ECLI:DE:BGH:2016:070616BENVZ31.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS EnVZ 31 /15 vom 7. Juni 2016 in dem energiewirtschaftsrechtlichen V e rwaltungsverfahren - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Juni 2016 durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg und die Richter Prof. Dr. S trohn, Dr. Grüneberg, Dr. Bacher und Dr. Deichfuß beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des 3. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 17. Juni 201 5 wird zurückgewiesen. Die Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens über die Nichtz u- lassungsbeschwerde einschließlich der notwendigen Auslagen der Bundesnetzagentur. Der Gegenstandswert des Verfahrens über die Nichtzulassung s- beschwerde wird auf 8 0 0.000 Euro festgesetzt. - 3 - Gründe: A. Die Betroffe ne bietet seit Anfang 2012 bundesweit die kombinierte Erbringung von Energiedienstleistungen und die Versorgung mit "Nutzenergie" an, worunter sie Licht, Kraft, Wärme und Kälte versteht. Mit Bescheid vom 12. November 2014 gab die Bundesnetzagentur der B etroffenen auf, ihr spätestens bis 3. Dezember 2014 die Tätigkeit der Belief e- rung von Haushaltskunden mit Energie anzuzeigen. Zugleich drohte sie ihr für den Fall der nicht fristgerechten Erfüllung ein Zwangsgeld in Höhe von 400.000 Euro an. Mit Bescheid vom 19. Dezember 2014 setzte die Bundesnetzagentur g e- gen die Betroffene das angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 400.000 Euro fest. Zugleic h drohte sie für den Fall, dass die Betroffene den Verpflichtungen aus dem Beschluss vom 12. November 2014 weiterhin ni cht nachkommt, ein weit e- res Zwangsgeld in Höhe von 800.000 Euro an. Die Betroffene kam der Auffo r- derung in der Folgezeit nicht nach . Mit dem angefochtenen Bescheid vom 2. März 2015 setzte die Bunde s- netzagentur gegen die Betroffene das angedrohte Zwangsge ld in Höhe von 800.000 Euro fest. Zugleich drohte sie ein weiteres Zwangsgeld in derselben Höhe an. Die Beschwerde der Betroffenen gegen den angefochtenen Bescheid ist erfolglos geblieben. Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. Dagegen wendet sich die Betroffene mit der Nichtzulassungsb e- schwerde, der die Bundesnetzagentur entgegentritt. 1 2 3 4 5 - 4 - B. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig, aber unbegründet. I. Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt be gründet: Entgegen der Auffassung der Betroffene n hänge die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids nicht davon ab, ob der Ausgangsbescheid vom 12. November 2014 rechtmäßig sei. Die Festsetzung des weiteren Zwang s- gelds sei rechtlich nicht zu beanstande n, weil die Betroffene die ihr in diesem Bescheid auferlegten Pflichten weiterhin nicht erfüllt habe. II. Die Beschwerdeentscheidung hält den Angriffen der Nichtzula s- sungsbeschwerde stand. 1. Die Nichtzulassungsbeschwerde macht geltend, d ie Beschwerd een t- scheidung sei schon deshalb rechtsfehlerhaft, weil der Ausgangsbescheid vom 12. November 2014 wegen offenkundig besonders schwerwiegender Fehler unwirksam sei. Zudem sei im Rahmen einer pflichtgemäßen Ermessensau s- übung zu berücksichtigen gewesen, dass die Betroffene der ihr auferlegten Verpflichtung mindestens teilweise nachgekommen sei. Ferner sei die Höhe des festgesetzten Zwangsgelds unangemessen. Damit zeigt die Nichtzulassungsbeschwerde , wie der Senat bereits im Verfahren gegen die erste Festset zung eines Zwangsgelds (EnVZ 29/15) au s- geführt hat, weder einen Rechtsfehler noch einen Grund für die Zulassung der Rechtsbeschwerde auf. 2. Entsprechendes gilt, soweit d ie Nichtzulassungsbeschwerde geltend macht , die Androhung eines weiteren Zwangsgeld s verstoße gegen § 13 Abs. 6 Satz 2 VwVG. 6 7 8 9 10 11 12 - 5 - Entgegen der Darstellung der Nichtzulassungsbeschwerde hat sich das Beschwerdegericht in der angefochtenen Entscheidung mit diesem Gesicht s- punkt befasst. Es hat festgestellt, dass die Betroffene die Androhung ei nes we i- teren Zwangsgelds im Beschwerdeverfahren nicht angegriffen hat. Abweiche n- des Vorbringen zeigt die Nichtzulassungsbeschwerde nicht auf. Ob diesbezü g- liche Rügen trotz der vom Beschwerdegericht getroffenen Feststellungen zulä s- sig wäre n , bedarf deshalb keiner Entscheidung. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 Satz 2 EnWG, die En t- scheidung über die Festsetzung des Gegenstandswerts auf § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GKG und § 3 ZPO . Limperg Strohn Grüneberg Bacher Deichfuß Vorinstanz: OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 17.06.2015 - VI - 3 Kart 76/15 (V) - 13 14
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