BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS EnVZ 34/09 vom 20. April 2010 in der energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungssache - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Pr344sidenten des Bun-desgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf und die Richter Dr. Raum, Prof. Dr. Meier-Beck, Dr. Bergmann und Dr. Gr374neberg beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde im Beschluss des 3. Kartellsenats des Oberlandesgerichts D374s-seldorf vom 27. Mai 2009 wird zur374ckgewiesen. Der Betroffene hat die Gerichtskosten des Nichtzulassungsbe-schwerdeverfahrens sowie die notwendigen Auslagen der Bun-desnetzagentur und der Beteiligten zu tragen. Der Wert f374r das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird auf 20.000 200 festgesetzt. Gr374nde: Der Betroffene ist Eigent374mer des Einkaufscenters "L. ", in dem Verbraucherm344rkte und Einzelhandelsgesch344fte angesiedelt sind. Die "L. " in L. verf374gt 374ber ein eigenst344ndiges Stromnetz, durch das die einzelnen Gesch344fte mit Strom versorgt werden, der ausschlie337-lich von den Stadtwerken L. bezogen wird. Nachdem einige Ladenbetrei-ber durch einen anderen Stromlieferanten versorgt werden wollten, der Betrof-fene dies jedoch abgelehnt hatte, leitete die Bundesnetzagentur in Wahrneh-mung der Aufgaben der Regulierungsbeh366rde des Landes Niedersachsen ge- 1 - 3 - gen ihn ein Missbrauchsverfahren ein. Durch Beschluss vom 10. Juni 2008, der keinen Hinweis auf ein T344tigwerden f374r die Regulierungsbeh366rde des Landes Niedersachsen enthielt, untersagte die Bundesnetzagentur dem Betroffenen, den Netzzugang der beteiligten Antragstellerin abzulehnen, und verpflichtete ihn, der Antragstellerin Zugang zu den von ihr benannten Belieferungsstellen im Netz "L. " zu verschaffen. Der Betroffene hat gegen die Entscheidung der Bundesnetzagentur Be-schwerde eingelegt, die das Beschwerdegericht zur374ckgewiesen hat (OLG D374sseldorf, Beschl. v. 27.5.2009 - VI-3 Kart 29/08 (V), juris). Die Rechtsbe-schwerde hat das Beschwerdegericht nicht zugelassen. Hiergegen wendet sich der Betroffene mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde. 2 II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht begr374ndet. Die Sache wirft we-der Fragen von grunds344tzlicher Bedeutung auf noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Ent-scheidung des Bundesgerichtshofs (247 86 Abs. 2 EnWG). 3 1. Entgegen der Auffassung des Beschwerdef374hrers bedarf es keiner Zu-lassung der Rechtsbeschwerde zur Kl344rung, ob die Regelung des 247 66a Abs. 2 EnWG auch die fehlerhafte Annahme der Verbandskompetenz betrifft. Dieser Frage kommt keine grunds344tzliche Bedeutung im Sinne des 247 86 Abs. 2 Nr. 1 EnWG zu. Sie l344sst sich im Sinne der Auslegung durch das Beschwerdegericht ohne weiteres beantworten. 4 - 4 - Wie sich aus der Regierungsbegr374ndung (BT-Drucks. 16/5847, S. 12) ausdr374cklich ergibt, wurde 247 66a EnWG deshalb eingef374hrt, um 226 in Anlehnung an die inhaltsgleiche Vorschrift des 247 55 GWB 226 Fehler bei der Wahrnehmung der Zust344ndigkeiten der Regulierungsbeh366rden einer besonderen Regelung zu unterstellen. Solche Fehler schlagen nahezu immer zugleich auf die Verbands-zust344ndigkeit durch, weil andere M344ngel in der Au337enzust344ndigkeit (denkbar nur bei mehreren Regulierungsbeh366rden innerhalb eines Landes) praktisch kei-ne Rolle spielen. Die Vorschrift des 247 66a EnWG muss deshalb insbesondere Rechtsverletzungen von Beh366rden erfassen, die durch 334berschreitungen ihrer jeweiligen Bundes- bzw. Landeskompetenz entstehen, um das hinter ihr ste-hende gesetzliche Anliegen umzusetzen. Verfassungsrechtliche Bedenken hiergegen bestehen schon deshalb nicht, weil eine Korrektur der Zust344ndig-keitsverletzung m366glich bleibt und nur an eine vorherige Beanstandung im Ver-waltungsverfahren gekn374pft ist. 5 2. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist auch nicht zur Sicherung ei-ner einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (247 86 Abs. 2 Nr. 2 EnWG). Eine Abweichung von den beiden vom Betroffenen benannten Entscheidungen des Oberlandesgerichts Stuttgart (ZNER 2009, 42; WuW/E DE-R 2656) liegt schon deshalb nicht vor, weil in den zugrunde liegenden Sachen zum Zeitpunkt der angegriffenen Verwaltungsentscheidung die Regelung des 247 66a EnWG noch nicht galt. 6 - 5 - 3. Die Beschwerde zeigt auch insofern keinen Zulassungsgrund auf, als sie sich gegen die Annahme des Beschwerdegerichts wendet, der Betroffene habe Anlass gehabt, die fehlende Zust344ndigkeit der Bundesnetzagentur zu r374-gen. 7 Tolksdorf Raum Meier-Beck Bergmann Gr374neberg Vorinstanz: OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 27.05.2009 - VI-3 Kart 29/08 (V) -
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