BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS EnVZ 23/14 vom 18. November 2014 in dem energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungsverfahren - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. November 2014 durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg, die Ric hter Dr. Kirchhoff, Dr. Grüneberg, Dr. Bacher und Dr. Deichfuß beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des 3. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 19. März 2014 in der Fassung des Beschlu sses vom 28. April 2014 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der auße r- gerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin werden der Bunde s- netzagentur auferlegt. Die außergerichtlichen Kosten der Antra g- stellerin trägt diese selbst . Der Gegenstandswert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfa h- ren beträgt bis zu 150.000 Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet, weil die Bundesnetz - agentur keinen Zulassungsgrund im Sinne des § 86 Abs. 2 EnWG aufzeigt. Keiner der von ihr aufgeworfenen Fragen kommt grundsätzliche Bedeutung zu. 1 - 3 - 1. Die von der Antragstellerin als grundsätzlich angesehenen Fragen 1 und 2 zu Inhalt und Umfang der Kontrolle eines in Rechnung gestellten Bauko s- tenzuschusses sind in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hinre i- chend geklärt. Danach steht dem Ne tzbetreiber bei der Bemessung der Höhe des Baukostenzuschusses ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht zu, das der Billigkeitsprüfung nach § 315 Abs. 3 BGB unterliegt (vgl. BGH, Urteil vom 12. Dezember 2012 - VIII ZR 341/11, RdE 2013, 123 Rn. 16). Nach d er Rech t- sprechung des Bundesgerichtshofs zur Billigkeitsprüfung nach § 315 BGB b e- zeichnet die Billigkeit im Sinne dieser Vorschrift die Grenzen des Ermessens, die eingehalten werden müssen, damit die getroffene Entscheidung für den Empfänger der Bestimmung serklärung verbindlich ist. Es sind die beiderseitigen Interessen objektiv gegeneinander abzuwägen. Die Ausübung des billigen E r- messens ist gerichtlich dahingehend nachprüfbar, ob die Grenzen des Erme s- sens eingehalten sind und ob nicht sachfremde oder will kürliche Motive für die Bestimmung maßgebend gewesen sind. Dabei darf die Entscheidungskontrolle nicht auf eine Ergebniskontrolle verengt werden; vielmehr ist auch der subjekt i- ve Ermessensfehlgebrauch in Anlehnung an die verwaltungsrechtliche Erme s- sensfehl erlehre von Bedeutung (vgl. BGH, Urteil vom 5. Dezember 2012 IV ZR 110/10, VersR 2013, 219 Rn. 27 mwN). Die Billigkeitskontrolle ist von den Umständen des Einzelfalls abhängig (vgl. BGH, Urteil vom 12. Dezember 2012 - VIII ZR 341/11, RdE 2013, 123 Rn. 22 aE für Baukostenzuschuss nach § 11 NAV, § 11 NADV). Für die (regulierungs - )behördliche Kontrolle im Rahmen eines besonderen Missbrauchsverfahrens gilt nichts anderes (vgl. Senatsb e- schluss vom 3. Juni 2014 - EnVR 10/13, WuW/E DE - R 4322 Rn. 50 - Stromnetz H omberg). 2 - 4 - 2. Die Fragen zu 3 bis 5 haben keine grundsätzliche Bedeutung. Sie b e- treffen den Bereich der tatrichterlichen Würdigung im Einzelfall, die den Angri f- fen der Nichtzulassungsbeschwerde standhält. Limperg Kirchhoff Grüneberg Bacher Deichfuß Vorinstanz: OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 19.03.2014 - VI - 3 Kart 64/13 (V) - 3
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