EnWG verletzt sei, kann sie damit keinen Erfolg haben. Die Zulassung der Recht s- beschwerde erfordert stets das Vorliegen eines Zulassungsgrundes nach § 86 Abs. 2 2 3 - 4 - EnWG. Davon abgesehen lässt sich der Besch werdeentscheidung eine ausreiche n- de Begründung für die Nichtzulassung bei einer Gesamtschau der Entscheidung s- gründe mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen. Tolksdorf Strohn Kirchhoff Grüneberg Deichfuß Vorinstanz: OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 16.01.2013 - VI - 3 Kart 163/11 (V) -
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