BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS EnVZ 14/12 vom 9. Oktober 2012 in der energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungs sache - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Oktober 2012 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf und d ie Richter Dr. Raum, Dr . Kirchhof f , Dr. Grüneberg und Dr. Bacher beschlossen: Die Nichtzulassungs b eschw erde gegen den Beschluss des 3. Kartellsenats des Ober landesgerichts Düsseldorf vom 25. Januar 201 2 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewi e- sen. Die weiteren Beteiligten tragen die ihnen entstandenen Ko s- ten und Auslagen selbst. Der Gegenstandswert für das Nichtzulassungsb eschwerdeverfa h- ren wird auf 324.197 Gründe: Die zulässige Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet, weil die A n- tragstellerin keinen Zulassungsgrund im Sinne des § 86 Abs. 2 EnWG aufzeigt. Keiner der von der Antragstellerin aufgeworfenen Fragen kommt grundsätzliche Bedeutung zu. 1. Die von der Antragstellerin als grundsätzlich angesehene Fra ge: " u n- ter welchen Vo raussetzungen ein Neuanschluss an das Mittelspannungsnetz zu bejahen ist, der im Einklang mit § 17 Abs. 1 EnWG die Erhebung eines Bauko s- tenzuschusses rechtfertigt " , ist nicht ausreichend substantiiert (vgl. H k - ZPO/ Kayser, 4. Auf l., § 544 Rn. 13) . Es wird nicht deutlich, welche n konkreten, vom Beschwerdegericht angenommenen Voraussetzungen die Antragstellerin übe r- 1 2 - 3 - haupt grundsätzlich e Bedeutung beimessen will. Eine ausreichende Konkret i- sierung findet sich auch nicht in den Erläuter ungen hierzu. Der hiermit in Zusammenhang stehenden Frage 7 , ob die Erhebung von Baukostenzuschüssen über haupt mit § 17 EnWG vereinbar ist, kommt ebenfalls keine grundsätzliche Bedeu tung zu, weil ihre Lösung offen zu Tage tritt. Der Baukos tenzuschuss ist zwar nur für Niederspannungsnetze ausdrücklich ger e- gelt (§ 11 NAV). Für Fertigungsbetriebe, die an ein Mittelspannungsnetz ang e- schlossen werden wollen, kann aber nichts anderes gelten. 2. Gleichfalls keine grundsätzliche Bedeutung weisen die von der A n- tragstellerin unter 2. und 5. aufgeworfenen Fragen auf, die jeweils einen Ve r- zicht belegen oder nicht belegen sollen. Insoweit geht es um die Auslegung von schriftsätzlichen Erklärungen. Diese sind regelmäßig auf die konkreten U m- stände des Ei nzelfalls bezogen. 3. Die unter 3. und 4. aufgeworfenen Fragen sind nicht entscheidungse r- heblich und haben schon deshalb keine grundsätzliche Bedeutung . Ob ein em Anschlussnehmer ein Wahlrecht zustehen kann (Frage 3) , seinen Strom über unterschiedliche Ne tzanschlüsse zu beziehen, ist eine Einzelfallfrage . Ebenso wenig ist die im Anschluss an die vom Beschwerdegericht gebrauchte Form u- lierung einer "gesamtschuldnerischen Haftung" der RWE und der Antragsge g- nerin - aufgeworfene Frage 4 entscheidungserheblich . Wenn keine Verpflic h- tung der Antragsgegnerin zur Belieferung der Antragstellerin bestanden haben sollte und der Antragstellerin mithin keine Wahlmöglichkeit eingeräumt gewesen wäre, würde dies hinsichtlich der Qualifizierung des später geschaffenen A n- sch lusses als "neu" nichts ändern. In diesem Falle spräche nämlich erst recht nichts gegen die Annahme des Beschwerdegerichts, dass es sich um einen Neuanschluss gehandelt habe. 3 4 5 - 4 - 4. Ebenfalls keine grundsätz liche Bedeutung weist die Frage 6 auf, ob es mit § 17 Abs. 1 EnWG zu vereinbaren ist, dass " für den Anschluss an ein Mi t- telspannungsnetz auch dann die Zahlung eines Baukostenzuschusses verlangt werden kann, obwohl weder ein Neuanschluss noch eine Leistungserhöhung Kosten für die Erstellung oder die Verstär kung der örtlichen Verteilanlagen ve r- ursacht haben " . Die Fragestellung entfernt sich schon von den Feststellungen des Beschwerdegerichts . N ach den Be schlussgründen (S. 17 f.) sollte die Schaffung des Anschlusses gerade deshalb erfolgen, weil zum Jahreswech sel 2005/2006 eine Leistungserhöhung um 1.000 kVA anstand und über keine n der beiden Netzbetreiber, weder durch die RWE im Norden noch durch die A n- tragsgegnerin im Süden, die erhöhte Gesamtleistung hätte zur Verfügung g e- stellt werden kön nen. 6 - 5 - 5. Die unter 8. angesprochene Frage, wonach der Baukostenzuschuss wegen eines nicht eingeholten Schiedsgutachtens noch nicht fällig sein soll, ist für die Entscheidung ohne Bedeutung und damit gleichfalls nicht grundsätzlich . Die Verfügung der Landesregulierungsbehörd e bezog sich darauf, dass der Baukostenzuschuss schon dem Grunde nach nicht gerechtfertigt war. Die Fr a- ge seiner Fälligkeit war deshalb nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Tolksdorf Raum Kirchhoff Grüneberg Bacher Vorinstanz: OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 25.01.2012 - VI - 3 Kart 136/10 (V) - 7
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