BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS En V Z 22 /1 4 vom 23 . September 2014 in de m energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungsverfahren - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. September 201 4 durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg, den Vorsitz enden Richter Dr. Raum sowie die Richter Dr. Kirchhoff , Dr. Grüneberg und Dr. Bacher beschlossen: Der Antragsgegner hat die Kosten seiner Nichtzulassungsb e- schwerde einschließlich der außergerichtlichen Kosten der A n- tragsteller zu tragen. Die außergericht lichen Kosten der Landes - regulierungsbehörde werden nicht erstattet. Der Wert des Nichtzulassungs beschwerdeverfahrens wird auf 50 . 00 0 Gründe: Der Antragsgegner trägt nach § 90 EnWG die Kosten de r Nichtzula s- sungs beschwerde. Durch deren R ücknahme hat er sich in die Rolle de s Unte r- legenen begeben. Es entspricht der Billigkeit, die Erstattung der außergerichtl i- chen Auslagen der Antragsteller, auf deren Verpflichtungsbeschwerde die a n- g e fochtene Entscheidung ergangen ist, anzuordnen (vgl. BGH, Beschluss vom 7. November 2006 KVR 19/06, WuW/E DE R 1982 Kostenverteilung nach Rechtsbeschwerderücknahme). Eine Erstattung eventueller Auslagen der La n- desregulierungsbehörde ist nicht geboten. 1 - 3 - In Übereinstimmung mit dem Beschwerdegericht wird der Wert des Nichtzulassungs beschwerdeverfahrens auf 50.000 festgesetzt. Limperg Raum Kirchhoff Grüneberg Bacher Vorinstanz: KG Berlin, Entscheidung vom 20.03.2014 - 2 W 16/13 EnWG - 2
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