ECLI:DE: BGH:2016:270716BENVZ31.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS EnVZ 31/15 vom 27. Juli 2016 in dem energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungsverfahren - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Juli 2016 durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg und die Richter Prof. Dr . Strohn, Dr. Grüneberg, Dr. Bacher und Dr. Deichfuß beschlossen: Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 7. Juni 2016 wird auf Kosten der Betroffenen zurückgewiesen. - 3 - Gründe: Die zulässige Anhörungsrüge ist unbegründet. 1. Entgegen der Auffas sung der Nichtzulassungsbeschwerde hat der Senat die von der Nichtzulassungsbeschwerde erhobenen Einwendungen g e- gen die Entscheidung des Beschwerdegerichts berücksichtigt. Der Senat hat diese Einwendungen im angefochtenen Beschluss als nicht stichhaltig angesehen, weil die Nichtzulassungsbeschwerde lediglich eine unzutreffende Anwendung von § 44 Abs. 1 VwVfG im Einzelfall geltend g e- macht, nicht aber aufgezeigt hat, dass die Beschwerdeentscheidung auf einem unzutreffenden Obersatz beruht oder dass insowei t ein sonstiger Grund für die Zulassung der Rechtsbeschwerde vorliegt (Rn. 1 0 f. unter Bezugnahme auf den Beschluss Verfahren EnVZ 29/15, dort Rn. 11 - 13). Entgegen der Auffassung der Betroffenen kommt der Frage, ob das B e- schwerdegericht die Betroffene z u Recht als Energielieferantin angesehen hat, in diesem Zusammenhang keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Entsche i- dend ist vielmehr, ob die Auffassung des Berufungsgerichts, der Ausgangsb e- scheid der Bundesnetzagentur leide nicht an einem besonders schwerwi ege n- den und offensichtlichen Rechtsfehler, auf zutreffenden rechtlichen Maßstäben beruht. 2. Entsprechendes gilt hinsichtlich des Vorbringens der Nichtzula s- sungsbeschwerde zu der Frage, ob das Beschwerdegericht die Festsetzung eines weiteren Zwangsgelds deshalb als ermessensfehlerhaft hätte ansehen müssen, weil die Betroffene der ihr auferlegten Verpflichtung nach ihrem Vo r- 1 2 3 4 5 - 4 - bringen teilweise nachgekommen ist oder weil die Höhe der insgesamt festg e- setzten Zwangsgelder unangemessen sei. Der Senat hat die Nichtzulassungsbeschwerde auch insoweit als unb e- gründet angesehen, weil sich das Beschwerdegericht mit dem in Rede stehe n- den Vorbringen der Betroffenen befasst hatte und sich aus dem die Nichtzula s- sungsbeschwerde kein Grund für die Zulassung der Rechtsbesc hwerde ergibt (Rn. 10 f. und Rn. 12 f.). 3. Die Kostentscheidung beruht auf § 90 Satz 2 EnWG. Limperg Strohn Grüneberg Bacher Deichfuß Vorinstanz: OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 17.06.2015 - VI - 3 Kart 76/15 (V) - 6 7
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