BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS En V Z 21 /1 2 vom 6. November 2012 in der energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Auskunftsverlangen II EnWG § 86 Abs. 1 Die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit einer Festlegun g zu Datenauskünften zwecks der Ermittlung des Ausgangsniveaus für die Bestimmung der Erlösobe r- grenzen nach § 6 Abs. 1 ARegV ist keine Hauptsache im Sinne des § 86 Abs. 1 EnWG. BGH, Beschluss vom 6. November 2012 - EnVZ 21/12 - OLG Stuttgart - 2 - Der Karte llsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6 . November 20 1 2 durch den Vo r- sitzenden Richter Prof. Dr. Meier - Beck und die Richter Dr. Raum, Dr. Kirchhoff , Dr. Grüneberg und Dr. Bacher beschlossen: D ie Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Kartells e- nat s des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 15. März 2012 wird auf Ko s- ten der B e troffenen zurückgewiesen . Der Wert des Nichtzulassungsbesch werdeverfahrens wird auf 50.000 fes t gesetzt. Gründe: I. Die Betroffene betreibt ein Gasverteilernetz. Sie hat mehr als 15.000 ang e- schlossene Kunden und unterliegt dem Regelverfahren zur Festlegung der Erlö s- obergrenzen. Zur Durchführung der Kostenprüfung zur Bestimmung des Ausgang s- niv eaus für die zweite Regulierungsperiode nach § 6 Abs. 1 ARegV verpflicht e te die Landesregulierungsbehörde die Betroffene wie auch die ü b rigen baden - württem - bergischen Betreiber von Gasversorgungsnetzen mit der Festlegung "Datenerh e- bung Kostenprüfung" vom 6 . Mai 2011 zu zahlreichen Auskünften. Hiergegen hat die Betroffene Beschwerde eingelegt. Sie beanstandet, die Festlegung verlange zu Unrecht Daten auch aus nicht regulierten Geschäftsfe l dern außerhalb des Strom - und Gasnetzes. Dafür fehle eine Ermächtig ungsgrundl a ge. Die Festlegung sei insoweit zu unbestimmt und verletze den V erhältnismäßig keitsgrun d- 1 2 - 3 - satz . Soweit mit der Festlegung die Darlegung der ausführlichen Persona l kosten und die Erläuterung von Mitarbeiterbefragungen gefordert würden, bestünden lan desd a- tenschutzrechtliche Hindernisse. Das Beschwerdegericht hat die Beschwerde z u- rückgewiesen und die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen, weil das Auskunftsve r- langen keine Entscheidung in der Hauptsache i.S.d. § 86 Abs. 1 EnWG darstelle und daher eine Recht sbeschwerde nicht statthaft sei. Hiergegen wendet sich die B e- troffene mit der Nichtzulassungsbeschwerde. Sie hält eine Hauptsach e entscheidung für gegeben und macht den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung ge l- tend. II. Die Nichtzulassungsbeschwer de der Betroffenen bleibt ohne Erfolg. 1. Die im Übrigen ohne weiteres zulässige Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft. Zwar setzt die Statthaftigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 87 EnWG grundsätzlich voraus, dass sich die Rechtsbeschwerde, deren Zulassung b e- gehrt wird , gegen einen Beschluss in der Hauptsache wendet (vgl. § 86 EnWG zur Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde). Nach der Rechtsprechung des Senats reicht es aber für die Bejahung der Stattha f tigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde aus , wenn der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde gerade die Frage zur Entsche i- dung stellt, ob der angefochtene Beschluss ein Beschluss in der Haupts a che ist ( vgl. Senatsbeschlus s vom 3. März 2009 - EnVZ 53/08 , Rn. 5 mwN). Dies ist hier der Fall. 2. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist un begründet. Das Beschwerdegericht hat zu Recht angenommen , dass das Auskunftsverlangen gemäß der Festlegung "D a tenerhebung Kostenprüfung" keine Entscheidung in der Hauptsache i.S.d. § 86 Abs. 1 EnWG darstellt. 3 4 5 6 - 4 - a) Nach der Rechtsprechung des Senats liegt ein Beschluss in der Haupts a- che vor , wenn er sich nicht in der Ent scheidung über Neben - oder Zwische n fragen erschöpft, sondern das Verfahren, bliebe er unangefochten, ganz oder tei l weise zum Abschluss brächte (Senat, Beschlü sse vom 11. November 2008 - EnVR 1/08, RdE 2009, 185 Rn. 8 - citiworks und vom 3. März 2009 - EnVZ 52/08, Rn. 4). Mit dem Merkmal "Entscheidung in der Hauptsache" in § 86 EnWG erstrebte der Gesetzgeber - ebenso wie durch dasselbe Merkmal in § 74 GWB a.F. ( BGH, Beschluss vom 15. Oktober 1991 - KVR 1/91, WuW/E 2739, 2740) - eine wirksame En t lastung des Bundesgerichtshofs. Insbesondere Entscheidungen des einstweiligen Rechtsschu t- zes, über Beiladungsanträge und Auskunfts ersuchen sollen nicht zur Überpr ü fung im Rechtsbeschwerdeverfahren gestellt werden können ( vgl. Senat, Beschluss vom 11. November 2008 - EnVR 1/08, RdE 2009, 185 Rn. 10 - citiworks). Aufgrund de s- sen hat der Senat in einem Auskunfts verlangen nach § 59 GWB nur eine N e ben - o der Zwischenfrage gesehe n, weil ihre Klärung das vor der Kartellbehörde geführte Verfahren über die eigentliche kartellrechtliche Maßnahme weder ganz noch teilwe i- se zum A b schluss bringt (Senatsbeschluss vom 25. Januar 1983 - KVZ 1/82, WuW/E 1982, 1983 - Auskunftsbescheid). Dagege n hat der Senat in Bezug auf das besond e- re Auskunftsverlangen nach § 112a Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 69 EnWG eine Entsche i- dung in der Hauptsache bejaht, weil dieses den einzigen Gegenstand des Verwa l- tungsverfahrens bildete und mit dem Ersuchen kein weiterer Ei ngriff durch die Bu n- desnetz a gentur vorbereitet werden sollte, sondern die erbetenen Informationen der Vorbere i tung des der Bundesregierung vorzulegenden Berichts zur Einführung der Anreizreguli e rung dienen sollten (Senat, Beschluss vom 19. Juni 2007 - KVR 17/06, BGHZ 172, 368 Rn. 13 - Auskunftsve r langen). b) Nach diesen Maßgaben ist d ie auf der Festlegung "Datenerhebung Koste n- prüfung" gegründete Auskunfts anordnung der Landesregulierungsbehörde keine Entscheidung "in der Hauptsache". aa) Entgegen der Auf fassung der Beschwerdeführerin ist eine Hauptsach e- entscheidung nicht bereits deshalb zu bejahen, weil im Beschwerdeverfahren nur die 7 8 9 - 5 - Rechtmäßigkeit der Festlegung in Streit g e standen hat . Bei der Festlegung handelt es sich zwar um eine Entscheidung der Reg ulierungsbehörde i.S.d. § 75 Abs. 1 Satz 1 EnWG, die mit der Beschwerde angefochten werden kann. Dies bedeutet aber nicht zwangsläufig, dass die Beschwerdeentscheidung ein "in der Haup t sache" ergangener B e schluss ist . Es widerspräche dem auf eine Einschrän kung der Zahl der Rechtsbeschwerden gerichteten Sinn des Gesetzes, wenn alle Beschlüsse der Oberlandesgerichte, in denen isoliert über N e benfragen entschieden wird, als "in der Hauptsache" ergangene Beschlüsse beha n delt würden (vgl. Senatsbeschluss vom 25. Jan u ar 1983 - KVZ 1/82, WuW/E 1982, 1983 - Auskunftsbescheid). bb) Für die Annahme einer bloßen - nicht mit der Rechtsbeschwerde anfech t- baren - Zwischenentscheidung spricht entscheidend, dass die mit der Festl e gung vom 6. Mai 2011 angeforderten Daten d er Bestimmung des Ausgangsniveaus der Erlösobergrenzen für die zweite Reguli e rungsperiode nach § 6 Abs. 1 ARegV dienen sollen. D ie Auskunfts anordnung gewinnt ihr en Sinn erst in der Blickrichtung auf di e se Regulierungsentscheidung und von dieser Entscheidun g her. Die Klärung der mit der Beschwerde gegen die Rechtmäßigkeit der Festlegung aufgeworfenen Fr a gen bring t das von der Regulierungsbehörde geführte Verfahren über die eigentliche reguli e- rungsrechtliche Entscheidung weder ganz noch teilweise zum Abschlus s. Das B e- schwerdegericht hat deshalb zutreffend die verfahrensrechtliche Einordnung de r Auskunfts anordnung nicht aus der (subjektiven) Sicht der Beschwerdeführerin, so n- dern im Hinblick auf die (objektiven) Auswirkungen auf das Regulierungsverfa h ren beurtei lt. Aufgrund dessen ist es für die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde une r- heblich , ob - was von der Betroffenen behauptet wird - der Umfang der Datenerh e- bung über das für den g e nannten Zweck notwendige Maß hinausgeht und sie zur 10 - 6 - Erfüllung der Vorgaben der Festlegung ihre Rechnungslegung und ihr Con tro l ling daran ausrichten muss , Daten in einer bestimmten Form zu sammeln und aufzub e- reiten, die von ihr in dieser Form sonst nicht vorgehalten we rden . Meier - Beck Raum Kirchhoff Grüneberg Bacher Vorinstanz: OLG Stuttgart, Entscheidung vom 15.03.2012 - 202 EnWG 10/11 -
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